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Sparte Industrie

Energie

Lesedauer: 16 Minuten

02.07.2024

Einladung zum Erfahrungsaustausch zur Neuauflage des Bundes-Energieeffizienzgesetzes am 24. Juli 2024 von 14:00 - 16:00 Uhr in der WKO Oberösterreich 

Die Neuauflage des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG 2023) ist ein wesentliches Instrument zur Erreichung der Klimaschutzziele. Die Senkung des Energieverbrauchs, das Ende der Lieferantenverpflichtung, eine Koordinationsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut und die Weiterführung der Energieaudits unter Aufsicht der E-Control sind die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen.

Das Energieeffizienzgesetzes zielt darauf ab, Energieverbrauchsabsenkungen bei größeren Unternehmen, Energieversorgern und Bundesbehörden zu bewirken. Verpflichtete Unternehmen müssen regelmäßig ein Energieaudit durchführen oder ein Energiemanagementsystem einführen. Insbesondere die Digitalisierung und technologische Innovationen spielen eine zunehmend wichtige Rolle, um die Energieeffizienz weiter zu verbessern.

Folgende Fragen werden u. a. thematisiert:

•  Wie bereite ich ein Energieaudit auf Seiten des Unternehmens gut vor?

•  Was sind die Klassiker unter den Maßnahmen?

•  Wie gestalte ich ein Audit, das auch einen Mehrwert für das Unternehmen hat?

ZUR ANMELDUNG

Diskutieren Sie mit den Friedrich Mühlener und Christoph Göbl von IfEA Institut für Energieausweis GmbH, wie die ambitionierten Anforderungen erreicht werden können.


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Das Projekt „Sichere Stromversorgung für den Zentralraum Oberösterreich“ ist eines der wichtigsten Infrastrukturprojekte in Oberösterreich und Voraussetzung für die Dekarbonisierung der Stahlproduktion und Grundlage für eine maßgebliche CO2-Reduktion sowie einer erfolgreichen Energiewende Österreichs.

Nach den positiven UVP-Bescheiden der Bundesländer Oberösterreich und Niederösterreich im März 2023, hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 24. Juni in zweiter Instanz die UVP-Genehmigung für den oberösterreichischen Projektteil rechtskräftig bestätigt.

Nächste Schritte

Mit der vorliegenden Bestätigung des positiven UVP-Bescheides durch das BVwG wurde jedoch nicht nur die Umweltverträglichkeit des Projektes noch einmal bestätigt, sondern die Genehmigung in vollem Umfang auch konsumierbar. Als Ersatz für das bestehende, mehr als 70 Jahre alte und den zukünftigen Anforderungen nicht mehr entsprechende 110-kV-Netz im Zentralraum Oberösterreich, wird nunmehr ein 220-kV-Versorgungsring errichtet.

 

Unumstritten ist, dass mehr Tempo nötig und die Energiewende mit schleppenden Genehmigungsverfahren nicht zu stemmen ist. Auch gibt die Erneuerbaren Richtlinie (RED-III) klare Vorgaben, wie ein Turbo eingebaut werden kann, eine zögerliche Umsetzung hat fatale Folgen für die Energieversorgungssicherheit. Dabei besteht auf nationaler Ebene bereits ein sehr brauchbares Vorbild für eine legistische Umsetzung: Der Gesetzgeber kann aus dem Vollen schöpfen, zeigt doch die letzte große Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G-Novelle 2023), die eine umfassende Reform der Genehmigungsverfahren gebracht hat, wie es gehen könnte: Die Vielzahl an neuen Regelungen der Novelle, die auf die Straffung der UVP-Verfahren abzielt, würde auch kleineren Vorhaben unterhalb der UVP-Schwelle guttun. An Ideen mangelt es somit nicht. Worauf also noch warten?

Wie könnte ein wirksames EABG aussehen?

Einerseits wäre es sinnvoll, sämtliche beschleunigenden Regelungen aus dem UVP-G zu übernehmen, wie z.B. ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren (One-Stop-Shop) oder das Investorenservice, die „Zustellfiktion“ beim Genehmigungsbescheid, praktikable Änderungsregelungen, das Fortbetriebsrecht oder das „strukturierte Verfahren“ mit einem fristgebundenen „Einsendeschluss“ für Vorbringen (sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht), ein „Einfrieren“ des Standes der Technik zu Verfahrensbeginn, um unnötige Verfahrensschleifen zu vermeiden oder Erleichterungen für Ausgleichmaßnahmen sowie eine einfachere Überwindung der Hürde Landschaftsbild. Auch sollte – wie im UVP-G – die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen erleichtert werden.

