CSRD: Verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung
Rechtliche Grundlagen, Berichtsstandards, Handlungsempfehlungen und FAQ
Lesedauer: 27 Minuten
Hintergrund und Ziele der CSRD
Bei der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) – auch Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen– handelt es sich um eine EU-weite Informationspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte. Die damit verbundenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen die Bewertung von Unternehmen vor dem Hintergrund des europäischen Green Deals erleichtern.
Mit der CSRD wird die bestehende Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung von 2014 (NFRD) geändert. Die CSRD weicht dabei hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Ausgestaltung deutlich von den bisherigen Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ab. Betroffene Unternehmen müssen in einem gesonderten Abschnitt des (Konzern-)Lageberichts über eine Vielzahl von Nachhaltigkeitsaspekten berichten. Dazu zählen Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte sowie Governance-Faktoren. Zudem müssen Nachhaltigkeitsbelange verstärkt in der Unternehmensorganisation berücksichtigt werden. Die Berichtspflicht wird derzeit stufenweise umgesetzt.
Die Europäische Union möchte mit dieser Richtlinie ihre Vorreiterrolle bei der Festlegung nachhaltiger Standards bestätigen. Die Harmonisierung der Nachhaltigkeitsdaten wird durch die Festlegung von Nachhaltigkeitsstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) ermöglicht.
Mithilfe der CSRD soll
- der Zugang zu nicht-finanziellen Informationen und deren Vergleichbarkeit verbessert,
- die Offenlegung effizienter gestaltet und
- die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Ebene mit der finanziellen Berichterstattung gehoben werden.
Welche Unternehmen ab wann über Nachhaltigkeitsaspekte berichten müssen
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtetet betroffene Unternehmen, über bestimmte Nachhaltigkeitsaspekte zu berichten. Diese Unternehmen müssen sich an europaweit einheitliche Standards halten – die European Sustainability Reporting Standards bzw. ESRS.
Die CSRD kommt gestaffelt zur Anwendung. Dabei gelten folgende Parameter bzw. Fristen:
Wer muss berichten? | Wann muss die erste Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgen? | Worüber muss berichtet werden? |
---|---|---|
Unternehmen, die der NFRD unterlagen | 2025 | Geschäftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2024 beginnen |
Große Unternehmen*), die nicht der NFRD unterlagen | 2026 | Geschäftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2025 beginnen |
Gelistete KMU | 2027 − es gibt jedoch eine Opt-out-Möglichkeit bis 2028 | Geschäftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2026 beginnen |
Unternehmen aus Drittländern | 2029 | Geschäftsjahre, die ab dem 1. Jänner 2028 beginnen |
• Nettoumsatz von 50 Millionen Euro (vorher 40 Millionen Euro)
• Bilanzsumme von 25 Millionen Euro (vorher 20 Millionen Euro)
• 250 Beschäftigte im Durchschnitt des Geschäftsjahrs (keine Anpassung)
Die adaptierten Schwellenwerte müssen bis spätestens 24. Dezember 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Zur Anwendung kommen sie für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen.
Es gibt jedoch auch ein Mitgliedstaatenwahlrecht. Dieses gestattet Mitgliedstaaten vorzusehen, dass Unternehmen, die neuen Bestimmungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2023 beginnen.
Ausnahmen und Sonderregelungen
In Bezug auf den Anwendungsbereich der CSRD gibt es Sonderregelungen für Nicht-EU-Unternehmen bzw. deren Tochtergesellschaften. Demnach ist Ihr Unternehmen berichtspflichtig, wenn es eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- EU-Tochterunternehmen von Unternehmen aus Drittstaaten, aber auch Unternehmen aus Drittstaaten selbst, die mit Wertpapieren an geregelten Märkten der EU notiert sind.
- Außereuropäische Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro generieren und über mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung innerhalb der EU verfügen.
Eine Ausnahme von der Berichtspflicht ergibt sich durch das Konzernprivileg: Tochtergesellschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Berichtspflicht ausgenommen, wenn diese von der Muttergesellschaft in ihren konsolidierten Lagebericht aufgenommen werden (konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung).
Indirekte Betroffenheit von kleinen und mittleren Unternehmen
Falls Ihr Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen an große Unternehmen liefert, könnten diese Sie in die Verantwortung ziehen. Denn die Offenlegungspflicht im Rahmen der CSRD beinhaltet auch Informationen über die Umweltauswirkungen entlang der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Dabei spielt die Unternehmensgröße keine Rolle.
Prüfen Sie ehest möglich, ob Ihr Unternehmen direkt oder indirekt von der CSRD betroffen ist.
