Lohnordnung Bekleidungsgewerbe, Miederwarenerzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2025

Gültigkeit:
1.1.2025 - 31.12.2025
Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag für das Bekleidungsgewerbe und die Miederwarenerzeuger

I. Kollektivvertragspartner

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik und der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, einerseits und dem Österreichischem Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, andererseits. 

II. Geltungsbereich

a) räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.

b) fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, Berufszweige des Bekleidungsgewerbes und für alle
Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe,
im Berufszweig Miederwarenerzeuger.

c) persönlich: Für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die gewerblichen Lehrlinge.

III. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft. 

IV. Lohnordnungen

Die Lohnordnungen werden in den Anhängen 

A) Kleidermacher

B) Wäschewarenerzeuger

C) Hutmacher

D) Modisten

E) Schirmmacher

F) Kunstblumenerzeuger, Federnschmücker und Wildbartbinder

G) Miederwarenerzeuger

zu diesem Kollektivvertrag festgelegt.

A) Kollektivvertragslöhne

Die Kollektivvertragslöhne für die einzelnen Berufszweige sind in der jeweils entsprechenden Lohnordnung geregelt.

B) Lehrlingseinkommen

Die Lehrlingseinkommen für die einzelnen Berufszweige sind in der jeweils entsprechenden Lohnordnung geregelt.

C) Tatsächliche Stundenverdienste

1) Bisherige tatsächliche Stundenverdienste, die über den neu festgesetzten tariflichen Stundenlöhnen liegen, bleiben unberührt. Bei der Prüfung, ob der neue tarifliche Stundenlohn erreicht ist, ist der bisherige Gesamtstundenverdienst des/der Arbeitnehmers/in heranzuziehen.

2) Den Betrieben wird empfohlen, die am 31.12.2024 bestehenden IST-Stundenlöhne der am 1.1.2025 in den Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge) um 3,85 % zu erhöhen.

3) Auf die gemäß Ziffer 2 eintretende Erhöhung des Ist-Lohnes kann eine zwischen dem 1. Juli 2024 und 31. Dezember 2024 erfolgte freiwillige Erhöhung des Ist-Lohnes angerechnet werden.

D) Stück-, Akkord- oder Prämienlöhne

Die bisher geltenden Stück-, Akkord- oder Prämiensätze bleiben unverändert, wenn der Durchschnittsverdienst der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe den Bestimmungen des § 7 (6) Rahmenkollektivvertrags vom 1. Mai 2002 entspricht.

Ist dies nicht der Fall, so sind die Stück-, Akkord- oder Prämiensätze so aufzustocken, dass sie der Stück-, Akkord- oder Prämiengruppe einen Gruppendurchschnittsverdienst von mindestens 25 % über dem entsprechenden Kollektivvertragslohn ermöglichen.

E) Entschädigung bei Pflichtpraktika

Für Schüler von Lehrzeitersetzenden Fach- oder Höheren Schulen und Kollegs beträgt während der Absolvierung ihres Pflichtpraktikums mit Weisungsgebundenheit gegenüber dem/der Arbeitgeber/in die Entlohnung -

zwischen dem 1. und 2., sowie zwischen dem 2. und 3. Schuljahr (Fach- und Höhere Schulen) das Lehrlingseinkommen für das 1. Lehrjahr;

zwischen dem 3. und 4. Schuljahr (Fach- und Höhere Schule) und zwischen dem 1. und 2. Schuljahr Kolleg das Lehrlingseinkommen für das 2. Lehrjahr;

zwischen dem 4. und 5. Schuljahr (Fach- und Höhere Schule) das Lehrlingseinkommen für das 3. Lehrjahr.

