Neue Vorschriften für entwaldungsfreie Lieferketten
EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) sieht umfassende unternehmerische Sorgfaltspflichten vor
Lesedauer: 7 Minuten
Inhalt:
- Ziele und Anwendungsbereiche der EU-Entwaldungsverordnung
- Umsetzungsfristen für die EUDR
- FAQ-Bereich: Häufige Fragen und Antworten zur EUDR
- Webinare: Expert:innen-Tipps zur EUDR
- Weiterführende Informationen erhalten
Ziele und Anwendungsbereiche der EU-Entwaldungsverordnung
Die EU-Entwaldungsverordnung (auch EU Deforestation Regulation bzw. EUDR) will der weltweiten Entwaldung entgegenwirken. Die Verbotsbestimmung in der Verordnung soll mithelfen, dass keine Wälder mehr für landwirtschaftliche Flächen abgeholzt werden. Entwaldungsfrei sind Flächen nur dann, wenn nach dem 31. Dezember 2020 keine Umwandlung des Waldes zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt ist und bei Holzerzeugnissen es zu keiner Waldschädigung gekommen ist.
Im Fokus der Entwaldungsverordnung stehen Rohstoffe bzw. daraus hergestellte Erzeugnisse, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen.
- Relevante Rohstoffe: Holz, Kautschuk, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja und Rinder
- Relevante Erzeugnisse: Schokolade, Palmöl, Sojamehl, Rindfleisch, Rindsleder, Holzmöbel, Reifen und viele mehr
Alle relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse werden im Anhang I der EUDR aufgelistet.
Die oben genannten relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse dürfen nur dann innerhalb der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
- sie sind entwaldungsfrei
d.h. die Rohstoffe/Erzeugnisse wurden auf Flächen erzeugt, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden bzw. es bei Holzerzeugnissen zu keiner Waldschädigung gekommen ist - sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt
- für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor
Umsetzungsfristen für die EUDR
Die Verordnung Nr. 2023/1115 ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und sollte ursprünglich ab 30.12.2024 angewendet werden. Der Geltungsbeginn wird nach viel Kritik von unterschiedlichen Seiten (Mitgliedstaaten, Dritt-Staaten, Wirtschaft und Landwirtschaft) nun um ein Jahr verschoben.
- 30. Dezember 2025 für mittlere und große Unternehmen (statt derzeit 30. Dezember 2024)
- 30. Juni 2026 für Klein- und Kleinstunternehmen (statt derzeit 30. Juni 2025)
Nähere Informationen zur EU-Entwaldungsverordnung erhalten Sie im FAQ-Bereich.
FAQ-Bereich: Häufige Fragen und Antworten zur EUDR
Die EU-Kommission hat ein englischsprachiges FAQ-Dokument zur EU-Entwaldungsverordnung veröffentlicht. Dieses wurde von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ins Deutsche übersetzt.
EUDR-FAQs (deutsche Übersetzung)Darüber hinaus finden Sie im weiteren Verlauf dieser Seite Fragen und Antworten zur EUDR, die auf die Bedürfnisse unserer Mitglieder abgestimmt sind.
EUDR-FAQ
Die Verordnung betrifft das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem EU-Markt und die Ausfuhr der Rohstoffe, Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja, Holz, Kautschukk, Holzkohle aber auch daraus hergestellte Erzeugnisse, wie z.B. Reifen, Schokolade, Leder oder Holzrahmen u.a.m. Im Anhang I der Verordnung sind diese relevanten Rohstoffe sowie daraus hergestellten Erzeugnisse genau aufgezählt. Diese dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Entwaldungsfrei sind Flächen nur dann, wenn seit dem 31. Dezember 2020 keine Umwandlung des Waldes zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt ist.
Kernelement der neuen Verordnung ist eine Verbotsregelung. Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nach Art. 3 der VO nur dann innerhalb der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind
- sie sind entwaldungsfrei,
- sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt – d.h. sie müssen legal sein – und
- für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.
Die Verordnung unterscheidet beim Kreis der Sorgfaltspflichtigen zwischen „Markteilnehmer“ (Operator) und „Händler“ (Trader). Markteilnehmer sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Im Gegensatz dazu ist Händler jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt. Unter Bereitstellen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, zu verstehen. Das Unterscheidungskriterium zwischen Markteilnehmer und Händler ist, ob ein Unternehmen entweder das relevante Erzeugnis auf dem Markt bereitstellt (dann Händler) oder es in den Verkehr bringt bzw. ausführt (dann Marktteilnehmer).
Die Kommission stuft mit dem Benchmarking-System Länder (oder Landesteile) in drei Kategorien ein: hohes, normales und geringes Risiko. So soll erkennbar sein, wie hoch das Risiko ist, dass Rohstoffe erzeugt werden, die nicht entwaldungsfrei sind
Die Kommission ist laut Verordnung beauftragt, ein System dazu zu entwickeln und die Liste der Länder oder Landesteile spätestens am 30. Juni 2025 zu veröffentlichen.
