Kollektivvertrag Pharmazeutischer Großhandel, Angestellte, gültig ab 1.1.2022
- Gilt für:
Kollektivvertrag für Angestellte im Pharmazeutischen Großhandel
1. Jänner 2022
Inhaltsverzeichnis
III. Gehaltsordnung und Übergangsbestimmungen
Anhang 2 zu Abschnitt I. des Kollektivvertrages für den Pharmazeutischen Großhandel
Kollektivvertrag
abgeschlossen am 23. November 2021 zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1.
I. Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
2. Fachlich: Für die Betriebe, die der Berufsgruppe des pharmazeutischen Großhandels im Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben laut Liste (Anhang 2) zum Stichtag 31.12.2021 angehören, sofern sie noch nicht gemäß den Übergangsbestimmungen XIV in den Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben umgestiegen sind.
3. Persönlich: Für alle Angestellten und Lehrlinge. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Arbeitnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl. Nr. 292/1921) Anwendung findet.
II. Geltungsbeginn
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
III. Gehaltsordnung und Übergangsbestimmungen
1. Die Gehaltsordnung ist im Anhang 1 des Kollektivvertrages enthalten, der einen integrierenden Bestandteil dieses Kollektivvertrages bildet.
2. Unter Anwendung der nachstehenden Übergangsbestimmungen müssen alle durch den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Betriebe spätestens am 1.1.2022 die Arbeitnehmerinnen in den Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben überführen.
3. Alle Arbeitnehmerinnen sind unter Mitwirkung des Betriebsrates in das Gehaltsystem NEU einzustufen. Insbesondere hat eine Abstimmung über die Information der Arbeitnehmerinnen, zur betrieblichen Handhabung der Übergangsbestimmungen und zum Gehaltssystem NEU zu erfolgen.
4. Dienstzettel NEU
Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppe NEU, das Beschäftigungsgruppenjahr und die Höhe des Mindestgehaltes und gegebenenfalls der Reformbetrag 1 sind den Arbeitnehmerinnen mittels Dienstzettel NEU mitzuteilen. Ebenso ist der Anspruch auf das Jubiläumsgeld in der Höhe von 2 Brutto Monatsgehältern sowie die Befreiung von zwei Arbeitstagen unter Fortzahlung des Entgelts nach 30 Jahren Dienstzugehörigkeit anzuführen.
Im Dienstzettel NEU ist bei Lehrlingen der Anspruch auf die längere Weiterbeschäftigung von 6 Monaten anzuführen. Damit bleibt dieser Anspruch für alle Lehrverhältnisse, die vor dem Umstiegsstichtag begründet wurden, erhalten.
Der Dienstzettel neu für bestehende All-in-Vereinbarungen hat den Formvorschriften des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben gemäß Abschnitt 3) A. Punkt 7. zu entsprechen.
5. Einstufung in das Beschäftigungsgruppenschema NEU
Arbeitnehmerinnen der Beschäftigungsgruppen 1 bis 6 sind in das Beschäftigungsgruppenschema NEU in die ihrer Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe A bis H bis spätestens zum 1.1.2022 zuzuordnen.
Als grobe Orientierung kann folgende Tabelle herangezogen werden:
Beschäftigungsgruppe Gehaltsordnung ALT | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Beschäftigungsgruppe Gehaltssystem NEU | A, B, C | C, D, E | C, D, E, F | E, F | F, G | H |
6. Einstufung in die neue Gehaltstabelle
Die Einstufung erfolgt in das nächst höhere kollektivvertragliche Mindestgehalt der entsprechenden Beschäftigungsgruppe. Steht kein höherer Betrag in der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zur Verfügung, hat die Einstufung in die höchste Stufe der entsprechenden Beschäftigungsgruppe zu erfolgen. Diese Erhöhungen des kollektivvertraglichen Mindestgehaltes können auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.
Sollte das kollektivvertragliche Mindestgehalt ALT höher sein als das kollektivvertragliche Mindestgehalt der 5. Stufe (ab 13 Jahre) der neuen Gehaltstabelle, so ist trotzdem in diese Gehaltsstufe einzustufen. Die Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt NEU der 5. Stufe und des kollektivvertraglichen Mindestgehalts ALT wird als "Reformbetrag 1" ausgewiesen. Bestehende Überzahlungen bleiben in diesem Fall aufrecht. Günstigere Lösungen für die Arbeitnehmerinnen sind möglich.
