Schnellübersicht über die Insolvenzverfahren
Insolvenzverfahren (Sanierungsverfahren – Konkursverfahren) und Reorganisationsverfahren
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Ablaufschema Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Sanierungsplan)
- Insolvenzantrag: Für Unternehmer ist das Landesgericht (in Wien das Handelsgericht) zuständig. Die Antragstellung erfolgt durch den Schuldner. Der Antrag muss binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. bei juristischen Personen bei Überschuldung gestellt werden. Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen oder die Leistung eines Kostenvorschusses von – je nach zuständigem Landesgericht – bis maximal 4.000 EUR. Der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans kann durch den Schuldner auch während eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Den Gläubigern muss in diesem eine Quote von zumindest 20 % zahlbar in längsten zwei Jahren angeboten werden.
- Wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder kein Kostenvorschuss erlegt wird: Abweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens durch Gerichtsbeschluss, damit ist der Verlust der Gewerbeberechtigungen verbunden (dies gilt drei Jahre als Gewerbeausschlussgrund), und Löschung der juristischen Person aus dem Firmenbuch.
- Wenn kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder ein Kostenvorschuss erlegt wird, kommt es, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen, zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und es treten die damit verbundenen Wirkungen ein: Die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse (Unternehmen, Vermögen) geht vom Schuldner auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter über. Es kommt zur Exekutions- und Prozesssperre.
- Das Insolvenzedikt wird in der Insolvenzdatei veröffentlicht. Die Gläubiger werden unter Fristsetzung aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.
- Allfällige Einberufung der 1. Gläubigerversammlung und Bestellung eines Gläubigerausschusses (meist gemeinsam mit der Sanierungsplan- und Prüfungstagsatzung): Glaubhaftmachung der Forderungen durch die Gläubiger.
- Berichts- und Prüfungstagsatzung (innerhalb von 90 Tagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens): Erstellung des Anmeldungsverzeichnisses, Erklärungen des Insolvenzverwalters und Schuldners zu den angemeldeten Forderungen, Entscheidung über die Fortführung/Schließung des Unternehmens, Prüfungsprozesse.
- Der Antrag auf Annahme des Sanierungsplans bedarf der Zustimmung der Mehrheit der bei der Sanierungsplantagsatzung anwesenden stimmberechtigen Insolvenzgläubiger (sog. Kopfmehrheit). Diese zustimmende Kopfmehrheit muss darüber hinaus mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen repräsentieren, die der Gesamtsumme jener Forderungen entspricht, die die Gesamtheit der anwesenden stimmberechtigten Insolvenzgläubiger innehat (sog. Kapitalmehrheit).
- Wird der Sanierungsplan angenommen: Bestätigung durch Gericht - Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner erlangt seine Verfügungsfähigkeit über sein Unternehmen zurück. Mit Erfüllung erlöschen die Restschulden. Bürgschaften bleiben voll aufrecht. Der Bürge hat ein Rückgriffsrecht gegen den Schuldner nur im Ausmaß der Quote.
- Scheitert der Sanierungsplanantrag: Einleitung des Konkursverfahrens und Verwertung der Insolvenzmasse durch den Masseverwalter durch gerichtliche oder außergerichtliche Veräußerung, Erstellung des Verteilungsentwurfes, Rechnungslegung, Genehmigung der Schlussrechnung durch das Insolvenzgericht.
- Auszahlung einer Quote an die Insolvenzgläubiger: Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Verteilung der Masse durch Gerichtsbeschluss.
- Kommt es zu keiner Quote an die Insolvenzgläubiger: Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels vorhandenen Vermögens durch Gerichtsbeschluss.
- Rechtswirkungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge eines angenommenen Sanierungsplans: Der Schuldner ist über sein Vermögen in der Regel wieder frei verfügungsberechtigt. Er wird nur insoweit von seinen Verbindlichkeiten befreit, als die Quote an die Insolvenzgläubiger ausbezahlt wurde. Die Restschuld bleibt 30 Jahre lang aufrecht. Exekutionen noch aushaftender Forderungen in das Vermögen des Schuldners sind wieder möglich.
- Rechtswirkungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Verteilung oder mangels vorhandener Masse: Der Schuldner wird nicht von seinen Verbindlichkeiten befreit bzw. nur soweit, als durch die im Zuge der Verteilung ausgezahlten Quote Zahlungen an die Insolvenzgläubiger ergangen sind.
Ablaufschema Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Im Wesentlichen gelten die Ausführungen zum Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Sanierungsplan, s.o.). Abweichungen sind hauptsächlich:
- Im Sanierungsplan muss den Gläubigern eine Quote von zumindest 30 % zahlbar in längsten zwei Jahren angeboten werden.
- Dem Antrag beizufügen sind überdies ein Vermögensverzeichnis, eine aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand sowie ein Finanzplan.
- Der Schuldner ist befugt, sein Unternehmen selbst weiterzuführen. Für bestimmte Tätigkeiten benötigt er die Zustimmung des Insolvenzverwalters. Manche Tätigkeiten sind darüber hinaus dem Insolvenzverwalter vorbehalten. Unter bestimmten Umständen kann das Gericht dem Schuldner allerdings die Eigenverwaltung entziehen.
- Die erste Gläubigerversammlung oder die Berichtstagsatzung hat in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Eröffnung des Sanierungsverfahrens stattzufinden.
- Die Bestätigung des Sanierungsplans erfolgt nach Gläubigerzustimmung durch das Gericht. Nach Erfüllung des Sanierungsplans erlöschen die Restschulden. Die Bürgen und sonstigen Mitschuldner haften den Gläubigern weiterhin in voller Höhe. Sie haben ein Rückgriffsrecht gegenüber dem Schuldner nur im Ausmaß der Quote.
- Aufhebung des Sanierungsverfahrens: Der Schuldner erlangt in der Regel wieder volle Verfügungsbefugnis. Nach vollständiger Erfüllung erfolgt eine endgültige Restschuldbefreiung. Bei Verzug mit einer Quote kommt es nach qualifizierter Mahnung zu einem teilweisen Wiederaufleben der Forderung.
Ablaufschema Konkursverfahren
- Insolvenzantrag: Für Unternehmer ist das Landesgericht (in Wien das Handelsgericht) zuständig. Die Antragstellung kann durch den Schuldner oder einen Gläubiger erfolgen. Der Antrag muss binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. bei juristischen Personen bei Überschuldung gestellt werden.
- Vorverfahren bei Antrag durch Gläubiger: Prüfung der Voraussetzungen, Ladung des Schuldners zur Tagsatzung und Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses.
- Wenn kein kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder kein Kostenvorschuss erlegt wird: Abweisung des Insolvenzantrags mangels kostendeckenden Vermögens durch Gerichtsbeschluss und in der Folge Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Gewerbebehörde (dies gilt drei Jahre als Gewerbeausschlussgrund) und Löschung der juristischen Person aus dem Firmenbuch.
- Wenn kostendeckendes Vermögen vorhanden ist oder ein Kostenvorschuss erlegt wird, kommt es, wenn alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen, zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und es treten die damit verbundenen Wirkungen ein: Die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse (Unternehmen, Vermögen) geht vom Schuldner auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter über. Es kommt zur Exekutions- und Prozesssperre.
- Das Insolvenzedikt wird in der Insolvenzdatei veröffentlicht. Die Gläubiger werden unter Fristsetzung aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.
- Allfällige Einberufung der 1. Gläubigerversammlung und Bestellung eines Gläubigerausschusses (meist gemeinsam mit der Berichts- und Prüfungstagsatzung): Glaubhaftmachung der Forderungen durch die Gläubiger.
