Zwei Personen halten die Hände zusammen, in der obersten Hand liegen zwei Ringe
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Eheschließung und Ehescheidung

Rechtsfolgen für Unternehmen

Lesedauer: 8 Minuten

1. Eheschließung

Grundsatz der Gütertrennung

Der gesetzliche Güterstand in der Ehe ist die Gütertrennung, d.h. dass jeder Ehegatte Eigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens bleibt. Ein Ehegatte kann daher grundsätzlich nicht über das Vermögen des anderen verfügen. Auch für die Schulden des einen haftet der andere Ehegatte nicht, es sei denn, er hat sich als Bürge oder Solidarschuldner mit verpflichtet oder haftet im Rahmen einer Gesellschafterstellung/Beteiligung. Erst bei Auflösung der Ehe wird der Grundsatz der Gütertrennung durchbrochen durch die Bestimmungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (siehe Pkt. 2.).

Es steht den Ehegatten aber frei, anstelle der gesetzlichen Gütertrennung eine Gütergemeinschaft in Form eines Ehepaktes durch Notariatsakt zu vereinbaren. Die von den Parteien vereinbarte Gütergemeinschaft kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Bei allgemeiner Gütergemeinschaft besteht grundsätzlich eine Haftung des Ehegatten für die Schulden des anderen mit dem Gemeinschaftsvermögen.

Mitarbeit im Unternehmen des Ehegatten

  • Gesetzliche Mitwirkungspflicht: Ein Ehegatte hat im Erwerb des anderen mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich ist und nichts Abweichendes vereinbart wurde. Mitwirkung heißt in der Regel Mitarbeit im Unternehmen des Ehegatten, kann aber auch die Zurverfügungstellung von Kapital oder Sachwerten sein.  
  • Abgeltungsanspruch: Ein Ehegatte, der im Erwerb des anderen mitwirkt, hat einen Anspruch auf angemessene Abgeltung seiner Mitwirkung, sofern nicht ein vertraglicher Anspruch wie z.B. auf Grund eines Arbeits- oder Gesellschaftsvertrages vorgeht. Der Anspruch ist erfolgsorientiert und bemisst sich als angemessener Anteil am erzielten Gewinn (Gewinnbeteiligungsanspruch!). Wird im Rahmen des Unternehmens kein Gewinn erzielt, so besteht auch kein Abgeltungsanspruch, sondern fällt die Mitwirkung unter die eheliche Beistandspflicht. Die Höhe bemisst sich nach Art und Dauer der Leistungen, wobei die gesamten Lebensverhältnisse der Ehegatten, insbesondere gewährte Unterhaltsleistungen, zu berücksichtigen sind.

2. Ehescheidung

Vermögensaufteilung

Der gesetzliche Grundsatz der Gütertrennung wird erst im Falle der Ehescheidung durch die Bestimmungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse durchbrochen. Diese Regelungen kommen im Rahmen eines gerichtlichen Aufteilungsverfahrens zur Anwendung, sofern keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann. Der Antrag auf richterliche Aufteilung ist fristgebunden. Der Aufteilungsanspruch verjährt binnen eines Jahres ab Rechtskraft der Scheidung.

Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse

Sowohl das eheliche Gebrauchsvermögen als auch die ehelichen Ersparnisse werden bei der Scheidung zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören alle beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen, die von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft gemeinsam benützt wurden, wie insbesondere Hausrat und Ehewohnung. Zu den ehelichen Ersparnissen zählen Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere und sonstige Wertanlagen, soweit diese Gegenstände während der Ehe erworben wurden. Die Aufteilungsmasse bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Maßgebender Zeitpunkt für die Bewertung der Aufteilungsmasse ist der Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung erster Instanz.

Ausnahmen von der Aufteilung

Nicht aufgeteilt werden

  • das in die Ehe eingebrachte Vermögen
  • während der Ehe an einen Ehegatten vererbte oder geschenkte Werte
  • Sachen des persönlichen Gebrauchs oder der Berufsausübung nur eines Ehegatten
  • Unternehmen bzw. Sachen, die zu einem Unternehmen gehören
  • Anteile an einem Unternehmen, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen. 

Ehewohnung, Hausrat: Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat, ist in die Aufteilung dennoch einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

Schulden: Auch Schulden, die zur Anschaffung des Gebrauchsvermögens oder der Ersparnisse getätigt wurden, sind in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Unternehmensschulden sind hingegen bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen.

Aufteilungsvereinbarungen

Über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens, insbesondere der Ehewohnung, im Scheidungsfall kann im Vorhinein eine verbindliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten getroffen werden.

So kann im Vorhinein verbindlich zwischen den Ehegatten vereinbart werden, welchem Ehepartner im Falle der Scheidung die Ehewohnung zukommt. Das Gericht kann nur in bestimmten – grob unbilligen – Fällen von der getroffenen Vereinbarung abweichen.

