Ein Richterhammer liegt auf einem Holzuntergrund, im Hintergrund steht eine Justitia Statue sowie Bücher in der Unschärfe
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Das Firmen­­recht nach dem Unternehmens­­gesetz­­buch

Richtlinien für die Stellung­nahme zu Firmen­wortlauten

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Mit dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), das in seinen wesentlichen Teilen am 1.1.2007 in Kraft getreten ist und durch welches das Handelsgesetzbuch (HGB), das vielfach den Anforderungen eines modernen Wirtschaftslebens nicht mehr entsprach, abgelöst wurde, ging auch eine grundlegende Liberalisierung der Firmenbildungsvorschriften einher. 

Das UGB hat die Vorschriften über die Firmenbildung vereinfacht und liberalisiert und somit eine weitgehende Entscheidungsfreiheit, was die Gestaltung des Firmenwortlautes betrifft, ermöglicht. Damit ist es Unternehmern möglich, ihr Auftreten im Wettbewerb entsprechend werbewirksam zu gestalten. Es besteht kein Zwang zur Führung von Personen- oder Sachfirmen, auch reine Fantasiefirmen und Marken sind firmengebend zulässig. Voraussetzung ist nur, dass die Firma zur Kennzeichnung geeignet und nicht irreführend ist sowie dass sie Unterscheidungskraft besitzt. 

Aufgrund dieser Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat die Wirtschaftskammerorganisation ihre seit Jahrzehnten herausgegebenen Richtlinien zur Stellungnahme zu Firmenwortlauten überarbeitet. Unter Einbindung aller Branchen innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation wurden häufig in Firmenwortlauten vorkommende Begriffe daraufhin überprüft, ob mit diesen bestimmte konkrete Vorstellungen oder Assoziationen verbunden sind, und wenn dies bejaht wurde, unter welchen Voraussetzungen. 

Die vorliegende Broschüre soll einerseits dazu beitragen, den Mitgliedern der Wirtschaftskammerorganisation Hilfe und Unterstützung bei der richtigen Wahl ihres gewünschten Firmenwortlautes zu bieten und andererseits den rechtsberatenden Berufen und Mitarbeitern der Firmenbuchgerichte als Grundlage eines, den Interessen der Rechtsicherheit gerecht werdenden, einheitlichen Vollzuges firmenrechtlicher Grundsätze dienen. Auch die Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs begrüßt die vorliegenden Richtlinien als hilfreich. 

Bei Begriffen, die in der vorliegenden Broschüre nicht explizit erwähnt werden, ist nur mehr auf den allgemeinen Wortsinn zu achten, aus dem keine falschen Vorstellungen im Geschäftsverkehr entspringen dürfen (z.B. „Consulting“, „Immobilien“ oder „Media/Medien“). 

Grundsätzlich zu beachten ist, dass bei der Eintragung ins Firmenbuch kein Anspruch auf eine bestimmte Schreibweise besteht (z.B. Groß- und Kleinschreibung, Kursivschrift …). 

Stand: 25.10.2024