» Online-Ratgeber Nachhaltigkeitsverpflichtungen starten
Offenlegungspflicht: Worüber Unternehmen laut CSRD berichten müssen
Von der CSRD betroffene Unternehmen müssen Informationen zu den Aspekten Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Governance offenlegen. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Offenlegungspflicht:
Einerseits müssen Sie als betroffenes Unternehmen allgemeine Angaben offenlegen. Dazu zählen unter anderem die Einbindung von Nachhaltigkeit
- in das Geschäftsmodell,
- in die Unternehmensstrategie und
- in die Governance-Mechanismen.
Andererseits umfasst die Offenlegungspflicht themenbezogene Angaben zu wesentlichen ESG-Themen (Environment, Social und Governance). Die damit verbundenen Risiken sind inhaltlich breit gefächert:
- Umweltrisiken reichen von CO2-Emissionen über Energie- und Wasserverbrauch bis zu Umweltgefährdung und Biodiversität und Kreislaufwirtschaft und Klimawandel.
- Soziale Risiken umfassen z.B. gesellschaftliches Engagement, Menschenrechte, Mitarbeiter:innen- und Kundenbeziehungen (von der eigenen Belegschaft, Mitarbeiter:innen in der Wertschöpfungskette, betroffenen Gemeinschaften bis hin zu Konsument:innen und Endverbraucher:innen).
- Risiken aus Unternehmensführung (Governance) berühren ethische Fragen der Unternehmensführung, aber auch Fragen der Strategie und des Risikomanagements sowie der Inklusion, Anti-Diskriminierung, Korruptionsbekämpfung und Transparenz.
Dabei soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung zukunftsorientierte und rückblickende Informationen sowie qualitative und quantitative Angaben enthalten – gegebenenfalls auch Informationen über die Wertschöpfungskette Ihres Unternehmens.
Diese Offenlegungspflicht unterliegt EU-weit einheitlichen Standards – den „European Sustainability Reporting Standards“ bzw. ESRS. Diese verpflichtenden Standards werden im nächsten Abschnitt näher erläutert.
ESRS: Verpflichtende Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD
Wenn Ihr Unternehmen von der CSRD betroffen ist, müssen Sie die EU-weit vereinheitlichten Standards einhalten − die „European Sustainability Reporting Standards“ bzw. ESRS.
Die ESRS untergliedern sich in
- zehn themenbezogene Standards (engl. Topical Standards) für Umwelt, Soziales und Governance (engl. Environment, Social and Governance bzw. ESG) sowie
- zwei übergreifende Standards.
Zudem sind sektorspezifische Standards sowie Standards für Drittlandunternehmen geplant.
Die Wesentlichkeitsanalyse und das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit
Bei den themenbezogenen Standards (ESRS E1–ESRS E5, ESRS S1–ESRS S4 sowie ESRS G1) ergeben sich Ihre individuellen Inhalte aus der Wesentlichkeitsanalyse. Denn Sie müssen nur über jene themenbezogenen Standards berichten, die für Ihr Unternehmen relevant sind. Dabei gilt das Prinzip der Doppelten Wesentlichkeit. Demnach muss bei der Berichterstattung sowohl die Innen- als auch Außenperspektive berücksichtigt werden:
- Outside-in-Perspektive: Auswirkung von Nachhaltigkeitsthemen auf die eigene unternehmerische Leistung, Position und Entwicklung (finanzielle Wesentlichkeit)
- Inside-out-Perspektive: Auswirkungen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit auf Menschen und Umwelt (Wesentlichkeit der Auswirkungen)
Die übergreifenden Standards (ESRS 1 und ESRS 2) müssen jedoch in jedem verpflichtenden Nachhaltigkeitsbericht behandelt werden.
Berichterstattungsbereiche
Die Angabepflichten im ESRS 2 (gemäß Anlage G der ESRS), in themenbezogenen ESRS und in sektorspezifischen ESRS unterteilt sich in folgende Berichterstattungsbereiche:
- Governance
Welche Maßnahmen ergreift Ihr Unternehmen zur Überwachung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Auswirkungen, Risiken und Chancen? - Strategie
Wie ist das Zusammenspiel zwischen Strategie und Geschäftsmodell in Bezug auf die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen? - Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
- Wie ermittelt Ihr Unternehmen Auswirkungen, Risiken und Chancen?
- Wie bewertet Ihr Unternehmen deren Wesentlichkeit?
- Welche Strategien und Maßnahmen verfolgt Ihr Unternehmen für diese wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte?
- Parameter und Ziele
- Wie messen Sie die Leistung Ihres Unternehmens in Bezug auf die festgelegten Ziele und Ihrer Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele?
Die oben angeführten Angaben zur Berichterstattung geben nur einen groben Überblick. Alle Details zu den ESRS finden Sie im Amtsblatt der Europäischen Union. Darüber hinaus hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) Leitfäden zur Umsetzung der ESRS publiziert.
