Bildung
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Talente fördern, Generationen verbinden - Erfolgsstrategien für das Personalmanagement der Zukunft
In einer dynamischen und sich ständig wandelnden Arbeitswelt stehen HR-Verantwortliche vor der Herausforderung, Talente zu erkennen, Potenziale zu fördern und den Generationenmix erfolgreich zu managen. Vom digitalen Wandel bis hin zu neuen Arbeitsmodellen - es gilt, die richtigen Weichen zu stellen, um als Unternehmen langfristig erfolgreich zu sein.
Beim Bildungstag 2025 der WKOÖ sparte.industrie und der WKOÖ Abteilung Bildungspolitik beleuchten Dr. Steffi Burkhart und Univ.-Prof. Mag. Dr. Markus Hengstschläger, wie Sie in einer zunehmend diverseren Belegschaft Potenziale fördern und die Zusammenarbeit zwischen den Generationen optimieren können.
Termin: Dienstag, 14. Jänner 2025, 16:00 – 18:00 Uhr
Ort: Wirtschaftskammer Oberösterreich, Julius-Raab-Saal, Hessenplatz 3, 4020 Linz
Vortragende: Dr. Steffi Burkhart, Expertin New Work, Gen Y & Z, Change- & Talent Management
Univ.-Prof. Mag. Dr. Markus Hengstschläger, Genetiker
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Über den Geschäftsführer einer GmbH wurde eine Geldstrafe iHv 4.000,-- verhängt, da an drei im Betrieb der GmbH beschäftigte Arbeitnehmer jeweils in näher genannten Zeiträumen zwischen 1.10. und 31.12.2020 weniger als die nach Gesetz, Verordnung oder KV gebührenden Sonderzahlungen ausbezahlt worden sind, wobei die Unterentlohnung im jeweiligen Fall 728,40,-- bzw. 48,07 Prozent, 221,09,-- bzw 50,13 Prozent und € 891,88 bzw 41,72 Prozent betragen hat. Dadurch habe der Geschäftsführer § 29 Abs 1 LSD-BG in Verbindung mit dem hier anwendbaren KV-Metallgewerbe/Arbeiter verletzt. Das Verwaltungsgericht hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Es stellte fest, dass es hinsichtlich der drei Arbeitnehmer zur Unterentlohnung gekommen sei. Aufgrund einer Strafanzeige der ÖGK habe die belangte Behörde am 9.1.2023 das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Eine Aufforderung der Behörde, die Differenzbeträge nachzuzahlen, sei nicht erfolgt. Den Arbeitnehmern seien die Differenzbeträge im April 2023 ausbezahlt worden. Der Geschäftsführer hat angegeben, die Höhe des den Arbeitnehmern auszuzahlenden Gehalts nicht selbst berechnen zu können, weshalb er dafür eine Steuerberatungskanzlei beauftragt hat. Er verlasse sich darauf, dass die von der Steuerberatungskanzlei durchgeführten Berechnungen richtig sind; eine Überprüfung der Lohnverrechnung der Steuerberatungsfirma erfolgte aber nicht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei dem Geschäftsführer daher ein Verschulden anzulasten, dass leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt. Von grober Fahrlässigkeit sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen, zumal Entgeltbe- und -abrechnungen grundsätzlich komplex und fehleranfällig seien und der Geschäftsführer aus diesem Grund einen Steuerberater beigezogen habe. Zudem sei die Berechnung der Höhe des zu leistenden Entgelts in eine "Hochphase der Corona-Pandemie" gefallen, in der viele Steuerberater stark belastet gewesen seien. Insgesamt sei von keiner ungewöhnlichen bzw auffallenden Sorglosigkeit auszugehen. Somit seien die Voraussetzungen nach § 29 Abs 3 LSD-BG für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe erfüllt.
Der VwGH hob die Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nun aber wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts im Wesentlichen mit folgender Begründung auf:
Die Revision zeigt im Ergebnis zu Recht auf, dass das Verwaltungsgericht fallbezogen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach § 29 Abs 3 LSD-BG zu Unrecht bejaht hat:
Nach § 29 Abs 3 erster und zweiter Satz LSD-BG ist - bei erfolgter Nachzahlung des Differenzbetrages - von der Verhängung der Strafe abzusehen, wenn eine bloß geringe Unterschreitung des maßgeblichen Entgelts vorliegt (Z 1) oder das Verschulden leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt (Z 2). Das Verwaltungsgericht ging zunächst in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass im vorliegenden Fall schon in Anbetracht des Ausmaßes der Unterentlohnung keine geringe Unterschreitung iSd § 29 Abs 3 Z 1 LSD-BG vorliegt. Angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten Umstände des vorliegenden Falles ist aber nicht nachvollziehbar, dass im Hinblick auf den Geschäftsführer die Voraussetzungen der Z 2 des § 29 Abs 3 LSD-BG (Vorliegen bloß leichter Fahrlässigkeit) erfüllt wären.
