see
© adobestock-doris-oberfrank-list
Sparte Industrie

Umwelt

Lesedauer: 6 Minuten

04.11.2024

Laut der entsprechenden Verordnung wird es ab Dezember 2025 möglich sein, geografische Angaben nun auch für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse schützen zu lassen.

Bisher war dies nur im Bereich der Lebensmittel und Agrarerzeugnisse der Fall (bspw Tiroler Speck, Vorarlberger Bergkäse,… siehe genauer hier).

Für einen derartigen Schutz des Namens muss das Erzeugnis folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  • das Erzeugnis stammt aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land
  • eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses sind im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen
  • wenigstens einer der Produktionsschritte des Erzeugnisses erfolgt in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

Die Gemeinschaft der Erzeuger kann die geografische Angabe unter Anführung der auszeichnenden Eigenschaften (zB besondere Zusammensetzung, bestimmter Produktionsschritt, etc) zum Schutz anmelden. Das Eintragungsverfahren besteht aus einer nationalen und einer darauffolgenden unionsweiten Phase. Wird die Herkunftsangabe schließlich eingetragen, so dürfen nur jene Produkte, die die genannten Eigenschaften aufweisen, diese Herkunftsangabe nutzen. Ob die Voraussetzungen eingehalten werden, wird mit regelmäßigen Kontrollen sichergestellt.

Sollte es bestimmte Namen von Erzeugnissen geben, die schon bisher durch Benutzung üblich geworden sind – ausgenommen Gattungsbezeichnungen -, kann durch ein verkürztes Eintragungsverfahren ohne Einspruchsverfahren auf Unionsebene unmittelbar unionsweiter Schutz erlangt werden. Hierfür müssen diese Namen jedoch bis Dezember 2026 gemeldet und die notwendigen Dokumente übermittelt werden. Eine Liste von zurzeit nach bilateralen Abkommen geschützten Angaben, die bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen evtl. dafür in Frage kämen, finden Sie hier.

Aus rechtspolitischer Sicht ist es zweckmäßig eine Abfrage dahingehend vorzunehmen, wie viele und welche Erzeuger sich für den Schutz einer geografischen Angabe oder sogar für eine direkte Anmeldung interessieren und für welche Erzeugnisse.

Wir freuen uns daher über Ihre etwaige Rückmeldung bis Donnerstag, den 28.November 2024 an industrie@wkooe.at.

Die Europäische Kommission (EK) hat eine Konsultation der NEC Directive (Directive (EU) 2016/2284) gestartet. National Emission Reduction Commitments Directive – evaluation

Gemäß Art 13 der NEC-RL hat die EK bis 31. Dezember 2025 die Verpflichtung zur Überarbeitung der bestehenden RL aus dem Jahr 2016. Dabei hat sie sowohl den wissenschaftlichen und technische Fortschritt ebenso wie die Klima- und Energiepolitik der EU zu berücksichtigen.

Die EK überprüft gemäß der drei Grundsätze Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz. Es werden beispielsweise geprüft:

Wirksamkeit:

  • Inwieweit konnte die Richtlinie die Emissionen der fünf Hauptschadstoffe verringern und somit zur Verbesserung der Luftqualität beitragen, um signifikante negative Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden?
  • Inwieweit haben sich die in der Richtlinie festgelegten Instrumente als wirksam erwiesen? Dazu zählen das nationale Luftreinhalteprogramm und die Berichtspflichten sowie die Bestimmungen über Flexibilitätsregelungen in Artikel 5 der Richtlinie. (Dies schließt die Bewertung der einschlägigen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte ein.)
  • Inwieweit hat die Verwendung von Göteborg-Protokoll-Dokumenten (Leitlinien, Muster usw.) zur wirksamen Umsetzung der Richtlinie beigetragen?
  • Inwieweit haben sich andere EU-Politikbereiche, insbesondere die Klima- und Energiepolitik, und externe Faktoren auf die Emissionsmengen ausgewirkt?

Effizienz:

  • Welche Kosten entstehen bei der Umsetzung der Richtlinie (Reduktions- und Verwaltungskosten für Mitgliedstaaten und Unternehmen)? Worin besteht der Nutzen und überwiegt er die Umsetzungskosten? Welche Kosten entstehen bei Nichtumsetzung der Richtlinie?
  • Wurden Ineffizienzen festgestellt, unter anderem bei der Bearbeitung und Verwendung übermittelter Angaben? Gibt es Möglichkeiten zur Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungskosten? Haben sich andere Strategien oder Faktoren auf die Befolgungskosten ausgewirkt?

Kohärenz:

  • Sind die Anforderungen der Richtlinie kohärent?
  • Hat sich die Richtlinie als kohärent erwiesen mit anderen Rechtsvorschriften und Zielen im Bereich saubere Luft (zum Beispiel den Luftqualitätsrichtlinien) und den Zielen des Null-Schadstoff-Aktionsplans?
  • Hat sich die Richtlinie als kohärent erwiesen mit anderen sektoralen Rechtsvorschriften zu den Hauptquellen von Luftschadstoffemissionen (wie den Rechtsvorschriften in den Bereichen Industrieemissionen, Fahrzeugemissionsnormen und umweltgerechte Gestaltung), mit der Politik in den Bereichen Klima und Energie, mit der gemeinsamen Agrarpolitik sowie mit der Politik in den Bereichen Artenvielfalt und Innovation?
  • Inwieweit hat die EU-Finanzierung zur effizienten Umsetzung der Richtlinie beigetragen

Nach Abschluss der Konsultation wird die Kommission auf der Konsultationsseite einen zusammenfassenden Bericht über die öffentliche Konsultation veröffentlichen. Außerdem wird sie dem Bewertungsbericht eine Zusammenfassung aller durchgeführten Konsultationstätigkeiten beifügen.

