Kollektivvertrag Stickereiwirtschaft Vorarlberg, Angestellte, gültig ab 1.1.2024
- Gilt für:
- Vorarlberg
Zusatzkollektivvertrag
zum Kollektivvertrag für die Angestellten der Vorarlberger Stickereiwirtschaft vom 12. Mai 2004, in der Fassung vom 1. Jänner 2024
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie − Berufsgruppe Textilindustrie, Stickereiwirtschaft einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits.
Art. I Geltungsbereich
räumlich: für das Bundesland Vorarlberg;
fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Berufsgruppe Vorarlberger Stickereiwirtschaft
persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Angestellten sowie für kaufmännische Lehrlinge
Art. II Ist-Gehaltserhöhung
1. Es wird empfohlen, das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten (Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten) − bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum − mit Wirkung 1. Jänner 2024 zu erhöhen.
2. Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum), wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.
Art. III. Gehaltstabellen
1. Die Gehaltsansätze in den Gehaltstabellen des Kollektivvertrages - Anhang 3 zum § 16 Verwendungsgruppen und Mindestgrundgehälter werden in allen Verwendungsgruppen um 8,3 % erhöht und auf ganze Euro aufgerundet (Anhang).
2. Die Lehrlingseinkommen in allen Lehrjahren werden um 8,3 %, aufgerundet auf ganze Euro, erhöht.
3. Danach ist zu prüfen, ob das tatsächliche Monatsgehalt dem neuen (ab 1. Jänner 2024 geltenden) Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgehaltsvorschriften entspricht.
Art IV. Überstundenpauschalien
Überstundenpauschalien sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Regelung der Art. II oder III effektiv erhöht.
Art. V. Wirksamkeitsbeginn
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
Wien, 19.12.2023
FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
Berufsgruppe Textilindustrie, Stickereiwirtschaft
Obmann
Ing. Manfred Kern
Geschäftsführerin
Mag. Eva Maria Strasser
Die Berufsgruppenleiterin
Mag. Ursula Feyerer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Vorsitzende
Barbara Teiber, MA
Bundesgeschäftsführer
Karl Dürtscher
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh
Wirtschaftsbereichsvorsitzender
Thomas Schwab
Wirtschaftsbereichssekretär
Mag. Albert Steinhauser
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft GPA
Vorarlberg
Vorsitzender
Friedrich Dietrich
Geschäftsführer
Marcel Gilly
Gehaltsordnung
gültig ab 1.1.2024
Vorarlberger Stickereiwirtschaft
in Euro
Verwendungsgruppe | I | II | III | IV |
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im 1.+ 2. Verwendungsgruppenjahr | 1.954,00 | 2.426,00 | 3.188,00 | 4.088,00 |
nach 2 Verwendungsgruppenjahren | 2.074,00 | 2.573,00 | 3.337,00 | 4.269,00 |
nach 4 Verwendungsgruppenjahren | 2.195,00 | 2.722,00 | 3.481,00 | 4.453,00 |
nach 6 Verwendungsgruppenjahren | 2.312,00 | 2.873,00 | 3.630,00 | 4.631,00 |
nach 8 Verwendungsgruppenjahren | 2.429,00 | 3.021,00 | 3.775,00 | 4.820,00 |
nach 10 Verwendungsgruppenjahren | 2.551,00 | 3.168,00 | 3.925,00 | 4.999,00 |
Lehrlingseinkommen gültig ab 1.Jänner 2024 | |
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1. Lehrjahr | 762,00 Euro |
2. Lehrjahr | 997,00 Euro |
3. Lehrjahr | 1.328,00 Euro |
4. Lehrjahr | 1.771,00 Euro |