Umwelt
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Nach zähen Verhandlungen und gescheiterten Abstimmungen hat sich die Europäische Union („EU“) kurz vor den EU-Wahlen schlussendlich doch auf die EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, kurz „CSDDD“) geeinigt. Diese wurde am 5.7.2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat mit 25.7.2024 endgültig in Kraft. Eine wünschenswerte Abänderung ist derzeit nicht absehbar.
Der Gesetzgebungsprozess war von Anfang an von teils heftiger Kritik, u.a. von der sparte.industrie der WKOÖ, begleitet. Neben Kritik an einzelnen Maßnahmen ist im Allgemeinen zu kritisieren, dass durch die Regelungen der CSDDD ethisch wichtige Aufgaben, für die eigentlich die internationale Staatengemeinschaft verantwortlich wäre, auf Unternehmen der Privatwirtschaft ausgelagert werden. Dies führt zu zusätzlichem bürokratischem Aufwand für die Unternehmen und Mehrkosten in ohnedies wirtschaftlich angespannten Zeiten.
Der österreichische Gesetzgeber hat bis Juli 2026 Zeit, die Regelungen der CSDDD in nationales Gesetz umzusetzen. Die Wettbewerbsfähigkeit in (Ober-) Österreich darf nicht durch eine neue überbordende Bürokratie gefährdet werden. Bei der nationalen Umsetzung der CSDDD sind daher der administrative Aufwand und die Kosten für die Betriebe so gering wie möglich zu halten. Dies ist nur über unsere Forderungen unseres Positionspapiers möglich.
Das Positionspapier finden Sie hier.
Die sparte.industrie der WKOÖ unterstützt Unternehmen aktiv bei der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der Optimierung ihrer internen Abläufe. Mit der überarbeiteten Checkliste für interne Kontrollsysteme (IKS) steht Betrieben eine umfassende Orientierungshilfe zur Verfügung, die auf langjähriger Gerichtspraxis basiert. Sie zeigt praxistaugliche Wege auf, um Vorschriften rechtskonform umzusetzen, Risiken zu minimieren und die Unternehmensreputation zu schützen.
Ergänzend dazu wird ein Compliance-Stresstest angeboten, der Unternehmen hilft, ihre bestehenden Strukturen ganzheitlich zu analysieren, bisher unberücksichtigte Risikobereiche zu identifizieren und Verbesserungspotenziale zu erkennen.
Zusätzlich wurden aktuelle Themen wie die EU-Entwaldungsverordnung und das Hinweisgeberschutzsystem in das Informationsangebot integriert, um Betriebe bei der Bewältigung neuer regulatorischer Anforderungen zu unterstützen.
Alle Unterlagen zu diesem Thema finden Sie hier.
Das Land OÖ möchte das Oö. Archivgesetz novellieren. Dieses Gesetz regelt Archivierung, Sicherung und Nutzung öffentlicher Archive. Zweck der Novelle sind insbesondere die Digitalisierung bei den ca. 280 archivgesetzlich anbietungspflichtigen Stellen sowie Deregulierung auch in diesem Bereich.
Der beiliegende Gesetzentwurf samt Erläuterungen und Textgegenüberstellung soll als Regierungsvorlage in den Oö. Landtag eingebracht werden.
Wir freuen uns daher über Ihre etwaige Rückmeldung bis Freitag, den 17.Jänner 2024 an industrie@wkooe.at.
Das BMK hat einen Entwurf einer Abfallendeverordnung, mit dem die Verordnung über das Abfallende von feuerfesten Abfällen geändert werden soll, veröffentlicht.
Inhalt der Novelle ist:
- Auch für feuerfeste Abfälle, die als metallurgischer Zusatzstoff (Schlackenkonditionierer) in der Eisen- und Stahlindustrie verwendet werden, soll das Abfallende erklärt werden können.
- Zusätzlich soll die Übergangsfrist verlängert werden, dass Analysen der Parameter MgO, Al2O3, CaO, SiO2, Cr2O3, C und Fe2O3 abweichend von Anhang 1 Punkt 3 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden können, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind. Die Frist soll um 2 Jahre bis 31. Dezember 2027 verlängert werden.
Die Unterlagen finden Sie hier.
Wir freuen uns daher über Ihre etwaige Rückmeldung bis Mittwoch, den 8.Jänner 2024 an industrie@wkooe.at.
Die Überarbeitung der Europäischen Luftqualitätsrichtlinie (Ambient Air Quality Directive, AAQD) wurde im November 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und ist somit rechtskräftig.
Innerhalb von zwei Jahren muss die Richtlinie in die nationale Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten überführt werden.
Eine wesentliche Neuerung sind neue und deutlich strengere Grenzwerte für nunmehr elf Luftschadstoffe (darunter auch Stickstoffdioxid NO2, Feinstaub PM10 und PM2,5), die ab dem 1. Januar 2030 eingehalten werden müssen.
Details: wko.at/ooe/service-umweltnews
Durch die Änderungsverordnung BGBl. II Nr. 330/2024 wurden Änderungen der Grenzwerteverordnung 2021, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2020, der Arbeitsmittelverordnung, der Bohrarbeitenverordnung, der Tagbauarbeitenverordnung, der land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung sowie der Land- und forstwirtschaftlichen Grenzwerteverordnung 2024 vorgenommen.