Marktteilnehmer und Händler müssen nachweisen, dass die Erzeugnisse sowohl entwaldungsfrei (also auf Flächen erzeugt, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden), als auch legal (im Einklang mit allen im Erzeugerland geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften) sind. Die Unternehmen werden verpflichtet, genaue geografische Koordinaten der Grundstücke zu erheben, auf denen die von ihnen bezogenen Erzeugnisse erzeugt wurden, damit diese auf Einhaltung der Vorschriften überprüft werden können. Eine vereinfachte Sorgfaltspflicht gilt für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern, die von der EU-Kommission als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden.
Das EU-Informationssystem für Sorgfaltserklärungen wurde mit 5.12.2024 live geschaltet. Das System dient für die Einmeldung von Produkten, die nach dem Geltungsbeginn 30.12.2025 in Verkehr gebracht werden, importiert oder exportiert werden.
Ebenfalls neu ist eine Testversion („EUDR ACCEPTANCE“). Diese Testversion soll dazu dienen, mit den Features und Funktionen des Informationssystems vertraut zu werden. Schulungsmaterialien sind unter der EU-Seite „The Deforestation Due Diligence Registry“ verfügbar − darunter auch das Benutzerhandbuch auf Deutsch.
Die EU-Holzhandelsverordnung Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2024 aufgehoben. Allerdings gilt die EU-Holzhandelsverordnung für eine Übergangszeit von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.
Die Wirtschaftskammer Österreich steht hinter den Zielen der Verordnung, die globale Entwaldung einzudämmen. Agrarrohstoffe müssen frei von Entwaldung oder Waldschädigung weltweit produziert werden. Die umfangreichen komplexen Sorgfaltspflichten stellen eine unverhältnismäßige bürokratische Belastung für Unternehmen dar. Davon betroffen sind auch KMU entlang der Lieferkette. Die derzeitige Ausgestaltung ist nicht praxistauglich und führt zu überbordender Bürokratie. Diese belastet die heimische Wirtschaft und ihre Wertschöpfungskette von der Landwirtschaft bis zur Industrie unverhältnismäßig. Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt im Sinne einer besseren Vorbereitung den Aufschub des Geltungsbeginns um ein Jahr. Inhaltliche Änderungen sind aber unverzichtbar und im Sinne einer Rechtssicherheit möglichst rasch von der neuen EU-Kommission vorzuschlagen. Die Wirtschaftskammer Österreich fordert eine praxisgerechte Umsetzung der Verordnung in Österreich und Hilfestellung seitens der nationalen Behörde zu einem gemeinsamen Verständnis und einer möglichst einfachen, praxisnahen Handhabung im Vollzug und bei der Kontrolle.
Presseaussendungen:
- WKÖ Kopf: EU-Parlament ermöglicht dringend nötige Verschiebung der Entwaldungsverordnung
- WKÖ Kopf: Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung verhindert vorerst Chaos
- WKÖ Kopf begrüßt Abstimmung im EU-Parlament zur Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung, aber massive Belastungen drohen
- EU-Entwaldungsverordnung: Fachverband Lebensmittelhandel in der WKÖ begrüßt erste praxisnahe Anpassungen und Verschiebung um 12 Monate
- WKÖ Gewerbe und Handwerk: Österreich muss als „entwaldungsfrei“ eingestuft werden
- WKÖ Trefelik: Längere Frist für EU-Entwaldungsverordnung bietet Chance zur Nachbesserung
- WKÖ Kopf: EU-Entwaldungsverordnung bedroht heimische Wirtschaft
Webinare: Expert:innen-Tipps zur EUDR
In diesem Abschnitt finden Sie unsere bisherigen Webinare zur EU-Entwaldungsverordnung.
EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) | 18.11.2024
Das von der WK Kärnten durchgeführte Webinar zur EU Entwaldungsverordnung umfasst folgende inhaltliche Schwerpunkte:
- Rechtsgrundlage
- Sorgfaltspflicht
- Umsetzung im Unternehmen
» Präsentation
» Webinaraufzeichnung
Entwaldungsfreie Lieferketten | 16.1.2024
Überblick zu den neuen Sorgfaltspflichten für Unternehmen der WKÖ mit Expert:innen des BML und BFW:
- Welche Unternehmen sind betroffen und ab wann?
- Welche neuen Sorgfaltspflichten treffen die Unternehmen?
- Welche Produkte fallen unter die Verordnung?
» Präsentation Sorgfaltspflichten EUDR BML
» Präsentation Sorgfaltspflichten EUDR Bundesamt Wald
» Webinaraufzeichnung
Verpassen Sie keine Webinare zur EUDR: Besuchen Sie unsere österreichweite Webinar-Übersicht für nachhaltiges Wirtschaften. Die Themenpalette reicht von Richtlinien & gesetzliche Verpflichtungen über Services & Tools bis hin zu konkreten Handlungsempfehlungen.
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Weiterführende Informationen erhalten
- Verordnungstext
- Bundesamt für Wald: EUDR − Entwaldungsfreie Produkte
- Informationen der Europäischen Kommission zu entwaldungsfreien Lieferketten (Seite auf Englisch)
- Expertengruppe / EU-Plattform gegen Entwaldung
- Leitlinien der EU-Kommission
- Factsheet der EU-Kommission für KMU
Stand: 20.12.2024