Kollektivvertrag Textilindustrie Vorarlberg, Angestellte, gültig ab 1.4.2020

Gilt für:
Vorarlberg

Kollektivvertrag


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Vorarlberg, Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh, andererseits.

Artikel I
Geltungsbereich

räumlich: für das Bundesland Vorarlberg

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, ausgenommen jene, die der Berufsgruppe der Stickereiwirtschaft Vorarlbergs angehören

persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Artikel II
IST-Gehaltserhöhung

(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten – bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum – ist mit Wirkung 1. Juni 2020 um 1,6 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das Mai-Gehalt 2020.[1] 

(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum) wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Mindestgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.

[1] Im Fall von Kurzarbeit ist die Erhöhung vom vollen Bruttogehalt ohne Reduktion durch die Kurzarbeitsvereinbarung zu berechnen.

Artikel III
Mindestgrundgehaltsordnung

(1) Die ab 1. Juni 2020 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingsentschädigungssätze ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung. 

(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gemäß Artikel II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. Juni 2020 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kollektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.

Artikel IV
Überstundenpauschalen

Überstundenpauschalen sind um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.

Artikel V
Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Vorarlbergs vom 3. April 1985, gültig ab 1. April 1985 wird mit Wirksamkeit vom 1.6.2020 wie folgt abgeändert: 

  1. Im § 3 Abs. (5) wird für das Taggeld von € 51,64 auf € 52,47 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädigung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 74,96 auf € 75,79 erhöht.
  2. Im § 4 Abs. (4) wird die Trennungskostenentschädigung von € 21,72 auf € 22,07 erhöht. 
  3. Die im § 5 (1) enthaltenen Messegelder werden wie folgt geändert: Für Angestellte aller Verwendungsgruppen und Meistergruppen wird das Messegeld von € 23,92 auf € 24,30 erhöht.

Artikel VI
Corona-Zulage 

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, welche seit 16.3.2020 beim selben Unternehmen beschäftigt sind, ist für ihren besonderen Einsatz und die außergewöhnliche Arbeitsbelastung durch Covid-19 eine einmalige Corona-Zulage gemäß §124b Z. 350 lit. a EStG i.V.m. § 49 Abs. 3 Z. 30 ASVG in der Höhe von 150,00 Euro bis spätestens 30.9.2020 auszuzahlen. Teilzeitbeschäftigte erhalten einen aliquoten Teil der Zulage entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß laut regulärem Einkommensbezug im Februar 2020. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die aufgrund einer Kündigung durch das Unternehmen vor Fälligkeit der Corona-Zulage aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten die Prämie bei Beendigung.

Artikel VII 
Wirksamkeitsbeginn 

Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2020 in Kraft.  


Wien, 3. Juni 2020

WIRTSCHAFTSKAMMER VORARLBERG
Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie,
Berufsgruppe Textilindustrie

Obmann

Dipl. Ing. Georg Comploj

Geschäftsführer

Mag. Andreas Staudacher


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Die Gf Vorsitzende

Barbara Teiber, MA

Geschäftsbereichsleiter
Interessenvertretung

Karl Dürtscher


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Wirtschaftsbereich Textil, Bekleidung, Schuh

Stv. Wirtschaftsbereichsvorsitzender

Thomas Schwab

Wirtschaftsbereichssekretär

Mag Albert Steinhauser


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
Region Vorarlberg

Regionalvorsitzender

Friedrich Dietrich

Regionalgeschäftsführer

Bernhard Heinzle


Gehaltsordnung


für die Angestellten in der Vorarlberger Textilindustrie gemäß § 22 Abs. 2 des Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 gültig ab 1.6.2020 in Euro

VWGrIIIIIIIVIVaVVa
1.+2. VGJ1.542,851.781,652.199,432.855,003.140,513.817,384.199,53
n. 2 VGJ1.607,261.846,972.278,932.956,763.252,403.952,324.347,85
n. 4 VGJ1.671,681.912,282.358,433.058,533.364,294.087,274.496,17
n. 6 VGJ 1.977,602.437,933.160,293.476,184.222,214.644,48
n. 8 VGJ 2.042,922.517,433.262,053.588,084.357,164.792,80
n. 10 VGJ 2.108,242.596,943.363,813.699,974.492,104.941,11
Bie.64,4165,3279,50101,76111,89134,95148,32
VWGrVIM IM IIM IIIM IVMVMVI
1.+2. VGJ5.301,002.145,922.391,052.674,622.808,913.022,743.388,78
n. 2 VGJ5.715,262.197,562.447,162.738,622.872,253.091,253.465,91
n. 4 VGJ6.129,532.249,212.503,282.802,622.935,593.159,763.543,05
n. 6 VGJ6.543,792.300,852.559,392.866,612.998,933.228,273.620,18
n. 8 VGJ6.958,062.352,492.615,502.930,613.062,263.296,783.697,32
n. 10 VGJ 2.404,142.671,622.994,613.125,603.365,293.774,45
Bie.414,2651,6456,1164,0063,3468,5177,13

Lehrlingsentschädigung gültig ab 1.6.2020

 Tabelle  ITabelle  II
1. Lehrjahr€    687,00€    843,00
2. Lehrjahr€    837,00€ 1.111,00
3. Lehrjahr€ 1.064,00€ 1.373,00
4. Lehrjahr€ 1.308,00€ 1.584,00

Die Tabelle II gilt für Lehrlinge, deren Lehrverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres oder nach bestandener Matura beginnt.