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Sparte Industrie

Umwelt

Lesedauer: 10 Minuten

21.01.2025

Die sparte.industrie der WKO Oberösterreich setzt ihre erfolgreiche Webinarreihe fort! Seit 2023 informiert diese Plattform Entscheidungsträger:innen aus der Industrie über die neuesten Entwicklungen in den Bereichen Energie, Klima und Umwelt. Nach 18 erfolgreichen Terminen laden wir Sie herzlich zum 19. Webinar am 25. Februar 2025 von 8:00 bis 8:30 Uhr ein.

Die Webinarreihe richtet sich an Entscheidungsträger:innen aus der Industrie, die sich mit den Themenbereichen Energieeffizienz, Klimaschutz, Nachhaltigkeit sowie Umweltschutz auseinandersetzen. Ziel ist es, Ihnen einen kompakten Überblick über aktuelle Entwicklungen und Herausforderungen zu bieten.

Die Referenten Florian Katzmayr und Wolfgang Huber werden Sie mit den neuesten Informationen versorgen – prägnant und praxisnah.

Mit bereits über 130 Anmeldungen zeigt sich das große Interesse an diesem Thema. Verpassen Sie nicht die Gelegenheit, Teil einer engagierten Community zu werden.

Zur Anmeldung: Webinar „Energie-Klima-Umwelt“

Die Datenschutzbehörde (DSB) hat den (verfassungsgesetzlichen) Auftrag, die gemäß Art 22a B-VG iVm dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) informationspflichtigen Organe bzw. Einrichtungen (u.a.) durch die Bereitstellung von Leitfäden in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit zu beraten und zu unterstützen.

Wie bereits angekündigt hat die DSB daher einen ersten Entwurf eines „Leitfadens zum Informationsfreiheitsgesetz“ ausgearbeitet und ersucht um Stellungnahmen dazu.

Dieser Entwurf eines Leitfadens stellt auch das Produkt einer Umfrage dar, die die DSB im Jahr 2024 an informationspflichtige Organe und Einrichtungen gerichtet hat, mit dem Ziel, jene Fragestellungen zu eruieren, auf welche eingegangen werden soll. Auch die WKO hat sich an dieser Umfrage beteiligt und auf Basis der Rückmeldungen informationspflichtiger Unternehmen sowie auch aus Sicht der Kammerorganisation als selbst Informationspflichtige eine umfassende Rückmeldung abgegeben.

Laut Vorwort des Leitfadens ist es der DSB wichtig, das Verhältnis Datenschutzrecht – Informationsfreiheit nicht isoliert zu betrachten, sondern eingebettet in den Gesamtkontext des IFG sowie der einschlägigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen.

Sie möchte mit dem Leitfaden all jenen, die mit Fragen von Datenschutz und Informationsfreiheit befasst sind, eine Wissens- und vor allem eine Entscheidungsgrundlage bieten.

In diesem Sinne enthält der Entwurf Informationen über die Rechtsgrundlagen der Informationsfreiheit, den Anwendungsbereich des IFG, datenschutzrechtliche Aspekte der proaktiven Informationspflicht und des Rechts auf Zugang zu Informationen sowie umfangreiche Erläuterungen zur Interessenabwägung (auch anhand von Beispielen). Im Anhang werden Prüfschemata und ein Kriterienkatalog für die Interessenabwägung zur Verfügung gestellt.

Betont wird seitens der DSB auch, dass diese Erstfassung des Leitfadens nicht der End-, sondern vielmehr der Startpunkt des Weges ist, der am 1. September 2025 mit dem Inkrafttreten des IFG beschritten wird. Der Leitfaden wird daher kontinuierlich ergänzt werden, wobei sukzessive auch die sich noch entwickelnde Rechtsprechung einbezogen werden wird.

Den Entwurf finden Sie hier.

Wir freuen uns daher über Ihre etwaige Rückmeldung bis Montag, den 3.Februar 2025 an industrie@wkooe.at.