Wenn Sie Fragen zur Umsetzung der ESRS oder der Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse haben, können Sie sich gerne an Ihre Wirtschaftskammer wenden. Für tiefergehende Beratungen stehen Ihnen die zertifizierten CSR-Berater:innenim Fachverband Unternehmensberatung, Buchhaltung und IT (UBIT) mit Rat und Tat zur Seite. Außerdem gibt es zahlreiche Fördermöglichkeiten für nachhaltiges Wirtschaften.
» Förder- und Beratungsmöglichkeiten finden
ESRS-LSME: Verpflichtender Standard für börsennotierte KMU
Der Standard für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen KMU (ESRS-LSME) wird derzeit ausgearbeitet. Dieser betrifft KMU,
- deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind,
- kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) sowie
- firmeneigene Versicherer und Rückversicherer.
Ziel des ESRS LSME ist es, Berichtspflichten festzulegen, die dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten sowie den Kapazitäten und Merkmalen der LSMEs angemessen und relevant sind. Es wird davon ausgegangen, dass LSMEs einen besseren Zugang zu Finanzmitteln erhalten, da standardisierte Nachhaltigkeitsinformationen zur Verfügung stehen werden.
Dieser Standard wird als delegierter Rechtsakt erlassen und soll am 1. Jänner 2026 mit einer zusätzlichen zweijährigen Opt-Out-Regelung in Kraft treten.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gibt einheitliche verpflichtende europäische Berichtsstandards (ESRS) vor. Nach dem Prinzip der Doppelten Wesentlichkeit („Double Materiality“) müssen betroffene Unternehmen einerseits nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen für ihre unternehmerische Tätigkeit aufzeigen.
Andererseits müssen die Auswirkungen des Unternehmens auf Mensch und Umwelt dargelegt werden. Eine weitere Neuerung liegt in der Prüfungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Zudem verbessert die CSRD die Zugänglichkeit der Informationen. Denn die Veröffentlichung muss in einem digitalen und maschinenlesbaren Format im Lagebericht erfolgen.
Bei Nichteinhaltung der Richtlinie drohen Sanktionierung und der Verlust von Investitionen.
ESRS-VSME: Freiwillige Standards für nicht börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt derzeit Standards für nicht-kapitalmarktorientierten kleine und mittlere Unternehmen – die sogenannten VSME.
Die VSME sollen KMU dabei unterstützen,
- freiwillige Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen und
- auf CSRD-bezogene Anfragen Ihrer Geschäftspartner:innen angemessen zu reagieren.
Zu den VSME-Entwürfen
Finanzielle Nachhaltigkeitskennzahlen gemäß EU-Taxonomie Verordnung
Bei der Erstellung eines verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichtes müssen Sie zudem finanzielle Nachhaltigkeitskennzahlen (Nachhaltigkeits-KPI) angeben. Als Grundlage hierfür dient die Taxonomie-Verordnung. Dieses EU-weit gültige System klassifiziert nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.
Die Verknüpfung von CSRD und EU-Taxonomie-Verordnung soll
- Kapitalflüsse in ökologisch und sozial nachhaltige Tätigkeiten lenken und
- die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Ebene mit der finanziellen Berichterstattung heben
Die thematischen Schwerpunkte umfassen neben finanziellen Nachhaltigkeitskennzahlen auch die Taxonomie-Fähigkeit bzw. -Konformität Ihrer Wirtschaftsaktivitäten und die Einhaltung des sozialen Mindestschutzes.
Weitere Infos zur EU-Taxonomie-VerordnungFAQ-Bereich: Häufige Fragen und Antworten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung laut CSRD
Damit Unternehmen der Einstieg in die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung leichter fällt, hat die EU-Kommission in ein FAQ-Dokument zur Umsetzung der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung erstellt.
Zum FAQ-Dokument der EU-KommissionDarüber hinaus sammeln wir Fragen und Antworten zur CSRD, die insbesondere auf die Bedürfnisse österreichischer Unternehmen abgestimmt sind. Diese finden Sie im weiteren Verlauf dieser Website.
Häufige Fragen zur CSRD
Die Berichtspflicht gilt für alle großen Unternehmen und für alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen (mit Ausnahme von börsennotierten Kleinstunternehmen) sowie für große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen jeder Rechtsform. Dabei kommt die CSRD gestaffelt zur Anwendung. Weiterführende Informationen finden Sie unter
„Welche Unternehmen ab wann über Nachhaltigkeitsaspekte berichten müssen“.
Sonderregelungen für die Berichtspflicht von außereuropäischen Unternehmen und Tochtergesellschaften sind im Abschnitt „Ausnahmen und Sonderregelungen“ angeführt.
Unser Tipp für Ihren nachhaltigen Erfolg:
Prüfen Sie ehest möglichst, ob Ihr Unternehmen von der CSRD oder anderen rechtlichen Vorgaben für nachhaltiges Wirtschaften betroffen ist.
