CE-Kennzeichnung von Spielzeug
EU-Richtlinien, Umsetzung in Österreich, Normen
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Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 170 vom 30.6.2009)
Gilt für
Produkte, die - ausschließlich oder nicht ausschließlich - dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.
Nicht als Spielzeug im Sinne der Richtlinie gelten z. B.
- dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten
- Produkte für Sammler mit entsprechender Kennzeichnung (z. B. maßstabs- und originalgetreue Kleinmodelle, Dekorationspuppen, Nachbildungen von historischem Spielzeug)
- Sportgeräte (z. B. Inlineskates, Skateboards) für Kinder mit über 20 kg Körpergewicht
- Fahrräder mit einer maximalen Sattelhöhe von mehr als 435 mm
- Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen bestimmt sind
- elektrisch betriebene Fahrzeuge, die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Gehsteigen bestimmt sind
- Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder
- Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen
- mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen (ausgenommen: Wassergewehre, -pistolen) und Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind
- Feuerwerkskörper einschließlich Amorces(Zündplättchen), die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind
- Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen (z. B. Pfeil mit Metallspitzen)
- funktionelle Produkte (z. B. Kochherde, Bügeleisen), die mit einer Nennspannung von mehr als 24 V betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden
- Produkte für Unterrichtszwecke, die zur Verwendung unter Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind (z. B. wissenschaftliche Geräte)
- elektronische Geräte (PCs, Spielkonsolen) zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern sie nicht speziell für Kinder konzipiert und bestimmt sind
- interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien
- Schnuller
- Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können
- elektrische Transformatoren für Spielzeug
- Mode-Accessoires für Kinder, die nicht als Spielzeug gedacht sind
Aus dem Geltungsbereich ausgenommen sind
- Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung
- Spielautomaten zur öffentlichen Nutzung
- mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge
- Spielzeugdampfmaschinen
- Schleudern und Steinschleudern
Gilt seit 20.7.2011 bzw. 20.7.2013
EU-Dokumente: Richtlinientext und Leitfäden
RL 2009/48/EG | Erläuternde Leitlinien | Gesamtüberblick zu Leitlinien der EU-Kommission
Umsetzung in Österreich
- BGBl. II Nr. 203/2011 Spielzeugverordnung 2011
- BGBl. Nr. 1029/1994 Spielzeugkennzeichnungsverordnung
- BGBl. I Nr. 13/2006 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG
(siehe auch die dazu erlassenen Verordnungen)
Normen zur Richtlinie
Die Richtlinie definiert die grundlegenden Anforderungen. Die technische Konkretisierung erfolgt in den harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt.
Wenn der Hersteller die für das Produkt anwendbaren harmonisierten Normen erfüllt, besteht die Konformitätsvermutung. Dies bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt diese Anforderungen erfüllt.
Allerdings liegen nicht für alle Produkte harmonisierte Normen vor. In diesen Fällen können speziell veröffentlichte nationale und internationale Normen verwendet werden. Die Anwendung von Normen ist zwar zu empfehlen, aber grundsätzlich freiwillig.
» Liste der harmonisierten Normen
Notifizierte Stellen
Kann die Konformität mit den Sicherheitsanforderungen nicht mit Hilfe der harmonisierten Normen nachgewiesen werden oder ist der Hersteller der Ansicht, dass eine Überprüfung durch Dritte erforderlich ist, so kommt das Verfahren der EG-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle zur Anwendung.
Vorgangsweise bei der CE-Kennzeichnung (Ablaufdiagramm)
Stand: 30.08.2023