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Sparte Industrie

Steuern

Lesedauer: 3 Minuten

21.01.2025


Die CSRD (Coporate Sustainability Reporting Directive) hätte in den EU-Mitgliedsstaaten bereits bis zum 6.7.2024 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Neben einigen anderen EU-Mitgliedsstaaten hat auch Österreich diese Frist verpasst, wobei der Verpflichtung nun mit dem am 13.1.2025 veröffentlichten Begutachtungsentwurf zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) nachgekommen wird. Im folgenden kurzen Artikel werden ausgewählte Kernpunkte des Begutachtungsentwurfs vorgestellt.

Wer ist verpflichtet einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen?

Große Kapitalgesellschaften und große kapitalistische Personengesellschaften (zB GmbH & Co KG) sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften von öffentlichem Interesse sind verpflichtet einen Nachhaltigkeitsbericht in den (Konzern-)Lagebericht aufzunehmen. Ausgenommen sind unter anderem gemeinnützige Bauvereinigungen nach dem Wohngemeinnützigkeitsgesetz.

Andere Rechtsformen wie beispielsweise Personengesellschaften, Stiftungen und Vereine unterliegen nicht der Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes.

Wer darf Nachhaltigkeitsberichte prüfen?

Derzeit dürfen nur Abschlussprüfer die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen. Anstelle des Bestätigungsvermerks hat der Abschlussprüfer das Ergebnis der Prüfung in einem Zusicherungsvermerk zusammenzufassen. Wie bereits in der CSRD geregelt, hat der Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten dabei vorübergehend nur eine begrenzte Prüfsicherheit anzuwenden.

Den Mitgliedstaaten wurde freigestellt neben Abschlussprüfern auch unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zuzulassen. Prinzipiell möchte man in Österreich von diesem Wahlrecht Gebrauch machen und es sollen daher auch unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen die Prüfung vornehmen können. Aktuell liegen hierzulande die berufsrechtlichen und aufsichtsbehördlichen Voraussetzungen für eine solche Gleichwertigkeit allerdings noch nicht vor. Sobald die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind, können dann auch unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen.

Seitens der sparte.industrie begrüßen wir, dass Österreich sich für die Aufnahme der Öffnungsklausel für die Zulassung unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte entschieden hat. Eine Zulassung mehrerer Berufsgruppen wirkt sich positiv auf den Wettbewerb am Markt aus, was letztlich den Kunden, also den prüfpflichtigen Unternehmen, zugutekommt. Ebenso ist aus rein praktischer Sicht zu bedenken, dass die Fülle an Prüfungen nur dann bewältigt werden kann, wenn eine ausreichende Anzahl von Prüfern am Markt verfügbar ist.

Ab wann sind die Regelungen des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes anzuwenden?

Die neuen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung treten grundsätzlich mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind gestaffelt anzuwenden:

  • Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen
  • Große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen
  • Mutterunternehmen von öffentlichem Interesse, die am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen (sofern sie nicht von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit sind)
  • Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2025 beginnen:
  • Große Gesellschaften (ausgenommen kleine und nichtkomplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen)
  • Mutterunternehmen (sofern sie nicht von der Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit sind)
  • Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2026 beginnen:
  • Kleine oder mittelgroße Unternehmen iSd § 189a Z 1 lit a UGB (ausgenommen Kleinstkapitalgesellschaften)
  • Kleine und nichtkomplexe Kreditinstitute
  • Firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen

Durch das verspätete Inkrafttreten nach dem 1.1.2024 ergeben sich für manche Gesellschaften Anwendungsfragen, die im Begutachtungsentwurf des NaBeG bereits aufgegriffen werden (siehe dazu im Detail den Link zum Begutachtungsentwurf unten).

Wie sollen die Nachhaltigkeitsberichte eingereicht werden?

Ein zentraler Bestandteil ist die digitale Einreichung der Nachhaltigkeitsberichte. Um eine solche digitale Einreichung zu ermöglichen, soll das unionsrechtlich nicht vorgegebene Erfordernis der Unterschrift des Jahresabschlusses und anderer Unterlagen der Rechnungslegung aufgegeben und durch eine gleichwertige, technologieneutrale Form der Verifizierung durch Vorstand oder Geschäftsführung abgelöst werden.

Was gibt es sonst noch zu beachten?

Die Zwangsstrafen für eine nicht zeitgerechte Offenlegung des Jahresabschlusses und für sonstige Verstöße gegen die Bestimmungen über die Unternehmensberichterstattung sollen stark erhöht werden. So kann der Strafrahmen bei wiederholten Verfehlungen bis zu 5 % der jährlichen Umsatzerlöse betragen. Handelt es sich bei der Gesellschaft um ein Mutterunternehmen bzw. Tochterunternehmen, das in einen Konzernabschluss einbezogen wird, ist der Gesamtumsatz des Konzernabschlusses maßgeblich.

Zudem sollen die Zwangsstrafen bei sonstigen Verstößen gegen die Vorschriften der Unternehmensberichterstattung auch die Mitglieder des Aufsichtsrats treffen, wenn sie keinen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers unterbreiten oder nach der Wahl den Abschlussprüfer nicht mit der Abschlussprüfung und gegebenenfalls mit der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung beauftragen. Die Vorschriften zu den Zwangstrafen treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.

Wo finde ich weitere Informationen?

Alle Details können Sie unter folgendem Link einsehen.