Vogelperspektive eines Nadelbaumwaldes
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Neue Vorschriften für entwaldungsfreie Lieferketten

EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) sieht umfassende unternehmerische Sorgfaltspflichten vor

Lesedauer: 8 Minuten

Ziele und Anwendungsbereiche der EU-Entwaldungsverordnung

Die EU-Entwaldungsverordnung (auch EU Deforestation Regulation bzw. EUDR) will der weltweiten Entwaldung entgegenwirken. Die Verbotsbestimmung in der Verordnung soll mithelfen, dass keine Wälder mehr für landwirtschaftliche Flächen abgeholzt werden. Entwaldungsfrei sind Flächen nur dann, wenn nach dem 31. Dezember 2020 keine Umwandlung des Waldes zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt ist und bei Holzerzeugnissen es zu keiner Waldschädigung gekommen ist. 

Im Fokus der Entwaldungsverordnung stehen Rohstoffe bzw. daraus hergestellte Erzeugnisse, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen.

  • Relevante Rohstoffe: Holz, Kautschuk, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja und Rinder
  • Relevante Erzeugnisse: Schokolade, Palmöl, Sojamehl, Rindfleisch, Rindsleder, Holzmöbel, Reifen und viele mehr

Die oben genannten relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse dürfen nur dann innerhalb der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:  

  • sie sind entwaldungsfrei 
    d.h. die Rohstoffe/Erzeugnisse wurden auf Flächen erzeugt, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden bzw. es bei Holzerzeugnissen zu keiner Waldschädigung gekommen ist
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt 
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor

Umsetzungsfristen für die EUDR 

Die Verordnung Nr. 2023/1115 ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und sollte ab Ende 2024 angewendet werden. Derzeit wird diskutiert, diesen Anwendungsbeginn um ein Jahr nach hinten zu verlegen: 

  • 30. Dezember 2025 für mittlere und große Unternehmen (statt derzeit 30. Dezember 2024)
  • 30. Juni 2026 für Klein- und Kleinstunternehmen (statt derzeit 30. Juni 2025)

Nähere Informationen zu den aktuellen Entwicklungen auf EU-Ebene finden Sie im nachfolgenden Abschnitt.

Aktuelle Entwicklungen auf EU-Ebene

In einer Abstimmung am 14. November 2024 stimmte das EU-Parlament für folgende zeitliche und inhaltliche Anpassungen: 

  • Zeitliche Verschiebung um 1 Jahr
    Die EUDR soll erst ab 30. Dezember 2025 gelten (für Kleinst- und Kleinunternehmen auf 30. Juni 2026). Derzeit ist ein Anwendungsbeginn per 30. Dezember 2024 bzw. 30.6.2025 für Kleinst- und Kleinunternehmen vorgesehen.
  • Ausnahme für Herkunft aus Ländern ohne Risiko
    Im Risikobewertungssystem soll eine neue Kategorie hinzuzugefügt werden: Für Rohstoffe aus Staaten, bei denen kein Risiko einer Entwaldung bestehe, soll die Sorgfaltspflicht im Wesentlichen entfallen. Somit gäbe es vier Kategorien: kein Risiko, geringes Risiko, normales Risiko und hohes Risiko.

Um die oben angeführten Vorschläge zur zeitlichen und inhaltlichen Anpassung der EUDR zu beschließen, bedarf es erneuter Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Rat, EU-Kommission und dem Europäischen Parlament.

Nähere Informationen zur EU-Entwaldungsverordnung erhalten Sie im FAQ-Bereich.

Häufige Fragen und Antworten zur EUDR

Die Verordnung betrifft das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem EU-Markt und die Ausfuhr der Rohstoffe, Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja, Holz, Kautschukk, Holzkohle aber auch daraus hergestellte Erzeugnisse, wie z.B. Reifen, Schokolade, Leder oder Holzrahmen u.a.m. Im Anhang I der Verordnung sind diese relevanten Rohstoffe sowie daraus hergestellten Erzeugnisse genau aufgezählt. Diese dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Entwaldungsfrei sind Flächen nur dann, wenn seit dem 31. Dezember 2020 keine Umwandlung des Waldes zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt ist. 

Kernelement der neuen Verordnung ist eine Verbotsregelung. Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nach Art. 3 der VO nur dann innerhalb der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind

  • sie sind entwaldungsfrei,
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt – d.h. sie müssen legal sein – und
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.