Die Servicestelle Erneuerbare Gase (SEG) hat im Dezember 2024 eine Publikation zu Genehmigungen für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff mittels Elektrolyse mit Unterstützung der Kanzlei Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH veröffentlicht wurde. Der Leitfaden bietet eine klare und praxisorientierte Orientierung für Unternehmen und Projektentwickler, die im Bereich erneuerbarer Gase tätig sind oder sein wollen.

Der Leitfaden unterscheidet drei Anwendungsfälle, für die die jeweiligen, potenziellen Genehmigungsaspekte beschrieben werden. Zu betonen ist, dass natürlich jede künftige Anlage individuell zu beurteilen ist, je nach ihrer technischen Ausführung, ihrer geographischen Lage, etc.:

1. Stand-alone-Elektrolyseur

Der Elektrolyseur bezieht den Strom über eine Direktleitung von einer Stromerzeugungsanlage, ein Zugang zum öffentlichen Netz besteht nicht oder nur als „Back-up“ (Anwendungsfall 1).

2. Elektrizitätsnetzgebundener Elektrolyseur

Der Elektrolyseur bezieht den Strom aus dem öffentlichen Netz und kann so auch Systemdienstleistungen (netzdienlicher Betrieb) erbringen (Anwendungsfall 2).

3. Betriebsintegrierter Elektrolyseur

Eine bestehende Betriebsanlage (z.B. ein Industriestandort) wird um einen Elektrolyseur am Betriebsgelände ergänzt (Anwendungsfall 3).

Beschriebene Rechtsmaterien

Erörtert werden u.a. Bestimmungen aus GewO, Industrieunfall-Recht, Wasserrechtsgesetz, Raumordnung, Baurecht, Naturschutz, Forstrecht, UVP, ElWOGs oder Baurecht, … Unterschiedliche landesrechtliche Bestimmungen können hier einen Unterschied ausmachen.

Einige bemerkenswerte Inhalte im Überblick

  • UVP-Pflicht

für eine Wasserstoff-Produktionsschwelle von 150.000 to/a aufgrund der Tätigkeit „Herstellung von anorganischen Grundchemikalien“. In besonderen Schutzgebieten (z.B. Luft-Sanierungsgebieten) gilt eine halbierte Produktionsschwelle von 75.000 to/a. Weiters gilt für die Lagerung von Gasen eine UVP-Schwelle von 200.000 m³. Ist der Elektrolyseur betriebsintegriert, ist die UVP-pflicht individuell aufgrund der Größe und Auslegung zu beurteilen.

  • Industrieunfall-Recht

Eine Seveso-III-Anlage liegt bei > 5 Tonnen gefährliche Stoffe vor (= untere Klasse), was für Wasserstoff anzunehmen ist. Bei > 50 Tonnen gilt die „obere Seveso-Klasse“. Additionsregeln mit anderen gefährlichen Stoffen sind zu beachten; Seveso-Sonderwidmungen sollten für mögliche künftige Kapazitätserweiterungen oder bei der Gefahr heranrückender Wohnbebauung in Betracht gezogen werden.

  • Gewerberecht

Die klassische Betriebsanlagengenehmigung erfolgt nach § 74 Abs. 2, und 77 Abs. 1 GewO bei „Ertragserzielungsabsicht“ des Betreibers und erwartbaren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Bei geringer Gefährdungslage vereinfachtes Verfahren ohne Nachbarn. Keine Auswirkungen > keine Anlagengenehmigung. Ist der Anlagenbetreiber ein Elektrizitätsunternehmen und die Elektrolyse dient der Energiespeicherung, so ist die Einrichtung anlagenrechtlich nach den Bestimmungen des betreffenden Landes-ElWOG zu genehmigen. Offen ist noch die vollständige nationale Umsetzung der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL im ElWG und im Landesrecht.

  • Industrieemissions-RL (IPPC)

Ob eine Wasserstoff-Elektrolyse immer als IPPC-Tätigkeit gemäß Anlage 3 Nr. 4.2a der GewO („Anlagen zur Herstellung von anorganischen Chemikalien durch chemische oder biologische Umwandlung, insbesondere zur Herstellung von Gasen wie […] Wasserstoff“) in Verbindung mit § 353a Abs. 1 GewO zu sehen ist, wird in den Bundesländern offenbar unterschiedlich beurteilt. Eine Meinung besagt, dass es sich für die IPPC-Relevanz zwingend um einen chemischen Betrieb handeln muss, andere Meinungen besagen, dass jede Elektrolyse technisch gesehen als Stoffumwandlung ins IPPC-Regime fällt. Klar ist hingegen, dass ab 1.6.2026 mit der neuen Industrieemissions-RL eine H2-Produktionsschwelle von 50 to/d auch in Österreich gültig ist, weshalb äußerst wenige Anlagen unter die künftige IED fallen werden.

