Kollektivvertrag Schuhmacher, Arbeiter/innen, gültig ab 1.4.2016

Gilt für:
Österreichweit

KV 2014/2015/2016

    Kollektivvertrag
für die Schuhmacher

I. Kollektivvertragspartner

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Gesundheitsberufe einerseits und dem  Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits.

II. Geltungsbereich 

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufszweige der Schuhmacher, ausgenommen Betriebe, die das Gewerbe des Orthopädieschuhmachers ausüben. 

c) persönlich: Für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge.

III. Geltungsbeginn 

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. April 2016 in Kraft.

IV. Lohnordnung

A) Kollektivvertragslöhne

Lohngruppe:Tätigkeiten:
1

Hilfsarbeiten am Oberteil und Boden wie
Kleben, Vorzeichnen, Bügeln, Färben, Bänder kleben,
Schweißen (von Nähten), Lochen, Ausreiben, Schnüren von Hand, Etikettieren, Vorderkappe und Futter einbügeln, Kartonklammern setzen, Brandsohle heften, Maschinschnüren, Ausballen, Kleinteile stanzen, Spalten, Vorrichten, Automatensteppen, Oberfleck aufsetzen, Ausleisten, Föhnen und Bügeln, Schuh und Sohle zementieren, Keil und Absatz zementieren, Kartonieren, Synthetik, Gummi und Textilkleinteile stanzen, Matrizieren und nachstanzen

6,78
2Boden- und Oberteilarbeiten wie

Futter steppen, Textil steppen, Endelarbeiten, Einfassen, Näharbeiten mit Führung, Finisharbeiten, Perforieren mit Maschine, Hinterkappe einlegen und vorformen, Nieten, Ösen und Haken setzen mit Maschine, Spritzen und Vulkanisieren bei fixiertem Leisten.

6,93
3Schärfen7,13
4Boden- und Oberteilarbeiten wie
Filz- und Futterschneiden, Steppen, Buggen, Passepoilieren, Passepoil steppen, Sohlen auflegen und pressen, Oberleder steppen, Flechten, Oberteilstanzen aus Textil und Synthetik, Ledersohle und Lederbrandsohle stanzen.
7,19
5Boden- und Oberteilarbeiten wie
Reparieren (an geklebten Schuhen), Ziersteppen, Kantieren mit Messer (Maschine), Zweinadelstepparbeiten auf Leder, Zwickeleinschlag aufrauhen, Fersen zwicken.
7,43
6Boden- und Oberteilarbeiten wie
Reparieren (an nicht geklebten Schuhen), Handnähen, Muster steppen, PU-Schäumen, Schlußkontrolle, Seitenzwicken, Sohle beschneiden, Spritzen und Vulkanisieren auf Textil bei nicht fixiertem Leisten.
8,00
7Facharbeiten wie
Oberteilherrichten, Neuarbeiten, Oberleder zuschneiden und stanzen, Überholen, Spitzen zwicken, Aufdoppeln, Durchnähen, Fräsen und fein glasen, Einstechen, Spritzen und Vulkanisieren auf Leder bei nicht fixiertem Leisten
8,26

Zusätzlich zu den kollektivvertraglichen Mindestlöhnen ab 1. April 2016 gebührt den Arbeitnehmer/innen jeweils 

  • für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis 31.1.2015 eine einmalige Sonderzahlung,
  • für den Zeitraum vom 1.2.2015 bis 31.1.2016 eine einmalige Sonderzahlung, sowie
  • für den Zeitraum vom 1.2.2016 bis 31.1.2017 eine einmalige Sonderzahlung  

wie folgt:

a) Eine einmalige Sonderzahlung für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis 31.1.2015 gebührt unter folgenden Voraussetzungen:

1. Die einmalige Sonderzahlung gebührt für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis 31.1.2015 in Höhe von € 400,00 wenn das Arbeitsverhältnis im gesamten Zeitraum vom 1.2.2014 bis 1.4.2016 ununterbrochen aufrecht war oder noch aufrecht ist. In diesem Fall ist die einmalige Sonderzahlung in 3 gleichen Teilbeträgen jeweils mit der betrieblichen Lohnauszahlung für die Monate Mai, August und Oktober 2016 auszubezahlen. 

