Kollektivvertrag Stickereiwirtschaft Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.6.2024
- Gültigkeit:
- 1.6.2024 - 31.5.2025
- Gilt für:
- Vorarlberg
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, Stickereiwirtschaft, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE andererseits.
I. Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag gilt:
räumlich: für das Bundesland Vorarlberg
fachlich: für alle der Berufsgruppe Textilindustrie, Stickereiwirtschaft,
angehörigen Unternehmen bzw. selbstständigen Betriebsabteilungen
persönlich: für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie gewerblichen Lehrlinge.
II. Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag gilt vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025.
III. Kollektivvertragslöhne und Lehrlingseinkommen
Die ab 1. Juni 2024 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne, sowie die
Lehrlingseinkommen sind in der beigeschlossenen Lohntabelle festgelegt.
Die Internatskosten, die durch den Aufenthalt des Lehrlings in einem für die Schüler der Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllung der Berufsschulpflicht entstehen, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling so zu bevorschussen und so zu ersetzen, dass dem Lehrling für den Zeitraum, der der Dauer des Internats entspricht, das volle Lehrlingseinkommen verbleibt.
Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr das Lehrlingseinkommen in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder das der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.
IV. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte
Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen.
V. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung
Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade der Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.
VI. Ergänzung Dienstzettel
Der Dienstzettel wird dahingehend ergänzt, dass folgender Punkt eingefügt wird:
"Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse ...................... am ........................"
(Im Einzelfall gültig, wenn auf das individuelle Arbeitsverhältnis das MVK-Gesetz anzuwenden ist)
VII. Überprüfung der Stundenverdienste
1) Die bisher tatsächlich bezahlten Stundenverdienste sind darauf zu überprüfen, ob sie zumindest dem ab 1. Juni 2024 neu festgesetzten jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so sind die bisherigen Stundenverdienste auf den ab 1. Juni 2024 geltenden Kollektivvertragslohn anzuheben.
2) Bei der Prüfung, ob der neue kollektivvertragliche Stundenlohn erreicht wird, ist der tatsächliche bisherige Gesamtstundenverdienst des Arbeitnehmers, einschließlich aller wie immer gearteter Zulagen und Prämien, ausgenommen jener, die in den folgenden Absätzen 3) und 4) genannt werden, heranzuziehen.
3) Neben dem Stundenlohn gewährte variable Leistungsprämien, deren Ausmaß und Anspruch von der Erbringung bestimmter Leistungen abhängt, können auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn nicht angerechnet werden.
4) Neben dem Stundenlohn gesondert verrechnete Schmutz-, Staub- oder Gefahrenzulagen können auf den neuen kollektivvertraglichen Stundenlohn gleichfalls nicht angerechnet werden.
VIII. Lohngruppeneinteilung
Die Lohngruppeneinteilung für die Berufsgruppe Textilindustrie, Vorarlberger
Stickereiwirtschaft, lautet wie folgt:
Lohngruppe | |
---|---|
1 | einfache Hilfsarbeiten |
2 | Hilfsarbeiten, Hefteln, Handajournähen, Nachsehen II, Schifflifüllen (Fädeln), Handscherlen, Nachsticken II, Annähen, Hilfsaufspannen |
3 | –– |
4 | Handsticken (Konfektion- und Weißsticken), Maschinnähen |
5 | Plissieren, Maschinajournähen, Aufspannen, Nachsehen I, Nachsticken I, Maschinsticken (Singer, Kurbel, Adler) |
6 | Maschinscherlen |
7 | –– |
8 | –– |
9 | Zeichnen nach der Auslehre |
10 | Zeichnen im 2. Jahr nach der Auslehre |
11 | Zeichnen nach dem 2. Jahr nach der Auslehre |
12 | –– |
IX. Rahmenkollektivvertrag
Im Übrigen finden die Bestimmungen des "Rahmenkollektivvertrages für das Gewerbe vom 1. Mai 2002" in der geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.
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Feldkirch, am 3.6.2024
FACHVERBAND TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE
BERUFSGRUPPE TEXTILINDUSTRIE, STICKEREIWIRTSCHAFT
Der Obmann:
Ing. Manfred Kern
Die Geschäftsführerin:
Mag. Eva-Maria Strasser
BERUFSGRUPPE TEXTILINDUSTRIE
Die Berufsgruppenleiterin:
Mag. Ursula Feyerer
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT PRO-GE
Der Bundesvorsitzende:
Reinhold Binder
Der Bundesgeschäftsführer:
Peter Schleinbach
Der Sekretär:
Gerald Cuny-Kreuzer
Lohntabelle
Lohntabelle (Lohntarif) für die Berufsgruppe Textilindustrie, Vorarlberger
Stickereiwirtschaft und Stickergewerbe Vorarlbergs, gemäß § 10, Abs. 1 und 2 des Rahmenkollektivvertrages.
Zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses bzw. dessen Geltungsbeginn bestehende günstigere betriebliche Vereinbarungen bleiben von diesem Kollektivvertrag unberührt.
Gültig ab 1. Juni 2024 bis 31. Mai 2025
Lohngruppe | Kollektivvertrags- Löhne in Euro | Gruppendurchschnittsverdienste bei Stück-, Akkord- oder Prämienentlohnung gemäß § 7 (6) RKV in Euro |
---|---|---|
1 | € 11,29 | € 14,11 |
2 | € 11,29 | € 14,11 |
3 | € 11,29 | € 14,11 |
4 | € 11,63 | € 14,54 |
5 | € 11,91 | € 14,89 |
6 | € 12,09 | € 15,11 |
7 | € 12,73 | € 15,91 |
8 | € 13,24 | € 16,55 |
9 | € 13,47 | € 16,84 |
10 | € 14,36 | € 17,95 |
11 | € 14,98 | € 18,73 |
12 | € 15,75 | € 19,69 |
Lehrlingseinkommen: gültig ab 1. Juni 2024
a) Lehrlingseinkommen bei drei- bzw. vierjähriger Lehrzeit monatlich in Euro: | |
---|---|
1. Lehrjahr | € 869,00 |
2. Lehrjahr | € 1.008,00 |
3. Lehrjahr | € 1.223,00 |
4. Lehrjahr | € 1.401,00 |
b) Lehrlingseinkommen bei zweijähriger Lehrzeit monatlich in Euro: | |
1. Lehrjahr | € 869,00 |
2. Lehrjahr | € 1.143,00 |