V. Integrative Berufsausbildung

Bei Verlängerung eines Lehrverhältnisses gem. § 8 b Abs. 1 BAG idF BGBl. I 79/2003 werden für die Bemessung der Höhe des Lehrlingseinkommen die Lehrjahre aliquot im Verhältnis zur Gesamtlehrzeit verlängert; ergeben sich Teile von Monaten gebührt für das ganze Monat das höhere Lehrlingseinkommen.
Bei nachträglicher Verlängerung bleibt das dem Lehrlingseinkommen zugrunde liegende Lehrjahr so lange unverändert, bis sich nach dem vorstehenden Satz Anspruch auf das Lehrlingseinkommen eines höheren Lehrjahres ergibt.

Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages zu einer Teilqualifizierung gem. § 8 b Abs. 2 BAG idF BGBl. I 79/2003 gebührt das Lehrlingseinkommen des ersten Lehrjahres. Nach einem Jahr erhöht sich dieser Anspruch um ein Drittel der Differenz zwischen dem Lehrlingseinkommen für das erste Lehrjahr und jener für das zweite Lehrjahr, nach zwei Jahren um ein Drittel dieser Differenz.

VI. Anrechnung von integrativer Berufsausbildung 

Wird die teilqualifizierende Ausbildung (einschließlich der Berufsschule im Sinne der Anforderungen des BAG) erfolgreich zurückgelegt, ist sie bei späterer Absolvierung einer Lehrausbildung im gleichen oder einem verwandten Lehrberuf mindestens im Ausmaß des 1. Lehrjahres anzurechnen. Besteht kein Anspruch auf diese Anrechnung, darf das spätere Lehrlingseinkommen jedenfalls nicht niedriger sein als die während der Teilqualifizierungs-Ausbildung zuletzt bezahlte. 

VII. Gemeinsame Erklärung der Kollektivvertragspartner zur Aus- und Weiterbildung

Die Kollektivvertragspartner betonen die Wichtigkeit von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Betriebe und der Arbeitnehmer/innen. Sie empfehlen, Bildungsinteressen der Arbeitnehmer/innen zu fördern und betrieblich mögliche Rücksicht zu nehmen. Sie heben hervor, dass die diskriminierungsfreie Einbeziehung gerade von Frauen in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ein wichtiges gemeinsames Anliegen ist. Ebenso wichtig ist es, durch rechtzeitige Weiterqualifizierung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer/innen beizutragen.

VIIII. Abfertigung NEU

Vereinbaren Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes / Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz), ist der / die Arbeitnehmer/in bzw. der/die Arbeitgeber/in berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der Übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.

IX. Abfertigung

§ 21 (1) Abfertigung erhält folgende Fassung:

(1) Bezüglich der Abfertigung gelten die Bestimmungen des Arbeiterabfertigungsgesetzes (BGBl. Nr. 107/79) in der jeweils geltenden Fassung bzw. des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) in der jeweils geltenden Fassung).

X. Regelungen für Teilzeitbeschäftigte

Für Arbeitnehmer/innen, die während des Kalenderjahres von einer Vollbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt übertreten, setzt sich der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration jeweils aus dem der Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechenden Teil des Urlaubszuschusses/der Weihnachtsremuneration vor dem Übertritt und dem entsprechenden Teil nach dem Übertritt zusammen.

XI. Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle

§ 16 1. Absatz des Rahmenkollektivvertrages wird wie folgt geändert:

Der/die Arbeitnehmer/in hat, wenn er/sie auf Grund nachstehend angeführter Ereignisse ohne sein/ihr Verschulden an der Arbeitsleistung gehindert wird, Anspruch auf:

XII. Aufnahme des Arbeitsverhältnisses

§ 18 Abs. 1 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu: 

(1) Der erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Innerhalb der Probezeit von einem Monat kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsteilen jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden.

XIII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 20 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu: 

(1) Bei Kündigungen durch den Arbeitgeber gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann.

Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017 bei Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.

Sofern keine abweichenden Vereinbarungen gemäß § 1159 Abs. 4 ABGB idF BGBl. I 153/2017 getroffen werden, kann das Arbeitsverhältnis bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen beendet werden.

(2) Bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
Die Ansprüche bestehen nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

XIV. Sonn- und Feiertagsarbeit

§ 5 des Rahmenkollektivvertrages lautet neu:

(1) Bei gesetzlich möglicher Sonn- oder Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes zu beachten.