2. Schuhmacher/innen, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1.2.2014 begonnen hat und bis zum 1.4.2016 ununterbrochen aufrecht war oder noch aufrecht ist, gebührt der ihrer Dienstzeit bis zum 31.1.2015 entsprechende aliquote Teil der einmaligen Sonderzahlung. Beträgt insgesamt die Höhe dieses aliquoten Teiles der einmaligen Sonderzahlung mehr als € 134,00 kann diese einmalige Sonderzahlung ebenfalls in Teilbeträgen zu den in Punkt 1. genannten Terminen ausbezahlt werden.

3. Teilzeitbeschäftigten gebührt die einmalige Sonderzahlung entsprechend ihrer im Anspruchszeitraum vereinbarten Arbeitszeit im aliquoten Ausmaß, wobei die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen ist (§ 19d Abs. 4 AZG). 
Bei vereinbarter Altersteilzeit ist der Lohnausgleich mit zu berücksichtigen.

4. Für entgeltfreie Zeiten im Zeitraum vom 1.2.2014 bis 31.1.2015 gebührt keine einmalige Sonderzahlung (Aliquotierung).

5. Schuhmacher/innen, deren Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1.4.2016 geendet hat, gebührt keine einmalige Sonderzahlung. 

6. Bei Schuhmachern/innen, die während des Zeitraumes von 1.2.2014 bis 31.1.2015 ihre Lehrzeit beendet haben, ist das Ausmaß der einmaligen Sonderzahlung  aliquot aus der Höhe der jeweils zu gewährenden einmaligen Sonderzahlung gemäß Abschnitt IV. A) a) Punkt 1. und gemäß Abschnitt IV. B) a) Punkt 1. entsprechend der jeweiligen anteiligen Zeiträume zu ermitteln.

7. Für den Fall, dass für den Zeitraum 1.2.2014 bis 31.1.2015 bereits freiwillig eine Erhöhung der tatsächlichen Löhne vorgenommen wurde oder eine Einmalzahlung gewährt wurde, ist diese auf die einmalige Sonderzahlung gemäß Punkt 1. bzw. Punkt 2. im vollen Ausmaß anzurechnen.

b) Eine einmalige Sonderzahlung für den Zeitraum vom 1.2.2015 bis 31.1.2016 gebührt unter folgenden Voraussetzungen:

1. Die einmalige Sonderzahlung gebührt für den Zeitraum vom 1.2.2015 bis 31.1.2016 in Höhe von € 400,00 wenn das Arbeitsverhältnis im gesamten Zeitraum vom 1.2.2015 bis 1.4.2016 ununterbrochen aufrecht war oder noch aufrecht ist. In diesem Fall ist die einmalige Sonderzahlung in 3 gleichen Teilbeträgen jeweils mit der betrieblichen Lohnauszahlung für die Monate Mai, August und Oktober 2016 auszubezahlen.

2. Schuhmacher/innen, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1.2.2015 begonnen hat und bis zum 1.4.2016 ununterbrochen aufrecht war oder noch aufrecht ist, gebührt der ihrer Dienstzeit bis zum 31.1.2016 entsprechende aliquote Teil der einmaligen Sonderzahlung. Beträgt insgesamt die Höhe dieses aliquoten Teiles der einmaligen Sonderzahlung mehr als € 134,00 kann diese einmalige            Sonderzahlung ebenfalls in Teilbeträgen zu den in Punkt 1. genannten Terminen ausbezahlt werden.

3. Teilzeitbeschäftigten gebührt die einmalige Sonderzahlung entsprechend ihrer im Anspruchszeitraum vereinbarten Arbeitszeit im aliquoten Ausmaß, wobei die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen ist (§ 19d Abs. 4 AZG). 
Bei vereinbarter Altersteilzeit ist der Lohnausgleich mit zu berücksichtigen.