Der "Reformbetrag 1" darf nicht zur Abgeltung von Mehr- und Überstunden, Prämien, Provisionen, Zulagen, Zuschläge und Reiseaufwandsentschädigungen herangezogen werden. Der "Reformbetrag 1" wird alljährlich wie die Kollektivvertragsgehälter erhöht.
7. Altersteilzeit im Übergangszeitraum
Zum Umstiegsstichtag bestehende Vereinbarungen zur Altersteilzeit müssen entsprechend den Übergangsbestimmungen angepasst werden. Für Arbeitnehmerinnen, die sich zum Umstiegszeitpunkt bereits in der Freizeitphase der Altersteilzeit befinden, wird jene Tätigkeit für die Einstufung in das Beschäftigungsgruppenschema NEU zu Grunde gelegt, die vor Beginn der Altersteilzeit vereinbart war.
8. Vorrückungsstichtag
Bei dieser Einstufung NEU ist der laufende Vorrückungsstichtag weiter anzuwenden. Fällt die Einstufung NEU mit einer Vorrückung zusammen, so ist zuerst die Vorrückung vorzunehmen, und danach die Einstufung NEU.
Die erste Vorrückung nach dem Umstiegsstichtag erfolgt im dritten Jahr (gerechnet ab dem Umstiegsstichtag) mit jenem Monatsersten, der dem Vorrückungsstichtagsmonat vor dem Übertritt in die Gehaltsordnung NEU entspricht.
9. Verfalls- und Verjährungsbestimmungen
Rechtsansprüche der Arbeitnehmerinnen, welche sich aufgrund der Einstufung NEU zum Übertrittsstichtag ergeben, verfallen mangels Geltendmachung mit Ablauf von drei Jahren. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des §1486 ABGB aufrecht.
10. Benachteiligungsverbot
Keine Arbeitnehmerin darf aufgrund der Einstufung NEU und unterschiedlicher Auffassung darüber, wie einzustufen ist, benachteiligt werden.
Im Zuge der Überführung der bestehenden Gehaltsansprüche in das Beschäftigungsgruppenschema NEU dürfen diese durch Einzelvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
IV Schlussbestimmungen
1. Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages nicht berührt.
2. Die am 31. Dezember 2021 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber den ab 1. Jänner 2022 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern aufrechtzuerhalten.
3. Mit Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher gültigen Kollektivvertrages vom 21. Oktober 2020 ihre Gültigkeit.
BUNDESGREMIUM DES HANDELS MIT ARZNEIMITTELN, DROGERIE- UND PARFÜMERIEWAREN SOWIE CHEMIKALIEN UND FARBEN
Die Bundesgremialobfrau:
KommR Barbara Kremser
Der Geschäftsführer:
Mag. Christoph Tamandl MBA
Der Vorsitzende des Ausschusses Pharmagroßhandel/Depositeure:
KommR Dkfm. Dr. Johann F. Kwizda
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Die Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA
Der Bundesgeschäftsführer:
Karl Dürtscher
Der Vorsitzende:
Martin Müllauer
Die Wirtschaftsbereichssekretärin:
Anita Palkovich
Anhang 1
1. Gehaltsgebiete
a) Gehaltsgebiet A
Alle Orte der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien.
b) Gehaltsgebiet B
Alle Orte der Bundesländer Salzburg und Vorarlberg.