  • Wasserrecht

Mit der gewerberechtlichen Genehmigung ist auch die Mitanwendung des Wasserrechts verbunden (Teilkonzentration gemäß § 356b Abs. 1), in Einzelfällen kann auch eine gesonderte wr. Bewilligung nötig sein. Je nach Entnahme der (teils durchaus beachtlichen) Wassermengen aus Oberflächengewässern, dem Grundwasser oder Wasserversorgungsanlagen sind entsprechende Bewilligungen nötig. Eine H2-Elektrolyse steht voraussichtlich gemäß RED III (Art. 16f) im „übergeordneten öffentlichen Interesse“. Dadurch könnten auch Probleme mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot (meist in Bezug auf die Wassermenge) abgewendet werden.

  • Naturschutz

(Anm: Für industrielle Elektrolysen voraussichtlich extrem selten relevant) Auch hier ist eine Abschwächung von strengen Vorgaben durch RED III zu erwarten, sofern sich ein Elektrolyseur an einer naturschutzfachlich sensiblen Stelle befinden. In künftigen „Beschleunigungsgebieten“ wäre betreffend Natura 2000 keine Naturverträglichkeitsprüfung erforderlich.

  • Sonstige Hinweise
    • Kapitel 4 geht auf die „Definition von erneuerbarem Wasserstoff nach der RFNBO-Verordnung“ ein.
    • In der Zusammenfassung (Kap. 5 ab S. 44) ist ein kompakter Überblick über mögliche erforderliche Genehmigungen in Tabellenform dargestellt.

Den Leitfaden zum Download finden Sie hier.

Die Europäische Kommission beschreibt diese Konsultation wie folgt: Ziel dieser Initiative ist es, kleinere technische Aspekt in der Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission über Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren, die von Motoren mit einer elektrischen Eingangsleitung zwischen 125 Watt und 500 Kilowatt angetrieben werden, zu klären und zu berichtigen.

Nähere Informationen und Möglichkeiten zur Stellungnahme finden Sie hier: Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren – Änderung der EU-Rechtsvorschriften für Ventilatoren, die von Motoren mit einer Leistung zwischen 125 Watt und 500 Kilowatt angetrieben werden. Die Rückmeldefrist endet am 24. Jänner 2025.

Sie finden diese und alle weiteren laufenden bzw. vergangenen Konsultationen auch auf unserer Homepage.

Die Europäische Kommission hat einen Entwurf einer Delegierten Verordnung zur Änderung der Verordnung 547/2011/EU zur Durchführung der Verordnung 1107/2009/EG hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel vorgelegt.

Die geplanten Neuerungen betreffen insbesondere:

  • Nutzung von Leaflets als Ergänzung vom Etikett;
  • Nutzung digitaler Medien;
  • Festlegung von Standardsätzen am Etikett;
  • Verbot irreführender Information am Etikett;
  • Piktogramm bzgl. der Giftigkeit für Bienen;
  • Farbschema bzgl. der Giftigkeit

Wir freuen uns daher über Ihre etwaige Rückmeldung bis Freitag, den 24.Jänner 2025 an industrie@wkooe.at.

Mit BGBl. II Nr. 415/2024 wurde die Recyclinggips-Verordnung veröffentlicht. Betroffen sind Abfallerzeuger, Baurestmassenrecyclingbetriebe, Deponiebetreiber, befugte Fachpersonen oder -anstalten, Deponieaufsichtsorgane.

Ziel der Verordnung ist hochwertiges Recycling und Kreislaufführung von Gips durch Vorgaben für den Rückbau und Trennpflichten beim Bau oder Abbruch von Bauwerken und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recyclinggips. Betroffen sind anfallende Gipsplattenabfälle und Calciumsulfatestrichabfälle (genannt im Anhang I). Im Rahmen der Verwendung für die Herstellung von Gipsplatten endet die Abfalleigenschaft.

