Junges Pärchen fröhlich am Ufer eines Sees bei Sonnenuntergang
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Sie fragen, wir antworten: "Wie ist das mit dem Urlaubsanspruch?"

Urlaubszeit ist für Unternehmen, die Mitarbeiter:innen beschäftigen, auch Urlaubs-Antragszeit. Hier alle Regelungen, die Sie kennen sollten.

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 01.07.2024

Ich habe vor einigen Wochen eine neue Mitarbeiterin aufgenommen, die jetzt eine Woche in Urlaub gehen will. So sehr ich ihr den Urlaub vergönne, habe ich im Hinterkopf, dass sie noch nicht den vollen Urlaubsanspruch hat. Erinnere ich mich da richtig?

Ja. Der Urlaubsanspruch entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit. Nach sechs Monaten hat Ihre Mitarbeiterin den vollen Urlaubsanspruch. Ab dem zweiten Arbeitsjahr entsteht der Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres bereits in voller Höhe.

Wie viel Urlaub hat meine Mitarbeiterin dann pro Jahr?

Allen Ihren Mitarbeiter:innen gebührt für jedes Arbeitsjahr bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt:

  • 30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Dienstjahren und
  • 36 Werktage nach Vollendung des 25. Dienstjahres.

Nur zur Sicherheit: Wir sprechen von den Werktagen von Montag bis Freitag?

Gut, dass Sie nachfragen: Werktage sind die sechs Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag.

OK, verstehe. Und wenn meine Mitarbeiterin nur zwei Tage in der Woche arbeitet, wie viel Urlaubsanspruch hat sie dann?

Wird der Arbeitnehmer regelmäßig nur fünf oder weniger Wochentage beschäftigt, ist der Urlaubsanspruch in die entsprechenden Arbeitstage umzurechnen, also:

  • 5 Tage/Woche: 25 Arbeitstage
  • 4 Tage/Woche: 20 Arbeitstage
  • 3 Tage/Woche: 15 Arbeitstage
  • 2 Tage/Woche: 10 Arbeitstage
  • 1 Tag/Woche: 5 Arbeitstage

Ich habe einen Mitarbeiter, der sehr viel Urlaub stehen hat. Wie gehe ich damit um?

Auch hier gibt es eine ganz klare Regelung: Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Machen wir das zur besseren Illustration an einem Beispiel fest: 

  • Ihr Mitarbeiter hat am 1. Februar 2022 den Jahresurlaub für das Jahr 2022 erhalten.
  • Damit verjährt dieser Anspruch aus dem Jahr 2022 am 1. Februar 2025.
  • Ihr Mitarbeiter kann daher den Jahresurlaub für 2022 bis 31. Jänner 2025 verbrauchen. Tut er das nicht, verjährt dieser.  

Muss ich dabei noch etwas Wichtiges beachten?

Ja, hier gibt es noch drei Punkte, die Sie beachten sollten: 

  1. Die Frist für die Verjährung verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz um den Zeitraum der Karenz.
  2. Falls Ihr Mitarbeiter Urlaubstage aus mehreren Jahren offen hat, muss jeder Urlaubskonsum auf das älteste noch unverbrauchte Urlaubsguthaben angerechnet werden. 
  3. Sie haben als Arbeitgeber:in im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin, dem Arbeitnehmer die Verpflichtung, sie oder ihn über den drohenden Urlaubsverfall zu informieren und sie oder ihn zum Urlaubsverbrauch aufzufordern. Dies hat der Europäische Gerichtshof 2022 entschieden. Eine Verjährung des Urlaubs ist nur nach einer solchen Information bzw. Aufforderung möglich.

Diese Antworten stehen exemplarisch für Fragen, die oft an die WKNÖ-Expert:innen gestellt werden. Konkrete Auskünfte können im Einzelfall mit den WKNÖ-Expert:innen Ihrer Bezirksstelle besprochen werden. Kontaktdaten unter wko.at/noe/bezirksstellen