Vor der Silvesterparty noch schnell Steuern sparen!
© PhotoSG/Adobe Stock

Sie fragen - wir antworten: Steuertipps rund um den Jahreswechsel

Wir haben bei WKNÖ-Steuerexpertin Andrea Prozek nachgefragt, welche Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung es vor dem Jahreswechsel gibt. Hier eine Auflistung. 

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am 26.03.2024

Degressive Abschreibung und beschleunigte Gebäudeabschreibung

  • Für Investitionen kann alternativ zur linearen AfA für viele Wirtschaftsgüter eine degressive AfA in der Höhe von maximal 30 Prozent geltend gemacht werden.
  • Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte AfA. 

Halbjahresabschreibung

Erfolgt die tatsächliche Nutzung eines im zweiten Halbjahr angeschafften Wirtschaftsgutes noch vor dem Jahresende, steht die Halbjahres-AfA zu, auch wenn die Bezahlung erst im nächsten Jahr erfolgt.

Energieabgabenvergütung

Für das Jahr 2018 kann noch ein Antrag bis 31.12.2023 gestellt werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 1.000 Euro können seit 1.1.2023 im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden. 

Zeitliche Verschiebung

Die Ertragssteuerbelastung kann durch das Vorziehen von Aufwendungen bei Bilanzierern beziehungsweise durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern noch beeinflusst werden.
Als Betriebsausgabe anerkannt werden auch Vorauszahlungen auf GSVG-Beiträge, wenn sie das laufende Jahr betreffen und der voraussichtlichen GSVG-Nachforderung entsprechen.

Diese Überlegungen sind im Jahr 2023 besonders interessant, da ab 2024 neuerliche Steuerentlastungen durchgeführt werden: Die 3. Tarifstufe in der Einkommensteuer wird von 41 auf 40 Prozent gesenkt, im Rahmen der Abschaffung der „kalten Progression“ erfolgt eine Valorisierung der Tarifgrenzen und die Körperschaftsteuer wird von 24  auf 23 Prozent gesenkt.

Gewinnfreibetrag (GFB)

Dieser steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 15 Prozent des Gewinnes. Ein GFB kann bis zu einem Gewinn von 580.000 Euro geltend gemacht werden. Durch die Staffelung des Prozentsatzes für Gewinne ab 30.000 Euro beträgt der maximale GFB 45.950 Euro pro Jahr. Bis 30.000 Euro Gewinn steht der GFB automatisch zu (maximal 4.500 Euro). Ist der Gewinn höher als 30.000 Euro, steht ein darüber hinausgehender investitionsbedingter GFB zu, wenn noch vor Jahresende Investitionen in bestimmte körperliche Wirtschaftsgüter oder bestimmte Wertpapiere getätigt werden. Ab dem Jahr 2024 wird der Grundfreibetrag auf 33.000 Euro erhöht.

Investitionsfreibetrag

Für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann ein Investitionsfreibetrag (IFB) geltend gemacht werden. Zusätzlich zur Abschreibung sollen mit der Schaffung des Investitionsfreibetrags 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig sein. Bei Wirtschaftsgütern, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, erhöht sich der Investitionsfreibetrag um 5 Prozent und beträgt somit 15 Prozent.

Der Investitionsfreibetrag kann nicht gleichzeitig mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. 

Für Investitionsentscheidungen rund um den Jahreswechsel spielt das natürlich eine große Rolle in Bezug auf den Investitionszeitpunkt und etwaige Vorteilhaftigkeitsvergleiche.

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Bestimmte Spenden aus dem Betriebsvermögen sind bis zu maximal 10 Prozent des Gewinnes vor Berücksichtigung eines GFB steuerlich absetzbar. Eine Liste der begünstigten Empfänger ist auf der Homepage des BMF abrufbar unter: service.bmf.gv.at/service/allg/spenden

Geld- und Sachspenden bei Katastrophenfällen sind betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar, wenn damit ein entsprechender Werbeeffekt verbunden ist.

Registrierkassenjahresbeleg

Für die Registrierkasse ist mit Ende des Jahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Zu beachten ist auch, dass das vollständige Datenerfassungsprotokoll zumindest quartalsweise extern zu speichern und aufzubewahren ist.

Arbeitsplatzpauschale 

Auch Selbstständige können ein sogenanntes Arbeitsplatzpauschale geltend machen. Das Pauschale stellt eine Vereinfachung dar, damit nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt werden muss, beziehungsweise ist zum Beispiel ein räumlich gesondertes Arbeitszimmer – anders als bei der Geltendmachung der tatsächlichen Kosten – keine Anwendungsvoraussetzung. 

Allgemeine Voraussetzung für die Pauschale ist, dass es keinen anderen Raum außerhalb der Wohnung gibt, der für die betriebliche Tätigkeit des Selbstständigen zur Verfügung steht.

Es wird zwischen einer „großen“ und einer „kleinen“ Arbeitsplatzpauschale unterschieden:

  • Die „große Pauschale“ in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr steht zu, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit von mehr als 11.693 Euro erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht.
  • Die „kleine Pauschale“ in Höhe von 300 Euro pro Jahr steht zu, wenn die anderen Aktiveinkünfte mehr als 11.693 Euro betragen, zusätzlich sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar ebenfalls in Höhe von 300 Euro pro Jahr abzugsfähig. 

Netzkarte für Selbstständige

Selbstständige können 50 Prozent der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe geltend machen, sofern diese auch betrieblich verwendet wird.

Die Pauschalbeträge für den Arbeitsplatz und die Netzkarte können auch bei der Betriebsausgaben- und Kleinunternehmerpauschalierung zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. 

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und private Spenden

Die „Topfsonderausgaben“ (insbesondere Personenversicherungen und Wohnraumschaffung) können nicht mehr geltend gemacht werden. 

Zahlungen für andere Sonderausgaben (wie freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten) sowie außergewöhnliche Belastungen (wie selbst zu tragende Krankheitskosten) können für 2023 steuermindernd geltend gemacht werden.

Diese Antworten stehen exemplarisch für Fragen, die oft an die WKNÖ-Expert:innen gestellt werden. Konkrete Auskünfte können im Einzelfall mit den WKNÖ-Expert:innen Ihrer Bezirksstelle besprochen werden.
wko.at/noe/bezirksstellen