- Berichts- und Prüfungstagsatzung (innerhalb von 90 Tagen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens): Erstellung des Anmeldungsverzeichnisses, Erklärungen des Masseverwalters und Schuldners zu den angemeldeten Forderungen, Entscheidung über die Fortführung/Schließung des Unternehmens, Prüfungsprozesse.
- Auszahlung einer Quote an die Insolvenzgläubiger: Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Verteilung der Masse durch Gerichtsbeschluss.
- Kommt es zu keiner Quote an die Insolvenzgläubiger: Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels vorhandenen Vermögens durch Gerichtsbeschluss.
- Rechtswirkungen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Der Schuldner ist über sein Vermögen wieder frei verfügungsberechtigt. Er wird nur insoweit von seinen Verbindlichkeiten befreit, als die Quote an die Insolvenzgläubiger ausbezahlt wurde. Die Restschuld bleibt 30 Jahre lang aufrecht. Exekutionen noch aushaftender Forderungen in das Vermögen des Schuldners sind wieder möglich (soferne der Schuldner noch existiert)
Ablaufschema außergerichtlicher (stiller) Ausgleich
- Mit jedem einzelnen Gläubiger ist ein Vertrag abzuschließen. Dies ist inhaltlich eine Änderung des Schuldverhältnisses z.B.: Ratenvereinbarung, Stundung, teilweiser Schuldenerlass.
- Schriftlichkeit ist ratsam.
- Das Gericht ist nicht involviert.
- Unterschiedliche Quoten sind zulässig. Das Einverständnis aller Gläubiger ist unbedingt erforderlich.
- Es bestehen keine Verfügungsbeschränkungen des Schuldners.
- Bei Erfüllung der vereinbarten Quote tritt Restschuldbefreiung ein.
- Die Haftung des Bürgen wird im Ausmaß des Schuldennachlasses reduziert.
Ablaufschema Privatinsolvenzverfahren
- Antragsberechtigt sind natürliche Personen, egal ob es sich um Privatpersonen (dazu zählen auch ehemalige Unternehmer) oder Einzelunternehmer handelt.
Unternehmer: siehe Insolvenzverfahren oben – Formal kann auch ein Einzelunternehmer beim Landesgericht (in Wien beim Handelsgericht) einen Antrag auf "Privatkonkurs“ stellen. In der Praxis wird häufig ein Kostenvorschuss verlangt.
Nicht-Unternehmer/ehemalige Unternehmer: "Schuldenregulierungsverfahren“ beim Bezirksgericht. Empfehlenswert ist ein gleichzeitiger Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans, eines Zahlungsplans und der Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens. Es wird kein Kostenvorschuss verlangt.
Voraussetzungen: Vorlage von Vermögensverzeichnis, Gläubigerliste, Bescheinigung, dass die Einkünfte die Verfahrenskosten voraussichtlich decken werden, kein Einleitungshindernis.
- Insolvenzeröffnung: Es erfolgt eine Veröffentlichung in der Insolvenzdatei und die Rechtswirkungen treten ein: Exekutive Pfandrechte an Entgeltforderungen erlöschen spätestens mit Ablauf des Folgemonates der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, vertragliche Pfandrechte daran bleiben noch zwei Jahre aufrecht.
Unternehmer: siehe Insolvenzverfahren - vom Gericht wird ein Insolvenzverwalter bestellt.
Nicht-Unternehmer: Grundsätzlich Eigenverwaltung des Schuldners.
