Lohn-/Gehaltsordnung Zahntechnikergewerbe, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2025

Gilt für:
Österreichweit

Beilage 2025
zum Kollektivvertrag für das Zahntechnikgewerbe

Lohnordnung und Gehaltsschema gültig ab 1. Jänner 2025


Lohnordnung und Gehaltsschema

§ 1 Kollektivvertragspartner

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Zahntechniker, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien.

§ 2 Geltungsbereich

1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe im Berufszweig Zahntechniker.

3. Persönlich: 

  1. für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge;
  2. für gelernte Zahntechniker, auch wenn sie dem Angestelltengesetz unterliegen; 
  3. für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs 2);
  4. für Ferialarbeitnehmer (§ 14 Abs 5).

Der Kollektivvertrag gilt nicht:

  1. für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs 4);
  2. Volontäre (§ 14 Abs 6);
  3. Angestellte und Lehrlinge, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting, unterliegen.

4. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Kollektivvertrag gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 3 Lohnordnung und Gehaltsschema

Die kollektivvertraglichen monatlichen Mindestlöhne, die kollektivvertraglichen monatlichen Mindestgehälter und das kollektivvertragliche Lehrlingseinkommen pro Monat werden per 1. Jänner 2025 um 3,9 % erhöht, auf den nächsten ganzen Euro aufgerundet und unter Punkt II. Lohnordnung und Gehaltsschema wie folgt neu festgesetzt.

Die Zulagen für gewerberechtliche Geschäftsführer und für Arbeiten in der Nacht und am Sonntag werden per 1. Jänner 2025 unter Punkt II. Lohnordnung und Gehaltsschema wie folgt neu festgesetzt.

II Lohnordnung und Gehaltsschema

Arbeiter

1. Lohngruppen

Alle Arbeiter und gewerblichen Lehrlinge sind ab 1.12.2019 zwingend in die folgenden Lohngruppen einzustufen. 

I. Facharbeiter mit Meisterprüfung

Arbeiter mit Meisterprüfung Zahntechniker, die über hohen Entscheidungsspielraum und Eigenverantwortung verfügen und die mit der selbstständigen Abwicklung von Projekten oder mit der Führung von Mitarbeitern betraut sind.

II. Facharbeiter mit besonderen Qualifikationen

Arbeiter mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung, der über eine im zahntechnischen Labor verwertbare Zusatzausbildung verfügt und selbstständig und eigenverantwortlich Kerntätigkeiten des Zahntechnikergewerbes durchführt. 

III. Facharbeiter Zahntechniker

  1. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechnik.
  2. Arbeiter mit anderen verwertbaren Qualifikationen (z.B. Lehrabschlussprüfung, Fachschule, Matura, Studium, facheinschlägige Weiterbildungen, …) von Bedeutung für die Tätigkeit im zahntechnischen Labor, der Facharbeiten des Zahntechnikergewerbes durchführt.

IV. Facharbeiter Zahntechnische Fachassistenz und Aufsteiger aus LG V.

  1. Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz.
  2. Arbeiter aus der LG V. a. mit facheinschlägiger Weiterbildung und mehrjähriger (mindestens 8 Jahre) facheinschlägiger Berufserfahrung.

V. Facharbeiten ohne LAP/angelernte Tätigkeiten/Hilfsarbeiter 

  1. Arbeiter, die Facharbeiten des Zahntechnikergewerbes verrichten ohne über eine Lehrabschlussprüfung zu verfügen.
  2. Arbeiter, die überwiegend angelernte berufseinschlägige Tätigkeiten des Zahntechnikergewerbes verrichten.
  3. Arbeiter ohne fachspezifische Ausbildung, die Reinigungsarbeiten oder Hilfsarbeiten, egal welcher Art, verrichten.

2. Lohnschema

Kollektivvertragliche monatliche Mindestlöhne ab 1.1.2025

LohngruppeMindestlöhne in Euro
I.€ 3.579,00
II.€ 2.493,00
III. € 2.251,00
IV. € 2.073,00
V. € 1.910,00


Kollektivvertragliches Lehrlingseinkommen pro Monat ab 01.01.2025

im Lehrberuf Zahntechniker
im 1. Lehrjahr: € 733,00
im 2. Lehrjahr: € 920,00
im 3. Lehrjahr: € 1.237,00
im 4. Lehrjahr: € 1.453,00

im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz 
im 1. Lehrjahr: € 733,00
im 2. Lehrjahr: € 920,00
im 3. Lehrjahr: € 1.237,00

3. Zulage für gewerberechtliche Geschäftsführer 

Für den Fall, dass ein Arbeiter die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gem. § 39 GewO ausübt, gebührt ihm unabhängig von der Einstufung in die Lohngruppen eine monatliche Zulage in der Höhe von € 1.285,00 zuzüglich zum monatlichen Lohn.  

4. Zulage für Arbeiten in der Nacht und am Sonntag

Für jede Arbeitsstunde in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr und an Sonntagen in der Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr gebührt eine Zulage von € 3,70 je angefangene Stunde, sofern es sich nicht um Überstunden handelt. 

Angestellte

1. Verwendungsgruppen

Alle gelernten Zahntechniker, die sich im Angestelltenverhältnis befinden, sind ab 1.12.2019 zwingend in die folgenden Verwendungsgruppen einzustufen.

I. Laborleiter

Angestellte, die über die Meisterprüfung Zahntechniker verfügen, überwiegend mit der Führung und Unterweisung von Arbeitnehmern betraut sind und eigenständig und eigenverantwortlich ein zahntechnisches Labor leiten. 

II. Meister

Angestellte, die über die Meisterprüfung Zahntechniker verfügen und überwiegend mit der Führung und Unterweisung von Arbeitnehmern betraut sind.   

III. weitere Angestellte

Weitere Dienstnehmer, die dem Angestelltengesetz unterliegen, ausgenommen jene, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting, unterliegen.

2. Gehaltstabelle

Kollektivvertragliche monatliche Mindestgehälter ab 1.1.2025

Verwendungsgruppe Mindestgehälter in Euro
I.€ 4.858,00
II. € 3.579,00
III. € 2.493,00

3. Zulage für gewerberechtliche Geschäftsführer 

Für den Fall, dass ein Angestellter die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers gem. § 39 GewO ausübt, gebührt ihm bei der Einstufung in die Verwendungsgruppen. II und III. eine monatliche Zulage in der Höhe von € 1.285,00 zuzüglich zum monatlichen Gehalt.  

4. Zulage für Arbeiten in der Nacht und am Sonntag 

Für jede Arbeitsstunde in der Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr und an Sonntagen in der Zeit zwischen 0:00 und 24:00 Uhr gebührt eine Zulage von € 3,70 je angefangene Stunde, sofern es sich nicht um Überstunden handelt.

§ 4 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.


Wien, am 28. November 2024


Bundesinnung der Gesundheitsberufe,
Berufszweig Zahntechniker

KR Mag. Josef Riegler

Bundesinnungsmeister Gesundheitsberuf

Mag. (FH) Dieter Jank

Bundesinnungsgeschäftsführer

KR Richard Koffu, MSc

Bundesinnungsmeister Zahntechniker

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
younion _ Die Daseinsgewerkschaft

Ing. Christian Meidlinger

Vorsitzender

Angela Lueger

Vorsitzender-Stellvertreterin