Person mit Brille in Arbeitskleidung blickt auf ein Tablet hinter einer Verkaufstheke
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Verabreichungs- und Ausschankrechte ausserhalb der Gastronomie

Wer darf auch verabreichen und ausschenken?

Lesedauer: 2 Minuten

Nach der Gewerbeordnung stehen nicht nur Gastgewerbetreibenden, sondern auch Lebensmitteleinzelhändlern und verschiedenen Erzeugungsgewerbetreibenden im Nahrungsmittelbereich, aber auch sonstigen Gewerbetreibenden Verabreichungs- und Ausschankbefugnisse in recht unterschiedlichem Umfang zu. 

Lebensmitteleinzelhändler

Lebensmitteleinzelhändler haben das Nebenrecht zu folgenden Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten:

  • Verabreichung von Speisen in einfacher Art, wenn hierbei nicht mehr als 8 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.

    Unter Verabreichung in einfacher Art ist die für Imbissstände typische Form der Verabreichung wie z.B. Verwendung einfacher Teller, Pappteller udgl. allenfalls unter Beigabe von Besteck, in der Regel in Form der Selbstbedienung zu verstehen.

  • Ausschank nichtalkoholischer kalter und warme Getränke (z.B. Tee, Kaffee, Milchshakes, Fruchtsäfte), sowie Bier (Flasche, Dose, Fassbier). Andere alkoholische Getränke sind nicht vom Nebenrecht umfasst, sondern den Gastgewerbetreibenden vorbehalten. 

Bäcker

Den Bäckern stehen folgende Verabreichungs- und Ausschanktätigkeiten zu:

  • Verabreichung ihrer Erzeugnisse – auch garniert als Imbiss. Darunter fallen kalte und warme Imbisse wie z.B. Baguette, belegt, überbacken, kalt oder warm verabreicht. Sie sind auch zur Herstellung von Konditorbackwaren und Mehlspeisen (z. B. Torten)berechtigt und dürfen daher auch diese verabreichen.
  • Ausschank nichtalkoholischer kalter und warme Getränke, sowie Bier aus Dosen oder Flaschen (kein offenes Bier). 

Fleischer

Die Rechte der Fleischer zu Verabreichung und Ausschank sind wie folgt festgelegt: 

  • Zubereitung von Fleisch, Fleischwaren und Geflügel in einfacher Art, von Brotaufstrichen, belegten Brötchen und Salaten (z.B. gemischter Salat, Wurst-, Fischsalat) und Verabreichung der Speisen mit den üblichen kalten Beigaben (z.B. Senf, Kren, Brot, Gebäck, Essiggemüse).

    Da die Zubereitung in einfacher Art erfolgen muss, darf keine eigene Küche betrieben werden. In einfacher Art zubereitete Speisen sind z.B. Fleischlaibchen, gebackene Schnitzel, gebackener Leberkäse, gegrilltes Geflügel. Auch die Verabreichung muss in einfacher Art erfolgen.
     
  • Ausschank nichtalkoholischer kalter und warmer Getränke, sowie Bier aus Dosen oder Flaschen (kein offenes Bier).

Konditoren (Zuckerbäcker)

Die Verabreichungs- und Ausschankrechte der Konditoren sind wie folgt geregelt:

  • Verabreichung kleiner kalter und warmer Speisen (z.B. belegte Brötchen, Salate, Toast, Eier in jeder Zubereitungsart, Suppen). Sie sind auch berechtigt Gebäck und Weißbrot herzustellen und zu verabreichen.
  • Ausschank jeglicher Art von Getränken (alkoholische, nichtalkoholische, kalte und warme Getränke), somit auch Wein und offenes Bier.

Drogisten

Drogisten sind zur Zubereitung und zum Ausschank von Frucht- und Gemüsesäften berechtigt. Auch hier handelt es sich nur um ein Nebenrecht.

Autobusunternehmer

Autobusunternehmern ist der Ausschank von Getränken aus Flaschen und Dosen sowie Verkauf dieser Getränke an ihre Fahrgäste erlaubt. 

Gratisausschank durch alle Gewerbetreibenden

Jeder Gewerbetreibende darf unentgeltlich (alkoholische und nichtalkoholische) Getränke ausschenken, wenn

  • dafür nicht geworben wird
  • keine zusätzlichen Hilfskräfte für den Ausschank verwendet werden und
  • der Ausschank in den Geschäftsräumlichkeiten stattfindet, also dafür keine eigenen nur dem Ausschank dienenden Räume verwendet werden.

Stand: 01.07.2024

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