Sinnvolle Differenzierung gegenüber UVP-G notwendig

Nicht in allen Regelungen ist das UVP-G ein taugliches Vorbild, da es die Genehmigung besonders großer und damit auswirkungsintensiver Anlagen regelt, während das EABG vorrangig kleinere Vorhaben unterhalb der UVP-Schwelle erfassen soll, die nach einem weniger strengen Maßstab zu beurteilen sind. Abweichungen vom UVP-G sind daher im EABG sachlich gerechtfertigt und im Sinne der Verfahrenseffizienz nötig. So sollten z.B. Auflagefristen gegenüber dem UVP-G verkürzt werden. Weiters sollte Beschwerden gegen den Genehmigungsbescheid keine grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommen, um den Baubeginn eines Vorhabens nicht endlos zu verzögern. Keinen Platz haben in einem Beschleunigungsgesetz Parteistellungen von Umweltorganisationen in Genehmigungsverfahren; sie sind im EABG weder unionsrechtlich noch nach der Aarhus-Konvention erforderlich und würden einen besonders großen Verzögerungsfaktor darstellen.

„Überragendes öffentliches Interesse“ erleichtert Projekte

Die RED-III-RL (Link) zeigt auch Wege auf, wie man einen besseren Ausgleich mit Artenschutz- und Naturschutzinteressen finden kann. Diese sollten sich in einem EABG wiederfinden. Wesentlich ist vor allem auch die wortidente Übernahme der Vorgabe aus Artikel 16f der RL, wonach die „Vorhaben der Energiewende“ bei einer Interessenabwägung in Genehmigungsverfahren in einem „überragenden öffentlichen Interesse“ stehen, was die Genehmigungsfähigkeit eines Projekts deutlich erleichtern soll. Die RL hat mit dem 21. Februar 2024 dazu den Mitgliedstaaten eine Frist zur Umsetzung dieser Vorgabe gesetzt, die bereits verstrichen ist. Daraus kann eine Direktwirkung dieser RL-Regelung abgeleitet werden.

Der ÖNIP des BMK beschreibt die Transformation des österreichischen Energiesystems auf dem Weg zur Deckung des Gesamtstromverbrauchs ab 2030 zu 100 Prozent national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen und den Pfad zur Klimaneutralität 2040.

Für die Versorgungssicherheit ist ein Hand-in-Hand-Gehen von Erneuerbaren-Ausbau mit dem Netzausbau ein grundlegendes Erfordernis. Aber auch Speicherung und Sektorkopplung müssen berücksichtigt werden, um saisonale Schwankungen kosteneffizient auszugleichen. Eine integrierte Planung, die auf bereits bestehenden Instrumenten wie den aktuellen Netzinfrastrukturplanungen auf europäischer Ebene anhand des TYNDP (Ten Year Network Development Plans) und auf nationaler Ebene anhand der Netzentwicklungspläne der Austrian Power Grid AG (APG) und der Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH (VÜN) sowie anhand des Koordinierten Netzentwicklungsplans und der langfristigen integrierten Planung der Austrian Gas Grid Management AG (AGGM) aufbaut, ist dabei notwendig.

Mit Blick auf das Gesamtenergiesystem unterstützt der Österreichische Netzinfrastrukturplan ÖNIP – entsprechend des gesetzlichen Auftrags aus dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) – die konkreten Netzplanungen von Strom-Übertragungsnetzen, Gasnetzen im Bereich der Fernleitungen und der Netzebenen 1 und 2 sowie die Planung des Aufbaus einer Wasserstoff-Infrastruktur. Er ist den Netzplanungsaktivitäten der jeweiligen Unternehmen vorgelagert und ergänzt diese auf strategischer Ebene. Seine zusammenschauende Betrachtung trägt dazu bei, dass bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb von Infrastruktur die spezifischen Wechselwirkungen erkannt und Synergien zwischen Energieträgern, Erzeugungs- und Verbrauchssektoren bereits in der Planungsphase von Energieinfrastrukturen genutzt werden, beispielsweise bei der Netzeinbindung von Elektrolyseprojekten