2. Gehaltstafel
Beschäftigungsgruppe 1 | Gehalts-gebiet A | Gehalts- gebiet B | ||
---|---|---|---|---|
b) sonstige Angestellte im 1., 2., 3. Angestelltendienstjahr | 1655 | 1655 | ||
Gehalts- gebiet A | Gehalts- gebiet B | Gehalts- gebiet A | Gehalts- gebiet B | |
Beschäftigungsgruppe 2 | Nicht-Drog. | Nicht-Drog. | Drogisten | Drogisten |
1. Berufsjahr | 1744 | 1744 | 1794 | 1852 |
3. Berufsjahr | 1744 | 1757 | 1814 | 1872 |
5. Berufsjahr | 1744 | 1784 | 1843 | 1901 |
7. Berufsjahr | 1758 | 1813 | 1872 | 1938 |
9. Berufsjahr | 1859 | 1918 | 1987 | 2057 |
10. Berufsjahr | 1955 | 2022 | 2097 | 2169 |
12. Berufsjahr | 2053 | 2123 | 2208 | 2285 |
15. Berufsjahr | 2200 | 2275 | 2366 | 2450 |
18. Berufsjahr | 2232 | 2311 | 2404 | 2491 |
Beschäftigungsgruppe 3 | Nicht-Drog. | Nicht-Drog. | Drogisten | Drogisten |
1. Berufsjahr | 1744 | 1744 | 1799 | 1857 |
3. Berufsjahr | 1744 | 1771 | 1830 | 1888 |
5. Berufsjahr | 1819 | 1876 | 1946 | 2013 |
7. Berufsjahr | 1905 | 1973 | 2043 | 2112 |
9. Berufsjahr | 2048 | 2116 | 2201 | 2276 |
10. Berufsjahr | 2248 | 2324 | 2420 | 2510 |
12. Berufsjahr | 2364 | 2447 | 2549 | 2640 |
15. Berufsjahr | 2517 | 2605 | 2720 | 2818 |
18. Berufsjahr | 2562 | 2651 | 2766 | 2865 |
Beschäftigungsgruppe 4 | Nicht-Drog. | Nicht-Drog. | Drogisten | Drogisten |
1. Berufsjahr | 1820 | 1879 | 1848 | 2015 |
3. Berufsjahr | 1899 | 1966 | 2034 | 2104 |
5. Berufsjahr | 1981 | 2049 | 2130 | 2204 |
7. Berufsjahr | 2199 | 2273 | 2366 | 2449 |
9. Berufsjahr | 2469 | 2554 | 2663 | 2755 |
10. Berufsjahr | 2718 | 2815 | 2930 | 3035 |
12. Berufsjahr | 2874 | 2974 | 3101 | 3211 |
15. Berufsjahr | 3093 | 3204 | 3339 | 3457 |
18. Berufsjahr | 3156 | 3267 | 3402 | 3524 |
Gehaltsgebiet A | Gehaltsgebiet B | |
---|---|---|
Beschäftigungsgruppe 5 | Nicht-Drog. | Nicht-Drog. |
5. Berufsjahr | 2795 | 2893 |
7. Berufsjahr | 3024 | 3129 |
9. Berufsjahr | 3267 | 3384 |
10. Berufsjahr | 3470 | 3592 |
12. Berufsjahr | 3638 | 3768 |
15. Berufsjahr | 3891 | 4028 |
18. Berufsjahr | 3969 | 4107 |
Beschäftigungsgruppe 6 | Nicht-Drog. | Nicht-Drog. |
5. Berufsjahr | 3141 | 3252 |
10. Berufsjahr | 3702 | 3836 |
15. Berufsjahr | 4262 | 4416 |
18. Berufsjahr | 4348 | 4503 |
Die Gehaltstafel dient als Basis für den Umstieg in das neue Gehaltsystem des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben zum letztmöglichen Umstiegsstichtag am 1.1.2022. Die Einstufung in diese Tafel erfolgte auf Basis der Bestimmungen des Kollektivvertrages aus den Vorjahren in der jeweils gültigen Fassung.
Die Bestimmungen für Lehrlinge sind dem Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben Abschnitt 4) in der Fassung vom 1.1.2022 zu entnehmen.
Anhang 2 zu Abschnitt I. des Kollektivvertrages für den Pharmazeutischen Großhandel vom 21. November 2019
Liste der Firmen, die dem Kollektivvertrag für den pharmazeutischen Großhandel unterliegen (Stand 31. Dezember 2019)
Aewige ärztliche Wirtschaftsges.m.b.H., Wien
AOP Orphan Pharmaceuticals Aktiengesellschaft, Wien
Herba Chemosan Apotheker AG, Wien, Graz, Klagenfurt, Linz, Salzburg, Innsbruck-Rum, Dornbirn
PHOENIX Arzneiwarengroßhandlung GmbH, Wien, Graz, Linz, Jenbach, Hagenbrunn
Jacoby GM Pharma GmbH, Hallein, Hohenems, Klagenfurt, Braunau, Salzburg, Innsbruck
Kwizda Pharmahandel GmbH, Wien, Graz, Linz, Grödig, Innsbruck
Richter Pharma AG, Wels
Pharmosan Arzneiwaren- und Drogengroßhandelsges.m.b.H., Wien
Eisai GmbH, Wien
Amomed Pharma GmbH, Wien
gm Pharma GmbH, Braunau
Thea Pharma GmbH, Wien
AGEA Pharma GmbH, Wien
CompLex Vertriebs GmbH, Wien
OmniVision GmbH, Wien
WABOSAN ArzneimittelvertriebsGmbH, Wien
Vertex Pharmaceuticals (Austria) GmbH