Verbraucherkreditgesetz – FAQs
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Lesedauer: 4 Minuten
1. Gilt das Verbraucherkreditgesetz nur für Bankkredite?
Nein. Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) betrifft nicht nur Kreditverträge im engeren Sinn, sondern auch andere Formen der Kreditierung zwischen Unternehmern als Kreditgeber und Verbrauchern als Kreditnehmer.
Erfasst werden z.B. entgeltliche Zahlungsaufschübe und damit insb. die im Geschäftsverkehr häufigen Ratenzahlungsvereinbarungen. Entscheidend ist, ob der Kreditierung eine Entgeltlichkeitskomponente zugrunde liegt. Wenn daher z.B. die Summe der Anzahlung und aller Raten nicht höher ist als der Barverkaufspreis, gelten die Bestimmungen des VKrG nicht.
2. Welche Ratengeschäfte sind ausgenommen?
Ausdrücklich ausgenommen sind Verträge mit einem Gesamtkreditbetrag bis zu 200 EUR sowie Kredite, die binnen 3 Monaten zurückzuzahlen sind und bei denen nur geringe Kosten anfallen. Auch auf Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilleistungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet, sind die Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes nicht anzuwenden
3. Was ist bei der Werbung für Ratengeschäfte zu beachten?
Wenn in der Werbung für Ratengeschäfte Zinssätze oder sonstige auf die Kosten des Ratengeschäftes bezogene Zahlen genannt werden, muss die Werbung auch klar, prägnant und auffallend bestimmte gesetzlich vorgegebene Standardinformationen anhand eines repräsentativen Beispiels enthalten.
Es besteht aber keine Pflicht, irgendwelche die Kosten einer Ratenzahlungsvereinbarung betreffende Angaben in der Werbung zu nennen.
4. Welche Informationen sind dem Verbraucher vor Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung zu geben?
Der Verbraucher muss rechtzeitig bevor er durch den Vertrag oder ein Angebot gebunden ist, vom Unternehmer umfangreiche Informationen (ua Art des Kredits, Gesamtkreditbetrag, Laufzeit, Sollzinssatz, effektiven Jahreszinssatz, Barzahlungspreis der Ware, Rücktrittsrecht etc.) auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt erhalten.
5. In welcher Form müssen diese Informationen erteilt werden?
Die Informationen müssen mittels eines eigenen Formulars erteilt werden ("Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz").
6. Besteht eine Verpflichtung zur Prüfung der Bonität des Verbrauchers?
Ja. Jeder Kreditgeber hat vor Abschluss eines Kreditvertrages die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen, die er – soweit erforderlich - vom Verbraucher verlangt. Erforderlichenfalls sind auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen.
7. Was habe ich als Unternehmer zu tun, wenn die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nach dieser Prüfung nicht so gut aussieht?
Bei negativem Ausgang der Prüfung trifft den Kreditgeber eine Warnpflicht. Wenn die Bonitätsprüfung erhebliche Zweifel ergibt, hat der Unternehmer daher den Verbraucher auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen. Wenn der Unternehmer die Ratenzahlungsvereinbarung aufgrund einer Datenbankabfrage ablehnt, hat er den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Angaben der Datenbank zu informieren.
8. Welche Vorgaben sind für den Vertrag über eine Ratenzahlung zu beachten?
Das VKrG beinhaltet umfassende Vorgaben über Angaben, die im Kreditvertrag bzw in der Ratenzahlungsvereinbarung zwingend enthalten sein müssen. Die Vereinbarung ist auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu erstellen, wobei der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung stellen muss.
9. Hat der Verbraucher bei Ratenzahlungsvereinbarungen ein Rücktrittsrecht?
Der Verbraucher kann von Kreditverträgen und damit auch Ratenzahlungsvereinbarungen innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist beginnt - vorausgesetzt die sonstigen Vorgaben für den Vertrag sind erfüllt - mit dem Tag des Vertragsabschlusses zu laufen.
10. Wirkt es sich auf die Rücktrittsfrist aus, wenn nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben im Vertrag enthalten sind?
Ja. Die Rücktrittsfrist beginnt erst gar nicht zu laufen. Erhält der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Angaben, die in der Ratenzahlungsvereinbarung selbst zwingend enthalten sein müssen, erst später, so beginnt die Frist erst mit diesem Tag zu laufen.
11. Was versteht man unter "verbundenen Verträgen“ und wie wirkt sich ein Rücktritt aus?
Ein verbundener Kreditvertrag ist ein Kreditvertrag, der
- ganz oder teilweise der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung bestimmter Dienstleistungen dient und
- mit dem finanzierten Vertrag objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Von einer wirtschaftlichen Einheit ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Kredit dem Verbraucher vom Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer selbst gewährt wird.
Das VKrG sieht für verbundene Kreditverträge an sich vor, dass sich der Rücktritt vom Kreditvertrag (der z.B. von einer Bank gewährt wird) nicht automatisch auf den damit finanzierten Vertrag (z.B. über den Kauf einer Ware) auswirkt. Der Verbraucher kann aber binnen einer Woche ab Abgabe der Rücktrittserklärung betreffend den Kreditvertrag auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Es braucht also eine eigene Erklärung des Rücktritts hinsichtlich des durch den Kreditvertrag finanzierten Vertrages.
Wenn der Verbraucher dagegen aufgrund anderer Verbraucherschutzbestimmungen vom Kaufvertrag (z.B. bei Vorliegen eines Haustürgeschäfts) zurücktritt, gilt dieser Rücktritt jedenfalls auch automatisch für einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag.
Bei Ratenzahlungsgeschäften, bei denen der Warenlieferant bzw. Dienstleistungserbringer selbst „den Kredit gewährt“ und von vornherein im Hinblick auf die Zahlung des Preises eine Kreditierung in Form von Ratenzahlungen vereinbart wird, bezieht sich ein Rücktritt nach dem VKrG aber nicht nur auf den Zahlungsaufschub, also die Ratenzahlungsvereinbarung. Die Vereinbarung eines entgeltlichen Zahlungsaufschubes zur Abstattung des Preises ist Bestandteil der vertraglichen Hauptleistungen und der Rücktritt erfasst somit – so die diesbezügliche Judikatur – das gesamte Geschäft.
12. Können die Raten vorzeitig zurückgezahlt werden?
Ja. Ein Kreditnehmer kann den Kreditbetrag jederzeit zum Teil oder zur Gänze vorzeitig zurückzahlen.
13. Was ist im Hinblick auf die Geltendmachung eines Terminverlustes zu beachten?
Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Unternehmer für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
14. Kann ich von den Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes durch vertragliche Vereinbarung mit dem Kunden abweichen?
Nein. Von den Bestimmungen darf durch Vereinbarung nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
Stand: 18.10.2024