
Umwelt
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Die Europäische Kommission hat am 26.2.2025 ihr erstes sogenanntes Omnibus-Paket I präsentiert. Sie erwartet sich dadurch Einsparungen von Bürokratie- und Verwaltungskosten in Höhe von 6,3 Mrd. Euro.
Das Omnibus Paket I zur Vereinfachung im Bereich der Nachhaltigkeit besteht aus drei Rechtsakten:
Nachhaltigkeitsberichterstattung zugänglicher und effizienter machen
Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD und EU-Taxonomie) betreffen:
- Rund 80 Prozent der Unternehmen sollen aus dem Anwendungsbereich der CSRD fallen, so dass sich die Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die größten Unternehmen konzentrieren.
- Sicherstellen, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Großunternehmen nicht zu Lasten kleinerer Unternehmen in deren Wertschöpfungsketten gehen (sog. Trickle-down Effekt).
- Verschiebung der Berichtspflichten für Unternehmen, die derzeit in den Anwendungsbereich der CSRD fallen und ab 2026 oder 2027 Bericht erstatten müssen, um zwei Jahre (bis 2028).
- Verringerung der Belastung durch die Berichtspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie und Beschränkung auf die größten Unternehmen (entsprechend dem Anwendungsbereich der CSDDD), wobei die Möglichkeit der freiwilligen Berichterstattung für die anderen großen Unternehmen im künftigen Anwendungsbereich der CSRD erhalten bleibt.
- Einführung der Möglichkeit, über Tätigkeiten zu berichten, die teilweise mit der EU-Taxonomie übereinstimmen, um eine schrittweise ökologische Umstellung der Tätigkeiten im Laufe der Zeit zu fördern, im Einklang mit dem Ziel, die Übergangsfinanzierung auszuweiten, um Unternehmen auf ihrem Weg zur Nachhaltigkeit zu unterstützen.
- Einführung einer finanziellen Wesentlichkeitsschwelle für die Taxonomie-Berichterstattung und Reduzierung der Berichtsvorlagen um etwa 70 Prozent.
- Einführung von Vereinfachungen der komplexesten „Do no Significant Harm“-Kriterien (DNSH) für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit der Verwendung und dem Vorhandensein von Chemikalien, die im Rahmen der EU-Taxonomie horizontal für alle Wirtschaftssektoren gelten.
Vereinfachung der Sorgfaltspflicht zur Unterstützung verantwortungsvoller Geschäftspraktiken
Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit (Lieferkettenrichtlinie oder „CSDDD“) betreffen:
- Vereinfachung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit, so dass die betroffenen Unternehmen unnötige Komplexität und Kosten vermeiden, z. B. durch die Konzentration der systematischen Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner und durch die Verringerung der Häufigkeit der regelmäßigen Bewertungen und Überwachung ihrer Partner von jährlich auf fünf Jahre, mit Ad-hoc-Bewertungen, wenn nötig.
- Verringerung des Aufwands und der Trickle-down Effekte für KMU und kleine und mittlere Unternehmen durch Begrenzung der Menge an Informationen, die im Rahmen der Abbildung der Wertschöpfungskette von großen Unternehmen verlangt werden können.
- Weitere Harmonisierung der Sorgfaltspflichtanforderungen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten EU zu gewährleisten.
- Abschaffung der zivilrechtlichen Haftungsbedingungen in der EU bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts der Opfer auf vollständigen Ersatz des durch die Nichteinhaltung der Vorschriften verursachten Schadens und Schutz der Unternehmen vor Überkompensation im Rahmen der zivilrechtlichen Haftungsregelungen der Mitgliedstaaten.
- Verschiebung der Anwendung der Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit für die größten Unternehmen um ein Jahr (auf den 26. Juli 2028), während die Annahme der Leitlinien um ein Jahr vorgezogen wird (auf den Juli 2026).
Vereinfachung des Kohlenstoffgrenzausgleichsmechanismus (CBAM) für einen faireren Handel
Die wichtigsten Änderungen am CBAM sind:
- Kleine Importeure, vor allem KMU und Privatpersonen, werden von den CBAM-Verpflichtungen ausgenommen Dabei handelt es sich um Importeure, die kleine Mengen von CBAM-Waren einführen, die nur sehr geringe Mengen an eingebetteten Emissionen darstellen, die aus Drittländern in die Union gelangen. Dies funktioniert durch die Einführung eines neuen kumulativen jährlichen CBAM-Schwellenwerts von 50 Tonnen pro Importeur.
- Vereinfachung der Vorschriften für Unternehmen, die weiterhin in den Anwendungsbereich von CBAM fallen.
- Langfristig soll CBAM durch eine Verschärfung der Vorschriften zur Vermeidung von Umgehung und Missbrauch wirksamer werden.
- Diese Vereinfachung geht einer künftigen Ausweitung von CBAM auf andere EHS-Sektoren und nachgelagerte Güter voraus, gefolgt von einem neuen Legislativvorschlag zur Ausweitung des Anwendungsbereichs von CBAM Anfang 2026.
