Insolvenzrecht - FAQs
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Lesedauer: 2 Minuten
1. Was versteht man unter Insolvenz?
Das Insolvenzverfahren ist ein besonderes Vollstreckungsverfahren zur Verwertung des Vermögens des Schuldners zum Zweck der gleichmäßigen anteilsmäßigen Befriedigung aller offenen Forderungen, wobei keine Restschuldbefreiung eintritt. Damit werden alle Gläubiger gleichbehandelt und teure und wenig erfolgversprechende Klagen und Exekutionsmaßnahmen der einzelnen Gläubiger vermieden, die die erzielbare Quote nur mindern würden.
2. Was versteht man unter einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung?
Dies ist ein besonderes Verfahren, das nur auf Antrag des Schuldners zulässig ist. Dabei wird mit zumindest mehrheitlicher Zustimmung der Gläubiger, daher auch gegen den Willen einzelner Gläubiger, unter weitest gehender Gleichbehandlung eine Vereinbarung abgeschlossen, nach der der Schuldner mit Bezahlung einer gewissen Quote (mindestens 30 %) der offenen Forderungen von den Restschulden befreit wird und sein Unternehmen danach weiter führen kann. In diesem Verfahren kann der Schuldner sein Unternehmen selbst weiterführen, steht aber unter Aufsicht des Insolvenzverwalters.
3. Was versteht man unter außergerichtlichem (stillem) Ausgleich?
Dies ist eine Möglichkeit der Sanierung für ein Unternehmen ohne Insolvenzverfahren. Es muss mit jedem einzelnen Gläubiger ein Vertrag geschlossen werden, dass gegen Bezahlung einer gewissen Quote (keine gesetzliche Mindesthöhe) der offenen Forderung (auf einmal oder in Raten) binnen gewisser Zeit die Restschuld erlassen wird.
4. Was versteht man unter Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung?
Dies ist ein gerichtliches Sanierungsverfahren im Rahmen eines bereits laufenden Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners, wobei die Mindestquote 20 % beträgt.
5. Was versteht man unter Privatinsolvenz (=Schuldenregulierungsverfahren)?
Dies ist ein besonderes Insolvenzverfahren für alle natürlichen Personen (auch Einzelunternehmer) und bietet den besonderen Vorteil der Befreiung von den Restschulden unter gewissen Umständen auch gegen den Willen der Gläubiger.
6. Wann liegt insolvenzrechtlich eine Überschuldung vor?
Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden des Unternehmens größer sind als die Vermögenswerte (gilt für Kapitalgesellschaften - das ist GmbH und AG).
7. Wann liegt insolvenzrechtlich Zahlungsunfähigkeit vor?
Dies ist gegeben, wenn der Schuldner fällige Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen kann. Dies kann deswegen der Fall sein, weil die entsprechenden Finanzmittel überhaupt nicht vorhanden sind, oder auch, weil sie in nicht entsprechend liquider Form vorhanden sind und eine Verwertung zu lange dauern würde.
8. Wann tritt eine Restschuldbefreiung ein?
Eine solche tritt nur bei einer mehrheitlichen Annahme eines Sanierungsplans im Sanierungsverfahren (mit oder ohne Eigenverwaltung) bzw. bei einstimmiger Annahme durch alle Gläubiger im außergerichtlichen (stillen) Ausgleich jeweils unter der Voraussetzung ein, dass die vereinbarten Quoten tatsächlich fristgerecht bezahlt werden. Für die Restschuldbefreiung im Abschöpfungsverfahren des Privatinsolvenzverfahrens gelten Sonderbestimmungen.
9. Was bedeutet Anfechtung im Insolvenzverfahren?
Diese bietet für den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren die Möglichkeit, Rechtshandlungen des Schuldners, insbesondere Verfügungen über Vermögensbestandteile, zu bekämpfen, die zu einer rechtswidrigen Bevorzugung einzelner Gläubiger gegenüber den anderen Gläubigern geführt haben. Damit wird die Gleichbehandlung aller Gläubiger wieder hergestellt.
10. Was versteht man unter Unternehmensreorganisationsverfahren?
Durch dieses besondere Verfahren sollen Unternehmen, die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind, zusätzliche Möglichkeiten und Anreize zur erfolgreichen Krisenbewältigung gegeben werden. Eine Verpflichtung zur Durchführung dieses Verfahrens besteht nur für sogenannte „prüfpflichtige GmbH´s“ und „Aktiengesellschaften“, weil bei Nicht-Durchführung und anschließendem Konkurs eine persönliche Haftung für jede dem vertretungsbefugten Organ angehörige Person bis maximal 100.000 EUR eintreten könnte.
Stand: 01.01.2025