Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Personenbeförderungsgewerbe, Angestellte, gültig ab 1.1.2024
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag
zum Bundes-Kollektivvertrag für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW
abgeschlossen am 26.9.2024 zwischen dem Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 174, 1045 Wien, einerseits und und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Verkehr, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1 andererseits zur Regelung zur Regelung Mitarbeiterprämie gem. § 124b Z 447 EStG 1988 der im Geltungsbereich dieses Bundeskollektivvertrages beschäftigten Arbeitnehmer.
I. Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt
1. Fachlich: für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig mittels Pkw das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) ausüben und Mitglied des Fachverbandes für das Beförderungsgewerbe mit Pkw sind.
2. Persönlich: Für alle Angestellten sowie kaufmännischen Lehrlinge bzw. Bürolehrlinge, die bei einem Dienstgeber nach Punkt 2 beschäftigt sind. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Dienstnehmer, auf welche das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921 in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
III. "Mitarbeiterprämie" für das Jahr 2024 (Mitarbeiterprämie)
1. Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 (idF BGBl. I/200/2023) in der Höhe von max. € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG idF BGBl. I/200/2023) zur Auszahlung bringen.
2. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen.
3. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl. I 200/2023ng abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen ersetzt werden.
4. Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, eine sachliche Differenzierung ist zulässig. Zu einer sachlichen Differenzierung zählen beispielsweise eine Staffelung nach der Höhe des Einkommens, Differenzierung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Ausmaß der NAZ, dem Beginn des Arbeitsverhältnisses etc.). Diesbezüglich sind weiters die in der Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen (GZ 2024-0.129.987) festgelegten Grundsätze zur sachlichen Differenzierung (Pkt. 1. lit. a, e bis g, Pkt. 3. lit. b, d bis g) zu beachten, welcher hiermit Bestandteil dieser Vereinbarung wird.[1]
5. Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
6. Eine gänzliche oder teilweise Rückzahlung einer bereits erhaltenen Mitarbeiter:innenprämie ist ausgeschlossen. Das gilt nicht im Falle einer schuldhaften Entlassung oder eines unberechtigten vorzeitigen Austritts. Soweit es in der Vereinbarung festgehalten ist, gilt dies auch nicht bei Kündigung durch den Angestellten.
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
Der Obmann:
Komm.Rat Erwin Leitner
Der Geschäftsführer:
Mag. Paul Blachnik
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft GPA
Die Vorsitzende
Barbara Teiber, MA
Der Bundesgeschäftsführer
Karl Dürtscher
Wirtschaftsbereich Verkehr
Der Vorsitzende
Thomas Schäffer
Die Wirtschaftsbereichssekretärin
Anita Palkovich
[1] Vgl. Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988