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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Auf­­lösung und Liquidation durch Ge­sellschafter­­be­­schluss

Auflösung und einzelne Schritte der Liquidation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Lesedauer: 3 Minuten

Eine GmbH kann aus im Gesetz angeführten, aber auch aus vertraglich vereinbarten Gründen aufgelöst werden. Grundsätzlich endet eine GmbH nicht mit der Auflösung, sondern folgt dieser die Liquidation. Zweck der Liquidation ist die Abwicklung der Geschäfte der GmbH mit dem Ziel der geordneten wirtschaftlichen Abwicklung und Löschung aus dem Firmenbuch

Zu den Auflösungsgründen zählen u.a.: Zeitablauf, notariell beurkundeter Gesellschafterbeschluss, Verschmelzung mit einer GmbH oder AG, Konkurseröffnung oder Nicht-Eröffnung bzw. Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens, Beschluss des Handelsgerichtes etc.

Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgelegt werden. Keine Liquidation findet z.B. bei Umgründungen oder bei amtswegiger Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit statt. 

Im Folgenden werden die Auflösung der GmbH durch Gesellschafterbeschluss und die einzelnen Schritte der Liquidation dargestellt.

Gesellschafterbeschluss

Im ersten Schritt haben die Gesellschafter in einer von den handelsrechtlichen Geschäftsführern einberufenen Generalversammlung den Beschluss auf Auflösung der GmbH zu fassen. Dieser Beschluss muss notariell beurkundet werden. Eine Abstimmung auf schriftlichem Wege oder jede andere Form der Beschlussfassung ist unzulässig. Auch bei einer sog. „Ein-Personen-GmbH“ (die GmbH hat nur einen Gesellschafter) bedarf es eines notariell beurkundeten Auflösungsbeschlusses.

Für den Beschluss genügt grundsätzlich die einfache Mehrheit, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist.

Bestellung des (der) Liquidators (en)

Sofern im Gesellschaftsvertrag oder in einem Gesellschafterbeschluss nichts anderes vereinbart wurde, werden der oder die Geschäftsführer zu Liquidatoren (sog. „geborene“ Liquidatoren). Der Liquidator tritt an die Stelle des handelsrechtlichen Geschäftsführers, vertritt die GmbH nach außen und führt die Geschäfte bis zur Löschung der GmbH aus dem Firmenbuch.

Eintragung ins Firmenbuch

Die beschlossene Auflösung der GmbH und die Bestellung des Liquidators sind zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (beglaubigte Unterschriften des handelsrechtlichen Geschäftsführers bzw. Liquidators sind erforderlich). Die GmbH führt nach Eintragung der Auflösung im Firmenbuch den „Liquidations-Firmenwortlaut“, d.h. dass dem bisherigen Firmenwortlaut der Zusatz „in Liquidation“ oder abgekürzt „in Liqu.“ beigefügt wird.

Aufgaben des Liquidators

Zu Beginn der Liquidation hat der Liquidator eine Liquidationseröffnungsbilanz auf den Tag der Auflösung der Gesellschaft zu erstellen. „Tag der Auflösung“ ist der im Auflösungsbeschluss genannte Tag bzw. im Zweifel der Tag der Beschlussfassung.

Daneben hat der Liquidator die Auflösung der GmbH in Verbindung mit der Aufforderung an die Gläubiger, sich bei ihm zu melden und ihre Forderungen gegen die GmbH geltend zu machen, auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen (sog. Gläubigeraufruf). Der GmbH bekannte Gläubiger sind direkt zu verständigen. 

Die weiteren Aufgaben des Liquidators bestehen in der Beendigung der laufenden Geschäfte, der Eintreibung von offenen Forderungen der GmbH, der Verwertung des Gesellschaftsvermögens sowie der Befriedigung bzw. Sicherstellung der Gläubiger.

Für bekannte und unbestrittene Forderungen von Gläubigern, die sich nicht melden bzw. diese Beträge nicht beheben, hat der Liquidator ausreichend Deckung einzubehalten oder die nicht behobenen Beträge bei Gericht zu erlegen. Auch für Verbindlichkeiten aus laufenden Geschäften der GmbH, strittige oder noch nicht fällige Forderungen sind Gelder zurückzubehalten.

Das nach Befriedigung bzw. Sicherstellung der Verbindlichkeiten der GmbH verbleibende Gesellschaftsvermögen ist unter den Gesellschaftern zu verteilen. Die Verteilung des Liquidationserlöses richtet sich mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung nach dem Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen.

Stellt sich während des Liquidationsverfahrens heraus, dass die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist, so ist der Liquidator verpflichtet, rechtzeitig insolvenzrechtliche Schritte einzuleiten.

Für die Durchführung der Liquidation gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Dauer. Mit der Verteilung des nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger verbleibenden Restvermögens der GmbH darf jedoch erst nach einer dreimonatigen Sperrfrist ab Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs auf EVI begonnen werden.

Beendigung der Liquidation

Der Liquidator hat nach Beendigung der Liquidation eine Liquidationsschlussbilanz zu erstellen. Die Gesellschafter haben den Liquidator mittels Gesellschafterbeschluss zu entlasten.

Im Anschluss daran hat der Liquidator mittels beglaubigten Antrags die Löschung der GmbH im Firmenbuch zur Eintragung anzumelden. Dem Antrag auf Löschung ist neben einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes der Beschluss der erfolgten Entlastung der Liquidatoren beizulegen. Weiters ist im Antrag der Verwahrer (Gesellschafter oder Dritter, z.B. Steuerberater) der Bücher und Geschäftsunterlagen der GmbH (für die Dauer von sieben Jahren) anzugeben.

Löschung aus dem Firmenbuch

Sofern die für die Löschung der GmbH erforderlichen inhaltlichen und formalen Voraussetzungen vorliegen, hat das Firmenbuchgericht die Löschung der GmbH aus dem Firmenbuch vorzunehmen. Damit endet die rechtliche Existenz der GmbH. 

Stand: 25.07.2024

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