- Sanierungsplan: siehe oben
- Wird der Sanierungsplan angenommen und vom Gericht bestätigt erfolgt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Wenn der Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans scheitert:
- Zahlungsplan: Voraussetzung ist die gesamte Vermögensverwertung. In Ausnahmefällen ist bei Unternehmern (z.B. Masseur, EDV-Dienstleister) mit Zustimmung des Gerichts keine Vermögensverwertung notwendig, wenn die Betriebsmittel einen geringen Wert darstellen und damit die Quote erwirtschaftet werden kann. Es gibt keine gesetzliche Mindestquote. Die Quote muss der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten drei Jahren entsprechen. Die Zahlungsfrist beträgt maximal sieben Jahre. Grundsätzlich besteht Eigenverwaltung des Schuldners. Eine Aufsicht durch das Gericht und die Bestellung eines Insolvenzverwalters sind möglich. Für die Annahme des Zahlungsplans ist die Zustimmung der Gläubigermehrheit wie beim Sanierungsverfahren erforderlich. Bürgschaften bleiben in voller Höhe aufrecht. Das Rückgriffsrecht des Bürgen gegen den Schuldner besteht nur im Ausmaß der Quote. Spätestens mit dem Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans muss der Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens gestellt werden.
Ein Zahlungsplan braucht vom Schuldner nicht angeboten zu werden, wenn der Schuldner in den folgenden sieben Jahren voraussichtlich kein pfändbares Einkommen bezieht oder dieses das Existenzminimum nur geringfügig übersteigt.
- Wird der Zahlungsplan angenommen und vom Gericht bestätigt, erfolgt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Wenn der Zahlungsplan scheitert:
- Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan/Abschöpfungsplan
Erforderlich ist die Bescheinigung der Kostendeckung. Vorher muss das gesamte Vermögen verwertet werden. Es ist keine Gläubigerzustimmung notwendig. Das Gericht prüft ob Einleitungshindernisse vorliegen. Drei Jahre (Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan) bzw. fünf Jahre (Abschöpfungsverfahren mit Abschöpfungsplan) lang erfolgt eine Pfändung bis zum Existenzminimum. Es erfolgt eine Treuhänderbestellung, der den pfändbaren Teil der Bezüge entgegennimmt.
Nach Ablauf der dieser Frist hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren, das nicht eingestellt wurde, für beendet zu erklären und gleichzeitig die Restschuldbefreiung auszusprechen. Dies bedeutet, dass der Schuldner von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist (bestimmte Forderungen werden allerdings davon nicht umfasst).
Ablaufschema des Reorganisationsverfahrens nach Unternehmensreorganisationsgesetz
Ein Gewerbeentziehungsgrund (und damit auch ein Hinderungsgrund für die Neuanmeldung eines Gewerbes) liegt jedoch dann vor, wenn der Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. Aus diesem Grund wäre es daher sinnvoll, den Insolvenzantrag selbst zu stellen, weil dann in der Regel keine Kostenvorschusspflicht besteht.
- Der Reorganisationsantrag ist beim Landesgericht (in Wien Handelsgericht) unter Vorlage der letzten drei Jahresabschlüsse, anderer Unterlagen des Rechnungswesens, Gutachten etc. zu stellen.
- Glaubhaftmachung des Reorganisationsbedarfes durch Unternehmer und keine offenkundige Insolvenz.
- Einleitung des Reorganisationsverfahrens.
- Bestellung eines Reorganisationsprüfers durch das Gericht.
- Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses (ca. 7.000 EUR).
- Erstellung und Vorlage eines Reorganisationsplanes binnen 60 Tagen (um 30 Tage verlängerbar).
- Prüfung des Planes durch den Reorganisationsprüfer und Erstellung eines Gutachtens über dessen Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussichten binnen 30 Tagen.
- Bei einem positiven Gutachten kommt es zur Aufhebung des Reorganisationsverfahrens: Es erfolgt die planmäßige Durchführung der Reorganisation durch den Antragsteller mit allfälliger Überwachung durch den Reorganisationsprüfer und mit halbjährlicher Berichtspflicht des Reorganisationsprüfers bzw. des Unternehmers.
- Es kommt zur Einstellung des Verfahrens bei: verspäteter Vorlage des Reorganisationsplanes, bei verspäteter oder Nichtentrichtung des Kostenvorschusses, bei Verletzung der Mitwirkungspflicht, bei einem negativen Gutachten und bei Insolvenz des Unternehmens.
Stand: 01.01.2025