Kollektivvertrag Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2011

Gilt für:
Wien

Landeskollektivvertrag Wien
für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Wien, Sparte Transport und Verkehr, Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit Pkw, 1040 Wien, Schwarzenbergplatz 14 einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien andererseits gem. 2. Teil, Ziffer 2 (Allgemeine Lohnbestimmungen) des Bundeskollektivvertrages für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw zur Regelung von Tages- und Nächtigungsgeldern gem. § 3 Abs. 1 Z. 16 b EStG und Lohnübereinkommen.

Gültig ab 1.7.2011

Allgemeine Lohnbestimmungen

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1.7.2011 in Kraft.

Dieser Kollektivvertrag gilt:

1) Räumlich: für das Bundesland Wien

2) Fachlich: für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig mittels Pkw das Taxigewerbe ausüben und Mitglied der Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen sind.

3) Persönlich:

a) Für alle Arbeiter, die bei einem Arbeitgeber nach Ziffer 2 beschäftigt sind.

b) Für jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis zuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische Angestellte anzusehen sind.

II. Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats, mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

Die Vertragspartner verpflichten sich, währen der Kündigungsfrist Verhandlungen zwecks Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen.

III. Tagesgelder

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleitungen außerhalb des Dienstortes werden Tagesgelder gewährt.

a) Das Taggeld beträgt € 10,00 pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis zu drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.

b) Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (Anschrift) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.

c) Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.

IV. Lohnübereinkommen

Gemäß 2. Teil Ziffer 1 des Bundeskollektivvertrages für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw werden für das Bundesland Wien folgende Mindestlöhne festgelegt:

BetriebszugehörigkeitMonatlicher Mindestlohn brutto
Bis zu einer Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren1.000 Euro
Vom 3. bis zum 5. Betriebszugehörigkeitsjahr1.100 Euro
Ab dem 5. Betriebszugehörigkeitsjahr1.200 Euro

Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Bestimmungen des 2. Teiles Ziffer 1 über das aliquote Ausmaß des Mindestlohnes sinngemäß.


Für die Wirtschaftskammer:
Fachgruppe Wien für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen

Der Obmann:

Komm.Rat Christian Gerzabek

Der Geschäftsführer:

Dr. Andreas Curda


Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida

Der Vorsitzende:

Rudolf Kaske
Der Bundessektionsvorsitzende:

Wilhelm Haberzettl
Der Bundessektionssekretär:

Georg Eberl