4. Für entgeltfreie Zeiten im Zeitraum vom 1.2.2015 bis 31.1.2016 gebührt keine Einmalzahlung (Aliquotierung). 

5. Schuhmacher/innen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.4.2016 geendet hat,  gebührt keine einmalige Sonderzahlung.

6. Bei Schuhmachern/innen, die während des Zeitraumes von 1.2.2015 bis            31.1.2016 ihre Lehrzeit beendet haben, ist das Ausmaß der einmaligen Sonderzahlung aliquot aus der Höhe der jeweils zu gewährenden einmaligen Sonderzahlung gemäß Abschnitt IV. A) b) Punkt 1. und gemäß Abschnitt IV. B) b) Punkt 1. entsprechend der anteiligen Zeiträume zu ermitteln.

7. Für den Fall, dass für den Zeitraum 1.2.2015 bis 31.1.2016 bereits freiwillig eine Erhöhung der tatsächlichen Löhne vorgenommen wurde oder eine Einmalzahlung gewährt wurde, ist diese auf die einmalige Sonderzahlung gemäß Punkt 1. bzw. Punkt 2. im vollen Ausmaß anzurechnen.

c) Eine einmalige Sonderzahlung für den Zeitraum vom 1.2.2016 bis 31.1.2017 gebührt unter folgenden Voraussetzungen: 

1. Die einmalige Sonderzahlung gebührt für den Zeitraum vom 1.2.2016 bis 31.1.2017 in Höhe von € 400,00 wenn das Arbeitsverhältnis im gesamten Zeitraum vom 1.2.2016 bis 31.1.2017 aufrecht ist. In diesem Fall ist die einmalige Sonderzahlung in 3 gleichen Teilbeträgen jeweils mit der betrieblichen Lohnauszahlung für die Monate Mai, August und Oktober 2016 auszubezahlen.

2. Schuhmacher/innen, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1.2.2016 begonnen hat und am 1.4.2016 noch aufrecht war, gebührt der ihrer Dienstzeit bis 31.1.2017 entsprechende aliquote Teil der einmaligen Sonderzahlung.            Orthopädieschuhmacher/innen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.4.2016 beendet wurde, gebührt kein aliquoter Teil der Sonderzahlung.

3. Teilzeitbeschäftigten gebührt die einmalige Sonderzahlung entsprechend ihrer im Anspruchszeitraum vereinbarten Arbeitszeit im aliquoten Ausmaß, wobei die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen ist (§ 19d Abs. 4 AZG).
Bei vereinbarter Altersteilzeit ist der Lohnausgleich mit zu berücksichtigen.        Punkt 2. gilt sinngemäß auch für Teilzeibeschäftigte. 

4. Für entgeltfreie Zeiten im Zeitraum vom 1.2.2016 bis 31.1.2017 gebührt keine    Einmalzahlung (Aliquotierung).

5. Schuhmacher/innen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1.4.2016 geendet        hat, egal wann es begonnen hat, gebührt keine einmalige Sonderzahlung. 

6. Bei Schuhmachern/innen, die während des Zeitraumes von 1.2.2016 bis 31.1.2017 ihre Lehrzeit beendet haben bzw. beenden, ist das Ausmaß der einmaligen Sonderzahlung  aliquot aus der Höhe der jeweils zu gewährenden  einmaligen Sonderzahlung gemäß Abschnitt IV. A) c) Punkt 1. und gemäß Abschnitt  IV. B) c) Punkt 1. entsprechend der anteiligen Zeiträume zu ermitteln.

7. Für den Fall, dass für den Zeitraum 1.2.2016 bis 31.1.2017 bereits freiwillig eine Erhöhung der tatsächlichen Löhne vorgenommen wurde oder eine Einmalzahlung gewährt wurde, ist diese auf die einmalige Sonderzahlung gemäß Punkt 1.  bzw. Punkt 2. im vollen Ausmaß anzurechnen.

8. Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis vor dem 31.1.2017 beendet wird, gebührt die einmalige Sonderzahlung nur im aliquoten Ausmaß der zurückgelegten Dienstzeit im Zeitraum von 1.2.2016 bis 31.1.2017. Der bereits zu viel ausbezahlte Betrag der einmaligen Sonderzahlung kann in der Endabrechnung gegenverrechnet werden.

B) Lehrlingsentschädigungen

a) Schuhmacher

im 1. Lehrjahr .......... € 453,00
im 2. Lehrjahr .......... € 553,00
im 3. Lehrjahr .......... € 768,00

b) Oberteilherrichter

im 1. Lehrjahr .......... € 453,00
im 2. Lehrjahr .......... € 664,00

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen ( nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr die Lehrlingsentschädigung in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder die der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingsentschädigung

Zusätzlich zu den Lehrlingsentschädigungen ab 1. April 2016 gebührt den gewerblichen Lehrlingen jeweils 

  • für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis 31.1.2015 eine einmalige Sonderzahlung,
  • für den Zeitraum vom 1.2.2015 bis 31.1.2016 eine einmalige Sonderzahlung, sowie
  • für den Zeitraum vom 1.2.2016 bis 31.1.2017 eine einmalige Sonderzahlung 

wie folgt:

a) Eine einmalige Sonderzahlung für den Zeitraum vom 1.2.2014 bis 31.1.2015 gebührt unter folgenden Voraussetzungen:

1. Die einmalige Sonderzahlung gebührt in Höhe von € 200,00 wenn das Lehrverhältnis im gesamten Zeitraum von 1.2.2014 bis 31.1.2015 aufrecht war oder noch aufrecht ist bzw. das an die Lehre unmittelbar anschließende Arbeitsverhältnis bis 1.4.2016 noch aufrecht war oder ist. In diesem Fall ist die einmalige Sonderzahlung in 3 gleichen Teilbeträgen jeweils mit der betrieblichen Lohnauszahlung für die Monate Mai, August und Oktober 2016 auszubezahlen.

2. Lehrlingen, sofern die im Punkt 1. geregelten Voraussetzungen erfüllt sind, deren Lehrverhältnis nach dem 1.2.2014 begonnen hat, gebührt der ihrer Lehrzeit bis 31.1.2015 entsprechende aliquote Teil der einmaligen Sonderzahlung. Beträgt die Höhe insgesamt mehr als € 67,00 kann diese einmalige Sonderzahlung ebenfalls in Teilbeträgen zu den in Punkt 1. genannten Terminen ausbezahlt werden.

3. Für entgeltfreie Zeiten im Zeitraum vom 1.2.2014 bis 31.1.2015 gebührt keine Einmalzahlung (Aliquotierung).

4. Lehrlingen, deren Lehrverhältnis bzw. das an die Lehre unmittelbar anschließende Arbeitsverhältnis vor dem 1.4.2016 geendet hat, gebührt keine einmalige Sonderzahlung.

5. Für den Fall, dass für den Zeitraum 1.2.2014 bis 31.1.2015, bereits freiwillig eine Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen vorgenommen wurde oder eine Einmalzahlung gewährt wurde, ist diese ist diese auf die einmalige Sonderzahlung gemäß Punkt 1. bzw. Punkt 2. im vollen Ausmaß anzurechnen.

b) Eine einmalige Sonderzahlung für den Zeitraum vom 1.2.2015 bis 31.1.2016 gebührt unter folgenden Voraussetzungen:

1. Die einmalige Sonderzahlung gebührt in Höhe von € 200,00 wenn das Lehrverhältnis im gesamten Zeitraum von 1.2.2015 bis 31.1.2016 aufrecht war oder noch aufrecht ist bzw. das an die Lehre unmittelbar anschließende Arbeitsverhältnis bis 1.4.2016 noch aufrecht war oder ist. In diesem Fall ist die einmalige Sonderzahlung in 3 gleichen Teilbeträgen jeweils mit der betrieblichen Lohnauszahlung für die Monate Mai, August und Oktober 2016 auszubezahlen.