Vorausvereinbarungen über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und der Ehewohnung bedürfen der Form eines Notariatsaktes; die Aufteilung des sonstigen ehelichen Gebrauchsvermögens kann in Schriftform vereinbart werden.  

Unternehmen/Unternehmensanteile bei Ehescheidung

Der Gesetzgeber hat Vorsorge getroffen, den Bestand eines Unternehmens als Erwerbsquelle des geschiedenen Ehegatten und die damit idR zusammenhängenden Arbeitsplätze im Falle einer Scheidung zu sichern. Daher unterliegen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören sowie Unternehmensanteile, sofern diese nicht bloße Wertanlagen sind, im Scheidungsfall grundsätzlich nicht der Aufteilung! Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Gesetz jedoch einen Vorteilsausgleich auch bei Unternehmen vor.

Bestandteile eines Unternehmens/Widmung zu einem Unternehmen

Der Unternehmensbegriff des UGB bzw. KSchG ist sehr weit gefasst. Demnach ist ein Unternehmen eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit. Es kommt insbesondere nicht auf die Größe des Unternehmens an, auch nicht darauf, ob das Unternehmen Gewinne erzielt oder nicht.

Ob eine Sache zu einem Unternehmen gehört oder nicht, hängt von ihrer Widmung ab, wobei laut OGH eine Unternehmenswidmung objektiv nach außen in Erscheinung treten muss. Alle Gegenstände, die dem Unternehmen gewidmet werden, sind der Aufteilung entzogen. Wird ein Unternehmen aus ehelichen Ersparnissen angeschafft oder aufgebaut, unterliegt es infolge Umwidmung dieser Ersparnisse grundsätzlich nicht der Aufteilung. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch eheliche Ersparnisse oder Gebrauchsvermögen, die in ein Unternehmen eingebracht wurden, in die Aufteilung wertmäßig mit einzubeziehen!

Unternehmensgewinne

Gewinne aus einem Unternehmen unterliegen nicht der Aufteilung, wenn sie reinvestiert werden, in Rücklagen angelegt oder zur Tilgung von Unternehmensverbindlichkeiten verwendet werden. Unternehmensgewinne unterliegen also nur der Aufteilung, wenn eine Widmung zu privaten Ersparnissen erfolgt. Eine solche Umwidmung kann aber nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend erfolgen. Eine konkludente Umwidmung liegt etwa dann vor, wenn die Erträgnisse des Unternehmens für private Anschaffungen des Unternehmers verwendet werden. Die Umbuchung auf ein Privatkonto ist beispielsweise eine eindeutige Umwidmung zu privaten Zwecken und zieht daher die Aufteilung von ehelichen Ersparnissen nach sich.

Veräußerungserlös

Erlöse aus einem Unternehmensverkauf unterliegen nur dann der Aufteilung, wenn sie nicht betrieblich reinvestiert werden, da dann daraus eheliche Ersparnisse werden, die der Aufteilung im Scheidungsfall unterliegen.

Verpachtung

Die Verpachtung des Unternehmens ist keine Umwidmung des Unternehmens zu Ersparnissen und ist daher auch das verpachtete Unternehmen grundsätzlich nicht der Aufteilung unterworfen. Hingegen zählen bereits angesparte Pachtzinse zu den aufzuteilenden ehelichen Ersparnissen, außer sie werden zu unternehmerischen Zwecken verwendet.

Liegenschaften

Auch eine Liegenschaft kann dem Unternehmen gewidmet sein. Sei es, dass die Liegenschaft als Unternehmenssitz verwendet wird oder für einen Unternehmenskredit verpfändet wurde und unterliegt dann im Scheidungsfall nicht der Aufteilung.  

Unternehmensanteile

Anteile an einem Unternehmen sind bei der Scheidung grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen! Unternehmensanteile (z.B. Aktien, GmbH-Anteile, Einlagen stiller Gesellschafter, etc.) sind – als eheliche Ersparnisse - nur dann aufzuteilen, wenn es sich um bloße Wertanlagen handelt.  Keine Aufteilung findet statt, wenn dem Inhaber Mitwirkungsrechte an der Unternehmensführung bzw. maßgebliche Einflussmöglichkeiten auf das Unternehmen zustehen. Eine Mitwirkungsmöglichkeit an der Unternehmensführung auf Grund der Gesellschaftsbeteiligung bzw. Gesellschafterstellung wird insbesondere gegeben sein, wenn ein Ehegatte Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) ist oder zumindest über eine Sperrminorität verfügt; weiters als Gesellschafter einer OG, Komplementär einer KG; Kommanditisten einer KG dann, wenn sie bei wichtigen Entscheidungen (z.B. größeren Investitionen) mitspracheberechtigt sind.

