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Sparte Industrie

Steuern

Lesedauer: 6 Minuten

04.11.2024


Österreich gehört nach wie vor zu den Ländern mit den höchsten Steuern weltweit. Die Abgabenquote liegt hierzulande konstant über 40 Prozent, konkret bei 43,6 Prozent. Österreich ist damit das Land mit der vierthöchsten Abgabenquote in der EU. Wir haben in Österreich daher kein Einnahmen-, sondern ein Ausgabenproblem. Der Staat ist dringend aufgefordert, vorhandene Mittel effizienter einzusetzen. Im internationalen Vergleich zeigt sich, dass eine hohe Abgabenquote mit einem gut ausgebauten Sozialstaat nicht unbedingt etwas zu tun haben muss. Island (34,9 Prozent), die Niederlande (39,9 Prozent) und die Schweiz (28,5 Prozent) haben deutlich niedrigere Abgabenquoten als Österreich (43,6 Prozent) und verfügen über ein Sozialsystem, das dem österreichischen in Hinblick auf die Leistungen zumindest ebenbürtig ist.

Noch höhere Steuern würden den Standort zusätzlich belasten. Unternehmen tragen durch Steuern und Abgaben bereits maßgeblich zum Steueraufkommen bei. In Summe leisteten die Unternehmen im Jahr 2022 rund 68 Mrd. Euro an Steuern und Abgaben. Dazu kommen viele weitere Steuern, die nur aufgrund der unternehmerischen Tätigkeit entstehen.

Besonders auffällig ist insbesondere die hohe Belastung von Arbeit. Der sogenannte „Abgabenkeil“, also der Unterschied zwischen den gesamten Arbeitskosten eines Arbeitgebers und dem Nettolohn eines Arbeitnehmers, ist enorm: Von jedem verdienten Euro bleiben dem Arbeitnehmer netto nur 53 Cent übrig! An diesem Beispiel zeigt sich sehr gut, wie wichtig Steuersenkungen wären.

Position der sparte.industrie der WKOÖ:

  • Die Politik muss die Steuern und Abgaben nachhaltig senken und nicht weiter erhöhen.
  • Österreich braucht vor allem auch keine neuen standortschädlichen Steuern wie Erbschafts-, Schenkungs- oder Vermögenssteuern.
  • Besonderer Handlungsbedarf für Steuersenkungen besteht bei den Lohnnebenkosten. Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sollte zukünftig aus Mitteln des Landes- und Bundesbudgets finanziert werden. Zudem sind weitere Lohnnebenkosten zu senken.

Der Nationalrat hat das Bundesgesetz zur Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CbCR-Veröffentlichungsgesetz – CbCR-VG) verabschiedet. Große Konzerne mussten bereits gemäß Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) einen länderbezogenen Bericht erstellen und an die Finanzbehörden übermitteln. Erstmals wird der CbC-Report für Geschäftsjahre, die nach dem 21. Juni 2024 beginnen, auch öffentlich zugänglich sein. Für kalendergleiche Wirtschaftsjahre bedeutet dies, dass die Veröffentlichung ab 2025 verpflichtend wird. Die Zeit ist also gekommen, um alle nötigen Vorkehrungen zu treffen!

Wer ist betroffen?

Betroffen sind inländische Kapital- und Personengesellschaften sowie inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen. Die Berichtspflicht obliegt in der Regel der obersten Muttergesellschaft oder einem Vertreter eines eigenständigen Unternehmens, sofern der Konzernumsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren 750 Mio. Euro übersteigt und ein Tochterunternehmen, eine Betriebsstätte oder eine Geschäftstätigkeit im Ausland besteht. Die Berichtseinreichung erfolgt für das jüngere dieser zwei Geschäftsjahre. In bestimmten Fällen unterliegen auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen drittstaatlicher Mutterunternehmen der Pflicht, es sei denn, das oberste Mutterunternehmen reicht den CbC-Report ein.

Inhalte des Ertragsteuerinformationsberichts

Der Ertragsteuerinformationsbericht soll folgende Angaben enthalten:

  • Name des obersten Mutterunternehmens/unverbundenen Unternehmens, das Geschäftsjahr und die verwendete Währung (jene, in der der Konzernabschluss/Jahresabschluss aufgestellt ist) sowie gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen;
  • die Art der Tätigkeit;
  • die Zahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten);
  • die im Berichtsjahr erzielten Erträge;
  • das Ergebnis vor Ertragsteuern;
  • den Betrag der zu zahlenden Ertragsteuer;
  • den Betrag der gezahlten Ertragsteuer;
  • und den Betrag der einbehaltenen Gewinne.

Einreichung beim Firmenbuchgericht

Der Bericht ist innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht in einem maschinenlesbaren Format einzureichen, wahlweise auf Deutsch oder Englisch. Der Justizminister kann durch Verordnung nähere Regelungen zur Einreichung treffen. Zudem müssen die Daten auf der Website des Unternehmens bis zu fünf Jahre kostenlos zugänglich sein oder einen Hinweis und Link zur Firmenbuch-Abfrage bieten.

