Information zu der neu gefassten Bestimmung zur Normalarbeitszeit im Personenbeförderungsgewerbe, gültig ab 1.1.2021
- Gilt für:
- Österreichweit
KV Pkw (vida) 2021 – Präzisierung der NAZ-Bestimmungen
Der Fachverband des Beförderungsgewerbes mit Personenkraftwagen hat in sehr konstruktiven Gesprächen mit der Gewerkschaft Vida eine Präzisierung der neu gefassten Bestimmung zur Normalarbeitszeit beschlossen. Im Sinne der Rechtssicherheit wurde ein Inkrafttreten per 1.1.2021 vereinbart.
Die "Präzisierung" trägt dem Willen der Sozialpartner Rechnung, die bisher gültigen Normalarbeitszeitbestimmungen für Lenker und Beifahrer (inkl. der Möglichkeit zur Aliquotierung des Mindestlohnes für Arbeitnehmer mit einer geringeren festgelegten Normalarbeitszeit gem. dem 2. Teil/Punkt 1 des KV) fortzuführen.
Die Bestimmung zur Normalarbeitszeit, die vor dem Hintergrund der Novellierung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und der Schaffung eines einheitlichen "Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi)" angepasst wurde, lautet nun wie folgt (Präzisierungen sind kursiv hervorgehoben):
"V. Arbeitszeit
1. Normalarbeitszeit
a) Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) – Allgemein
Unter Berücksichtigung der § 5 bzw. 13b Absatz 3 AZG (Arbeitsbereitschaft) beträgt für Lenker und Beifahrer, die tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 55 Stunden.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, entsprechend der 55-Stunden-Woche unter Berücksichtigung des Arbeitsruhegesetzes mindestens zweimal pro Monat auch an Sonn- und Feiertagen seinen Dienst zu verrichten.
b) Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) – für Lenker und Beifahrer mit Tätigkeiten gem. § 14 BO (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994)
Abweichend von lit a) gilt:
Unter Berücksichtigung der § 5 bzw. 13b Absatz 3 AZG (Arbeitsbereitschaft) beträgt für Lenker und Beifahrer (ehemals Mietwagengewerbe)
- die Schülertransporte gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchführen, oder
- die Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung gemäß § 14 Abs. 1a Z 1 GelverkG durchführen, oder
- die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 14 Abs. 1a Z 4 GelverkG durchführen oder
- die Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen mit gemäß § 33 KFG genehmigten rollstuhlgerechten Fahrzeugen im Sinne der Richtlinie 2007/46/EG durchführen oder
- welche bis zum 31.12.2020 eine Normalarbeitszeit von 45 Stunden pro Wochen vereinbart hatten (insbesondere Arbeitnehmer, welche bis zum 31.12.2020 bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren, welcher das Mietwagengewerbe ausgeübt hat und welche daher bereits bisher höchstens 45 Stunden Normalarbeitszeit vereinbaren konnten) die tägliche Normalarbeitszeit 12 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 45 Stunden.
c) Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) – für die übrigen Arbeitnehmer Für Arbeitnehmer ohne Arbeitsbereitschaft, sowie für Arbeitnehmer die nicht als Lenker oder Beifahrer beschäftigt werden, richtet sich das Ausmaß der Normalarbeitszeit nach den Grundregeln des AZG (d.h. maximal 40 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit und in der Regel maximal 8 Stunden tägliche Normalarbeitszeit), sofern das AZG keine abweichenden Regeln zulässt.
d) Normalarbeitszeit bei Mehrfachverwendung Mehrfachverwendung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb sowohl Tätigkeiten gemäß Artikel V Ziffer 1a als auch Ziffer 1b verrichtet. Im Falle der Mehrfachverwendung bestimmt sich die wöchentliche Normalarbeitszeit nach der überwiegenden Tätigkeit des Arbeitnehmers in der jeweils laufenden Woche."
Hinweis:
Der Kollektivvertrag steht auf der Homepage des Fachverbandes bzw. in der KV-Datenbank als Download in der aktualisierten Version zur Verfügung.