Die CSRD kommt zeitlich gestaffelt zur Anwendung:
- Unternehmen im bisherigen Anwendungsbereich der NFRD
- Geschäftsjahre, die ab 1. Jänner 2024 beginnen
- erste Berichterstattung 2025
- alle anderen großen Unternehmen
- Geschäftsjahre, die ab 1. Jänner 2025 beginnen
- erste Berichterstattung 2026
- börsennotierte KMU
- Geschäftsjahre, die ab 1. Jänner 2026 beginnen
- erste Berichterstattung 2027
- Opting-Out-Möglichkeit: Börsennotierte KMUs haben die Möglichkeit, erst ab dem Jahr 2028 einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstatten („Opting-Out“). Machen sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so gelten die oben angeführten Angaben
- Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten (siehe Ausnahmen und Sonderregelungen)
- Geschäftsjahre, die ab 1. Jänner 2028 beginnen
- erste Berichterstattung 2029
- Bis Ende 2029 können Tochtergesellschaften von Nicht-EU-Unternehmen einen konsolidierten Bericht vorlegen, der alle Töchter dieses Unternehmens umfasst.
Die CSRD bildet den rechtlichen Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Um den Vorgaben dieser Richtlinie zu entsprechen, sollten Sie unter anderem folgende Punkte beachten:
- Hauptverantwortliche für Berichterstellung und Nachhaltigkeitsmanagement festlegen
- Konsolidierungskreis klären (Konzernmutter berichtet im konsolidierten Lagebericht)
- Anwendung von ESRS und EU-Taxonomie
- Prüfung durch Wirtschaftsprüfer oder andere Befugte, bis 2027 Prüfung mit begrenzter Sicherheit
- Veröffentlichung im Lagebericht (auch elektronisch im europäischen ESEF-Format)
Unser Tipp für Ihren nachhaltigen Erfolg:
Passen Sie Ihre Unternehmensstrategie an die Nachhaltigkeits- und Klimaziele an. Nutzen Sie hierfür insbesondere die Erkenntnisse aus der Erstellung Ihres Nachhaltigkeitsberichtes. Dabei gilt es, die Nachhaltigkeit Ihres Unternehmens, Ihrer Produkte bzw. Ihrer Dienstleistungen in allen relevanten ESG-Bereichen kontinuierlich zu verbessern. Damit dies in der Praxis gelingt, sollten Sie ein Nachhaltigkeitsmanagement in Ihrem Unternehmen installieren.
Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) bilden den einheitlichen Rahmen für die Berichterstattung. Dabei decken sie die Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (auch Environment, Social and Governance bzw. ESG) ab. Um den Vorgaben dieser Standards zu entsprechen, sollten Sie unter anderem folgende Punkte beachten:
- Doppelte Wesentlichkeitsanalyse durchführen: Auswirkung der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen und umgekehrt
- Relevante Stakeholder:innen Ihres Unternehmens einbinden
- Berichtspflichtige Themen und Datenpunkte nach ESRS festlegen
- Daten sammeln und Bericht erstellen
» Detaillierte Informationen zu den ESRS
Unsere Tipps für Ihren nachhaltigen Erfolg:
Für die korrekte Anwendung der ESRS können Sie auch externes Know-how nutzen. Hierfür können Sie auf ein umfassendes Beratungsangebot zugreifen.
Einige Unternehmen orientieren sich bei der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichte bereits an den ESRS. Von diesen Vorreiter:innen können Sie lernen.
Bei der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) – auch Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen – handelt es sich um eine EU-weite Informationspflicht über Nachhaltigkeitsaspekte. Die damit verbundenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen die Bewertung von Unternehmen vor dem Hintergrund des europäischen Green Deals erleichtern.
Die Richtlinie wurde am 14.12.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie trat am 5.1.2023 in Kraft und ist bis zum 6.7.2024 in nationales Recht umzusetzen.
Mit der CSRD wird die bestehende Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung von 2014 (NFRD) geändert. Die CSRD weicht dabei hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Ausgestaltung deutlich von den bisherigen Vorgaben für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ab. Betroffene Unternehmen müssen zukünftig in einem gesonderten Abschnitt des (Konzern-)Lageberichts über eine Vielzahl von Nachhaltigkeitsaspekten berichten. Dazu zählen Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte sowie Governance-Faktoren. Zudem müssen Nachhaltigkeitsbelange verstärkt in der Unternehmensorganisation berücksichtigt werden. Die Berichtspflicht wird derzeit stufenweise umgesetzt.
Die Europäische Union möchte mit dieser Richtlinie ihre Vorreiterrolle bei der Festlegung nachhaltiger Standards bestätigen. Die Harmonisierung der Nachhaltigkeitsdaten wird durch die Festlegung von Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ermöglicht, die von der Europäischen Kommission nach fachlicher Beratung durch die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) und mehrere europäische Agenturen im Wege eines delegierten Rechtsakts angenommen werden. Die ESRS müssen dabei nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sondern sind direkt anzuwenden.
