Kollektivvertrag Textilindustrie Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2021

Gilt für:
Vorarlberg

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.

I. Geltungsbereich 

Der Kollektivvertrag gilt:

a) räumlich: für das Bundesland Vorarlberg

b) fachlich: für alle der Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie Vorarlberg angehörenden Unternehmen bzw. selbständigen Betriebsabteilungen

c) persönlich: für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie für gewerbliche Lehrlinge

II. Geltungsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2021 in Kraft.

III. Lohnordnung 

Die seit 1. April 2021 geltenden tariflichen Mindestlöhne für die bestehenden sechs Lohngruppen ergeben sich aus dem im Anhang beigeschlossenen Lohntarif.

Der zuletzt gültige Lohntarif mit dem Ecklohn (= Grundstundenlohn und Akkordgrundlohn der Lohngruppe-B) wird durch den einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden neuen Lohntarif (Anhang) mit einem Ecklohn von € 1.630,00 gültig ab 1.4.2021 ersetzt.

Die Lehrlingseinkommen werden gleichfalls mit Gültigkeit ab 1.4.2021 neu festgelegt; sie sind Bestandteil der neuen Lohntarife.

IV. Effektivlohnerhöhung 

1. Erhöhung bei Zeitlöhnern:

Die tatsächlich bezahlten IST-Löhne, ausgenommen der gewerblichen Lehrlinge sind mit Wirkung ab 1.4.2021 um 1,75 % zu erhöhen.

Die dabei errechneten Beträge sind auf zwei Dezimalstellen zu runden, wobei abzurunden ist, wenn die dritte Nachkommastelle kleiner als 5 ist, andernfalls ist aufzurunden. Nach der Einführung eines Monatslohnes werden die Beträge auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.

Der so erhöhte IST-Lohn ist überdies darauf zu überprüfen, ob er dem neuen tariflichen Mindestlohn laut Anlage (Lohntabelle) entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist der IST-Lohn auf den neuen tariflichen Mindestlohn anzuheben.

Unter den "tatsächlich bezahlten IST-Löhnen" ist der tatsächliche Gesamtverdienst der Arbeiterinnen einschließlich aller wie immer gearteten Zulagen und Prämien – mit Ausnahme der neben dem Grundlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen – zu verstehen.

Wird der Grundlohn auf den neuen tariflichen Mindestlohn angehoben, können starre Prämien und Zulagen (mit Ausnahme der neben dem Grundlohn gesondert berechneten Schmutz-, Staub- und Gefahrenzulagen) in ihrer Höhe so abgeändert werden, dass über die IST-Lohnerhöhung hinaus keine weitere Erhöhung des bisherigen tatsächlichen Gesamtverdienstes eintritt.

2. Erhöhung bei Akkord- und Prämienlöhnern:

Die Akkord- und Prämienlöhne sind mit Wirkung ab 1.4.2021 um 1,75 % zu erhöhen.

Die dabei errechneten Beträge sind auf zwei Dezimalstellen zu runden, wobei abzurunden ist, wenn die dritte Nachkommastelle kleiner als 5 ist, andernfalls ist aufzurunden.

Die Erhöhung der Akkordlöhne ist so durchzuführen, dass bei Geldakkorden die bestehenden Akkordsätze bzw. Stückpreise (also die Sätze für 1000 Schuss, 1 kg gespultes Garn usw.) und bei Zeitakkorden der bisher angewandte Minutenfaktor mit dem Umrechnungsfaktor 1,0175 multipliziert werden.

Bei Prämienlöhnen (ausgenommen "starre Prämien" gemäß Art. IV Ziffer 1) ist die IST-Lohnerhöhung sinngemäß wie bei den Akkorden vorzunehmen .

Bei Akkordarbeiterinnen , deren Akkordgrundlagen per 1.4.2021 unter Beachtung der ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Mindestlohnsätze verändert werden mussten, kann die sich darauf ergebende Lohnerhöhung auf die gemäß Artikel IV Ziffer 2 vorzunehmende IST-Lohn-Erhöhung angerechnet werden.

