
Phase Beratung im Beratungsprozess von Versicherungsmakler:innen
Vergütung - Ausmaß der Empfehlung - Risikoanalyse, Deckungskonzept/Best Advice - Besondere Anforderungen bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten - Polizzenübergabe und -überprüfung
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3.1. Vergütung
Am Beginn der eigentlichen Beratung ist es sinnvoll, die Vergütung für die Vermittlungsleistung zu vereinbaren. Die grundsätzliche Regelung enthält § 30 MaklerG, demzufolge grundsätzlich keine Vergütung durch Versicherungskund:innen erfolgt, sondern Provision nach erfolgreicher Vermittlung durch das Versicherungsunternehmen zu leisten ist. Die Vergütung durch die Versicherungskundin/den Versicherungskunden selbst ("Honorarberatung") ist ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren.
Um die Vergütung nach erfolgreicher Vermittlung längerfristig zu regeln ist es nützlich, Courtagevereinbarungen mit dem Versicherer abzuschließen, wozu es Mustervereinbarungen des Fachverbands gibt. Wurde keine Vereinbarung abgeschlossen, ist die ortsüblich angemessene Provision zu leisten (§ 8 Abs.1 MaklerG)
3.2. Ausmaß der Empfehlung
Der Versicherungsmakler/die Versicherungsmaklerin hat gegenüber dem Kunden verpflichtend anzugeben, ob seine Empfehlungen auf Untersuchung des ganzen Marktes beruht oder auf bestimmte örtliche Märkte oder Versicherungsprodukte eingeschränkt ist (§ 28 Abs. 3 MaklerG.).
3.3. Risikoanalyse, Deckungskonzept/Best Advice
Das Herzstück der Beratung wurde in Österreich bereits durch § 28 MaklerG eingehend geregelt und durch § 3 Standesregeln für Versicherungsvermittlung noch ergänzt.
Zunächst müssen die Kundenrisiken identifiziert und bewertet werden. Es ist diesbezüglich ein Deckungskonzept zu erstellen.
Die Wünsche und konkreten Bedürfnisse sind im Rahmen der Beratung zu ermitteln (Wünsche & Bedürfnis-Test). Jeder angebotene Vertrag muss den Kundenwünschen und -bedürfnissen entsprechen.
Der Umfang des Wünsche- und Bedürfnis-Tests ist nach der Komplexität des Versicherungsprodukts und der Art der Kundin/des Kunden anzupassen.
Gemäß dem Grundsatz des "best advices" muss der bestmögliche Versicherungsschutz vermittelt werden.
Eine persönliche Empfehlung ist in der Art abzugeben, warum ein konkretes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen entspricht.
Der Kundin/dem Kunden sind relevante Information für eine wohlinformierte Entscheidung zu geben.
3.4. Informationsblätter
Es müssen Informationsblätter, die zu den jeweils angebotenen Versicherungsprodukten passen, übermittelt werden (IPID, LIPID, KID).
All diese Schritte sind in einem Beratungsprotokoll (Muster) zu dokumentieren.
3.5. Besondere Anforderungen bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten
Sie wurden von der IDD eingeführt und in Art. 8 ff Standesregeln für Versicherungsvermittlung umgesetzt.
So sind angemessene Informationen über Kosten, regelmäßige Eignungsüberprüfung und Zahlungsmodalitäten zu erteilen.
Es hat zudem eine Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden zu erfolgen.
Reichen die in Punkt 2.4. angesprochenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, sind der Kundin/ dem Kunden die allgemeine Art bzw. die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags offen zu legen.
Bei Versicherungsanlageprodukten ist ein sogenannter Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung durchzuführen. Sie bezieht sich auf die Kenntnisse, Erfahrungen und finanziellen Verhältnisse der Kundin/des Kunden.
Es sind zudem Nachhaltigkeitspräferenzen abzufragen und es ist darzulegen, ob sie mit den Anlagezielen kompatibel sind.
Der Geeignetheitstest ist Grundlage für eine Empfehlung.
Der Beratungsverlauf muss inklusive Rechte und Pflichten beider Parteien dokumentiert werden.
Aufgrund der Retail Investment Strategy wird es vor allem im Bereich der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten zu gravierenden rechtlichen Änderungen kommen.
3.6. Polizzenübergabe und -überprüfung
Die Kundin/der Kunde ist über alle Rechtshandlungen zu informieren, eine Durchschrift der Vertragserklärung ist sofort nach Vertragsabschluss auszufolgen.
Auch die Versicherungspolizze ist nach Prüfung bzw., wenn diese abbedungen wurde, ohne diese, sofort zu übermitteln (§ 28 Z4 MaklerG). Polizzen von Konsument:innen sind zudem zwingend zu überprüfen.
Hinweis:
Der Fachverband der Versicherungsmakler hat gemeinsam mit mehreren Praktiker:innen nachstehend einen idealtypischen (Muster)Beratungsablauf aufbereitet, der auf den individuellen Bedarf der Anwender:innen anzupassen ist. Der (Muster)beratungsprozess wurde nach bestem Wissen und Gewissen abgebildet. Der Fachverband der Versicherungsmakler übernimmt diesbezüglich keinerlei Haftung.