Vorschlag:

  • Einordnung der Effektivität:

Wir gehen davon aus, dass vor allem jene gemeinschaftlichen Emissionsbeschränkungen auf EU-Ebene, die zielgerichtet, wissenschaftlich begründet und technisch und finanziell machbar waren wesentlich zur Reduktion der fünf Luftschadstoffe beigetragen haben - und nicht so sehr die NEC-RL selbst. Den großen Mehrwert der RL sehen wir in einer detaillierten Auseinandersetzung der Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften mit Emissionsquellen und deren voraussichtlichen Entwicklungen.

  • Effekte und Wechselwirkungen:

Es ist zu früh, um die Effekte des Green-Deal-Regulierungspaketes (u.a. RED III, neue Energieeffizienz-RL, Repower-EU, …) etc. auf die Zielerreichung der NEC-RL zu beziffern. Ein Monitoring der Wechselwirkungen ist jedenfalls nötig und sollte Bestandteil der neuen RL sein.

  • Keine Kosten anlastbar:

Der NEC-RL (vgl. Frage 25) Vermeidungskosten in Wirtschaft und Industrie anzulasten, erscheint nicht zielführend, da Emissionsreduktionen mehrheitlich durch politisch beschlossene Emissionsbeschränkungen (national und EU) oder durch die ständige Weiterentwicklung des Standes der Technik erfolgten und weiter erfolgen werden.

  • Positive und negative Wechselwirkungen:

Die Kommission sollte in ihrem Impact Assessment zur Überarbeitung der NEC-RL prüfen, inwiefern die laufende und zukünftige Dekarbonisierung der Sektoren (Energie, Industrie, Haushalte, Landwirtschaft) die Erreichung der NEC-Ziele nicht nur fördern, sondern möglicherweise auch punktuell gefährden könnte, etwa durch verstärkte strategische Autonomie bei Rohstoffen und Energieträgern, den vermehrten Einsatz von Biomasse-Feuerungen, …

  • Konsumbasierte bilanzielle EU-Luftschadstoffemissionen:

Der Draghi-Bericht und andere Untersuchungen haben gezeigt, dass Europa an Wettbewerbsfähigkeit verliert und in den vergangenen Jahren viele Produktionen an Wirtschaftsräume außerhalb der EU verloren gegangen sind. Diese Länder sind zum Teil keine Unterzeichner des Göteborg-Protokoll bzw. Vertragsstaaten der Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution, importieren aber verstärkt in die EU. Dadurch verlagern sich NEC-relevante Emissionen nicht nur ins Ausland, sondern vergrößern sich auch durch schlechtere Emissionsstandards in diesen Ländern. Darunter leidet verstärkt die Gesundheit der dortigen Bevölkerung ebenso wie die Umwelt. Die Kommission sollte daher auch verpflichtend untersuchen, inwieweit durch vermehrte Importe in die EU eine – konsumbasierte - bilanzielle Vergrößerung des Luftschadstoff-Ausstoßes weltweit – induziert durch die EU - erfolgt.

  • Logischer Konnex Emissionsbeschränkungen:

In der überarbeiteten NEC-RL sollte ein stärkerer, logischer Bezug zwischen bestehender EU-Emissionsgesetzgebung und EU-Gesamt-Emissionshöchstmengen hergestellt werden. Auf eine große Unbekannte wollen wir hier dennoch hinweisen: Die neue Industrieemissions-RL setzt neue Standards für den BREF-Prozess. Da aktuell niemand genau beziffern kann, wir rasch künftig die Überarbeitung des Standes der Technik in den einzelnen Anhang 1-Aktivitäten voranschreiten wird und wie sich die neuen, komplexeren Anforderungen auf die Emissionsentwicklungen auswirken wird, empfehlen wir, bei der Abschätzung der Industrie-Emissionen für die kommenden Jahren sehr vorsichtig vorzugehen.

Ihre etwaige Stellungnahme zur Evaluierung können Sie uns bis Freitag, 15. November 2024 an industrie@wkooe.at übermitteln.

Hinsichtlich der Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen wurde die jeweilige Verordnung geändert. Die wesentlichsten Änderungen neben dem Anführen einer informatorischen Liste an Tätigkeiten sind die Aufnahme einer Verpflichtung ein Verzeichnis von Beschäftigten zu führen, die mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 arbeiten, eine Bereitstellung von Duschen und eine Filterung der Zuluft. Des Weiteren wurde eine Verpflichtung zur Sammlung und Inaktivierung von Abwässern aus Waschbecken und Duschen eingeführt.

Nähere Details und Links im Umweltnews-Beitrag auf wko.at.