V. Übergangs- und Begünstigungsklausel

Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 8 und 9 des "Rahmenkollektivvertrages für Arbeiter der österreichischen Textilindustrie vom 1.4.2016 in der für Vorarlberg geltenden Fassung" sinngemäß Anwendung.

Günstigere betriebliche Vereinbarungen , die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehen, bleiben von diesem Kollektivvertrag unberührt.

VI. Änderungen des Rahmenkollektivvertrages (RKV) vom 1. April 2016 für die ArbeiterInnen der österreichischen Textilindustrie

Geändert wird ANHANG 5, ,"B) INLANDSDIENSTREISEN"

§1 (5) Reisekosten und Aufwandsentschädigung
Das Taggeld gemäß § 1 (5) Reisekosten- und Aufwandsentschädigung wird von € 52,47 auf € 53,18 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 75,79 auf € 76,50 erhöht.

2 (4) Trennungskostenentschädigung
Die Trennungskostenentschädigung gemäß § 2 (4) wird von € 22,07, auf € 22,37  erhöht.

3 (1) Messegelder
Das Messegeld gemäß § 3 (1) wird von € 24,30 auf € 24,63 erhöht.

Eingefügt  wird ein neuer ANHANG 9,

Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zu überlassenen Arbeitskräften:
Die Kollektivvertragsparteien erklären, dass die Flexibilität durch Arbeitskräfteüberlassung für die Unternehmen der Textilindustrie große Bedeutung hat und dabei geltendes Recht jedenfalls einzuhalten ist.

Aus diesem Grund wirken sie auf die Unternehmen dahingehend ein, Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abzuschließen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Bestimmungen des AÜG sowie die sonstigen kollektivvertraglichen und gesetzlichen Vorschriften einhalten.

Nehmen die Kollektivvertragsparteien einen Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften wahr, werden die Kollektivvertragsparteien den Sachverhalt nach Möglichkeit prüfen, bewerten und sollte keine Lösung auf betrieblicher Ebene erreicht werden, nötigenfalls gemeinsam auf die Unternehmen einwirken, dass ein rechtskonformer Zustand hergestellt wird.

VII Geltungsbeginn 

Inkrafttreten: 1.4.2021


Feldkirch, 5.5.2021

WIRTSCHAFTSKAMMER VORARLBERG
FACHGRUPPE DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Der Obmann:

Mag. Berthold Bischof

Der Geschäftsführer:

Mag. Andreas Staudacher

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE

Der Bundesvorsitzende:

Rainer Wimmer

Der Bundessekretär:

Peter Schleinbach

Der Sekretär:

Gerald Cuny-Kreuzer


Lohntarif für die Textilindustrie Vorarlberg

                              gültig ab 1.4.2021
LohngruppeEuro/Monat
ATätigkeiten einfacher Art, auch mit kurzer Einarbeitung und Einweisung1.554,00
Tätigkeiten mit kurzer Zweckausbildung1.630,00
Tätigkeiten mit längerer Zweckausbildung und Fachkenntnissen1.702,00
Tätigkeiten mit längerer Zweckausbildung, die entsprechende Fachkenntnisse, selbständige Ausführung sowie Verantwortung erfordern1.793,00
Facharbeiter/innen oder Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausüben, für die typischerweise der Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung erforderlich ist1.935,00
SpitzenfacharbeiterInnen2.241,00

Lehrlingsentschädigung

Die Lehrlingsentschädigung beträgt ab 1.4.2021:

Bei 4-jähriger Lehrzeit in Euro:Bei 2-jähriger Lehrzeit in Euro:
 Tabelle ITabelle II Tabelle ITabelle II
im 1. Lehrjahr701,00860,00im 1. Lehrjahr701,00860,00
im 2. Lehrjahr854,001.134,00im 2. Lehrjahr955,001.239,00
im 3. Lehrjahr1.086,001.401,00   
im 4. Lehrjahr1.335,001.616,00   

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Reifeprüfung beginnt.