Im verpflichtenden Nachhaltigkeitsbericht gemäß CSRD müssen Sie auch die Vorgaben der EU-Taxonomie-Verordnung befolgen. Dabei müssen Sie unter anderem offenlegen, wie und in welchem Umfang die Umsatz-, Investitions- und Betriebsausgaben Ihres Unternehmens als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Taxonomie-Verordnung einzustufen sind.
Um finanzielle Nachhaltigkeitskennzahlen in Ihrem verpflichtenden Nachhaltigkeitsbericht darzustellen, sollten Sie insbesondere:
- die Taxonomiefähigkeit der eigenen Wirtschaftsaktivitäten evaluieren
- die Taxonomiekonformität evaluieren
- die Einhaltung des sozialen Mindestschutzes nachweisen
- Kennzahlen für taxonomiekonforme Aktivitäten berechnen
- Nachhaltiger Umsatzanteil
- CapEx (Investitionsanteil)
- OpEx (Betriebsausgabenanteil)
Mithilfe der CSRD sollte
- der Zugang zu nicht-finanziellen Informationen und deren Vergleichbarkeit verbessert,
- die Offenlegung effizienter gestaltet und
- die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine Ebene mit der finanziellen Berichterstattung gehoben werden.
Viele Unternehmen sind indirekt von der CSRD betroffen: Denn die Offenlegungspflicht im Rahmen der CSRD beinhaltet auch Informationen entlang der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Deshalb wenden sich große Unternehmen bei der Ermittlung ihrer ESG-Daten auch an Zulieferer. Darunter befinden sich häufig kleine und mittlere Unternehmen, die nicht direkt der CSRD unterliegen.
Wie Sie als kleines oder mittleres Unternehmen auf Anfragen im Zusammenhang mit der CSRD reagieren können, zeigen unsere Handlungsempfehlungen am Beispiel Handel.
Zu den Handlungsempfehlungen
Darüber hinaus arbeitet die EFRAG an europaweit einheitlichen Standards – den sogenannten VSME. Diese sollen indirekt betroffenen KMU helfen, effizient und angemessen auf Anfragen zu Nachhaltigkeitsaspekten reagieren zu können.
Unser Tipp für Ihren nachhaltigen Erfolg:
Als KMU sollten Sie sich frühzeitig auf Anfragen Ihrer Geschäftspartner:innen vorbereiten. Einen systematischen Überblick über die Nachhaltigkeit Ihres Unternehmens erhalten Sie, indem Sie auf freiwilliger Basis einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Auf unserer Informationsseite zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung erfahren Sie
- warum es sich lohnt, auf freiwilliger Basis einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen,
- an welchen Standards Sie sich dabei orientieren können,
- wie Sie den Nachhaltigkeitsbericht Schritt für Schritt erstellen.
Von der CSRD betroffene Unternehmen müssen Informationen zu den Aspekten Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Governance offenlegen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung folgt dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit.
Diese Offenlegungspflicht umfasst
- allgemeine Angabepflichten (z.B. Einbindung von Nachhaltigkeit in das Geschäftsmodell, in die Unternehmensstrategie und in die Governance-Mechanismen) sowie
- thematische Angabepflichten anhand der wesentlichen Themen und daraus folgend der ESG-Kriterien (Environment, Social und Governance). Die damit verbundenen Risiken sind inhaltlich breit gefächert:
- Umweltrisiken reichen von CO2-Emissionen über Energie- und Wasserverbrauch bis zu Umweltgefährdung und Biodiversität und Kreislaufwirtschaft und Klimawandel.
- Soziale Risiken umfassen z.B. gesellschaftliches Engagement, Menschenrechte, Mitarbeiter:innen- und Kund:innenbeziehungen (von der eigenen Belegschaft, Mitarbeiter:innen in der Wertschöpfungskette, betroffenen Gemeinschaften bis hin zu Konsument:innen und Endverbraucher:innen).
- Risiken aus Unternehmensführung (Governance) berühren ethische Fragen der Unternehmensführung, aber auch Fragen der Strategie und des Risikomanagements sowie der Inklusion, Anti-Diskriminierung, Korruptionsbekämpfung und Transparenz.
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll zukunftsorientierte und rückblickende Informationen sowie qualitative und quantitative Angaben enthalten – gegebenenfalls auch Informationen über die Wertschöpfungskette des Unternehmens.
Die Taxonomie-Verordnung enthält ein EU-weit einheitliches Klassifizierungssystem zur Bestimmung ökologisch nachhaltiger wirtschaftlicher Tätigkeiten.
Von der CSRD betroffene Unternehmen müssen die grünen Finanzkennzahlen der Taxonomie-Verordnung beachten. Zudem gilt es offenzulegen, wie und in welchem Umfang die Umsatz-, Investitions- und Betriebsausgaben des Unternehmens als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Taxonomie-Verordnung einzustufen sind.
