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Sparte Industrie

Umwelt

Lesedauer: 4 Minuten

19.02.2025

Die PV-Checkliste der sparte.industrie bietet Unternehmen eine praxisnahe Orientierungshilfe für die Planung einer Photovoltaik-Anlage. Angesichts der notwendigen Energiewende stehen wir alle vor großen Herausforderungen – der Ausbau erneuerbarer Energien spielt dabei eine entscheidende Rolle. Die Installation und der Betrieb einer PV-Anlage können hierzu einen wertvollen Beitrag leisten.

Unsere Checkliste führt Sie Schritt für Schritt durch den gesamten Prozess: von der ersten Idee über die Standortwahl, technische Anforderungen und Genehmigungen bis hin zu Finanzierung, Inbetriebnahme und Wartung.

Erstmals veröffentlicht Anfang 2023, wurde die Checkliste nun aktualisiert, um die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen ab dem 1. Januar 2025 zu berücksichtigen. So bleiben Sie stets informiert über gesetzliche Vorgaben (Flächensicherung, Energierecht, Raumordnung, …), Fördermöglichkeiten und technische Anforderungen.

Nutzen Sie die Checkliste, um Planungssicherheit zu gewinnen, Fehler zu vermeiden und eine wirtschaftlich wie ökologisch sinnvolle PV-Anlage zu realisieren. Die vollständige aktualisierte Checkliste steht Ihnen ab sofort auf unserer Website zum Download zur Verfügung.

Der gegenständliche Ministerialentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen.

Nach den Erläuterungen sei es das erklärte Ziel der Richtlinie, die Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten und eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in Führungspositionen im Top-Management zu erreichen, indem eine Reihe von Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Auswahl von Kandidatinnen und Kandidaten für die Bestellung oder Wahl zu Direktorinnen und Direktoren auf der Grundlage von Transparenz und Verdiensten festgelegt wird.

Eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen solle vor allem durch eine verpflichtende Quotenregelung in börsennotierten Gesellschaften erreicht werden, für die die Richtlinie zwei Ausgestaltungsmöglichkeiten vorsehe: Entweder sei für das unterrepräsentierte Geschlecht unter den nicht geschäftsführenden Direktorinnen und Direktoren – in Österreich also im Aufsichtsrat – eine Mindestquote von 40 Prozent festzulegen (Art. 5 Abs. 1 lit. a der RL); alternativ könne eine Quote von mindestens 33 Prozent für sämtliche (d.h. auch geschäftsführende) Direktorinnen und Direktoren – hierzu zählen in Österreich sowohl die Vorstandsmitglieder als auch die Aufsichtsratsmitglieder – für Personen des unterrepräsentierten Geschlechts vorgesehen werden (Art. 5 Abs. 1 lit. b der RL). Vom Anwendungsbereich der Richtlinie seien zwingend nur Aktiengesellschaften und Europäische Gesellschaften (SE) umfasst, die groß und börsennotiert sind (vgl. Art. 2). Die österreichische Umsetzung solle jedoch über diese Mindestanforderungen hinausgehen und für alle börsennotierten Gesellschaften gelten, wie dies schon bisher bei der mit dem Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat – GFMA-G, BGBl. I Nr. 104/2017, eingeführten Geschlechterquote der Fall war (vgl. § 86 Abs. 7 AktG). Für nicht börsennotierte Unternehmen mit mehr als 1 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern solle die bestehende Quotenregelung im Aufsichtsrat unverändert beibehalten werden.

Den Entwurf samt Anhang finden Sie hier:

Textgegenüberstellung

Entwurf

Erläuterung

Wir freuen uns daher über Ihre etwaige Rückmeldung bis Freitag, den 3. März 2025 an industrie@wkooe.at.

Ausnahme gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr in Schnellkühlern/-frostern, Eiscremebereitern für handwerklich hergestelltes Speiseeis, Eismaschinen, Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen, Gärschränken sowie Slush- und Softeismaschinen.

Abweichend von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 wird das Inverkehrbringen der folgenden Arten in sich geschlossener Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten, vom 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2026 genehmigt, sofern sie gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 gekennzeichnet sind:

  • Schnellkühler/-froster mit einer Volllastkapazität von 25 kg bis 100 kg;
  • Eiscremebereiter für handwerklich hergestelltes Speiseeis mit einer Kühlleistung von mehr als 2 kW;
  • Eismaschinen mit einer Produktionskapazität von 200 kg bis 2 000 kg pro 24 Stunden;
  • Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen mit einer Nennleistung von 1,5 kW bis 10,5 kW;
  • Gärschränke mit einer Leistungsaufnahme von 1 kW bis 2 kW;
  • Slush- und Softeismaschinen mit einer Volllast-Kühlkapazität von mehr als 3 Litern

Nähere Details siehe in den Umweltnews.

Mit LGBl. Nr. 14/2025 werden im Oö. Raumordnungsgesetz werden „Besondere Änderungen von Flächenwidmungsplänen (§ 36a)“ eingefügt. Damit kann die Gemeinde unter bestimmten Bedingungen an Bauland angrenzende Grünlandflächen in Bauland umwidmen, um im Fall einer bislang rechtswidrigen „Überbauung“ (mit der Konsequenz des Abbruchs) eine Widmungsänderung und in weiterer Folge ein Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung durchführen zu können (nachträglicher Konsens). Das Sanierungsverfahren ist allfällig verbunden mit einer Belastung durch die Verkehrsflächenbeitragspflicht und einem Ausgleichsbeitrag. Die Oö. Bauordnung wurde dazu mit Änderungen in §§ 49a und 50a angepasst.

Die Änderungen wurde am 13. Februar 2025 kundgemacht. Sie treten mit 14. Februar 2025 in Kraft.

Links zu weiteren Informationen siehe Umweltnews.