Zwei Personen sitzen sich an einem Tisch gegenüber und schütteln sich die Hände. Auf dem Tisch liegen ein Clipboard, ein aufgeklappter Laptop, ein Smartphone
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Prokura

Was versteht man unter Prokura?

Lesedauer: 2 Minuten

Die Prokura ist eine umfassende kaufmännische Vollmacht mit gesetzlich fixiertem Umfang. Sie ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Unternehmens mit sich bringt. Als kaufmännische Vollmacht wirkt die Prokura im Außenverhältnis: der Prokurist kann Dritten gegenüber Rechtshandlungen setzen, die den Geschäftsherrn (= Unternehmer) unmittelbar berechtigen und verpflichten. Umgekehrt kann sich der Vertragspartner in der Regel darauf verlassen, dass das Geschäft/der Vertrag für oder gegen den Geschäftsinhaber wirkt.  

Wer kann Prokura erteilen?

Die Prokura kann nur von einem im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer (z.B. Einzelunternehmer, OG, KG, GesmbH, AG, Genossenschaft etc.) erteilt werden.

Keine Prokura kann etwa von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt werden.

Die Prokura kann nur durch ausdrückliche - mündliche oder schriftliche - Erklärung erteilt werden. Aus Beweisgründen ist der Schriftform der Vorzug zu geben.  

Wo scheint die Prokura auf?

Im Hinblick auf die umfassenden Befugnisse eines Prokuristen ist eine entsprechende Publizität dieser kaufmännischen Vollmacht erforderlich. Daher ist die erteilte Prokura vom Unternehmer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Prokurist zeichnet im Geschäftsverkehr, indem er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz (ppa = per Prokura) beifügt. Eine solche Musterzeichnung ist zur Aufbewahrung bei Gericht der Anmeldung beizulegen. 

Wozu berechtigt die Prokura?

Die Prokura ermächtigt zu allen Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Unternehmens überhaupt mit sich bringt. Sie deckt daher auch Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb nicht mit sich bringt. Unbeachtlich ist daher, ob das vom Prokuristen abgeschlossene Geschäft für den Betrieb gewöhnlich oder ungewöhnlich ist, ja sogar ob es überhaupt je in diesem Betrieb vorgekommen ist oder nicht.

Zum Betrieb eines Unternehmens gehören insbesondere:

  • Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen

  • Bürgschafts- und Darlehensgeschäfte

  • Filialgründungen

  • Ein- und Verkauf von Waren

  • Eingehen von Beteiligungen

  • Durchführung und Auflösung von Verträgen

  • Gründung oder Auflösung von Zweigniederlassungen

  • Veräußerung des Inventars

  • Eingehen von Wechselverbindlichkeiten

  • Erwerb, Vermietung, Verpachtung von Grundstücken

 Was darf der Prokurist nicht?

  • Einstellung oder Veräußerung des Unternehmens
  • Veräußerung und Belastung von Grundstücken

  • Änderung der Firma

  • Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Anmeldung weiterer Gewerbe

  • Unterzeichnung der Bilanz

  • die Bestellung weiterer Prokuristen

In welcher Form kann die Prokura erteilt werden?

  • Einzelprokura (Prokurist kann alleine handeln)
  • Gesamtprokura (zwei oder mehrere Prokuristen müssen gemeinsam handeln)
  • Filialprokura (Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf eine Niederlassung)
  • gemischte Vertretung (Prokurist handelt gemeinsam mit einem gesetzlichen Vertreter, z.B. GmbHGeschäftsführer)

Wie endet die Prokura?

  1. Widerruf: Grundsätzlich kann der Unternehmer die Prokura jederzeit widerrufen. Davon muss aber ein etwa im Zusammenhang stehendes Dienstverhältnis unterschieden werden. Beide Rechtsverhältnisse bestehen selbständig nebeneinander, sodass die Beendung des einen nicht auch automatisch das Erlöschen des anderen Rechtsverhältnisses zur Folge hat.
  2. Ebenso kann aber auch der Prokurist die Prokura jederzeit kündigen. Im Außenverhältnis bleibt sie aber solange bestehen, bis sie im Firmenbuch gelöscht ist.
  3. Tod des Prokuristen
  4. Wegfall der Geschäftsfähigkeit des Prokuristen

Stand: 25.10.2024

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