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Der Kläger war bei der Beklagten seit 20.5.2021 als Kellner beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis gelangte der Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe (in Folge: KV) zur Anwendung. Das Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung vom 5.10.2021 (zugegangen dem Kläger spätestens am 7.10.2021) zum 21.10.2021.
Der Kläger begehrte Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 9.11.2021 bis 31.12.2021. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei fristwidrig erfolgt. Die Beklagte betreibe keinen „Saisonbetrieb“, weshalb die gesetzliche Kündigungsfrist des § 1159 Abs 2 ABGB zur Anwendung gelange.
Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, dass die Kündigung unter Einhaltung der gemäß Pkt 21 lit a des anzuwendenden Kollektivvertrags vorgesehenen Frist von 14 Tagen zulässig erfolgt sei.
Das Erstgericht und das Berufungsgericht entschieden zu Gunsten des Klägers.
Wegen Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmungen des § 1159 Abs 1 bis Abs 4 ABGB stellte der OGH einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 25.6.2024 wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab.
Entgegen den Vorinstanzen entschied der OGH im Sinne des beklagten Arbeitgebers, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Macht der vom Arbeitgeber unter Berufung auf die 14-tägige Kündigungsfrist des Pkt 21 lit a Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe gekündigte Arbeitnehmer auf Basis der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 1159 Abs 2 ABGB Kündigungsentschädigung geltend, so muss nicht der Arbeitgeber das Vorliegen einer Saisonbranche und damit die Rechtswirksamkeit der kollektivvertraglichen Regelung behaupten und beweisen. Vielmehr trägt der klagende Arbeitnehmer im Prozess die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass in einer Branche Betriebe, die keine Saisonbetriebe sind, überwiegen und die kollektivvertragliche Bestimmung des Pkt 21 lit a KV daher wirkungslos ist, weshalb nicht die kürzere kollektivvertragliche, sondern die längere gesetzliche Kündigungsfrist zum Tragen kommt.
Kann nicht festgestellt werden, ob eine Saisonbranche vorliegt (non liquet), dann trifft den diesbezüglichen behauptungs- und beweispflichtigen Arbeitnehmer die Beweislast. In diesem Fall sind die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine des § 1159 Abs 2 ABGB nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.
OGH 19.9.2024, 9 ObA 57/24h
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