Steuerliche Fragen aus der Sicht des Übergebers
Wann Sie Steuern zahlen und Vermögen melden müssen
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Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer ab 1.8.2008
Obwohl die Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Wirkung vom 1.8.2008 weggefallen ist, sind Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden dem Finanzamt zu melden, wenn der Erwerber oder der Zuwendende im Inland ansässig ist.
Von der Meldepflicht betroffen sind:
- Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung selbständiger Einkünfte
- Unternehmensanteile und Beteiligungen
- Kapitalvermögen
- Sparbücher
- Bargeld
- Wertpapiere
- Aktien
- Sachvermögen
- bewegliches körperliches Vermögen
- Rechte und Lizenzen
Die Anzeige muss
- zwischen Angehörigen ab einer Vermögensgrenze von 50.000 Euro pro Jahr
- zwischen Nichtangehörigen ab einer Vermögensgrenze von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren
erfolgen.
Durch die Anzeige-Verpflichtung soll die Umgehung der Ertragssteuer- (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) und der Umsatzsteuerpflicht verhindert werden.
Darüber hinaus besteht keine Anzeigeverpflichtung für:
- übliche Gelegenheitsgeschenke unter 1.000 Euro und Hausrat
- Schenkungen unter Ehegatten zur Schaffung einer dringenden Wohnstätte (für max. 150 m² Wohnnutzfläche)
- Zuwendungen von körperlich beweglichen Sachen
- Zuwendungen an inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen
- Geldforderungen an Kirchen
- unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen
Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten ab Erwerb bzw. ab erstmaligem Überschreiten der oben angeführten Wertgrenzen erfolgen und betrifft den Erwerber und den Zuwendenden gleichermaßen.
Einkommensteuer
Für den veräußernden Unternehmer kann die Betriebsübergabe erhebliche Einkommensteuer-Belastungen hervorrufen. Im Jahr der Betriebsveräußerung muss der Unternehmer nicht nur seinen Jahresgewinn, sondern auch seinen Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer unterwerfen.
Der Veräußerungsgewinn ist jener Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten (z. B. Beratungs-, Vertragskosten) den Buchwert des Betriebsvermögens (Höhe des Kapitalkontos) übersteigt.
Der Veräußerungsgewinn entsteht, weil sich im Betrieb "stille Reserven“ gebildet haben. Als stille Reserven bezeichnet man eine in der Bilanz nicht ersichtliche Differenz zwischen dem Buchwert und einem über dem Buchwert liegenden Marktwert einzelner Bilanzpositionen.
Ein besonderes Problem können die stillen Reserven bei Betriebsgrundstücken darstellen, die im Laufe der Jahre oft einen weit höheren Verkehrswert als den Buchwert haben. Wertsteigerungen von Betriebsgrundstücke sind bei protokollierten Unternehmen bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes einzubeziehen. Bei nicht protokollierten Unternehmen kommt es zu keiner steuerlichen Belastung. Nur der Veräußerungsgewinn wird der Einkommensteuer unterworfen.
Steuerbegünstigungen
Im Falle einer Betriebsveräußerung steht dem Veräußerer grundsätzlich ein Freibetrag von 7.300 Euro zu. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann alternativ zur Progressionsminderung der Veräußerungsgewinn gleichmäßig auf drei Jahre verteilt werden, wenn der Betrieb seit sieben Jahren besteht.
Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, weil der Steuerpflichtige
- das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit aufgibt, oder
- erwerbsunfähig wird, oder
- gestorben ist,
kommt auf Antrag eine Versteuerung des Veräußerungsgewinnes zum Hälftesteuersatz zur Anwendung. In diesem Fall wird der Freibetrag von 7.300 Euro nicht mehr gewährt.
Die Betriebsaufgabe wird steuerlich im Wesentlichen so behandelt wie die Veräußerung des Gesamtbetriebes:
- 7.300 Euro Freibetrag
- Möglichkeit der Progressionsmilderung
- unter Umständen halber Steuersatz
Gebäude im Betriebsvermögen
Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, weil der Steuerpflichtige
- das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit aufgibt, oder
- erwerbsunfähig wird, oder
- gestorben ist,
dann unterbleibt auf Antrag die Erfassung der stillen Reserven (hinsichtlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudeteile).
Das Gebäude
- muss bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen sein und
- es darf innerhalb von fünf Jahren weder veräußert noch zu einer anderen Einkunftserzielung (Ausnahme lediglich Wohnungs- oder Privatzimmervermietung von maximal der halben Gebäudenutzfläche) verwendet werden.
Ratenzahlung
Wird der Kaufpreis in Form von Raten entrichtet, wird dieser steuerrechtlich wie ein Barkauf behandelt. Das heißt für den Verkäufer, dass er die gesamte einkommensteuerliche Belastung im Jahr der Veräußerung zu tragen hat.
Ebenso ist für die Umsatzsteuer der gesamte Nettopreis Bemessungsgrundlage, und sie ist vom Verkäufer sofort zur Gänze zu entrichten. Ratenzahlungen bergen immer ein gewisses Risiko, und es ist für den Verkäufer empfehlenswert, in Anbetracht der steuerlichen Belastungen im Jahr des Verkaufes eine höhere Anzahlung zu vereinbaren.
Verkauf gegen Kaufpreisrente
Der Hauptanwendungsfall der Kaufpreisrente ist die Leibrente, die abhängig von der Lebensdauer des Renten-Empfängers ist.
Für den Verkäufer führen diese Einkünfte so lange zu keiner Besteuerung, bis die Summe der Rentenzahlungen den buchmäßigen Wert des veräußerten Betriebes (=das Kapitalkonto) erreicht hat. Erst nach diesem Zeitpunkt sind die im Laufe eines Jahres erhaltenen Rentenzahlungen der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Der Freibetrag von 7.300 Euro wird zusätzlich anerkannt, jedoch stehen etwaige Tarifbegünstigungen nicht zu, da sich das Zufließen über einen langen Zeitraum erstreckt. Ebenso wie bei der Ratenzahlung ist die Umsatzsteuer im Jahr der Veräußerung zu entrichten.
Umsatzsteuer
Die Veräußerung eines Gewerbebetriebes ist ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang, wobei der Verkäufer die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss und der Käufer die gezahlte Umsatzsteuer wieder als Vorsteuer von seiner Steuerschuld abziehen kann.
Für den Käufer ist es wichtig, dass er eine "mehrwertsteuergerechte Rechnung“ über den Geschäftskauf erhält, damit es hinsichtlich der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges keine Probleme gibt (getrennter Ausweis von Entgelt und Umsatzsteuer etc.).
Bei der Zahlung der Umsatzsteuer besteht die Möglichkeit, die Gegenverrechnung der Umsatzsteuerschuld des Verkäufers mit der Vorsteuer des Käufers direkt beim Finanzamt zu beantragen (= Überrechnungsantrag). Der Käufer muss in diesem Fall die Umsatzsteuer nicht aufbringen. Durch einen formlosen, rechtzeitigen Umbuchungsantrag an das Finanzamt kann er sein (aus dem Vorsteuerabzug resultierendes) Guthaben auf das Finanzamtskonto des Veräußerers überrechnen lassen.