Die Verordnung unterscheidet beim Kreis der Sorgfaltspflichtigen zwischen „Markteilnehmer“ (Operator) und „Händler“ (Trader). Markteilnehmer sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Im Gegensatz dazu ist Händler jede Person in der Lieferkette mit Ausnahme des Marktteilnehmers, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt. Unter Bereitstellen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, zu verstehen. Das Unterscheidungskriterium zwischen Markteilnehmer und Händler ist, ob ein Unternehmen entweder das relevante Erzeugnis auf dem Markt bereitstellt (dann Händler) oder es in den Verkehr bringt bzw. ausführt (dann Marktteilnehmer).

Marktteilnehmer und Händler müssen nachweisen, dass die Erzeugnisse sowohl entwaldungsfrei (also auf Flächen erzeugt, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden), als auch legal (im Einklang mit allen im Erzeugerland geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften) sind. Die Unternehmen werden verpflichtet, genaue geografische Koordinaten der Grundstücke zu erheben, auf denen die von ihnen bezogenen Erzeugnisse erzeugt wurden, damit diese auf Einhaltung der Vorschriften überprüft werden können. Eine vereinfachte Sorgfaltspflicht gilt für relevante Rohstoffe und Erzeugnisse aus Ländern, die von der EU-Kommission als Länder mit geringem Risiko eingestuft wurden. 

Kommen Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler zu dem Ergebnis, dass die relevanten Erzeugnisse verordnungskonform sind, übermitteln sie vor dem Inverkehrbringen, der Bereitstellung oder der Ausfuhr über das von der EU-Kommission errichtete Informationssystem eine Sorgfaltserklärung. KMU-Händler dürfen relevante Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie Informationen über An- und Verkäufer sammeln und dokumentieren.

Die EU-Holzhandelsverordnung Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2024 aufgehoben. Allerdings gilt die EU-Holzhandelsverordnung für eine Übergangszeit von drei Jahren bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Trotz vieler Kritikpunkte an der Komplexität der Umsetzung der Verordnung für die Unternehmen und der noch vielen offenen Fragen auch zu den zum Teil nicht eindeutigen Formulierungen im Rechtstext wird am Zeitplan der Umsetzung festgehalten. Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt Bemühungen im Zeichen des Green Deal zur Vermeidung von Waldrodungen für den Konsum von landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Agrarrohstoffe müssen frei von Entwaldung oder Waldschädigung weltweit produziert werden. Die umfangreichen komplexen Sorgfaltspflichten, die dafür aber auch KMU entlang der Lieferkette in Österreich treffen, stellen eine unverhältnismäßige bürokratische Belastung für die Unternehmen dar. Die Wirtschaftskammer Österreich fordert eine praxisgerechte Umsetzung der Verordnung in Österreich und Hilfestellung seitens der nationalen Behörde zu einem gemeinsamen Verständnis und einer möglichst einfachen, praxisnahe Handhabung im Vollzug und bei der Kontrolle.  

Presseaussendungen:

Derzeit steht eine zeitliche Verschiebung des für 30. Dezember 2024 vorgesehenen Geltungsbeginns der EUDR im Raum. Statt Ende 2024 soll die EU-Entwaldungsverordnung erst ab dem 30. Dezember 2025 gelten (für Kleinst- und Kleinunternehmen ab 30. Juni 2026).

Die bisherigen Entwicklungen auf einen Blick:
Am 2. Oktober 2024 hat die EU-Kommission einen Vorschlag veröffentlicht, der vom Parlament und dem Ministerrat noch genehmigt werden muss. 
Am 14. November stimmte auch das EU-Parlament für diese Verschiebung.
  
Hinweis: Da das Parlament weitere Abänderungsvorschläge beschlossen hat, müssen nun weitere Verhandlungen zwischen EU-Rat, EU-Kommission und dem Europäischen Parlament stattfinden. Die Verschiebung des Anwendungsbeginns ist daher noch nicht beschlossene Sache.

Webinare: Expert:innen-Tipps zur EUDR

In diesem Abschnitt finden Sie unsere bisherigen Webinare zur EU-Entwaldungsverordnung.

EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) | 18.11.2024

Das von der WK Kärnten durchgeführte Webinar zur EU Entwaldungsverordnung umfasst folgende inhaltliche Schwerpunkte:

  • Rechtsgrundlage
  • Sorgfaltspflicht
  • Umsetzung im Unternehmen 

» Präsentation 
» Webinaraufzeichnung

Entwaldungsfreie Lieferketten | 16.1.2024

Überblick zu den neuen Sorgfaltspflichten für Unternehmen:

  • Welche Unternehmen sind betroffen und ab wann?
  • Welche neuen Sorgfaltspflichten treffen die Unternehmen?
  • Welche Produkte fallen unter die Verordnung?  

» Präsentation Sorgfaltspflichten EUDR BML
» Präsentation Sorgfaltspflichten EUDR Bundesamt Wald
» Webinaraufzeichnung

Weiterführende Informationen erhalten

Stand: 20.11.2024

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