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Informationsfreiheitsgesetz – Rundschreiben der Datenschutzbehörde

Die Datenschutzbehörde hat der WKO das angeschlossene Rundschreiben übermittelt.

Lesedauer: 1 Minute

10.06.2024

Hintergrund:

Das Informationsfreiheitsgesetz - IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, tritt überwiegend mit 1. September 2025 in Kraft (BGBl und Erläuterungen s. Anlage).

Der Datenschutzbehörde obliegt es gemäß § 15 Abs. 1 IFG „..die informationspflichtigen Organe bzw. Einrichtungen durch die Bereitstellung von Leitfäden und Angebote zur Fortbildung in datenschutzrechtlichen Belangen der Vollziehung der Informationsfreiheit“ zu beraten und zu unterstützen. Sie soll allgemeine Anwendungshinweise und Anleitungen (Guidelines o.Ä.) zur Verfügung stellen und nach Möglichkeit regelmäßig geeignete Schulungsmaßnahmen anbieten.

Möglichkeit, an der Entwicklung von Schulungsinhalten aktiv mitzuwirken

Zur Vorbereitung, insbesondere um „ihre Leitfäden sowie Schulungsmaßnahmen zum IFG möglichst effektiv gestalten und auf künftige Anwendungsprobleme der informationspflichtigen Stellen ausrichten“ zu können, hat die Datenschutzbehörde u.a. an die WKÖ das angeschlossene Rundschreiben übermittelt, in welchem Sie betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gibt, durch Beantwortung von Fragen an der Entwicklung von Schulungsinhalten mitzuwirken. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung besteht nicht.

Um diesem Anliegen der Datenschutzbehörde entsprechen zu können, ersuchen wir alle betroffenen Unternehmen und Rechtsträger, die der Kontrolle des (Bundes-) Rechnungshofes oder des Landesrechnungshofes unterliegen, die Fragen in Punkt 5 des angeschlossenen Rundschreibens zu beantworten.

Bei informationspflichtigen Unternehmen handelt es sich um „der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegende Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt“ (§ 1 Z 5 IFG). 

Ausgenommen von der Informationspflicht sind gemäß § 13 Abs 3 IFG börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).  

Eine Liste der Rechtsträger, die der Kontrolle des (Bundes-)Rechnungshofs unterliegen, findet Sie im PDF "Rechtsträger, die der Kontrolle
des Rechnungshofes unterliegen"

Hingewiesen wird darauf, dass die betroffenen Unternehmen nicht der proaktiven Informationspflicht unterliegen (vgl. Frage a. unter Pkt. 5. des Rundschreibens), sondern nur auf Antrag den Zugang zu Informationen gewähren müssen (vgl. Art 22a Abs 3 B-VG).

Bei Interesse, an der Entwicklung der Schulungsinhalte mitzuwirken, ersuchen wir um Beantwortung der Fragen  bis 20. Juni 2024.

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