
Umwelt
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In folgenden Artikeln und Anhängen der F-Gase Verordnung (EU) 2024/573 wurden Berichtigungen durchgeführt.
- Artikel 10: Zertifizierung und Ausbildung
- Artikel 12: Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen
- Artikel 13: Kontrolle der Verwendung
- Artikel 22: Einfuhren und Ausfuhren
- Artikel 23: Handelskontrollen
- Artikel 32: Ausübung der Befugnisübertragung
- Anhang IV: Verbote des Inverkehrbringens gemäß Artikel 11 Absatz 1
Die Berichtigungen im Detail siehe direkt im ABl. L, 2025/90271 selbst.
Mit der Verordnung (EU) 2024/573 wurden neue Vorschriften über Zertifizierungspflichten für ortsfeste Brandschutzeinrichtungen eingeführt. Mit diesen neuen Vorschriften wurde die Liste der Stoffe erweitert, die in ortsfesten Brandschutzeinrichtungen enthalten sind, einschließlich der relevanten Alternativen Perfluor(2-methyl-3-pentanon), Trifluoriodmethan (Trifluormethyliodid) und 2-Brom-3,3,3-Trifluor-1-Propen (2-BTP).
Daher wurden die Mindestanforderungen an die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen in Bezug auf die abzudeckenden Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich ortsfeste Brandschutzeinrichtungen aktualisiert und die Vorschriften für die Zertifizierung und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten festzulegen.
Details im Umweltnews-Beitrag auf wko.at.
18 Indikator-PAK dürfen ab dem 22. April 2026 in der Form von Stoffen als solchen oder als Bestandteil von anderen Stoffen in Wurfscheiben aus Ton für das Schießen nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie mehr als 50 mg/kg (0,005 Gew.-Prozent Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton) der Summe aller aufgeführten PAK enthalten.
Details und den Link zur Verordnung finden Sie im Umweltnews-Beitrag auf wko.at.
In folgenden Artikeln und Anhängen der Verordnung (EU) 2023/1230 wurde Berichtigungen durchgeführt:
- Artikel 2: Anwendungsbereich
- Artikel 3: Begriffsbestimmungen
- Artikel 10: Pflichten der Hersteller von Maschinen und dazugehörigen Produkten
- Artikel 14: Pflichten der Einführer unvollständiger Maschinen
- Artikel 25: Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen und dazugehörige Produkte
- Artikel 54: Inkrafttreten und Anwendung
- Anhang I: Kategorien von Maschinen oder dazugehörigen Produkten, auf die eines der in Artikel 25 (2) und (3) genannte Verfahren anzuwenden ist
- Anhang III: Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen oder dazugehörigen Produkten
- Anhang IV: Technische Dokumentation
- Anhang V: EU-Konformitätserklärung und EU-Einbauerklärung
- Anhang IX: Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung
- Anhang X: Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung
Links zur Berichtigung und weiterführende Links finden Sie im Umweltnews-Beitrag auf wko.at.