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie z.B. ein Steuerberater, beauftragt worden, für sich allein nicht hinreicht, dass der Beschuldigte von der im Verwaltungsstrafverfahren ihn treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hierzu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei. Auch auf die Tätigkeit eines Steuerberaters darf nicht völlig vertraut werden.
Auf dem Boden der Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist nicht ersichtlich, dass im Betrieb der GmbH Vorsorge für eine Kontrolle der durch die beauftragte Steuerberatungskanzlei durchgeführten Lohnverrechnung getroffen worden wäre. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Geschäftsführer - ohne Kontrollmaßnahmen - darauf vertraut habe, dass die Steuerberatungskanzlei die Gehaltsabrechnung korrekt ausgeführt habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führt dies im vorliegenden Fall aber nicht nur - wie das Verwaltungsgericht zunächst richtig erkannte – zur Bejahung des Verschuldens des Geschäftsführers. Vielmehr ist fallgegenständlich auch nicht erkennbar, dass die Beauftragung einer Steuerberatungskanzlei mit der Lohnverrechnung für sich genommen die Annahme von bloß leichter Fahrlässigkeit rechtfertigen könnte. So erläuterte die vom Verwaltungsgericht als Zeugin vernommene Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei nur, dass ein Abrechnungsfehler vorliege, der passieren könne, "wenn man nicht genau hinschaut". Ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen getroffen wurden, um solche Abrechnungsfehler zu vermeiden oder ihre Folgen rasch zu beseitigen, wurde vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Fehler erst im Zuge einer von der ÖGK durchgeführten Kontrolle entdeckt wurde. Es ist somit auch nicht ersichtlich, dass etwa ein Kontrollsystem zur effektiven Vermeidung von Fehlern bei der Lohnverrechnung etabliert gewesen wäre.
Der pauschale Hinweis auf die "Hochphase der Corona-Pandemie", in der "viele Steuerberater stark belastet waren", vermag keine fallbezogenen besonderen Umstände aufzuzeigen, die das Vorliegen bloß leichter Fahrlässigkeit begründen könnten. Schließlich kann auch der Umstand, dass die ausständigen Beträge durch die Arbeitgeberin nachbezahlt wurden, keine Geringfügigkeit des Verschuldens begründen, handelt es sich dabei doch um eine nach § 29 Abs 3 erster und zweiter Satz LSD-BG kumulativ zur leichten Fahrlässigkeit zu erfüllende Voraussetzung für das Absehen von der Verhängung einer Strafe. Das Vorliegen von bloß leichter Fahrlässigkeit ist fallbezogen auf Basis der getroffenen Feststellungen schon aus den genannten Gründen nicht ersichtlich. Im Ergebnis waren daher die Voraussetzungen für das Absehen vom Verhängen einer Strafe nicht gegeben.
VwGH 28.8.2024, Ra 2023/11/0167
Dieses Seminar informiert Sie über Auflösungsmöglichkeiten eines Lehrvertrages und zeigt die Risiken und Rechtsfolgen von unwirksamen Auflösungserklärungen auf. Weiters werden Fallen und Fehler im Zusammenhang mit der Behaltepflicht, Berufsschulpflicht und Ausbildungspflicht sowie der Abwicklung von Krankenständen aufgezeigt. Ein arbeitsrechtliches Update ideal für jeden Lehrbetrieb, Lehrberechtigten, Ausbilder und alle, die mit der Lehrlingsausbildung im Betrieb befasst sind.
- Auflösungsmöglichkeiten eines Lehrverhältnisses
- Probezeit
- Einvernehmliche Auflösung
- Ausbildungsübertritt
- Entlassung und Austritt
- Grundlagen und Spezielles zur Behaltepflicht
- Handlungstipps für den AG
- Berufsschulbesuch
- Lehrling schafft die Klasse nicht -> Rechtsfolgen auf den Lehrvertrag
- Arbeitspflicht bei Unterrichtsausfall?
- Anrechnung der Unterrichtszeit auf Arbeitszeit?
- Müssen Lehrlinge berufsfremde Tätigkeiten ausführen?
- Krankenstände von Lehrlingen
- Meldepflichten des Lehrlings
- Wann muss der Betrieb einen Krankenstand nicht zahlen
- Pflicht für Anschlusslehrverträge
Termin/Ort: Mittwoch, 22.1.2025: 14:00 – 16:00 Uhr, online
Trainer: Mag. Dr. Andreas Gattinger, WKOÖ
Preis: 79,-- für WKOÖ-Mitglieder
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