2. Lehrlingen, sofern die im Punkt 1. geregelten Voraussetzungen erfüllt sind, deren Lehrverhältnis nach dem 1.2.2015 begonnen hat, gebührt der ihrer Lehrzeit bis 31.1.2016 entsprechende aliquote Teil der einmaligen Sonderzahlung. Beträgt die Höhe insgesamt mehr als € 67,00 kann diese einmalige Sonderzahlung ebenfalls in Teilbeträgen zu den in Punkt 1. genannten Terminen ausbezahlt werden. 

3. Für entgeltfreie Zeiten im Zeitraum vom 1.2.2015 bis 31.1.2016 gebührt keine Einmalzahlung (Aliquotierung). 

4. Lehrlingen, deren Lehrverhältnis bzw. das an die Lehre unmittelbar anschließende Arbeitsverhältnis vor dem 1.4.2016 geendet hat, gebührt keine einmalige Sonderzahlung.

5. Für den Fall, dass für den Zeitraum 1.2.2015 bis 31.1.2016, bereits freiwillig eine Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen vorgenommen wurde oder eine Einmalzahlung gewährt wurde, ist diese ist diese auf die einmalige Sonderzahlung gemäß Punkt 1. bzw. Punkt 2. im vollen Ausmaß anzurechnen.

c) Eine einmalige Sonderzahlung für den Zeitraum vom 1.2.2016 bis 31.1.2017 gebührt unter folgenden Voraussetzungen: 

1. Die einmalige Sonderzahlung gebührt in Höhe von € 200,00 wenn das Lehrverhältnis im gesamten Zeitraum von 1.2.2016 bis 31.1.2017 aufrecht bleibt. In diesem Fall ist die einmalige Sonderzahlung in 3 gleichen Teilbeträgen jeweils mit der betrieblichen Lohnauszahlung für die Monate Mai, August und Oktober 2016 auszubezahlen. 

2. Lehrlingen, sofern die im Punkt 1. geregelten Voraussetzungen erfüllt sind, deren Lehrverhältnis nach dem 1.2.2016 begonnen hat, gebührt der ihrer Lehrzeit bis 31.1.2017 entsprechende aliquote Teil der einmaligen Sonderzahlung. Beträgt die Höhe mehr als € 67,00 kann diese einmalige Sonderzahlung ebenfalls in Teilbeträgen zu den in Punkt 1. genannten Terminen ausbezahlt werden. 

3. Für entgeltfreie Zeiten im Zeitraum vom 1.2.2016 bis 31.1.2017 gebührt keine Einmalzahlung (Aliquotierung).

4. Lehrlingen, deren Lehrverhältnis bzw. das an die Lehre unmittelbar  einschließende Arbeitsverhältnis vor dem 1.4.2016 geendet hat, gebührt keine  einmalige Sonderzahlung.

5. Für den Fall, dass für den Zeitraum 1.2.2016 bis 31.1.2017, bereits freiwillig eine Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen vorgenommen wurde oder eine        Einmalzahlung gewährt wurde, ist diese ist diese auf die einmalige Sonderzahlung gemäß Punkt 1.bzw. Punkt 2.im vollen Ausmaß anzurechnen. 

6. Für den Fall, dass das Lehrverhältnis bzw. das an die Lehre unmittelbar anschließende Arbeitsverhältnis vor dem 31.1.2017 beendet wird, gebührt die einmalige Sonderzahlung nur im aliquoten Ausmaß der zurückgelegten Dienstzeit im Zeitraum 1.2.2016 bis 31.1.2017. Der bereits zu viel ausbezahlte Betrag der einmaligen Sonderzahlung kann in der Endabrechnung gegenverrechnet werden.

C) Tatsächliche Stundenverdienste 

Bisherige tatsächliche Stundenverdienste, die über den neu festgesetzten tariflichen Stundenlöhnen liegen, bleiben unberührt. Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige Gesamtstundenverdienst des Arbeitnehmers heranzuziehen.

