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FAQ: Sind alte Maschinen nachträglich CE-kennzeichnungspflichtig?

Frage in Verbindung mit Arbeitsmittelverordnung zu beachten

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Altmaschinen, die bereits vor 1995 im EWR erstmals in Verkehr gebracht wurden, sind auch ohne CE-Kennzeichnung rechtmäßig in Verkehr. Auch ein Weiterverkauf oder ein Standortwechsel ändern daran nichts, weil das Inverkehrbringen für die CE-Kennzeichnungspflicht ausschlaggebend ist.

Wird die Maschine wesentlich verändert, ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich eine CE-Kennzeichnungspflicht ergibt. 

Ein anderer Aspekt betrifft die Verwendung von Altmaschinen: Wenn mindestens ein Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist, sind die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten. Dadurch kann sich aus der Arbeitsmittelverordnung eine Nachrüstpflicht ergeben. Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (Arbeitsplatzevaluierung) festzustellen, ob eine „alte“ Maschine dem vierten Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung entspricht.

Stand: 28.08.2019