
Umwelt
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Das OÖ Landschaftsabgabegesetz legt die Höhe der indexgebundenen Landschaftsabgabe pro Tonne gewonnenen und verwerteten mineralischen Rohstoff fest. Die Höhe der Landschaftsabgabe beträgt ab dem 1. Jänner 2026 20,74 Cent pro Tonne gewonnenen und verwerteten mineralischen Rohstoffs. Die Abgabebehörde ist die Landesregierung.
Von der Verordnung betroffen sind alle mineralische Rohstoffe gewinnende Betriebe.
Das LGBl. Nr. 36/2025 wurde am 30. April 2025 kundgemacht und wird wirksam mit 1. Jänner 2026.
Mit dieser Verordnung werden legistisch die rechtlichen Bestimmungen zum bestehenden Europaschutzgebiet „Böhmerwald und Mühltäler“ (FFH-Gebiet) und des Landschaftspflegeplans in einer einzigen Verordnung zusammengeführt. Die bislang bestehende Gebietsverordnung (LGBL. Nr. 89/2010) und die Verordnung mit dem Landschaftspflegeplan (LGBL. Nr. 18/2012) werden somit neu verlautbart.
Das Europaschutzgebiet umfasst Teile der Gemeinden Schwarzenberg am Böhmerwald, Klaffer am Hochficht, Ulrichsberg, Aigen-Schlägl, St. Oswald bei Haslach, Rohrbach-Berg, Lichtenau im Mühlkreis, Haslach an der Mühl, Julbach, Peilstein im Mühlviertel, Oepping, Sarleinsbach und Oberneukirchen.
Flächenmäßig erweitert wird das Europaschutzgebiet um das Naturschutzgebiet Magerwiese Fuchsgraben in der Gemeinde Oberneukirchen (Bezirk Urfahr-Umgebung).
Bei Europaschutzgebieten werden Einflüsse auch von außen mitberücksichtigt. Bei Genehmigungsverfahren von Betrieben in oder nahe von Europaschutzgebieten (gemäß FFH-Richtlinie) werden zusätzlich die Auswirkungen der Betriebe auf das ausgewiesene Gebiet berücksichtigt. Vor Verhandlung des Projekts wird durch die Behörde ein Screening bzw. eine Naturverträglichkeitsprüfung zur Eruierung der Gesamtheit der Einwirkungen durchgeführt.
Betroffenheit durch diese Verordnung besteht somit eventuell für Betriebe im und nahe des ausgewiesenen Europaschutzgebietes.
Weitere Details und Links zur Verordnung und weiteren Infos im Umweltnews-Beitrag auf wko.at.
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