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Verträge mit Konsumenten im Ausland - allgemeiner Überblick

Bei Verträgen mit Vertragspartnern im Ausland ist insbesondere zu beachten, dass auf den Vertrag nicht jedenfalls österreichisches Recht zur Anwendung kommt.

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Welches Recht auf einen Vertrag mit Auslandsbezug anwendbar ist, bestimmt sich nach den Regeln des sogenannten Internationalen Privatrecht.

Innerhalb der EU (mit Ausnahme Dänemarks, für das aber ein Abkommen maßgeblich ist) sind die Regeln über das anwendbare Recht für vertragliche Schuldverhältnisse  in der sog. ROM I-Verordnung vereinheitlicht. 

Was sind die wesentlichen Grundsätze für die Bestimmung des anwendbaren Rechts?

Die Vertragspartner können grundsätzlich eine Vereinbarung darüber treffen, welches Recht auf den Vertrag anwendbar sein soll.

Wenn keine Vereinbarung über das anwendbare Recht getroffen wurde, dann sieht die Verordnung Regelungen über das anwendbare Recht zunächst für spezielle Vertragsarten vor:

  • Auf Kaufverträge über bewegliche Sachen oder auf Dienstleistungsverträge kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem der Verkäufer bzw. der Dienstleistungserbringer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache ist. 
  • Fällt ein Vertrag nicht unter eine ausdrückliche Regelung für spezielle Vertragsarten, so kommt die allgemeine Anknüpfungsregelung zum Tragen, dass der Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung (das ist in der Regel die Leistung, die nicht in Geld besteht) erbringt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • Bei Gesellschaften bzw. juristischen Personen ist der Ort der Hauptverwaltung maßgeblich.
  • Spezielle Sonderregelungen bestehen u.a. für Beförderungsverträge und Versicherungsverträge sowie – wie im Folgenden beschrieben − insbesondere für Verbraucherverträge.  

Beispiel: 
Verkauft z.B. ein Kärntner sein KFZ privat an einen italienischen Käufer und wurde keine Rechtswahl getroffen, dann kommt auf den Vertrag österreichisches Recht zur Anwendung (Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verkäufers).

Gelten diese Grundsätze auch, wenn ich als Unternehmer mit Verbrauchern aus dem Ausland Geschäfte schließe?

Zum Teil gelten diese Grundsätze auch in diesen Fällen. Es gibt aber für Verbraucherverträge Sonderregelungen: Ein Vertrag unterliegt −sofern keine Rechtswahl getroffen wurde −dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers, sofern der Unternehmer

  • seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

  • eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder mehrere Staaten einschließlich dieses Staates ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Eine Rechtswahl ist zwar grundsätzlich auch bei Verbraucherverträgen möglich, doch darf diese bei Vorliegen der oben genannten Umstände nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz zwingender Bestimmungen seines Aufenthaltsstaates entzogen wird. Eine Klausel in AGB, wonach auf den Vertrag das Recht des Sitzes des Unternehmers zur Anwendung kommt, ist nach der Judikatur jedenfalls missbräuchlich und daher unzulässig, wenn sie den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur dieses Recht anwendbar, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, dass er auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen seines Aufenthaltsstaates genießt.

Ausgenommen von diesen Sonderregeln sind u.a. Beförderungsverträge (allerdings nicht Pauschalreiseverträge) und Verträge über Dienstleistungen, wenn die Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Aufenthaltsstaat des Verbrauchers erbracht werden (z.B. Vertrag mit einem Hotel).

Beispiele: 
Bestellen Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien bei einem österreichischen Versandhandelsunternehmen, das seine Katalogwerbung auf Italien ausrichtet, dann kommt italienisches Recht zur Anwendung, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde.

Wenn auf einer Messe in Frankreich der französische Verbraucher eine Ware vom österreichischen Aussteller kauft, kommt auf den Vertrag französisches Recht zur Anwendung.

Wirbt ein österreichisches Hotel im Ausland und bucht ein ausländischer Konsument ein Zimmer, dann kommt auf den Vertrag österreichisches Recht zur Anwendung (die Dienstleitung wird ausschließlich in Österreich erbracht).

Die Möglichkeit der Rechtswahl mit Verbrauchern ist außerdem in bestimmten Fällen (z.B. Gewährleistung und Garantie oder Schutzvorschriften i.Z.m. Fernabsatzverträgen) weiteren Beschränkungen unterworfen. Wenn nämlich  das Recht eines Nicht-EWR-Staates vereinbart wird, ist die Rechtswahl unbeachtlich, wenn das ohne Rechtswahl maßgebliche Recht das Recht eines EWR-Staates wäre und dieses für den Verbraucher günstiger ist (Günstigkeitsvergleich, der oft schwierig sein wird).

Wo kann ich im Falle des Falles klagen? Muss ich befürchten, im Ausland geklagt zu werden?

Bei Verträgen mit Vertragspartnern im Ausland muss man sich die Frage überlegen, wo im Falle des Falles geklagt werden kann, und ob ein Urteil in einem anderen Staat auch vollstreckt würde. Innerhalb der Europäischen Union gilt dafür eine Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVO).

Bei Verbrauchergeschäften ist zu beachten, dass der Verbraucher im Rahmen der EU unter bestimmten Umständen nicht nur selbst immer  im Staat seines Wohnsitz zu klagen ist, sondern insbesondere auch den Unternehmer unter bestimmten Umständen  in seinem Wohnsitzstaat klagen kann. So wird  nach der EuGVVO u.a. ein Verbrauchergerichtsstand  im  Wohnsitzstaat des Verbrauchers immer dann begründet, wenn es sich um einen Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt oder wenn der Unternehmer in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Mitgliedstaaten, einschließlich dieses  Mitgliedstaates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Beim obigen Versandhandelsbeispiel wird der italienische Kunde das österreichische Versandhandelsunternehmen im Streitfall jedenfalls in Italien klagen können. Geklagt werden könnte der italienische Kunde nur in Italien.

Vereinbarungen über die gerichtliche Zuständigkeit in Verbraucherverträgen, die von den oben genannten Vorschriften (zu Lasten des Verbrauchers) abweichen, sind grundsätzlich nur nach Entstehen der Streitigkeit zulässig.  

Stand: 17.10.2024

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