Bei der CSRD-Berichterstattung gilt der Grundsatz der Doppelten Wesentlichkeit (Double Materiality). Demnach sind jene Informationen darzustellen, die
- entweder für den Geschäftserfolg
- oder aus ökologischen bzw. sozialen Gesichtspunkten wesentlich sind.
Im Sinne der Doppelten Wesentlichkeit muss bei der Berichterstattung sowohl die Innen- als auch Außenperspektive berücksichtigt werden:
- Bei der Outside-in-Perspektive berichten Unternehmen über die Auswirkung von Nachhaltigkeitsthemen auf ihre eigene Leistung, Position und Entwicklung.
- Die Inside-out-Perspektive muss die Auswirkungen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit auf Mensch und Umwelt transparent darstellen.
Die Berichtspflicht gilt für alle großen Unternehmen und für alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen (mit Ausnahme von börsennotierten Kleinstunternehmen) sowie für große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen jeder Rechtsform. Dabei kommt die CSRD gestaffelt zur Anwendung.
Weitere Details zur zeitlich gestaffelten Einführung der Berichtspflicht sowie Opting-Out-Möglichkeiten für börsennotierte KMUs siehe Abschnitt „Ab wann muss die CSRD angewendet werden?“
Begriffsdefinition „Großes Unternehmen“
Der Begriff „Großes Unternehmen“ ist gesetzlich definiert. Im Jahr 2023 erfolgte eine inflationsbedingte Anhebung der monetären Schwellenwerte um 25 Prozent. Laut der delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 gelten Unternehmen als groß, wenn sie mindestens zwei der folgenden Kriterien überschreiten:
- Nettoumsatz von 50 Millionen Euro (vorher 40 Millionen Euro)
- Bilanzsumme von 25 Millionen Euro (vorher 20 Millionen Euro)
- 250 Beschäftigte im Durchschnitt des Geschäftsjahrs (keine Anpassung)
Die adaptierten Schwellenwerte müssen bis spätestens 24.12.2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Zur Anwendung kommen sie für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Es gibt jedoch auch ein Mitgliedstaatenwahlrecht. Dieses gestattet Mitgliedstaaten vorzusehen, dass Unternehmen, die neuen Bestimmungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen.
Sonderregelungen für die Berichtspflicht von außereuropäischen Unternehmen und Tochtergesellschaften sind im Abschnitt „Welche Ausnahmen bzw. Sonderregelungen gibt es?“ angeführt.
Wenn Sie noch eine Frage zur verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung haben, können Sie sich gerne direkt an Ihre Wirtschaftskammer wenden.
In Bezug auf den Anwendungsbereich der CSRD gibt es Sonderregelungen, die in einer Berichtspflicht für die unten angeführten Unternehmen bzw. deren Tochtergesellschaften resultieren:
- EU-Tochterunternehmen von Unternehmen aus Drittstaaten, aber auch Unternehmen aus Drittstaaten selbst, die mit Wertpapieren an geregelten Märkten der EU notiert sind.
- Außereuropäische Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro generieren und über mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung innerhalb der EU verfügen.
Eine Ausnahme von der Berichtspflicht ergibt sich durch das Konzernprivileg: Tochtergesellschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Berichtspflicht ausgenommen, wenn diese von der Muttergesellschaft in ihren konsolidierten Lagebericht aufgenommen werden (konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung).
Die Berichterstattung wird den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) unterliegen.
Die sektorspezifischen Standards und die Standards für Drittlandunternehmen sollen zeitlich nach hinten verschoben werden (siehe Vorschlag der Europäischen Kommission).
Darüber hinaus sind gerade ESRS-Standards für KMU in Ausarbeitung:
- Standards für börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen KMU (ESRS-LSME)
Dieser Standard betrifft KMU, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind, kleine und nicht komplexe Institute (SNCI) sowie firmeneigene Versicherer und Rückversicherer (zusammen "LSMEs"). Dieser Standard wird als delegierter Rechtsakt erlassen und soll am 1. Jänner 2026 mit einer zusätzlichen zweijährigen Opt-Out-Regelung in Kraft treten. Ziel des ESRS LSME ist es, Berichtspflichten festzulegen, die dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten sowie den Kapazitäten und Merkmalen der LSMEs angemessen und relevant sind. Es wird davon ausgegangen, dass LSMEs einen besseren Zugang zu Finanzmitteln erhalten, da standardisierte Nachhaltigkeitsinformationen zur Verfügung stehen werden. - Freiwillige Standards für nicht börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (ESRS-VSME), die nicht der CSRD unterliegen.
