Verträge mit Konsumenten im Ausland - FAQs
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Lesedauer: 3 Minuten
1. Kommt auf einen Vertrag, den ich als österreichischer Unternehmer mit einem Verbraucher mit Wohnsitz im Ausland abschließe, österreichisches Recht zur Anwendung?
Auf den Vertrag kommt nicht automatisch österreichisches Recht zur Anwendung. Welches Recht auf einen Vertrag mit Auslandsbezug, wie z.B. einem Vertrag mit einem Vertragspartner im Ausland, zur Anwendung kommt, bestimmt sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts.
2. Habe ich die Möglichkeit, mit Verbrauchern eine Vereinbarung über das anwendbare Recht zu schließen?
Grundsätzlich kann auch mit Verbrauchern eine Vereinbarung über das auf den Vertrag anwendbare Recht geschlossen werden. Es gibt aber Einschränkungen:
- Wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder mehrere Staaten einschließlich dieses Staates ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt,
dann darf die Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz zwingender Bestimmungen seines Aufenthaltsstaates entzogen wird. Eine Klausel in AGB, wonach auf den Vertrag das Recht des Sitzes des Unternehmers zur Anwendung kommt, ist nach der Judikatur jedenfalls missbräuchlich und daher unzulässig, wenn sie den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur dieses Recht anwendbar, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, dass er auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen seines Aufenthaltsstaates genießt.
3. Wie bestimmt sich das anwendbare Recht, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde?
Bei Vorliegen der unter Frage 2 genannten Umstände kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn keine Vereinbarung über das anwendbare Recht getroffen wurde. Also:
- Wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat oder mehrere Staaten einschließlich dieses Staates ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt, dann kommt also das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ausgenommen von diesen Sonderregeln sind u.a. Beförderungsverträge (allerdings nicht Pauschalreiseverträge) und Verträge über Dienstleistungen, wenn die Dienstleistung ausschließlich in einem anderen als dem Aufenthaltsstaat des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel).
4. Was sind die allgemeinen Anknüpfungskriterien, wenn keine Sonderregelung für Verbraucherverträge zum Tragen kommt?
Wenn keine Sonderregelung für Verbraucherverträge zum Tragen kommt, dann bestimmt sich das anwendbare Recht grundsätzlich in der folgenden Form. Zunächst gibt es Regelungen über das anwendbare Recht für spezielle Vertragsarten:
Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen oder auf Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verkäufer bzw. der Dienstleistungserbringer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
- Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache ist.
Fällt ein Vertrag nicht unter eine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten, so kommt die allgemeine Anknüpfungsregelung zum Tragen, dass der Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung (das ist in der Regel die Leistung, die nicht in Geld besteht) erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei Gesellschaften bzw. juristischen Personen ist der Ort der Hauptverwaltung maßgeblich.
Spezielle Sonderregelungen bestehen abgesehen für Verbraucherverträge u.a. für Beförderungsverträge und Versicherungsverträge.
5. Wo kann ich im Fall des Falles klagen? Kann ich auch im Ausland geklagt werden?
Bei Verbrauchergeschäften ist zu beachten, dass der Verbraucher bei grenzüberschreitenden Geschäften im Rahmen der EU unter bestimmten Umständen nicht nur selbst immer im Staat seines Wohnsitz zu klagen ist, sondern insbesondere auch den Unternehmer unter bestimmten Umständen in seinem Wohnsitzstaat klagen kann.
So wird u.a. ein Verbrauchergerichtsstand im Wohnsitzstaat des Verbrauchers immer dann begründet, wenn es sich um einen Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt oder wenn der Unternehmer in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Mitgliedstaaten, einschließlich dieses Mitgliedstaates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
Dass der Vertrag selbst im Fernabsatz geschlossen wird, ist für die Frage, ob ein Ausrichten der Tätigkeit auf einen anderen Staat vorliegt, nicht relevant. Die Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Wenn z.B. ein Verbraucher über eine Suchplattform auf ein Angebot eines Händlers aufmerksam wird, diesen dann kontaktiert, per Mail genauere Informationen zu einem Angebot erhält und dann zum Unternehmer fährt und dort der Vertrag abgeschlossen wird, liegt eine Ausrichtung auf den Staat des Verbraucherwohnsitzstaates vor.
Stand: 17.10.2024