Absicherung vor Forderungsausfällen
Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
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Schriftform
Schon aus Beweisgründen empfiehlt sich die Einhaltung bestimmter Formen zur Vertragssicherung, insbesondere die Schriftform (Unterschrift). Ist ein Dokument unterschrieben, wird dessen Echtheit (das Schriftstück stammt vom Aussteller) vermutet. So lange sich die Parteien eine bestimmte Form vorbehalten haben, wird im Zweifel vermutet, dass sie bis zur Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollten. Die sog. "Nebenabredenklausel“, also eine schriftliche Vereinbarung, wonach vom Vertrag abweichende Vereinbarungen jedenfalls der Schriftform bedürfen, ist allerdings insofern wenig zweckmäßig, als diese Klausel als unwirksam angesehen wird, wenn eine (z.B. mündliche) abweichende Vereinbarung vom Vertrag bewiesen werden kann.
Geburtsdatum des Schuldners
Ist dem Gläubiger das Geburtsdatum des Schuldners bekannt, kann über den Hauptverband der Sozialversicherungsträger festgestellt werden, ob der Schuldner in Österreich z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies ist vor allem dann von Interesse, wenn Gehaltsexekution gegen den Schuldner geführt werden soll. Auch dessen Aufenthalt ist bei Bekanntgabe des Geburtsdatums erheblich leichter zu eruieren.
Eigentumsvorbehalt
Bei allen Vorausleistungsgeschäften, also wenn die Zahlung nicht Zug um Zug erfolgt, empfiehlt sich die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes. Damit wird der Käufer nicht schon – wie gesetzlich vorgesehen – mit der Übergabe, sondern erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer gelieferter Waren.
Sicherungsabtretung (Zession)
Bei der Sicherungsabtretung überträgt ein Schuldner seinem Gläubiger eine Forderung, die ihm gegen einen Dritten (= „Drittschuldner“) zusteht, zur Sicherung seiner Schuld. Wird der Drittschuldner von dieser Abtretung verständigt, kann er mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an den, zu dessen Gunsten die Forderung abgetreten wurde (Zessionar), bezahlen. Neben der Drittschuldnerverständigung ist auch ein entsprechender Buchvermerk (Eintragung in die „offene Postenliste“) als Wirksamkeitsvoraussetzung einer solchen Abtretung Dritten gegenüber denkbar.
Vertragsstrafe (Pönale, Konventionalstrafe)
Unter Vertragsstrafe versteht man pauschalierten Schadenersatz, zu welchem sich der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung (z.B. Überschreitung eines Liefertermins, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, Wettbewerbsverboten oder Geheimhaltungspflichten) zu leisten verpflichtet.
Kautionsabreden / Haftrücklässe
In vielen Fällen empfiehlt es sich, eine auf einen bestimmten Geldbetrag lautende Summe bis zum Ablauf gewisser Fristen (z.B. Gewährleistungsfrist) zurück zu behalten, um im Falle auftretender Mängel oder Schäden diesen Geldbetrag sofort zur Verfügung zu haben (Haftrücklass). Auch bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miete, Pacht) spielen Kautionen zu Gunsten des Bestandgebers eine wichtige Rolle.
Garantien
Neben der allgemein bekannten Bankgarantie (im Gegensatz zur Bürgschaft ein abstraktes Zahlungsversprechen einer Bank gegen erste Aufforderung des Begünstigten an diesen zu zahlen) sind Garantien ganz allgemein geeignet, über die gesetzliche Haftung hinausgehende Zusicherungen zu vereinbaren. Bloße Verwendungszusagen (Patronatserklärungen oder dgl.) können freilich Garantien nicht ersetzen.
Pfandbestellungen
Neben der Eintragung einer Hypothek im Grundbuch bei Liegenschaften kommt auch bei beweglichen Sachen eine Verpfändung in Frage. In diesem Fall ist allerdings das "Faustpfand-Prinzip“ zu beachten, d.h. solche Verpfändungen sind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn der Pfandbesteller das Pfand auch in seinen Händen hat.
Bürgschaften
Ist nichts anderes vereinbart, haftet der Bürge erst, wenn der Schuldner trotz Mahnung durch den Gläubiger nicht innerhalb angemessener Frist die offene Forderung bezahlt („gewöhnlicher“ Bürge). Davon zu unterscheiden sind der sog. „Ausfallsbürge“, der erst dann vom Gläubiger in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Exekution gegen den eigentlichen Schuldner erfolglos geblieben ist, und der sog. „Bürge und Zahler“, von dem der Gläubiger sofort statt dem eigentlichen Schuldner die Bezahlung der fälligen offenen Forderung verlangen kann. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich (= Unterschrift erforderlich) abzugeben.
Terminverlust
Die Vereinbarung eines Terminverlustes ist bei Ratenzahlungen praktikabel. Terminsverlust bedeutet, dass die gesamte noch offene Forderung fällig wird, wenn der Schuldner auch nur mit einer Teilzahlung in Verzug ist. Bei Verträgen, die unter das Konsumentenschutzgesetz fallen, sind besondere Regeln zum Schutz des Konsumenten einzuhalten.
Aufrechnung
Aufrechnung (auch Kompensation) ist die Aufhebung gegenseitiger Forderungen durch Verrechnung. Zulässig kann die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbotes sein.
Stand: 07.10.2024