Diese Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt. Die Änderungen an der CSRD, CSDDD und CBAM werden in Kraft treten, sobald die Mitgesetzgeber eine Einigung über die Vorschläge erzielt haben und nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.
Die Vereinfachung von Vorschriften und ein unternehmensfreundliches Umfeld in der Europäischen Union sind zentrale Anliegen der sparte.industrie, für die wir uns kontinuierlich einsetzen. Die geplanten Änderungen sind daher positiv zu bewerten. Darüber hinaus ist es essenziell, die Gesetzesänderungen zügig voranzutreiben und weitere Erleichterungen einzuarbeiten. „Der erste Schritt dieser Initiative ist richtig und wichtig. Jetzt gilt es, mit der gleichen Akribie, mit der die Vorschriftenflut vorangetrieben wurde, auch die Deregulierung entschlossen umzusetzen,“ so der Obmann der sparte.industrie, Erich Frommwald.
Im Hinblick auf künftige Regulierungen fordert der Spartenobmann Erich Frommwald: „Bevor neue Vorschriften erlassen werden, sollte der tatsächliche Regulierungsbedarf genau geprüft werden. Ein ständiges Hin und Her beeinträchtigt die für die Zukunftsplanung notwendige Rechtssicherheit erheblich und verursacht unnötige Kosten.“
Am 26.2., hat die Europäische Kommission den Clean Industrial Deal veröffentlicht. Das Ziel ist es, die nachhaltige Produktion in Europa durch Sicherheit und Vorhersehbarkeit für Unternehmen und Investoren gleichermaßen zu steigern. Der Schwerpunkt liegt hauptsächlich auf den energieintensiven Industrien und Clean Tech-Sektoren, die mit mannigfaltigen Herausforderungen konfrontiert sind und für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit ausschlaggebend sein werden.
Der Clean Industrial Deal basiert auf 6 „Business Drivers“:
Erschwingliche Energie
- Ziel: Fortschritte bei der Elektrifizierung und einem vollständig integrierten Energiebinnenmarkt
- KPIs (Key Performance Indicators):
- Steigerung der Elektrifizierungsrate der gesamten Wirtschaft von heute 21,3 Prozent auf 32 Prozent im Jahr 2030
- Installation von 100 GW p.a. erneuerbarer Stromkapazität bis 2030
- Maßnahmen u.a.: Action Plan on Affordable Energy, Reform der Staatsbeihilferegeln, Empfehlungen zu Energiebesteuerung
Leitmärkte
- Ziel: Ausreichend Nachfrage für saubere Produkte schaffen
- KPIs:
- 40 Prozent der Schlüsselkomponenten von Cleantech-Produkten auf dem EU-Markt werden auch in der EU produziert
- Verringerung der externen Vulnerabilität für saubere Produkte, gemessen am heutigen External Vulnerability Index (EXVI), 0,19.
- Maßnahmen u.a.: nicht-preisliche Kriterien in öffentl. Ausschreibungen, Vorschlag zur Ökologisierung von Firmenflotten, regulatorische Sicherheit für Hersteller von kohlenstoffarmem Wasserstoff
Finanzierung
- Ziel: Sowohl kurz- als auch langfristigen Zugang zu Kapital sicherstellen
- KPIs:
- Erhöhung des Gesamtvolumens der Investitionen zur Unterstützung des industriellen Wandels (von derzeit 52,7 Mrd €)
- Maßnahmen u.a.: Industrial Decarbonisation Bank (100 Mrd € Ausstattung), Reform von InvestEU, Reform der Staatsbeihilferegeln, Beschleunigung und Vereinfachung von IPCEIs
Kreislaufwirtschaft und Zugang zu Materialien
- Ziel: Zirkuläre Produktion um Innovation und Wirtschaftswachstum zu beschleunigen
- KPIs:
- Steigerung der Kreislaufmaterialnutzungsquote von heute 11,8 Prozent auf 24 Prozent bis 2030
- Maßnahmen u.a.: Circular Economy Act, Plattform für gemeinsamen Einkauf von kritischen Rohstoffen, Grüne-MWSt-Initiative
Globale Märkte und internationale Partnerschaften
- Ziel: Starkes und vereintes Vorgehen im Sinne der sauberen Industrien auf internationaler Ebene
- Maßnahmen u.a.: sog. Clean Trade & Investment Partnerships komplementär zu bestehenden und geplanten Freihandelsabkommen, Verbesserung des CBAM, effektive Nutzung von Handelsinstrumenten
Kompetenzen
- Ziel: Jeder Mensch, jede Gemeinschaft und jedes Unternehmen profitiert vom sauberen Übergang.
- Maßnahmen u.a.: Union of Skills, Quality Jobs Roadmap, Just Transition Obsevatory
Diese sollen durch Maßnahmen zu horizontalen Faktoren ergänzt werden, die für eine wettbewerbsfähige Wirtschaft erforderlich sind: Abbau bürokratischer Hürden, volle Ausschöpfung des Binnenmarkts, auch durch schrittweise Integration der Beitrittskandidaten, Förderung der Digitalisierung, Beschleunigung der Einführung von Innovationen, Förderung hochwertiger Arbeitsplätze und bessere Koordinierung der Politik auf EU- und nationaler Ebene.
