EU-Richtlinien gegen Greenwashing
Vereinfachung von Kaufentscheidungen und Verdrängung unzutreffender Umweltaussagen
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Die geplanten EU-Richtlinien gegen Greenwashing sollen einerseits unzutreffende Umweltaussagen zurückdrängen. Andererseits sollen Verbraucher:innen verantwortungsbewusste Kaufentscheidungen einfacher treffen können. Zudem kann die angestrebte EU-weite Harmonisierung einen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft leisten.
Das Wort „Greenwashing“ wird für unzutreffende Umweltaussagen verwendet. Da diese Form der Irreführung unzulässig ist, befinden sich derzeit zwei Richtlinien gegen Greenwashing in voneinander unabhängigen Gesetzgebungsprozessen der EU:
- Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen
- Richtlinie über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und die diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen)
Was beinhaltet die Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel?
Diese Richtlinie sieht unter anderem folgende Verbote für Umweltaussagen vor:
- Allgemeine Umweltaussagen (z.B. „umweltfreundlich“, „grün“ und „ökologisch“), wenn sich diese nicht auf anerkannte hervorragende Umweltleistungen beziehen, wie Umweltkennzeichenregelungen der EU bzw. von Mitgliedstaaten oder Umwelthöchstleistungen nach Unionsrecht. Spezifische Umweltaussagen (z.B. „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“) bleiben zulässig.
- Labels bzw. Gütesiegel, die nicht auf anerkannten Zertifizierungssystemen beruhen oder von öffentlichen Behörden geprüft wurden.
- Produktclaims auf Grundlage von Emissionsausgleichsregelungen in Bezug auf neutrale, reduzierte oder positive Umweltauswirkungen.
- Falschangaben zur Reparaturfähigkeit von Produkten.
- Aufforderung zum frühzeitigen Ersatz von Verbrauchsmaterialien (z.B. Druckerpatronen).
Neben diesen Verboten soll die Richtlinie auch die Information der Verbraucher vor Vertragsabschluss verbessern. Das Ziel ist es, nachhaltige Kaufentscheidungen sowohl beim Online-Shopping als auch bei Einkäufen im Geschäft zu forcieren. So soll beispielsweise die Information über (freiwillige) Haltbarkeitsgarantien von mehr als zwei Jahren künftig mittels einer EU-weit vereinheitlichten Kennzeichnung erfolgen.
Was beinhaltet die Richtlinie über Umweltaussagen?
Die Richtlinie über Umweltaussagen (auch „Green Claims Directive“) normiert Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Umweltaussagen. Zulässige Umweltaussagen sollen einen dreistufigen Kontroll- und Freigabeprozess durchlaufen:
In einem ersten Schritt führen Unternehmer:innen eine Prüfung durch, die unter anderem folgende Aspekte umfasst:
- Die getroffenen Umweltaussagen stützen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse und berücksichtigen einschlägige internationale Normen.
- Es existiert ein Nachweis, dass die Angaben über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.
- Das Produkt schneidet wesentlich besser ab als vergleichbare Produkte.
Im nächsten Schritt müssen die Nachweise dieser Prüfung (Lebenszyklusanalyse oder Umweltzeichen) durch eine akkreditierte unabhängige Konformitätsbewertungsstelle überprüft werden. Abschließend werden diese durch eine zuständige Behörde anerkannt und veröffentlicht.
Welche Unternehmen werden von den neuen Richtlinien betroffen sein?
Geregelt werden die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von „Umweltaussagen“. Das sind Aussagen, wonach Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt haben oder weniger schädlich für die Umwelt sind als andere haben.
Für Kleinstunternehmer:innen und für bestimmte Umweltaussagen, die auf taxativ aufgelisteten anderen Rechtsakten der EU beruhen, sind jedoch Ausnahmen vorgesehen.
Was wird passieren, wenn Unternehmen gegen die geplanten Richtlinien verstoßen?
Als Sanktionen und Maßnahmen bei Verstößen sind
- effektive Geldbußen (Höchstbetrag mindestens 4 % des Jahresumsatzes in dem betreffenden Mitgliedstaat),
- Gewinnabschöpfung und
- vorübergehender Ausschluss für maximal zwölf Monate von öffentlichen Ausschreibungen, vom Zugang zu öffentlichen Mitteln und Konzessionen
vorgesehen.
Ab wann gelten die neuen Richtlinien?
Die Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel ist am 6. März 2024 im Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie ist bis 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen und ab 27. September 2026 anzuwenden.
Bei der Richtlinie über Umweltaussagen ist zurzeit noch unklar, wann der Gesetzgebungsprozess abgeschlossen sein wird. Danach folgt eine voraussichtlich zweijährige Frist, nach welcher die Regelungen der nationalen Umsetzung in Kraft treten werden.
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Stand: 18.09.2024