(2) Feiertage im Sinne des Arbeitsruhegesetz sind:
1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Maria Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Maria Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanitag).

(3) Für Sonntagsarbeit erhält der Arbeitnehmer zu seinem Stundenlohn bzw. zu seinem Stück-, Akkord- oder Prämienverdienst einen Zuschlag von 100 %.

(4) Die Vergütung von Feiertagsarbeit erfolgt gemäß § 9 Arbeitsruhegesetz in der jeweils geltenden Fassung.

XV. Redaktionelle Änderungen im Rahmenkollektivvertrag

Im Rahmenkollektivvertrag wird jeweils die Bezeichnung "Lehrlingsentschädigung“ durch die Bezeichnung "Lehrlingseinkommen" ersetzt.


Wien, am 14. November 2024


Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik
Berufszweige Bekleidungsgewerbe

KommR Mst. Christine Schnöll

Bundesinnungsmeisterin 

Mag. Iris Dittenbach

Bundesinnungsgeschäftsführerin

Bundesinnung der Gesundheitsberufe
Berufszweig Miederwarenerzeuger

KommR Mag. Josef Riegler

Bundesinnungsmeister
Gesundheitsberufe

Mag. (FH) Dieter Jank

Bundesinnungsgeschäftsführer

Österreichischem Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft PRO-GE

Reinhold Binder

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundesgeschäftsführer

Gerald Cuny-Kreuzer

Sekretär


Anhang A – Lohnordnung Kleidermacher

(Kleidermacher, Schulterpolstererzeuger, Schnittzeichner, Hersteller von graphischen Entwürfen für Bekleidung (Modedesign), Kleider- und Kostümverleiher, Änderungsschneiderei)

Lohngruppe2025
Lohngruppe I – Hilfsarbeiten   Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Arbeitnehmer/in, der/die Hilfsarbeiten, egal welcher Art, im Betrieb verrichtet 10,87 
Lohngruppe II – Angelernte Tätigkeiten   Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Arbeitnehmer/in, der/die angelernte Tätigkeiten des Kleidermachergewerbes verrichtet − während der ersten 3 Jahre der einschlägigen Beschäftigung*)  11,14 
Lohngruppe III − Facharbeiten ohne LAP   Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Arbeitnehmer/in, der/die Facharbeiten des Kleidermachergewerbes ohne Lehrabschlussprüfung verrichtet, sowie Arbeitnehmer/in, der/die angelernte Tätigkeiten des Kleidermachergewerbes ab dem 4. Jahr der einschlägigen Beschäftigung*) verrichtet   11,37  
Lohngruppe IV − Facharbeiten mit LAP   Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
FacharbeiterIn mit Lehrabschlussprüfung im Kleidermachergewerbe sowie Absolventen von lehrzeitersetzenden Fachschulen mit gleichwertigen Schul- und Lehrabschlüssen im Kleidermachergewerbe  
a) in den ersten 3 Jahren nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung bzw. dem gleichwertigen Schul- und Lehrabschluss 11,64
b) ab dem 4. Jahr nach Absolvierung der Lehrabschlussprüfung bzw. dem gleichwertigen Schul- und Lehrabschluss   11,90
Lohngruppe V − Selbständiges Facharbeiten   Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Arbeitnehmer/in, der/die nach kurzer Anweisung selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst ein Bekleidungsstück her- und fertigstellt   12,65 
Lohngruppe VI − Qualifiziert selbständiges Facharbeiten   Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Arbeitnehmer/in, die selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst ein Bekleidungsstück her- und fertigstellt   13,74  

*) lt. Rahmenkollektivvertrag: §10 Abs. 4) Der in den Lohnverträgen enthaltene Begriff "Beschäftigung" umfasst jene Zeiten, die der/die Arbeitnehmer/in in Arbeitsverhältnissen seiner Branche nachweisen kann.