Der Umweltbericht

Im Rahmen der Erstellung des ÖNIP wurde eine Strategische Umweltprüfung (SUP) gemäß § 95 des EAG (Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung) durchgeführt. Mittels der SUP wurde geprüft, ob und inwieweit sich die geplanten Maßnahmen des ÖNIP voraussichtlich erheblich positiv oder negativ auf einen oder mehrere Umweltbereiche auswirken. Die Ergebnisse dieser Umweltprüfung werden im Umweltbericht dokumentiert. Für die Erstellung des Umweltberichts wurde in einem ersten Schritt der Untersuchungsrahmen festgelegt („Scoping“). Dabei wird der Umfang und Detaillierungsgrad der SUP bestimmt.

Das Transition-Szenario

Mit dem Szenario „Transition“ soll aufgezeigt werden, ob bzw. wie das Ziel der Klimaneutralität bis 2040 erreicht werden kann. Zu einer möglichen Dekarbonisierung des österreichischen Energiesystems im Jahr 2040 wird dargestellt, dass ein Ausstieg aus fossilen Energieträgern und damit eine Transformation des Energiesystems erforderlich ist.

Der ÖNIP

Der vorliegende ÖNIP ist auf einen Planungszeitraum bis 2030 ausgelegt, gibt jedoch auch einen Ausblick auf das Jahr 2040. Da aber Lebensdauer und Nutzung von Infrastruktur auf mehrere Dekaden ausgelegt sind und die Transformation des Energiesystems ein längerfristiges Projekt ist, wird der ÖNIP in weiterer Folge – wie auch im EAG festgelegt – alle fünf Jahre aktualisiert, weiterentwickelt und gegebenenfalls ergänzt. Die Ergebnisse des ÖNIP zeigen hohe zusätzliche Transportbedarfe in der österreichischen Stromübertragungsnetzinfrastruktur sowie die Notwendigkeit zum Umbau des Gas-Fernleitungsnetzes und der Netzebenen 1 und 2. Die österreichische Energieinfrastruktur muss bis 2030 bzw. 2040 umfangreich aus- und umgebaut werden, um den Anforderungen der Energiewende an eine nachhaltig sichere Energieversorgung gerecht werden zu können. Die Herausforderungen für die Strom- und Gasnetze sind verschieden. Während das Gasnetz an einen sinkenden Methanbedarf und an die Anforderungen einer wachsenden Wasserstoff-Wirtschaft sowie zur Hebung der in Österreich vorhandenen Biomethan-Potenziale angepasst werden muss, stehen im Stromnetz die Integration einer signifikant wachsenden erneuerbaren Stromerzeugung und die zunehmende Elektrifizierung des Energieverbrauchs im Vordergrund.

Der Marktbericht der Servicestelle für erneuerbare Gase (SEG) bietet einen detaillierten Überblick über die Entwicklung und den aktuellen Stand des Marktes für erneuerbare Gase in Österreich.

ZUM MARKTBERICHT

Inhalt des Berichts:

Technologischer Stand und Produktion

Die verfügbaren Technologien zur Herstellung von Biomethan und erneuerbarem Wasserstoff werden beschrieben. Der Bericht zeigt, dass die Produktionstechniken weitgehend ausgereift sind, aber vor allem im Bereich der erneuerbaren Wasserstoff-Produktion Lernkurven notwendig sind.

Kosten und Preisentwicklung

Der Bericht analysiert die aktuellen Gestehungskosten von Biomethan und erneuerbarem Wasserstoff und stellt diese den Marktpreisen für fossile Gase gegenüber. Es werden mittels Sensitivitätsanalysen auch die Einflüsse von verschiedenen Kostenfaktoren auf die Gestehungskosten dargestellt.

Herausforderungen im Marktumfeld

Es werden die wesentlichen Hemmnisse für den Markthochlauf erneuerbarer Gase erörtert. Dazu gehören fehlende rechtliche Rahmenbedingungen und wirtschaftliche Anreize sowie Herausforderungen im grenzüberschreitenden Handel und in der Infrastruktur.

Zukunftsszenarien und Potenzial

Der Bericht präsentiert sektorübergreifende Szenarien und zeigt auf, dass ein Markthochlauf auf 7,5 TWh bis 2030 möglich ist, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Erneuerbare Gase könnten somit einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität 2040 leisten.