Eingeführt wird eine Trennpflicht für Gipsabfälle auf Baustellen u.a. für Gipsplatten, um diese Abfälle für die Herstellung von Gipsplatten nutzbar zu machen und um damit die Kreislaufführung zu fördern. Gipsabfälle sind in drei Gruppen (Gipsplatten, Gipsfaserplatten und Calciumsulfatestrich) unabhängig von einer Mengenschwelle und unabhängig vom Verunreinigungsgrad zu trennen. Der Bauherr als Abfallerzeuger und der Bauunternehmer trägt die Verantwortung für die Trennung und die trockene Lagerung der Abfälle.

Die zulässigen Eingangsmaterialien und Vorgaben für die Herstellung von Recyclinggips sind im Anhang 1 (Qualitätsanforderungen für RC-Gips) festgelegt. Bei Einhaltung der spezifischen Anforderungen an die Qualität, die Herstellung sowie die Qualitätssicherung deklariert zukünftig der Abfallbesitzer der Gipsabfälle das Abfallende für die bestimmungsgemäße Verwendung (Herstellung von Gipsplatten für den Baubereich).

Zu beachten sind die am EDM-Portal (www.edm.gv.at) veröffentlichten Informationen über den Regelbetrieb und die zu verwendenden elektronischen Spezifikationen und Anwendungen.

In Anhang 2 ist die Konformitätserklärung dargestellt.

Hinweis: In der Novelle der Deponieverordnung 2008 (BGBl II Nr. 2021/144) wurde im § 7 Z. 15 ein ab 1. Jänner 2026 (§ 49 Abs. 7 Z. 4) gültiges Deponierungsverbot für Gipsplatten geschaffen.

Die Verordnung wurde am 30. Dezember 2024 kundgemacht und tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 4 (Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten (Trennpflicht)) tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Analysen der Umweltparameter gemäß Anhang I Pkt. 4 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 durch externe befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind. Bescheidmäßige Bestimmungen, die dieser Verordnung widersprechen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft (Hinweis: Eingriff in bestehendes Recht!!).

Weitere Links und Infos finden Sie in den Umweltnews auf wko.at.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3199 ändert die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 hinsichtlich der Auflistung von Pestiziden und Industriechemikalien.

Betroffen sind Unternehmen, die bestimmte Chemikalien (Pestizidwirkstoffe, Industriechemikalien) aus dem Zollgebiet der Union ausführen oder in das Zollgebiet der Union einführen wollen.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wurde das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel umgesetzt.

Die delegierte Verordnung 2024/3199/EU ändert die Verordnung 2012/649/EU im Anhang I (Liste der Chemikalien gemäß Artikel 7) und im Anhang V (Chemikalien und Artikel, für die ein Ausfuhrverbot gilt).

In Anhang I Teil 1 (Liste der dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation unterliegenden Chemikalien (Artikel 8)) werden 41 Chemikalien eingefügt. Weiters werden in Teil 1 die Einträge für Cyanamid, Terbufos und Warfarin ersetzt. In Teil 2 (Liste der Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind (gemäß Artikel 11)) werden 43 Chemikalien eingefügt und Terbufos in Teil 2 gestrichen und in Teil 3 mit geänderten Inhalten eingefügt. In Teil 3 (Liste der Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterliegen (gemäß den Artikeln 13 und 14)) wird der Eintrag für polychlorierte Biphenyle aktualisiert.

In Anhang V (Chemikalien und Artikel, für die ein Ausfuhrverbot gilt (gemäß Artikel 15)) Teil 1 werden die Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen eingefügt und der Eintrag für Endosulfan geändert.

Die Delegierte Verordnung wurde am 31. Dezember 2024 kundgemacht und sie tritt am 20. Jänner 2025 (20. Tag nach Veröffentlichung) in Kraft und sie gilt ab 1. März 2025.

Links zur Verordnung und weiteren Infos finden Sie in den Umweltnews auf wko.at.