Sonstiges
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Der europäische Datenschutzausschuss hat neue Leitlinien (Guidelines) beschlossen und bietet an, dazu Kommentare abzugeben:
Guidelines
Art 48 DSGVO lautet:
„Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.“
Der Zweck der Guidelines ist es, die Gründe und das Ziel dieses Artikels zu erläutern (einschließlich seines Zusammenspiels mit den anderen Bestimmungen des Kapitels V der DSGVO) und praktische Empfehlungen für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in der EU zu geben, die von Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines Drittlands Ersuchen erhalten, personenbezogene Daten offenzulegen oder zu übermitteln.
Wir freuen uns daher über Ihre etwaige Rückmeldung bis Dienstag, den 7.Jänner 2025 an .