
Phase Vorbereitung im Beratungsprozess von Versicherungsmakler:innen
Berufshaftpflichtversicherung - Gewerbeanmeldung - Rechtskonformer Marktauftritt - Produkt Knowhow - Geldwäsche & Terrorismusfinanzierung - Weiterbildungsverpflichtung
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In dieser Phase müssen Vorbereitungen zur Ausübung des Gewerbes Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten getroffen werden. Sie sollten sinnvollerweise bereits vor dem ersten Kundenkontakt stattfinden:
1.1. Berufshaftpflichtversicherung (§ 137c GewO)
Der Abschluss einer Berufs- bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Deckungsgarantie ist für die Berechtigung der Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung innerhalb der EU erforderlich. Praktische Informationen zu Haftpflichtversicherungsverträgen finden Sie unter dem Menüpunkt Mitgliederservice/Rahmenverträge.
1.2. Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO)
Um in Österreich ein Gewerbe ausüben zu dürfen, benötigt man eine Gewerbeberechtigung. Diese erhält man nach der Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde. Das Gewerbe "Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten" ist ein reglementiertes Gewerbe, wofür ein Befähigungsnachweis benötigt wird.
Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie (IDD - Insurance Distribution Directive) in nationales Recht, gilt die Statusklarheit.
Statusklarheit bedeutet, dass Neuanmeldungen zum Gewerbe der Versicherungsvermittlung entweder in der Form als Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten oder als Versicherungsagent durchgeführt werden müssen.
1.3. Rechtskonformer Marktauftritt
Die Präsentation des eigenen Unternehmens nach außen unterliegt sowohl in der realen als auch in der digitalen Welt einigen Regeln.
Geschäftspapiere
Alle Unternehmen müssen bestimmte Angaben auf ihren Geschäftspapieren vornehmen. Für Versicherungsvermittler:innen bestehen zusätzliche Sonderbestimmungen, denen auch Visitenkarten, Werbebroschüren und Firmenschilder unterliegen. Insbesondere müssen die Geschäftspapiere Namen, Anschrift, GISA-Zahl sowie die Bezeichnung „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ deutlich sichtbar in der Kopf- oder Fußzeile aufweisen.
Webseite
Bei der Gestaltung der Webseite ist auf Urheberrechte sowie der Angabe eines gesetzeskonformen Impressums zu achten.
Beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten und einer Unternehmensgröße von mehr als zwei Mitarbeitern, sind im Hinblick auf Sustainable Finance weitere Angaben auf der Webseite erforderlich.
Datenschutz allgemein
Da der Versicherungsmakler in seiner täglichen Arbeit zahlreiche Daten verarbeitet, ist die Einhaltung der Regelungen der Datenschutzgrundverordnung, kurz DSGVO, essenziell.
Im Stadium der Vorbereitung sind vor allem folgende Überlegungen anzustellen:
- Erstellen des Verarbeitungsverzeichnisses, allein oder mit Expertenhilfe
- Überlegung, ob Datenschutzexpertise einzuholen ist
- Verwendung von Musterdokumenten oder Erstellen eigener Dokumente
- Auseinandersetzung mit den Codes of Conduct
1.4. Produkt Knowhow
Mit den so genannten Aufsichts- und Lenkungsanforderungen wollen die Europäischen Aufsichtsbehörden bei allen neu entwickelten Versicherungsprodukten den Schutz der Anleger bereits am Beginn der Entwicklung eines Produkts durch Aufsichtsmaßnahmen sicherstellen. Eine wichtige Unterscheidung in diesem Zusammenhang ist dabei jene zwischen Produkthersteller ("manufacturer") und Vertreiber:in ("distributor"), also wer bei Konzeption und Entwicklung eines Versicherungsprodukts über Entscheidungsbefugnisse verfügt. Versicherungsmakler:innen können Co-Manufacturer sein oder Distributor. In der Regel sind sie letzteres.
Die Pflichten als Distributor gemäß den POG-Bestimmungen bestehen grundsätzlich in der Etablierung und regelmäßigen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung von Verfahren und Maßnahmen, um alle sachgerechten Informationen vom Manufacturer zu bekommen (=schriftliche Produktvertriebsrichtlinien), Wahl einer Vertriebsstrategie und des Zielmarkts gemäß den Vorgaben des Manufacturers. Im Falle einer Aufforderung durch letztgenannten ist dieser mit allen relevanten Verkaufsinformationen zu unterstützen.
Versicherungsanlageprodukte werden oft als Ersatz für Finanzinstrumente gesehen, weswegen durch die IDD ein erhöhter Anlegerschutz eingeführt wurde. Im Stadium der Vorbereitung ist bereits
⇒ eine unternehmensinterne Richtlinie zu Interessenskonflikten zu erstellen (Dafür hat der Fachverband ein unverbindliches Muster erstellt). Interessenskonflikte sind auch in Hinblick auf Sustainable Finance zu beachten.
⇒ Es müssen geeignete Vorkehrungen für ein Beschwerdemanagement getroffen werden.
1.5. Geldwäsche & Terrorismusfinanzierung
Alle Versicherungsmakler:innen und Berater:innen in Versicherungsangelegenheiten sind nach der Gewerbeordnung dazu verpflichtet, ihre Geschäftstätigkeit zu überprüfen und zu bewerten, ob Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen (Risikoerhebung). Wenn nicht im Bereich von Lebensversicherungen oder Dienstleistungen mit Anlagezweck vermittelt wird, kann eine Negativerklärung abgegeben werden.
1.6. Weiterbildungsverpflichtung
Eine vollständige Dokumentation der eigenen Weiterbildungsverpflichtung bzw. der von Mitarbeiter:innen ist anzuraten.
Diese Berufspflichten sowie die Verpflichtungen in den weiteren Phasen des Beratungsprozesses obliegen der Überprüfung durch die Gewerbebehörden.
(vgl. Artikel "Wenn die Gewerbebehörde anklopft…")
Hinweis:
Der Fachverband der Versicherungsmakler hat gemeinsam mit mehreren Praktiker:innen nachstehend einen idealtypischen (Muster)Beratungsablauf aufbereitet, der auf den individuellen Bedarf der Anwender:innen anzupassen ist. Der (Muster)beratungsprozess wurde nach bestem Wissen und Gewissen abgebildet. Der Fachverband der Versicherungsmakler übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.