Lehrlingseinkommen monatlich in Euro

LehrjahrBetrag in Euro
im 1. Lehrjahr 623,00
im 2. Lehrjahr 792,00
im 3. Lehrjahr 1.053,00
im 4. Lehrjahr 1.189,00

Anhang B – Lohnordnung Wäschewarenerzeuger

(Wäschewarenerzeuger, Krawattenerzeuger)

Lohngruppe 2025  
Lohngruppe I Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in EUR
Angelernte Tätigkeiten im ersten Jahr (z. B. im Zuschnitt, Näherei, Büglerei; adjustieren),
Arbeitnehmer(innen) nach Auslehre bis zur erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung,
Hilfsarbeiten  
10,87    
Lohngruppe II Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in EUR  
Angelernte Tätigkeiten wie Lohngruppe I ab dem 2. Jahr,
Wäschenäher(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im ersten Jahr nach der Auslehre,
Handsticken
11,14    
Lohngruppe III Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in EUR
Wäschenäher(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Wäschewarenerzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im ersten Jahr nach der Auslehre,
Maschinsticken,
Handnähen,
Krawattennähen 
11,37    
Lohngruppe IV Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in EUR   
Wäschewarenerzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Zuschneiden nach Schnittlagebildern,
Endkontrolle,
Handbügeln von Maßanfertigungen
11,64
Lohngruppe V Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in EUR
Erstellen und Zeichnen von Schnittlagebildern,
Musternähen,
Handbügeln auf Steifwäsche
11,90    
Lohngruppe VI Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in EUR
Mechaniker und Chauffeure   12,57    
Lohngruppe VII Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in EUR
Modellmachen,
Schnittmachen,
Erste(r) Zuschneider(in) 
13,24 

Vorarbeiter(in)

Als Vorarbeiter(in) werden jene Arbeitnehmer(innen) bezeichnet, die eine Abteilung leiten. Diese(r) erhält bei Entlohnung im Stundenlohn einen Zuschlag von 20 % auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn und bei Leistungsentlohnung (Akkord oder Prämie) einen Zuschlag von 20 % auf den Abteilungsdurchschnitt jedoch mindestens das Entgelt für Stundenlöhner.

Die Bandzulage beträgt pro Stunde EUR 1,33 (2025).

Lehrlingseinkommen monatlich in EUR

LehrjahrBetrag in Euro
im 1. Lehrjahr 707,00
im 2. Lehrjahr 845,00
im 3. Lehrjahr 990,00
im 4. Lehrjahr 1.003,00

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr das Lehrlingseinkommen in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder das der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.


Anhang C – Lohnordnung Hutmacher

(Hutmacher, Damenfilzhuterzeuger, Strohhut-, Hutstoff- und Hutfuttererzeuger)

Lohnkategorie2025
Lohnkategorie IKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Hilfsarbeiten10,87
Lohnkategorie IIKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Vorbereitungsarbeiten für Garnituren und Hutleder
Goldprägen
Staffieren, Steppen
Futter machen 
11,14
Lohnkategorie IIIKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Appretieren
Strohhut nähen
Magazinarbeiten 
11,37
Lohnkategorie IVKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Kopf- und Rand-Ausstoßen
Walkarbeiten (z. B. für Filzschuhe)
11,64
Lohnkategorie VKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Plattieren (von Hand oder Maschine)
alle Zurichtarbeiten
Pressen (hydraulisches Pedal, Sandsack, u.a.)
Professionisten und Chauffeure 
 11,90

Lehrlingseinkommen monatlich in Euro

LehrjahrBetrag in Euro
im 1. Lehrjahr682,00
im 2. Lehrjahr915,00
im 3. Lehrjahr1.085,00
im 4. Lehrjahr1.100,00

Anhang D – Lohnordnung Modisten

Lohnkategorie 2025
Lohnkategorie IKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Hilfsarbeiten  10,87
Lohnkategorie II (Modisten)Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Nicht selbständiges Handarbeiten  11,14
Selbständiges Handarbeiten  11,37
Tischerste(r)  11,64
Modellmodisten  11,90