Ausgleich von Benachteiligungen

Auch wenn Unternehmen also grundsätzlich im Scheidungsfall nicht der Aufteilung unterliegen, so hat der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Vorteilsausgleichs vorgesehen. Wurden nämlich eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen eingebracht oder für dieses Unternehmen verwendet, so sind solche Investitionen wertmäßig in die Aufteilung einzubeziehen.

Allerdings sieht das Gesetz 3 zu berücksichtigende Einschränkungen vor, nämlich:

  • inwieweit dem Ehegatten durch die Einbringung Vorteile entstanden sind (z.B. höhere ausgeschüttete Erträge durch Investitionen)
  • inwieweit die eingebrachten ehelichen Ersparnisse aus Unternehmensgewinnen stammen (Reinvestitionen!).
  • Überdies darf der Bestand des Unternehmens durch die Aufteilung nicht gefährdet werden! Diese Einschränkung kann sogar zum Entfall der Anrechnung führen.

Wird Betriebsvermögen ganz oder teilweise privat genutzt (z.B. Firmenauto), so fällt es zwar nicht unter die Aufteilungsmasse, das Gericht hat allerdings dieses private Nutzungsrecht bei der Aufteilung zugunsten des anderen Ehegatten wertmäßig angemessen zu berücksichtigen.

Tipps zur Vertragsgestaltung

Im Hinblick auf ein bestehendes Unternehmen oder von Unternehmensbeteiligungen  könnte die Möglichkeit genutzt werden, mittels Notariatsaktes die Aufteilung ehelicher Ersparnisse  bzw. nunmehr grundsätzlich auch des ehelichen Gebrauchsvermögens im Scheidungsfall vorweg zu regeln. So könnte man z.B. die Aufteilung ehelicher Ersparnisse generell ausschließen  oder vorsehen, dass eheliche Ersparnisse, die in das Unternehmen eingebracht wurden oder Unternehmensbeteiligungen, sofern sie Wertanlagen und somit eheliche Ersparnisse sind, von der Aufteilung ausgenommen bleiben. Hat ein(e) Unternehmer(in) per Ehepakt z.B. die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse ausgeschlossen, ist er /sie auch flexibler bei der Gewinnentnahme. Gewinne können etwa in Wertpapiere oder Lebensversicherungen investiert werden, ohne eine Aufteilung befürchten zu müssen.

Ebenso wäre es sinnvoll, bereits bei Gründung einer Gesellschaft, an der beide Ehegatten beteiligt sind, für den Fall einer Ehescheidung vertraglich entsprechend vorzusorgen, insbesondere  betreffend Ausscheidens eines Ehegatten bzw. Anteilsabtretung und damit verbundenen Abgeltungsansprüchen.

3. Lebensgemeinschaft 

Bei Lebensgemeinschaften gibt es keine der Ehe entsprechenden Regelungen über die Vermögensaufteilung. Grundsätzlich bleibt jeder Lebensgefährte auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft Eigentümer dessen, was er während des Zusammenlebens erworben hat.

Auch bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft kann die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens erforderlich werden. Wird in einer Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer wirtschaftlicher Zweck verfolgt (wie z.B. gemeinsamer Betrieb eines Unternehmens oder Errichtung eines gemeinsamen Hauses), so nimmt die Rechtsprechung eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts an, sofern jedem Partner tatsächliche Mitwirkungs- und Mitentscheidungsbefugnisse in der Gesellschaft zustehen. Wird infolge Trennung einer Lebensgemeinschaft die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht aufgelöst, so erfolgt – mangels anderslautender Vereinbarung – die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens samt allfälligem Gewinn bzw. Verlust nach dem Verhältnis der getätigten Einlagen. Bei Nichtvorliegen einer Gesellschaft nach bürgerlichen Recht kann – sofern keine Schenkung vorliegt – von dem Partner, der Aufwendungen auf Sachen des anderen gemacht hat, gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch wegen Bereicherung geltend gemacht werden.

4. Eingetragene (gleichgeschlechtliche) Partnerschaft   

Das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl I 135/2009 idgF, in Kraft getreten am 1.1.2010, brachte für gleichgeschlechtliche Paare in vielen Bereichen eine vergleichbare Rechtsposition wie für Ehegatten. Insbesondere finden sich gleichlautende Regelungen über die Vermögensaufteilung im Falle der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, wie z.B. dass Unternehmen bzw. Unternehmensanteile nicht der Aufteilung unterliegen bzw. betreffend Möglichkeiten der vertraglichen Vorwegvereinbarung über die Aufteilung der partnerschaftlichen Ersparnisse sowie des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens. 

Stand: 22.10.2024

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