Details sowie der Link zum dazu BGBl. II Nr. 330/2024 siehe Umweltnews
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2974 wurde am 6. Dezember 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht und gilt grundsätzlich ohne Übergangsfrist und betrifft alle Unternehmen, die Schmieden und Gießereien betreiben (IPPC-Anlagen).
Die BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für IPPC-Anlagen. Die in diesen BVT-Schlussfolgerungen genannten und beschriebenen Techniken sind weder normativ noch erschöpfend. Andere Techniken, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, können eingesetzt werden. Soweit nicht anders angegeben, sind die BVT-Schlussfolgerungen allgemein anwendbar.
Die Schlussfolgerungen fassen die Dokumentation zu den besten verfügbaren Techniken für Schmieden und Gießereien zusammen. Davon erfasste Tätigkeiten sind in Anhang I IndustrieemissionsRL genannt.
Neben allgemeinen Ausführungen (Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen etc.) enthalten die Schlussfolgerungen Ausführungen zu weiteren Themen.
Betreiber von IPPC-Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieser Schlussfolgerungen fallen, müssen, wenn die Tätigkeit eine Haupttätigkeit darstellt, der Behörde innerhalb eines Jahres (bis 7. Dezember 2025) mitteilen, ob sich der Stand der Technik für ihre Anlagen durch die BVT-Schlussfolgerungen geändert hat. Anlagen, für die dies zutrifft, müssen innerhalb von maximal 4 Jahren nach Veröffentlichung der Schlussfolgerung (bis 7. Dezember 2028) an die besten verfügbaren Techniken im Sinn der Schlussfolgerungen angepasst werden. Details zum Anpassungsverfahren sind für gewerbliche Betriebsanlagen im § 81b Gewerbeordnung bzw. für Abfall(mit)behandlungsanlagen im § 43a Abfallwirtschaftsgesetz geregelt.
Im Umweltnews-Beitrag finden Sie weitere Details sowie die Links zum Durchführungsbeschluss und weiterführende Links.
Mit der Altlastenbeurteilungsverordnung (BGBl. Nr. 358/2024) werden Richtwerte und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder erheblicher Risiken bei Altablagerungen und Altstandorten festgelegt. Mit Kriterien für die Risikoabschätzung und die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für Standorte sollen nach Sanierungsmaßnahmen wieder nutzbare Flächen hergestellt worden sein.
Beurteilt wird die Ausbreitung von Schadstoffen, die Auswirkungen auf Böden und Gewässer/Grundwasser, die Nutzung und die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen. Relevant dabei ist insbesondere die Ausbreitung der Schadstoffe zu denen auch erstickend wirkende und brennbare Gasgemische gehören.
In den Anlagen sind weitere Bestimmungen zu:
- Probenahme
- Richtwerte für die Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten sowie für die Festlegung von Maßnahmenzielwerten (CKW, Mineralöl, Teeröl, Metalle, Deponiegas; Schadstofffrachten und Richtwerte im Grundwasser)
Die Altlastenbeurteilungsverordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Weitere Details und Infos siehe Umweltnews-Beitrag
Mit LGBl. Nr. 111/2024 wurde die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald und Weinsberger Wald“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Wiesengebiete im Mühlviertel“ veröffentlicht.
Eine direkte Betroffenheit von Betrieben ist allfällig in Schutzgebietsnähe gegeben. Betroffen können die Tourismuswirtschaft und Freizeitveranstaltungen sein.
Weitere Infos und Links -> Umweltnews-Beitrag
Das BMK hat einen Entwurf „Änderungen von Interpretationen im Bundesabfallwirtschaftsplan (BAWP) 2023 Teil 2 – Abfallverbringung“ vorgelegt.
Damit sollen einige Interpretationen von Einträgen im Bundesabfallwirtschaftsplan (BAWP) 2023 - Teil 2 (Leitlinien zur Abfallverbringung) an die aktuellen internationalen Entwicklungen angepasst und geändert werden.
Die Anpassungen betreffen vor allem Elektro- und Elektronikaltgeräte bzw. Fraktionen davon, für welche auf Ebene der Basler Konvention neue Codes geschaffen wurden sowie Änderungen in Bezug auf die Einstufung von Verbundkartonverpackungen (zB „Tetra-Bricks“). Daneben sollen auch Kriterien für die Nichtabfalleigenschaft von Eisenbeizen für den Einsatz als Fällungsmittel in Kläranlagen festgelegt werden.
Der „EU-Delegated Act zur Implementierung des Elektronikschrott-Beschlusses“ der Basler Konvention wurde bisher noch nicht publiziert, wird jedoch noch im Dezember 2024 erwartet (Link zum Änderungsakt der Europäischen Kommission).
Ihre allfällige Stellungnahme senden Sie bitte bis spätestens 13. Jänner 2025 an das Umweltservice der WKO Oberösterreich (E umweltservice@wkooe.at).
Die Begutachtungsunterlagen finden Sie im Umweltnews-Beitrag auf wko.at.