Anhang E – Lohnordnung Schirmmacher

Lohnkategorie2025
Lohnkategorie I   Kollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Hilfsarbeiter10,87
Maschinnähen, Spannen, Heften und Zuschneiden (während der Anlernzeit)11,14
Lohnkategorie IIKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Spannen, Heften (nach der Anlernzeit)
Anspitzeln
11,37
Lohnkategorie IIIKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Maschinnähen (nach der Anlernzeit)11,64
Lohnkategorie IVKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
1. Zuschneiden
2. Gestellfertigen
3. Griffmontage
4. Reparaturarbeiten     
11,90

Anhang F – Lohnordnung Kunstblumenerzeuger, Federschmücker und Wildbartbinder

Lohnkategorie 2025
Lohnkategorie IKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Arbeiten im 1. Arbeitsjahr  10,87
Lohnkategorie IIKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Arbeiten nach dem 1. Arbeitsjahr  11,14
Lohnkategorie IIIKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Arbeiten nach dem 3. Arbeitsjahr  11,37
Lohnkategorie IVKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Vorarbeiten (Tischerste(r) und Mustermacher)     11,64

Anhang G – Lohnordnung Miederwarenerzeuger

Lohngruppe2025
Lohngruppe IKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Angelernte Tätigkeiten im ersten Jahr
(z.B. im Zuschnitt, Näherei, Büglerei; adjustieren),
Arbeitnehmer(innen) nach Auslehre bis zur
Erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung,
Hilfsarbeiter
10,87
Lohngruppe IIKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro 
Angelernte Tätigkeiten wie Lohngruppe I ab dem 2. Jahr,
Handsticken
11,14
Lohngruppe IIIKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Miedererzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im ersten Jahr nach der Auslehre,
Maschinsticken, Handnähen,
11,37
Lohngruppe IVKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro 
Miedererzeuger(innen) mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung ab dem zweiten Jahr nach der Auslehre,
Zuschneiden nach Schnittlagebildern,
Endkontrolle,
Handbügeln von Maßanfertigungen,
Handbügeln von Miederwaren,
11,64
Lohngruppe VKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Erstellen und Zeichnen von Schnittlagebildern, Musternähen, 11,90
Lohngruppe VIKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro 
Mechaniker und Chauffeure12,57    
Lohngruppe VIIKollektivvertragslohn/
Stundenlohn in Euro
Modellmachen,
Schnittmachen,
Erste(r) Zuschneider(in)
13,24

Vorarbeiter(in)

Als Vorarbeiter(in) werden jene Arbeitnehmer(innen) bezeichnet, die eine Abteilung leiten. Diese(r) erhält bei Entlohnung im Stundenlohn einen Zuschlag von 20 % auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn und bei Leistungsentlohnung (Akkord oder Prämie) einen Zuschlag von 20 % auf den Abteilungsdurchschnitt jedoch mindestens das Entgelt für Stundenlöhner.

Die Bandzulage beträgt pro Stunde EUR 1,33 (2025).

Lehrlingseinkommen

a) bei dreijähriger Lehrzeit monatlich in Euro
Lehrjahr2025
im 1. Lehrjahr709,00
im 2. Lehrjahr849,00
im 3. Lehrjahr1.008,00
b) bei zweijähriger Lehrzeit monatlich in Euro
Lehrjahr 2025
im 1. Lehrjahr985,00
im 2. Lehrjahr1.191,00

Lehrlingen, die aufgrund nicht genügender Leistungen (nicht aber wegen Krankheit bzw. Unfall) nicht berechtigt sind, in die nächst höhere Schulstufe aufzusteigen, gebührt im darauf folgenden Lehrjahr das Lehrlingseinkommen in der Höhe des abgelaufenen Lehrjahres. Ist der Lehrling in diesem Lehrjahr zum Aufsteigen berechtigt, so gebührt im darauf folgenden Lehrjahr wieder das der Dauer der Lehrzeit entsprechende Lehrlingseinkommen.