Aufbauend auf den Erkenntnissen aus der ersten Ausschreibung 2023 und den Ergebnissen

der Diskussionen in mehreren Stakeholder-Workshops, schriftlichen Umfragen sowie der

Sitzung einer UFI-Kommissionsarbeitsgruppe am 13.05.2023 wird die zweite Ausschreibung

zur „Transformation der Industrie“ für „Industrieprojekte“ und für „Pilot- /Demonstrationsprojekte“ angepasst.

Im Jahr 2024 stehen insgesamt 85 Mio EUR zur Verfügung. Davon sind 70 Mio EUR für Industrieanlagen und 15 Mio EUR für Pilot-/Demoanlagen reserviert. Die Förderung kann bis

zu 80 Prozent der beihilfefähigen Investitionskosten, jedoch maximal 30 Mio EUR je eingereichter

Maßnahme betragen.

Die zweite Ausschreibung läuft vom 19.06.-19.09.2024, 14:00 Uhr

Mit dieser FTI-Initiative für die Transformation der Industrie sollen technologische Lösungen für die produzierende Industrie entwickelt werden, welche treibhausgasemittierende Technologien und Anlagen ersetzen. Es soll anhand von Vorzeigeprojekten der Nachweis erbracht werden, dass klimaneutrale industrielle Produktion mit Innovationen Made in Austria technisch und wirtschaftlich tragfähig ist. Die gefundenen Lösungen sollen als Modelle für eine breite Umsetzung dienen.

Die folgenden Ausschreibungsschwerpunkte sind in Form von Modulen ausgeschrieben:

  1. Modul I: F&E-Projekte (kooperative F&E Projekte, Leitprojekte und Unternehmensprojekte entlang der angeführten Transformationspfade)
  2. Modul II: Integrierte Hochinnovative F&E-Projektverbünde für die Entwicklung und Erprobung von Pilot- und Demonstrationsanlagen
  3. Modul III: F&E-Einzelunternehmensprojekte zur Begleitung der großtechnischen Umsetzung von Pilot- und Demonstrationsanlagen gefördert in Kombination mit Transformation der Industrie nach Umweltförderungsgesetz (UFG)
  4. Modul IV: Qualifikation von Menschen in Forschung, Technologie und Innovation (FTI)
  5. Modul V: Vorbereitung einer F&E Infrastruktur

WICHTIG: Bei der Einreichung eines Leitprojekts oder von Projektverbünden in Modul II

sind Vorgespräche verpflichtend

Vorgespräche Leitprojekte und Projektverbünde – Anmeldung bis spätestens 13.9.2024,

letzter Gesprächstermin am 27.9.2024

Details

Art 12(3b) der EU-EmissionshandelsRL 2003/87/EG enthält die Grundlage für die Ausnahme von der Verpflichtung Emissionszertifikate abzugeben für Treibhausgasemissionen, die nicht in die Atmosphäre emittiert werden, sondern abgeschieden und dauerhaft in Produkten gebunden werden (CCU). Wörtlich:

(3b) Für Treibhausgasemissionen, die als abgeschieden und derart dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden, dass sie bei normalem Gebrauch und/oder während der Entsorgungsphase des Produkts, einschließlich normaler Tätigkeiten nach dem Ende der Lebensdauer des Erzeugnisses, nicht in die Atmosphäre gelangen, entsteht keine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten.

Angeschlossen nun der Entwurf der Kommission für den delegierten Rechtsakt über die Voraussetzungen dafür, dass Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden.

Bitte um Ihre Stellungnahme bis 12. Juli 2024 an lorenz.steinwender@wkooe.at

Entwurf

Anhang

Das Bundesministerium für Finanzen informiert über die neuesten Entwicklungen zum nationalen Emissionszertifikatehandel:

  1. Novellierung des NEHG 2022 abrufbar:

Mit 05. Juni 2024 wurde die Novellierung des NEHG im BGBl. I Nr. 60/2024 veröffentlicht. Die neu konsolidierte Fassung NEHG 2022 ist nun im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar.

  1. EU - ETS 2 Zugang im NEIS implementiert:

Die Antragsstellung für die Registrierung als Handelsteilnehmer gemäß § 37 EZG 2011 ist für Sie im NEIS seit Ende Mai einsehbar und seit 15. Juni uneingeschränkt nutzbar.

