Aufgeklappter Laptop auf einem Tisch mit Schriftzug Besitzstörung und Icon Paragraph daneben stehen weitere Paragraphen auf der Tastatur und eine goldene Waagschale links dahinter
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Besitzstörung

Wann liegt eine Besitzstörung vor und wie kann dagegen vorgegangen werden?

Lesedauer: 3 Minuten

Voraussetzungen für eine Besitzstörung

Der Besitz einer Sache muss entweder eigenmächtig beeinträchtigt bzw. verletzt oder ganz entzogen werden (z.B. Behinderung der Zufahrt zu einem Parkplatz). Besitzer einer Sache ist derjenige, der die tatsächliche Macht über eine Sache (äußere Gewahrsame) und den Willen hat, diese Sache auch für sich zu behalten (z.B. Mieter, Pächter, Leasingnehmer).

Eine Besitzstörung liegt nur dann vor, wenn es dem Störer möglich gewesen ist, den rechtswidrigen Eingriff in fremde Besitzrechte zu erkennen. Parkverbotsschilder helfen beispielsweise, dieses Bewusstsein zu wecken, sind aber keine unbedingte Voraussetzung für die Geltendmachung der Besitzstörung. Sie  erleichtern allerdings den Beweis des Störungsbewusstseins des Störers. 

Die Dauer und die Tageszeit der Störung sind für die Besitzstörungsklage nicht von Bedeutung. Ein sehr kurzes Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatparkplatz wird schon als ausreichend für eine Besitzstörung angesehen.

Beispiele für eine Besitzstörung

  • Der Vermieter betritt unbefugt die Wohnung seines Mieters.

  • Der Kunde eines Supermarktes stellt sein Auto nicht auf dem ausgewiesenen Kundenparkplatz, sondern auf einem Privatparkplatz daneben ab.

Wie kann man gegen die Besitzstörung vorgehen?

Es kann eine Besitzstörungsklage beim Bezirksgericht eingebracht werden.

Folgende Sonderregelungen sind zu beachten

  • Die Besitzstörungsklage muss binnen dreißig Tagen ab Kenntnis der Besitzstörung und der Identität des Störers bei Gericht einlangen (Postaufgabe genügt nicht!). 

  • Das Verfahren wird aufgrund der Dringlichkeit der Erledigung besonders schnell abgewickelt (z.B. rasche Anberaumung der Verhandlung).

  • Die Besitzstörungsklage richtet sich auf die reine Feststellung der Störung des Besitzes, die Wiederherstellung des Zustandes vor der Störung und die Untersagung weiterer Störungen. Zu beweisen ist nur z.B. das unbefugte Betreten der Wohnung durch den Vermieter. Alle Erörterungen über das Recht auf Besitz, Eigentum, Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes oder über etwaige Entschädigungsansprüche werden aus dem Verfahren ausgeklammert.

  • In der Verhandlung muss nur der eigene Besitz und die erfolgte Störung bewiesen werden (z.B. unbefugtes Betreten der angemieteten Wohnung durch den Vermieter).
  • Während der Verhandlung kann der Richter "einstweilige Vorkehrungen“ (z.B. Betretungsverbot, Abschleppen des Autos) anordnen, wenn dies zur Abwehr eines unwiederbringlichen Schadens nötig ist. Die Erlassung einer derartigen Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung (z.B. vorläufige Übernahme der Abschleppkosten) abhängig gemacht werden.

  • Das Verfahren endet mit einem Beschluss (Endbeschluss), in dem ein Gebot oder Verbot (z.B. Verbot des neuerlichen Parkens auf dem Privatparkplatz) und gegebenenfalls eine Sicherstellung (z.B. Beschlagnahme) ausgesprochen wird.

Selbsthilfe durch Abschleppen eines Fahrzeuges

Prinzipiell ist die Selbsthilfe zur Abwehr eines rechtswidrigen Zustandes nur ausnahmsweise erlaubt. Die eigenmächtige Herstellung eines rechtskonformen Zustandes ist nur im Fall des Zuspätkommens staatlicher Hilfe zulässig. Damit erlaubte Selbsthilfe vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Bestehen eines zivilrechtlichen Anspruchs
  • Ernste Gefahr für die Bewahrung oder Durchsetzung des Anspruchs = das Zuspätkommen staatlicher Hilfe
  • Einsatz des unbedingt notwendigen (= gelindesten) und verhältnismäßigen Mittels. 

Zudem ist für die Selbsthilfe stets das gelindeste, d.h. unbedingt notwendige Mittel zu wählen.

Das Abschleppen eines fremden Fahrzeuges von einem Privatgrundstück stellt in der Regel einen Akt der unzulässigen Selbsthilfe dar. Es ist zuerst eine Auskunft über den Zulassungsbesitzer einzuholen, und es muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, das Fahrzeug selbst zu entfernen. 


Ein Fall der zulässigen Selbsthilfe liegt bspw. wohl dann vor, wenn die Feuerwehrzone vor einem Wohnhaus zugeparkt ist und die Einsatzfahrzeuge in einem konkreten Notfall behindert werden. Hier sind die Gerichte jedoch streng, eine mögliche Behinderung von Einsatzfahrzeugen ohne unmittelbar vorliegenden Notfall, reicht für ein zulässiges Abschleppen nicht aus.

Demnach wird das Abschleppen von fremden Fahrzeugen grundsätzlich in den meisten Fällen unzulässig sein und es steht den Betroffenen dann nur die Möglichkeit der Erhebung einer Besitzstörungsklage zu. 


Stand: 16.10.2024

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