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Sparte Industrie

Umwelt

Lesedauer: 5 Minuten

04.07.2024

Geplante Änderung im OÖ Naturschutzgesetz

Mit Initiativantrag von ÖVP und FPÖ ist vor kurzem die „Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2024“ in den OÖ Landtag eingebracht worden. Es hat also im Vorfeld keine Begutachtung gegeben. Eine Beschlussfassung im Landtag soll im Juli 2024 erfolgen.

Wesentliche Punkte dieses Gesetzentwurfs sind insbesondere:

  • Umsetzung der RED III mittels Implementierung von Regelungen zur Interessensabwägung sowie zur Verfahrensbeschleunigung im Oö. NSchG 2001;
  • Adaptierung der Regelung zur Präklusion sowie Schaffung eines Antragsrechts auf Durchführung eines Screenings wegen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2014/4111 (Aarhus-Konvention) im Oö. NSchG 2001;
  • Anpassung der Regelung zur Ausnahme von der Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs. 3 Oö. NSchG 2001;
  • Deregulierung eines Antragserfordernisses im Oö. NSchG 2001;
  • Aufnahme einer Kollisionsregel zwischen anzeige- und bewilligungspflichtigen Tatbeständen im Oö. NSchG 2001;
  • Verwaltungsvereinfachung durch Schaffung der Möglichkeit der Fristverlängerung hinsichtlich artenschutzrechtlicher Ausnahmebewilligungen im Oö. NSchG 2001;
  • Ausweitung der Beteiligungsregelung nach § 7 Oö. NSchG 2001 auf die Oö. Landesregierung als Naturschutzbehörde;
  • Einführung einer Regelung zum rechtmäßigen Bestand für Anlagen der kritischen Infrastruktur im Oö. NSchG 2001;

Den genauen Entwurf finden Sie hier.

Weitere Artikel zum Thema Umwelt

Mit Initiativantrag von ÖVP und FPÖ ist vor kurzem die „2. OÖ Bauordnungsnovelle 2024“ in den OÖ Landtag eingebracht worden. Es hat also im Vorfeld keine Begutachtung gegeben. Eine Beschlussfassung im Landtag soll im Juli 2024 erfolgen.

Hintergrund: Es geht um die Umsetzung der verfahrensbeschleunigenden Vorgaben der EU-RED-III-RL, die laut Initiativantrag bis 01.07.2024 umzusetzen ist. Inhaltlich geht es um die baurechtliche Genehmigungsfreistellung für PV-, Windkraft-Anlagen sowie thermische Solaranlagen, die weder unter das Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz noch unter die Bestimmungen des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 fallen.

Den genauen Entwurf finden Sie hier.

Die Bundessparte Industrie stellt eine Übersicht zu relevanten Dossiers des Green Deals der Europäischen Union zur Verfügung. Dieses wurde vor kurzem aktualisiert und kann hier abgerufen werden.

Die Bestimmungen der Abwasseremissions­verordnungen zu Brauereien, alkoholische Getränke und Erfrischungs­getränke werden in einer Abwasseremissions­verordnung Getränke vereint. Es werden die BVT-Schlussfolgerungen für die Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (BVT FDM – Food, Drink, Milk), die mit Durchführungs­beschluss 2019/2031 veröffentlicht wurden, in nationales Recht umgesetzt.

Die AEV Getränke wurde am 18. Juni 2024 kundgemacht und tritt mit 19. Juni 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Begrenzung von Abwasser­emissionen aus Brauereien und Mälzereien, Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken und Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung außer Kraft.

In den Übergangsbestimmungen (§ 5 Abs. 2) sind für bestehende IE-Richtlinien-Anlagen Anpassungs­pflichten normiert. Bei anderen Anlagen ist eine Anpassungspflicht nur dann gegeben, wenn bislang noch keine Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG ausgelöst wurde.

Von der Verordnung betroffen sind alle Betriebe der Nahrungs- und Futtermittel­herstellung.

Links zur Verordnung und vielen weiteren Informationen im Umweltnews-Beitrag auf wko.at.

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind von der Kommission Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festzulegen. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung sind diese Klassen in harmonisierten Normen zu verwenden.

Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1681 werden die aufgeführten Leistungsklassen in Bezug auf den Feuerwiderstand von Bauprodukten festgelegt. Die Verordnung tritt am 3.7.2024 in Kraft.

Die Entscheidung 2000/367/EG wird aufgehoben.

Weitere Infos und Links finden Sie im Umweltnews-Beitrag auf wko.at.

Ab 1. Jänner 2025 müssen alle am Markt befindlichen gefährlichen Gemische gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung im PCN-Format gemeldet werden.

Mit diesem Stichtag werden alle Meldungen für gefährliche Gemische (gesundheitliche Wirkung oder physikalische Eigenschaft), die im nationalen Format erstellt wurden, ungültig!
Ab 1.1.2025 muss die Produktmitteilung im PCN-Format vorliegen, damit das gefährliche Produkt vermarktbar bleibt.

Details und weitere Infos in den Umweltnews auf wko.at

Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW müssen den in Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 – Anlage 2 genannten Grenzwerten bis spätestens 1. Jänner 2025 entsprechen.

Details siehe Umweltnews auf wko.at

Die Änderungen durch die Novelle der Verordnung brennbare Flüssigkeiten BGBl.II Nr. 141/2024 wurden im Webinar am 19.6.2025 ausführlich behandelt.

Für alle, die am Webinar nicht teilnehmen konnten, stehen auf wko.at nun der Mitschnitt zum Webinar und die Präsentationsunterlagen online zur Verfügung: Webinar „Änderungen der VbF 2023 – Neuerungen ab 1. Juli 2024“ vom 19.6.2024.

Das Land Oberösterreich hat einen Entwurf einer Verordnung, mit der ein 5. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird, zur Begutachtung vorgelegt.

Damit sollen Vorgaben des 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans bzw. der NGP-VO in Oberösterreich umgesetzt werden. Als Sanierungsfrist ist der 22. Dezember 2027 vorgegeben. Eine Verlängerung der Sanierungsfrist gemäß § 33d Abs. 4 WRG ist möglich. Bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung sind Sanierungsprojekte zur Umsetzung dieser Ziele des NGP 2021 zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen.

Sanierungsprojekte haben Wasserberechtigte zur Ausleitung von Restwasser im ausgewiesenen Sanierungsgebiet (siehe Anlage - Einzugsgebiet > 10 km²) vorzulegen.

Die Wasserberechtigten haben ganzjährig und dauerhaft am Ausleitungsbauwerk Restwasser abzugeben:

  • mindestens die Hälfte des mittleren Jahresniederwasserabflusses (MJNQt) des Gewässers oder
  • mindestens ein Drittel von MJNQT bei Gewässern mit einer Mindestwasserführung über 1 m³/s,

wobei dabei der niedrigste (kleinste) Tagesmittelabfluss des Gewässers (NQt) nicht unterschritten werden darf.

Im Einzelfall kann unter genannten Umständen wie kurze Restwasserstrecken (bis 100 m) bzw. bei langfristiger Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten von den Anforderungen zur Restwasserabgabe abgewichen werden.

Eine Übersicht über die Wasserkörper mit Ausleitungsstrecken, die zur Abgabe von Dotationswasser genannt sind, die Begutachtungsunterlagen sowie zahlreiche Links zu weiteren Infos finden sie im Umweltnews-Beitrag auf wko.at.

Ihre allfällige Stellungnahme übermitteln Sie bitte bis 2. August 2024 an das Umweltservice (E umweltservice@wkooe.at), damit diese im laufenden Begutachtungsverfahren Berücksichtigung finden kann.