Hingewiesen wird, dass ein Handelsteilnehmer ab 1. Jänner 2025 nur mehr Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen kann, wenn er über eine Genehmigung gemäß § 37 EZG 2011 verfügt. Der Antrag hat vier Monate vor der Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Das gilt auch für all jene Handelsteilnehmer, die bereits im NEIS nach NEHG 2022 registriert sind.

Kürzlich wurde im BGBl II Nr. 158/2024 die EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas kundgemacht und seit 18. Juni 2024 in Kraft.

Es werden damit die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Errichtung oder Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung oder Aufbereitung von erneuerbarem Gas gemäß den §§ 59, 60 und 61 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG) geregelt.

Damit gibt es nunmehr die Förderungsgrundlagen für Anlagen mit Anschluss an das öffentliche Gasnetz (§ 59 EAG) für

1. Investitionszuschüsse für die Umrüstung bestehender Biogasanlagen, und

2. Investitionszuschüsse für zu errichtende Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Gas.

Einige Eckpunkte zur Verordnung:

1. Subsidiär gelten die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014) (§ 1 Abs 4).

2. Die Förderung darf mit den meisten anderen Förderungen nicht kumuliert werden (§ 3 Abs 3).

3. Die Fördercalls beginnen am 2. September 2024 (§ 5): 

           Anträge sind bei der EAG-Förderabwicklungsstelle elektronisch einzubringen.

4. Der erstmalige Antrag auf Förderung durch Investitionszuschuss ist jedenfalls vor der Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme einzubringen. Der Beginn der Arbeiten für die zu fördernde Maßnahme darf nicht vor dem 28.07.2021 liegen.

5. Neben vielen anderen Voraussetzungen (wie Rohstoffversorgungs- und Gärrestentsorgungskonzepts sowie Maximaleinsatz bestimmter Rohstoffe) ist die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen nach Maßgabe des § 6 EAG Voraussetzung für den Investitionszuschuss, die Einhaltung ist stichprobenartig zu überprüfen (§ 8 Abs 2).

6. Für die Umrüstung gilt eine Frist zur Inbetriebnahme von 24 Monaten nach Abschluss des Fördervertrags (§ 60 Abs 6 EAG), für neue Anlagen erneuerbare Gase von 36 Monaten (§ 61 Abs 8 EAG).

7. Zu weiteren Details verweise ich auf die angeschlossene Verordnung. Sollten noch detailliertere Informationen kommen, werde ich diese weiterleiten.

Verordnung

Das aktuelle Förderangebot zur Unterstützung von Wärme- und Kälteversorgungsinfrastrukturen ist durch eine Vielzahl an Förderungsbestimmungen geprägt, wodurch es sehr komplex in der Abwicklung und nicht sehr transparent für die Förderwerber ist. Weiters sind Kriterien, Zuschläge und Fördersätze in den betroffenen Förderungsbereichen oft sehr unterschiedlich gestaltet.

Das neu gestaltete und ab 1.7.2024 geltende Förderungsangebot zielt daher darauf ab, die

Förderungslandschaft zu vereinfachen und gleichzeitig Anreize für Projekte im Bereich Fernwärme und Fernkälte zu schaffen. Es werden bestehende Lücken geschlossen und die neuesten technologischen Entwicklungen berücksichtigt. Durch Zuschläge wird ein Anreizeffekt für den Einsatz von Wärmeerzeugern auf Basis emissionsfreier Wärmequellen sowie die Steigerung der Energieeffizienz in den Wärme- und Kälteversorgungssystemen geschaffen.

Das neue Förderungsangebot ist modular aufgebaut und umfasst folgende vier Hauptbereiche (Verlinkung zu den jeweiligen Informationsblättern):

Durch diese Struktur wird die Abwicklung transparenter und die Förderungsanreize für Projekte im Sektor der Wärme- und Kälteversorgung verbessert. Die detaillierten Förderungsbestimmungen sind in den Informationsblättern zu finden, die von der Abwicklungsstelle KPC auf der Website www.umweltfoerderung.at bereitgestellt werden.

Förderungsmittel für Maßnahmen zur gewerblichen Wärme- und Kälteversorgung stehen für

alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereit. Darüber hinaus können auch Vereine und konfessionelle Einrichtungen einreichen.