Sanktionen

Die Vertreter sind zur zeitgerechten, vollständigen und richtigen Einreichung mit Zwangsstrafen anzuhalten. Hierbei können bei mehrmaligem Nichtnachkommen Strafen verhängt werden, die bei einer mittelgroßen Gesellschaft und Zweigniederlassung höchstens 20.000 Euro, bei einer großen Gesellschaft höchstens 50.000 und bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse 100.000 Euro betragen. Außerdem können bei unterlassener oder unrichtiger Veröffentlichung im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auch Ordnungsstrafen verhängt werden, für die die gleichen Höchstbeträge gelten.

Abschlussprüfer

Im Bestätigungsvermerk des zu prüfenden Geschäftsjahres, ist für das vorausgehende Geschäftsjahr anzugeben, ob eine Berichtspflicht bestand, und bejahendenfalls, ob diese erfolgt ist.

Fazit

Ab 2025 ist der CbC-Report nicht nur elektronisch über FinanzOnline einzureichen, sondern auch beim Firmenbuchgericht und auf der Unternehmenswebsite zu veröffentlichen. Für Mutterunternehmen und Tochtergesellschaften mit drittstaatlichen Mutterunternehmen ist es ratsam, sich frühzeitig auf die Anforderungen vorzubereiten.

Termin: Donnerstag, 12. Dezember 2024, 9:00 bis 10:00 Uhr

Vortragende: Amt für nationalen Emissionshandel

  • Welche Angaben sind in CBAM-Berichten zu machen?
  • Wie erhalten Sie die erforderlichen Informationen für die Erstellung des CBAM-Berichts?
  • Wie sind CBAM-Meldungen zu erstellen und einzureichen?
  • Was passiert bei fehlenden, unvollständigen oder unzutreffenden Berichten?
  • Wie sieht der zeitliche Fahrplan für die weitere Implementierung vom CBAM aus?

Betriebe können Ihre Fragen, die sich bei der Anwendung des CBAM ergeben im Vorfeld stellen bzw. an nachhaltigwirtschaften@wkooe.at senden.

Diese werden dann beim Webinar am 12.12 beantwortet.

Landingpage: https://www.wko.at/ooe/umwelt-energie/webinarreihe-nachhaltigkeit-ab-herbst-2023

Anmeldelink

Das Seminar, zu dem die WIFI-Unternehmer-Akademie und LeitnerLeitner nunmehr zum 21ten Mal gemeinsam einladen, gibt einen umfassenden Überblick über neue Gesetze und Richtlinien, aktuelle Judikatur und Finanzverwaltungspraxis in den Bereichen Steuern, Rechnungswesen, Bilanzierung und Personalabrechnung. Die Informationen sind sowohl für Unternehmer als auch für Mitarbeiter in den genannten Bereichen von besonderer Bedeutung, um die relevanten Neuerungen ab 2025 zu erkennen und – falls erforderlich - noch vor Jahresende 2024 geeignete Maßnahmen setzen zu können.

  • Umsatzsteuer
  • Ertragsteuern, Bilanzierung, Rechnungswesen
  • Personalabrechnung, Arbeits- & Sozialversicherungsrecht
  • Verfahrensrecht (BAO), Finanzstrafrecht
  • Bilanzierung von Künstlicher Intelligenz
  • Das neue Telearbeitsgesetz ab 1.1.2025
  • Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – Auswirkungen auf die Praxis

Termin/Ort: Di, 3.12.2024, 14:00 – 18:30 Uhr, Online

Trainer:

Mag. Claudia Anzinger, Steuerberaterin

Dr. Rainer Brandl, Steuerberater

Dr. Hannes Gurtner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Mag. Maria Schlagnitweit, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin

Preis: EUR 129,-- für WKOÖ-Mitglieder; EUR 179,-- für Nicht WKOÖ-Mitglieder

Anmeldung 

Die Gewerbeordnung verpflichtet bestimmte Gewerbetreibende, Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen. Im Seminar erfahren Sie, welche Sorgfaltspflichten Sie und Ihre Mitarbeiter:innen treffen und welche konkreten Maßnahmen Sie setzen müssen, um Strafen zu vermeiden. Die Behörden prüfen regelmäßig und Verstöße führen zu empfindlichen Strafen! Mit der Teilnahme Ihrer Mitarbeiter:innen an diesem Seminar erfüllen Sie Ihre Informations- und Schulungsverpflichtung nach den Geldwäschevorschriften.

  • Was ist Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung?
  • Wer bzw. was fällt unter diese Verpflichtungen?
  • Gesetzliche Grundlagen, Strafbestimmungen, zuständige Behörden
  • Sorgfaltspflichten für den einzelnen Geschäftsfall – was ist konkret zu tun und zu prüfen?
  • Verdachtsmeldungen bei der Geldwäschebehörde
  • Praxisbeispiele, Empfehlungen und Tipps für die Umsetzung

Termin/Ort: Do, 21.11.2024, 16:00 - 18:30 Uhr, WKO Vöcklabruck

Trainer: Ing. Mag. Peter Stabauer, WKOÖ

Preis: EUR 89,-- für WKOÖ-Mitglieder; EUR 119,-- für Nicht WKOÖ-Mitglieder

Anmeldung