Blonde Frau freut sich über Geschenk
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Sie fragen, wir antworten: "Kann ich das auch umtauschen?"

Alle Jahre wieder – kommt die Frage zum Umtausch- und Rückgaberecht von gekauften Weihnachtsgeschenken. Wir haben die wichtigsten Fragen dazu an die WKNÖ-Expert:innen gestellt. 

Lesedauer: 2 Minuten

Aktualisiert am 26.03.2024

Muss ich Ware, die z.B. als Geschenk nicht gefallen hat, nach Weihnachten umtauschen?

Prinzipiell „müssen“ Sie nicht – Sie haben keine gesetzliche Verpflichtung dazu. Wer bei Ihnen im Geschäft einkauft, kann und darf sich nicht darauf verlassen, dass sie oder er die Ware automatisch umtauschen oder zurückgeben kann. Aber: Natürlich werden Sie beim Bezahlen oft die Frage nach einem möglichen Umtausch nach Weihnachten erhalten.

Das stimmt. Oft wird dann auch nach einem 14-tägigen Rückgaberecht gefragt. Wann gilt das?

Eine 14-tägige Rückgabefrist gibt es nur im Online-Handel – im stationären Handel gibt es eine solche Frist nicht. 

Wieso gelten hier zwei unterschiedliche Regelungen?

Der Gesetzgeber erklärt das so: Wer online einkauft, kann die Ware im Gegensatz zum Einkauf im Geschäft vor Ort nicht real „in Augenschein nehmen“. Deshalb wird hier die zumindest 14-tägige Frist zum Rücktritt vom Vertrag eingeräumt. 

Aber selbst, wenn ich keine Verpflichtung zur Rücknahme habe, erwarten es die Kunden meist. Wie soll ich damit umgehen?

Wichtig ist, dass Sie Ihre Regeln für Umtausch und Rückgabe fixieren und sie den Kunden auch zur Kenntnis bringen. 

Wie soll ich das am besten machen?

Überlegen Sie sich zunächst, wie Sie Umtausch und Rückgabe handhaben wollen. 

Welche Möglichkeiten gibt es da – haben Sie Beispiele für mich? 

Natürlich! Zum Beispiel, dass die Ware in der Originalverpackung sein muss und der Kassenbon für Umtausch oder Rückgabe vorgewiesen werden muss. Oder, dass saisonale Ware von Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen ist. Sie können auch bei reduzierter Ware Umtausch und Rückgabe ausschließen. 

Darf ich auch die Zeit begrenzen, in der ungewollte Geschenke umgetauscht oder zurückgegeben werden können?

Ja, hier könnten Sie zum Beispiel Mitte Jänner als Frist setzen – da bleibt den Kunden genug Zeit, um die Weihnachtsgeschenke anzuschauen und sich gegebenenfalls zu entscheiden, sie umzutauschen. 

Muss ich eigentlich das Geld rückerstatten, das für die Ware bezahlt wurde?

Auch hier können Sie selbst entscheiden: Die Möglichkeiten reichen vom Umtausch auf eine andere Ware über das Ausstellen eines Gutscheins bis zur Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises. Ein Gutschein hat den Vorteil, dass zumindest der Umsatz in Ihrem Unternehmen bleibt.

Gut, ich weiß jetzt, welche Regeln ich für Umtausch und Rückgabe wähle. Wie kommuniziere ich sie meinen Kunden?

Sie können auf den Rechnungen einen Hinweis hinzufügen oder auch an der Kassa ein gut lesbares Schild anbringen. Eine Formulierung könnte zum Beispiel wie folgt lauten: „Für Einkäufe ab dem 1. Dezember 2023 ist ein Umtausch (Ware oder Gutschrift) bis 15. Jänner 2024 möglich! Ausgenommen Saisonware-Dekoartikel.“ Dieser letzte Zusatz ist dann wichtig, wenn Sie nicht wollen, dass im Jänner Weihnachts-Deko zurückgebracht oder umgetauscht wird. Sie können das Umtauschrecht auch an einem bestimmten Wert festmachen: „Dies gilt nur für Waren ab einem Einzelverkaufspreis von 30 Euro.“ 

Diese Antworten stehen exemplarisch für Fragen, die oft an die WKNÖ-Expert:innen gestellt werden. Konkrete Auskünfte können im Einzelfall mit den WKNÖ-Expert:innen Ihrer Bezirksstelle besprochen werden.

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