Für Förderungsanträge, die vor dem 1.07.2024 eingereicht werden, gelten die aktuellen Förderungsbestimmungen gemäß der Förderungsendseiten:

Für die Förderung der Elektromobilität stehen 114,5 Mio EUR für das Jahr 2024 zur Verfügung.

Förderungsprogramme für Betriebe:

  • E-PKW für Betriebe 2024 für soziale Einrichtungen, E-Taxis, E-Carsharing und Fahrschulen (beschränkte Zielgruppe) – Details.
  • Elektro-Leichtfahrzeuge & E-Zweiräder für Betriebe 2024 – Details.
  • E-Kleinbusse und leichte E-Nutzfahrzeuge für Betriebe 2024 – Details.
  • E-Ladeinfrastruktur für Betriebe 2024 – Details.
  • Große E-Fahrzeuge, Sonderfahrzeuge und E-Ladestellenprojekte – Details.

Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe

Der bestehende Förderungsbereich „Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe“ wird angepasst und in Abgrenzung zur geplanten Förderung im Rahmen des Erneuerbare Gase Gesetzes um Bestimmungen zur Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff ergänzt.

Künftig werden Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff auf Basis von Biomasse oder durch Elektrolyse bei Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern gefördert, sofern der

erzeugte Wasserstoff zumindest zu 80 Prozent innerbetrieblich verwendet wird. Die elektrische

Anlagenleistung muss weniger als 500 kW betragen. Die gleichzeitige Inanspruchnahme von (allenfalls zukünftigen) Einspeisetarifen oder ähnlichem aus nationalen Mitteln wird ausgeschlossen.

Die neuen Förderungsbestimmungen gelten für ab dem 01.07.2024 eingereichte Förderungsfälle.

Klimatisierung und Kühlung für Betriebe

Aktuell werden im Förderungsbereich „Klimatisierung und Kühlung“ Neuanlagen sowie der

Austausch von Bestandsanlagen mit natürlichen Kältemitteln (CO2, Ammoniak, Propan, …)

mit einem GWP („Global Warming Potential“) von weniger als 150 gefördert.

Bei der Förderung von Neuanlagen ist eine Referenzanlage zur Feststellung der umweltrelevanten Investitionskosten in Abzug zu bringen. Dafür werden derzeit Anlagen mit GWP bis 2.500 als Referenzanlage herangezogen werden.

Entsprechend der nächsten Stufe im „Phase-Down“-Plan der EU-Verordnung 573/2024 über

fluorierte Treibhausgase („F-Gas-Verordnung“), ist das Inverkehrbringen von in sich geschlossenen Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, ab 01.01.2025 nicht mehr zulässig und eine Förderung zur Errichtung solcher Anlagen nicht mehr erforderlich. Die Förderung wird sich daher zukünftig auf Anlagen zur Prozesskälteerzeugung sowie auf den Austausch bzw. die Optimierung bestehender Anlagen beschränken.

Die neuen Förderungsbestimmungen gelten für ab dem 01.07.2024 eingereichte Förderungsfälle.

„Raus aus Öl und Gas“ – Erneuerbare Prozessenergie für Betriebe

Ziel des Förderungsbereiches „Raus aus Öl und Gas“ – Erneuerbare Prozessenergie für Be-

triebe“ ist, einen Anreiz für Betriebe zu schaffen, bestehende Produktionsanlagen

oder -prozesse auf erneuerbare Energieträger umzurüsten und signifikante Einspareffekte

bei der Verdrängung fossiler Energieträger zu erzielen.

Um ein sinnvolles Verhältnis zwischen Umwelteffekt und Verwaltungsaufwand sicherzustellen, wird die für den Förderungsbereich festgelegte Mindestinvestitionssumme von

10.000 EUR auf 30.000 EUR angehoben.

Die neuen Förderungsbestimmungen gelten für ab dem 01.07.2024 eingereichte Förderungsfälle.

Die Beantragung für die Energiekostenpauschale 2 (für 2023) begann am 20.Juni 2024 und endet am 8. August 2024 12 Uhr. Nähere Infos inkl. Richtlinie auf www.energiekostenpauschale.at.

Vorsicht diese Förderung ist nur für Klein- und Kleinstunternehmen mit einem Mindestjahresumsatz von 10.000 € und einem Höchstjahresumsatz von 400.000 €.