D) Stück-, Akkord- oder Prämienlöhne

Die bisher geltenden Stück,- Akkord- oder Prämiensätze bleiben unverändert, wenn der Durchschnittsverdienst  der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe den Bestimmungen des § 7 (6) Rahmenkollektivvertrag vom 1. Mai 2002 entspricht. 

Ist dies nicht der Fall, so sind die Stück-, Akkord- oder Prämiensätze so aufzustocken, daß sie der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe einen Gruppendurchschnittsverdienst von mindestens 25 % über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn ermöglichen.

E) Anlehre (gemäß § 10 Abs. 3 RKV)

Dauer:

Die Anlernzeit beträgt in der Lohnkategorie
12 Monate
2, 33 Monate
4, 5, 6, 76 Monate

Entlohnung: Während der Anlernzeit gebührt ein Stundenlohn von 80 % der jeweiligen Kategorie ungeachtet des Alters des Dienstnehmers.

Anzulernende Arbeitnehmer in Betrieben, in denen Arbeiten im Stundenlohn ausgeführt werden, erhalten während der Anlernzeit die für ihre Kategorie vereinbarten Stundenlöhne, wenn sie die im Betrieb übliche Arbeitsleistung erreichen und dieselbe vier Wochen beibehalten. Die in Betracht kommenden Stundenlöhne werden ab der 5. Woche bezahlt, dann aber vom ersten Tage der erreichten Leistung. 

Betriebszugehörige Arbeitnehmer, welche für eine höhere Lohnkategorie angelernt werden, erhalten zumindest ihren bisherigen Lohn.

Anlernzeiten, die in verschiedenen Lohnkategorien zurückgelegt werden, sind zusammenzuzählen. Die Anlernzeit beträgt maximal insgesamt 6 Monate je Betrieb. 

Mischtätigkeit: Bei Mischtätigkeit ist der Arbeitnehmer nach der überwiegenden Tätigkeit zu entlohnen.

V. Integrative Berufsausbildung 

Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl  I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe der Lehrlingsentschädigung die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat die höhere Lehrlingsentschädigung.
Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das der Lehrlingsentschädigung zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf die Lehrlingsentschädigung eines höheren Lehrjahres ergibt.

Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl I 79/2003 gebührt die Lehrlingsentschädigung des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen der Lehrlingsentschädigung für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein Drittel dieser Differenz.

VI. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung  

Wird die teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf die spätere Lehrlingsentschädigung jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahlte.

VII. Abfertigung NEU 

Vereinbaren Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz), ist der/die Arbeitnehmer/in berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 Arb. VG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist. 

VIII. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung   

Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.

IX. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte 

Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen.

X. Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle

§ 16 1. Absatz des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:
Der/die Arbeitnehmer/in hat, wenn er/sie auf Grund nachstehend angeführter Ereignisse ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, Anspruch auf:

XI. Abfertigung

§ 21 (1) Abfertigung erhält folgende Fassung:
(1) Bezüglich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes (BGBl. Nr. 107/79) in der jeweils geltenden Fassung bzw. des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) in der jeweils geltenden Fassung. 

XII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 

§ 20 (1) Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält folgende Fassung: 
Nach Ablauf der Probezeit oder schriftlich vereinbarter Befristung des Arbeitsverhältnisses, kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mittels einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen einseitig beendet werden.

Für durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen beträgt die Kündigungsfrist nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von 20 Jahren 3 Kalenderwochen.


Wien, am 26. April 2016

Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufszweig Schuhmacher

Komm.-Rat Dr.  Anton Koller MSc

Bundesinnungsmeister
Gesundheitsberufe

Manfred Hager

Bundesinnungsmeister
Orthopädieschuhmacher/
Schuhmacher


Mag. Erwin Czesany

Bundesinnungsgeschäftsführer


Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE

Rainer Wimmer

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundessekretär


Gerald Kreuzer

Sekretär