EFRAG entwickelt freiwillige Standards, die von nicht börsennotierten KMU, welche nicht der CSRD unterliegen, verwendet werden können. Es wird ein einfaches Berichterstattungsinstrument vorgeschlagen.
Ziel ist es, nicht börsennotierte KMU dabei zu unterstützen, auf Anfragen von Geschäftspartnern (d.h. Banken, Investoren oder größere Unternehmen, für die nicht börsennotierte KMU Zulieferer sind) nach Nachhaltigkeitsinformationen effizient und angemessen zu reagieren und ihre Beteiligung am Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu erleichtern. Ebenso soll ein besserer Zugang zu Kreditgebern, Investoren und Kunden ermöglicht werden.
Laut CSRD müssen Sie bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung folgende Formatvorgaben einhalten:
- Eingliederung in den Lagebericht
Die Nachhaltigkeitsinformationen müssen im Lagebericht Ihres Geschäftsberichts eingegliedert werden. Der Geschäftsbericht soll spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende erscheinen. - Digitalisierung
Die Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen muss in digitaler Form erfolgen, um eine maschinelle Auswertung zu ermöglichen. - Digitales Tagging
Das „Single Electronic Reporting Format“ sieht zudem ein Tagging der Nachhaltigkeitsinformationen vor, um diese zentral aufbereiten zu können („European Single Access Point“).
Um die CSRD-Konformität sicherzustellen, muss die Nachhaltigkeitsberichterstattung von einer akkreditierten unabhängigen Prüf- oder Zertifizierungsstelle geprüft werden. Bei außereuropäischen Unternehmen kann sich diese Prüf- oder Zertifizierungsstelle entweder in Europa oder einem Drittland befinden.
Diese Prüf- oder Zertifizierungsstellen konzentrieren sich auf folgende Aspekte Ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung:
- Übereinstimmung der Angaben mit den Berichterstattungsstandards
- Prozess zur Ermittlung der berichteten Informationen
- Kennzeichnung nach den Anforderungen des elektronischen Reporting-Formats inklusive der Indikatoren gemäß Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung
Bisher freiwillig durchgeführte Prüfungen werden durch eine verpflichtende Prüfung mit begrenzter Sicherheit (limited assurance, vgl. ISAE 3000) ersetzt. Eine Evaluierung, ob auch eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit (reasonable assurance) zur Anwendung kommt, wird jedoch erfolgen.
Die oben angeführten Prüf- oder Zertifizierungsstellen kontrollieren folgende Aspekte der erfolgten Berichterstattung:
- Übereinstimmung der Angaben mit den Berichterstattungsstandards
- Prozess zur Ermittlung der berichteten Informationen
- Kennzeichnung nach den Anforderungen des elektronischen Reporting-Formats inklusive der Indikatoren gemäß Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung
Bei Nichteinhaltung der CSRD drohen
- Sanktionierung,
- mögliche Verluste von Investitionen sowie die
- Zahlung von Bußgeldern.
Weitere Informationen zur Haftung bei der Nichteinhaltung der CSRD finden Sie hier: Fehler im CSRD-Report − diese Personen haften dafür (kpmg.de).
Die EU-Mitgliedsstaaten hätten die CSRD bis 6. Juli 2024 in nationales Recht umsetzen müssen. Viele davon haben diese Frist verabsäumt − darunter auch Österreich. Das Bundesministerium für Justiz hat einen Entwurf für ein Bundesgesetz erarbeitet. Derzeit ist noch unklar, wann das sogenannte Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) veröffentlicht wird.
Viele Unternehmen sind indirekt von der CSRD betroffen: Denn die Offenlegungspflicht im Rahmen der CSRD beinhaltet auch Informationen über die Umweltauswirkungen entlang der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette.
Deshalb wenden sich große Unternehmen bei der Ermittlung ihrer Emissionen auch an Zulieferer, um den Product carbon footprint (PCF) zu ermitteln.
Wie Sie als kleines oder mittleres Unternehmen auf diese Anfragen reagieren können, zeigen unsere Handlungsempfehlungen am Beispiel Handel.
Webinare zum Nachsehen: Experten-Tipps zu CSRD und EU-Taxonomie
In diesem Abschnitt finden Sie unsere bisherigen Webinare zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes gemäß CSRD.
Richtlinien & gesetzliche Verpflichtungen
Überblick zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und damit einhergehende Regularien
- Welche Unternehmen sind betroffen und ab wann?
- Unterschied CSRD und EU-Taxonomie und wie hängt diese Regulatorik zusammen?
- Was bringt das neue Lieferkettengesetz?
- Wie bereitet man sich als Unternehmen am besten darauf vor? Was sind die ersten und die nächsten Schritte?
» Präsentation
» Nachhaltigkeitsberichterstattung, EU-Taxonomie und Lieferkette
» Webinaraufzeichnung
- Einblicke & Hintergründe zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aus der EU
- Europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)
- Was ist die CSRD?