Darüber hinaus kündigt die Kommission Maßnahmen für Schlüsselsektoren an, darunter:
- Aktionsplan für die Automobilindustrie
- Aktionsplan für Stahl & Metalle
- Paket für die Chemieindustrie
- Investmentplan für den nachhaltigen Transport
- Strategie für Bioökonomie
Der Clean Industrial Deal beinhaltet 40 legislative und nicht-legislative Vorschläge bis Ende 2027. Die ersten beiden davon, der Action Plan for Affordable Energy Plan, sowie der (legislative) Vereinfachungsvorschlag des CBAM, wurde bereits heute veröffentlicht. Beide werden nun an Rat und Parlament kommuniziert, wobei der Vorschlag hinsichtlich des CBAM im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren in den zuständigen Ausschüssen bzw. Arbeitsgruppen behandelt werden wird.
Das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) hat den Entwurf des OIB-Leitfadens für die Erstellung eines Renovierungspasses samt Begleitdokument übermittelt. Ausgelöst durch die Umsetzungsverpflichtungen der Richtlinie (EU) 2024/1275 vom 24.4.2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde, wie bereits vom OIB angekündigt und in zwei Stakeholder Workshops besprochen, ein Leitfaden für die Erstellung eines Renovierungspasses übermittelt.
Der Leitfaden für die Erstellung eines Renovierungspasses soll bereits im Sommer 2025 durch die Generalversammlung des OIB beschlossen werden, um eine fristgerechte Umsetzung in allen Bundesländern zu ermöglichen und um darauf aufbauende bundesrechtliche Regelungen ebenfalls fristgerecht vorzubereiten und in Kraft zu setzen. Aufgrund der erwarteten begleitenden EU-Dokumente ist davon auszugehen, dass im Rahmen des Anhörungsverfahrens noch Änderungen vorgenommen werden.
Der Entwurf hat folgende Schwerpunkte:
- Es wurden primär Bestimmungen in den Renovierungspass aufgenommen, die enthalten sein müssen.
- Es wurde an den Anfang des Renovierungspasses als „vertrauensbildende Maßnahme“ der Vergleich zwischen energieausweiskonformen Energiekennzahlen, unter maßgeschneiderten Randbedingungen ermittelten Energiekennzahlen, gemessenen Energiekennzahlen und verrechnete Energiekosten gestellt.
- Daran anschließend wurde ein Rahmen für wichtige Renovierungselemente geschaffen.
- Darüber hinaus wurden die Punkte
- Niedertemperaturtauglichkeit
- Teilbeheizung
- Berücksichtigung gesetzlicher Schutzbestimmungen und
- Illustration der Lageabhängigkeit
bis zum Vorliegen normativer Methoden dazu als Unterstützung aufgenommen.
- Abschließend wurden Muster für Renovierungspässe entworfen.
Nähere Informationen finden Sie im Anhang Entwurf Renovierungspass sowie Begleitdokument.
Wir freuen uns daher über Ihre etwaige Rückmeldung bis Donnerstag, den 13. März 2025 an industrie@wkooe.at.
Die österreichischen Natura-2000-Gebiete werden der alpinen bzw. der kontinentalen biogeografischen Region zugeordnet. Es wurden gegenüber 2024 keine weiteren Lebensräume zum Schutz von Arten in der kontinentalen biografischen Region bzw. in der alpinen biogeografischen Region aufgenommen.
Mit dem Konzept Natura 2000 sollen natürliche Lebensräume Europas dauerhaft gesichert werden. Damit versucht die Europäische Union die biologische Vielfalt durch Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten. Unter der Bezeichnung „Natura 2000" werden besondere Schutzgebiete auf Basis der Fauna-Flora-Habitatsrichtlinie geschaffen. Die Ausweisung erfolgt durch die Bundesländer.
Die Durchführungsbeschlüsse gelten ab 17. Februar 2025 (ab Verlautbarung). Die Durchführungsbeschlüsse aus dem Jahr 2024 zur alpinen biogeografischen Region und zur kontinentalen biogeografischen Region sind damit aufgehoben.
Die Beschlüsse betreffen Betriebe in und nahe den Natura-2000-Gebieten.
Links zu den EU-Beschlüssen und weiterführende Links in den Umweltnews
Mittels einer Kommissionsverordnung soll der bestehende Eintrag für die Beschränkung der Verwendung von Blei in Anhang XVII von REACH (Beschränkungen und Verbote) erweitert werden.
Die Beschränkung betrifft insbesondere zwei Arten von Produkten:
- Munition für diverse Feuerwaffen und
- Angelzeug.
Besonders gilt zu beachten, dass dieser Vorschlag sehr breit ist und nicht Bleischrotmunition umfasst. Bleischrot ist schon vergleichbar beschränkt.
Ihre Stellungnahme senden Sie bitte an die WKO Oberösterreich, Umweltservice (E umweltservice@wkooe.at), bis spätesten Montag, 10. März 2025.
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