Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Personenbeförderungsgewerbe, Arbeiter/innen (Vida), gültig ab 1.1.2024
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag
zum Bundes-Kollektivvertrag für das
Personenbeförderungsgewerbe mit PKW
abgeschlossen am 26.9.2024 zwischen dem Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 174, 1045 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann Böhm-Platz 1, 1020 Wien, andererseits zur Regelung zur Regelung Mitarbeiterprämie gem. § 124b Z 447 EStG 1988 der im Geltungsbereich dieses Bundeskollektivvertrages beschäftigten Arbeitnehmer.
I. Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt
1. Fachlich: für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig mittels PKW das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi ausüben und Mitglied des Fachverbandes für das Beförderungsgewerbe mit PKW sind.
2. Persönlich:
- Für alle Arbeiter, die bei einem Arbeitgeber nach Ziffer 2 beschäftigt sind
- Für jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis zuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische Angestellte anzusehen sind. Für diese Arbeitnehmergruppe gelten die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages nur insofern, als die Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht günstigere Regelungen vorsehen.
II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
III. "Mitarbeiterprämie" für das Jahr 2024 (Mitarbeiterprämie)
- Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 (idF BGBl. I/200/2023) in der Höhe von max. € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG idF BGBl. I/200/2023) zur Auszahlung bringen.
- In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen.
- Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung iSd § 124b Z 447 lit. a EStG 1988 (idF BGBl I 200/2023ng abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen ersetzt werden.
- Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, eine sachliche Differenzierung ist zulässig. Zu einer sachlichen Differenzierung zählen beispielsweise eine degressive Staffelung nach der Höhe des Einkommens (niedrigere Einkommen erhalten eine höhere Prämie), Differenzierung nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Ausmaß der NAZ, dem Beginn des Arbeitsverhältnisses etc.). Diesbezüglich sind weiters die in der Anfragebeantwortung des Bundesministeriums für Finanzen (GZ 2024-0.129.987) festgelegten Grundsätze zur sachlichen Differenzierung (Pkt. 1. lit. a, e bis g, Pkt. 3. lit. b, d bis g) zu beachten, welcher hiermit Bestandteil dieser Vereinbarung wird[1].
- Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
F.d.
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen
Der Obmann:
Komm.Rat Erwin Leitner
Der Geschäftsführer:
Mag. Paul Blachnik
F.d.
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft vida
Der Vorsitzende:
Roman Hebenstreit
Die Generalsekretärin:
Mag.a Anna Daimler, BA
Der Fachbereichssekretär:
Toni Pravdic
[1] Vgl. Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988