- Welche Änderungen gibt es im Vergleich zur geltenden Richtlinie (NFRD)?
- Welche neuen Standards (ESRS) sind zu berücksichtigen?
- Ab wann ist die CSRD für Welche Unternehmen anzuwenden?
- Welche Vorschriften gelten für Konzerne und deren Tochtergesellschaften?
Eine Schlüsselbestimmung der CSRD betrifft die massive Ausweitung des Kreises an berichtspflichtigen Unternehmen. Ab 2024 greifen die neuen Nachhaltigkeitsberichtspflichten gemäß Corporate Sustainability Reporting Directive für ca. 2.000 österreichische Unternehmen. In diesem Webinar erhalten Unternehmen einen Fahrplan mit Schritten, einen Zeitplan und erfahren welche Abteilungen im Unternehmen relevant sind zur Bereitstellung der erforderlichen Daten.
- Überblick über das gesamte Thema
- CSRD und ESRS, Taxonomie, Lieferkettensorgfaltspflichten/ CSDDD
- Direkte Betroffenheit,- und indirekte Betroffenheit
» Präsentation (PDF)
» Präsentation (Powerpoint)
» Webinaraufzeichnung
- Leistungsindikatoren: Definition von Leistungsindikatoren zur Messung und Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitsziele
- Daten und Kennzahlen KPI´s nach den neuen Vorgaben ermitteln und richtig aufbereiten
- Anforderungen an das Datenmanagement
- Kurzvorstellung WKO-Klimabilanztool mit Klimaindikator, Energiesparverband- Öko-Check-Portal und ÖKB-ESG-Datahub"
» Präsentation Intelligentes Datenmanagement als Basis für faktenbasiertes Nachhaltigkeits-Reporting | Folienpräsentation
» Webinaraufzeichnung
Das Thema Nachhaltigkeit im unternehmerischen Kontext ist gekommen um zu bleiben. Vorgaben wie ESG-Richtlinien, das Lieferkettengesetz, die Taxonomie-Verordnung und Offenlegungspflichten stellen Unternehmen vor neue Herausforderungen. Neben einem Überblick zu den Gesetzen des EU Green Deals und den Anforderungen aus der Lieferkette erfahren Sie in diesem Webinar, wie Sie diese Themen in Ihrem Unternehmen gut bewältigen können.
Vortragende: CSR-Expertsgroup Oberösterreich
Inhalt:
- Wie führt man eine Stakeholderanalyse in der Praxis durch?
- Welche Inhalte hat eine Stakeholderanalyse?
- Wie können Sie durch die Einbindung von Stakeholdern in die Nachhaltigkeitsberichterstattung einen erheblichen Mehrwert für Ihr Unternehmen schaffen?
- Wesentliche Aspekte des Stakeholder-Managements im Kontext der neuen EU-Nachhaltigkeitsberichtspflicht.
» Webinar-Aufzeichnung ansehen
» Foliensatz WKÖ downloaden
» Foliensatz CSR-Expertsgroup downloaden
Services & Tools
- Worauf es bei der Datensammlung Bereich Environment, Social und Governance (ESG) ankommt
- Wie Sie auf dem OeKB > ESG Data Hub genau erkennen, welche Daten relevant sind – abgestimmt auf Ihre Unternehmensgröße und Branche
- Wie Sie über den OeKB > ESG Data Hub Ihre Daten einfach und schnell Ihren Banken zur Verfügung stellen können.
Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Praxis
Vortragende: CSR-Expertsgroup Oberösterreich; Dr. Lotte Schatzlmaier, HE/LO Consulting GmbH; Mag.a Ines Denk, MA, ESG Schmiede
- Wie führt man eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse in der Praxis durch?
- Welche Inhalte hat eine Wesentlichkeitsanalyse?
- Vertiefte Einblicke in die Anforderungen und Methodik der doppelten Wesentlichkeitsanalyse
» Webinar-Aufzeichnung ansehen
Präsentationsunterlagen downloaden
» Foliensatz CSR-Experts-Group
» Foliensatz WK Oberösterreich
Unternehmensführung
Vortragende: Wolfgang Huber, Sparte Industrie WKOÖ; Thomas Baumgartner, Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH
Wirksame interne Kontrollsysteme (IKS) und Compliance-Management-Systeme (CMS) können helfen, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und interner Richtlinien zu gewährleisten. So kann das Unternehmen geschützt und die Haftung von Personen minimiert werden.
- Überblick über rechtliche Vorgaben (z.B. EU-Entwaldungsverordnung)
- Praxistipps für die Einführung interner Kontrollsysteme und Compliance-Management-Systeme
- Update zur Checkliste „Interne Kontrollsysteme & Compliance“
» Präsentation IKS & Compliance
» Präsentation Interne Kontrollsysteme
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Stand: 28.11.2024