Märkte und Gelegenheitsmärkte
Inländische Verkaufsveranstaltungen, die auf einem örtlich abgegrenzten Bereich einer Gemeinde zu bestimmten Zeiten (Tagen und Uhrzeiten) stattfinden, heißen Märkte.
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Bei derartigen Veranstaltungen hat unter Beachtung der gewerberechtlichen und marktrechtlichen Vorschriften jedermann das Recht, auf Basis einer Marktrechtsverordnung Waren feilzubieten und auch zu verkaufen. Auch als „Flohmärkte“ deklarierte Veranstaltungen fallen darunter. Findet eine derartige Verkaufsveranstaltung nur aus einem besonderen Anlass heraus statt, wird sie als Gelegenheitsmarkt (= „Quasimarkt“) bezeichnet.
Abhaltung von Märkten - Marktverordnung
Märkte dürfen nur abgehalten werden, wenn eine Gemeinde für eine solche Veranstaltung einen Bedarf festgestellt und eine Verordnung erlassen hat.
In dieser "Marktrechtsverordnung“ müssen festgelegt sein: Das Marktgebiet, die Markttermine (Jahres-, Monats- oder Wochenmärkte) sowie die Waren (Gruppen) für die Hauptgegenstände des Marktverkehrs.
Mit der Durchführung und Organisation des Marktes dürfen auch Dritte, also z.B. Gewerbetreibende mit entsprechender Gewerbeberechtigung (freies Gewerbe) betraut werden.
Private dürfen ihre Waren nur sehr eingeschränkt auf Märkten anbieten. Die Voraussetzungen sind in der jeweiligen Marktverordnung der Gemeinden bzw. Länder geregelt. Bei gewerbsmäßigem Anbieten ist eine Gewerbeberechtigung notwendig.
Abhaltung von Quasimärkten - Bewilligung
Zur Abhaltung einer marktähnlichen Veranstaltung ("Quasimarkt“) aus einem besonderen Anlass heraus (z.B. Firmung, Kirchweihfest – "Kirtag“, Sportveranstaltung, Advent-, Weihnachts- oder Ostermärkte, oder für besondere Firmenjubiläen) ist von der örtlich zuständigen Gemeinde eine behördliche Bewilligung für den jeweiligen Veranstalter notwendig (gilt auch für als "Flohmärkte“ deklarierte Veranstaltungen).
Diese Bewilligung hat ebenfalls – neben der Bezeichnung des besonderen Anlasses – das Marktgebiet, den Markttermin und die Waren (Gruppen) des Hauptgegenstandes des Marktverkehrs zu enthalten. Jedenfalls müssen entsprechende Einrichtungen wie Verkaufsstände, Marktbuden etc. aufgebaut werden, damit das Erscheinungsbild eines Quasimarktes auch wirklich geschaffen wird.
Auch Flohmärkte – soweit sie nicht bloß karitativen Zwecken dienen – unterliegen der Gewerbeordnung und dürfen daher nur im Rahmen einer entsprechenden Marktverordnung oder als bewilligte Quasimärkte durchgeführt werden.
Veranstaltungen, die nicht als Märkte (Quasimärkte) gelten
Folgende Verkaufsveranstaltungen gelten weder als Märkte noch Quasimärkte und bedürfen daher weder einer Verordnung noch einer Bewilligung der Gemeinde:
- Bauernmärkte: Marktähnliche Verkaufsveranstaltungen von Land- und Forstwirten zum Feilbieten und Verkauf von Erzeugnissen aus eigener Produktion
- Karitative Märkte: Marktähnliche Veranstaltungen von kurzer Dauer, die in herkömmlicher Weise wohltätigen Zwecken dienen (z.B. karitative Flohmärkte, Bastel-, Advent- und Ostermärkte)
- Messen: Fachmessen, Publikumsmessen und messeähnliche Veranstaltungen gelten gleichfalls nicht als Märkte oder Quasimärkte.
Marktbeschicker (Marktbesucher, Marktbezieher)
An Märkten/Quasimärkten kann unter Beachtung der gewerberechtlichen und marktrechtlichen Vorschriften jedermann teilnehmen. Wer gewerbsmäßig Märkte bezieht, benötigt eine Gewerbeberechtigung. Die Marktfreiheit ermöglicht auch Gewerbetreibenden – im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung (z.B. Handels-/Erzeugerberechtigungen, Marktfahrer) – die Beschickung von Märkten/Quasimärkten und Warenverkauf wie auch zum Entgegennehmen von Bestellungen ohne Anzeige einer weiteren Betriebsstätte. Auch Nicht-Gewerbetreibenden (z.B. Land- und Forstwirten) und auch ausländischen Gewerbetreibenden aus Staaten, mit denen Gegenseitigkeit besteht (z.B. aus dem EU/EWR) ist die Marktbeschickung gestattet.
Mitführen des Nachweises der Gewerbeberechtigung
Gewerbetreibende müssen bei Märkten/Quasimärkten das Original (nicht: Kopie!) der Verständigung über die Gewerberegistereintragung oder des Gewerbescheines mit sich führen und vorweisen können. Mehrere Märkte am selben Tag kann ein Gewerbetreibender auf Basis ein- und derselben Gewerbeberechtigung daher nicht gleichzeitig beschicken.
Marktordnung – Marktgegenstände- Organisation der Marktveranstaltung
Neben der Marktrechtsverordnung ist auch eine Marktordnung von der Gemeinde zu erlassen. In dieser müssen u. a. die Bedingungen für die Standplatzvergabe, die Marktzeiten, die Haupt- und Nebengegenstände des Marktverkehrs ("Marktgegenstände“) etc. festgelegt werden. Danach richtet auch das zulässige Warenangebot auf einem Markt/Quasimarkt. Eine Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken durch Gastgewerbetreibende sind in den meisten Marktordnungen (auf zugewiesenen Standplätzen) erlaubt. Die Organisation bzw. Durchführung der Marktveranstaltung kann auch Dritten (z.B. Gewerbetreibenden) überlassen werden.
Verkaufsverbote
Das Feilbieten und den Verkauf auf Märkten von Waffen und Munition, von Bettfedern, Obstbäumen und Obststräuchern sowie Reben udgl. erlaubt der Gesetzgeber nicht.
Marktzeiten
Für Märkte/Quasimärkte gelten die durch die Marktrechtsverordnung oder die jeweilige Quasimarktbewilligung festgelegten Marktzeiten! Die Bestimmungen des Öffnungszeitenrechts an Wochentagen bzw. Sonn- und Feiertagen gelten daher für diese Veranstaltungen nicht.
Kosten und Gebühren
Die Gemeinde als Marktveranstalter ist berechtigt, für die Benutzung der Marktein-richtungen von den Marktbeschickern entweder öffentlich rechtliche Abgaben oder - wie zumeist – zivilrechtliche Entgelte zu verlangen.
Die Höhe dieser Entgelte hat sich an dem überlassenen Raum, der Benutzung von Gerätschaften und sonstigen Auslagen (z.B. Reinigungskosten) zu orientieren und darf nicht höher liegen als die von der Gemeinde zur Errichtung, Erhaltung und Betrieb der Markteinrichtungen notwendigen Beträge samt Verzinsung.
Für die Verfolgung von Übertretungen der Marktordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Strafbehörde zuständig.
Sonstige gesetzliche Bestimmungen wie Maß- und Eichrecht, Lebensmittelrecht, Veterinärrecht bzw. Straßenverkehrsrecht (für die Verwendung öffentlichen Gutes zu Erwerbszwecken) sind zu beachten.
Stand: 08.07.2024