Zusatzkollektivvertrag Pharmazeutischer Großhandel, Angestellte, gültig ab 1.1.2022
- Gültigkeit:
- 1.1.2022 - 30.6.2022
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag
I. Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreich.
2. Fachlich: Für die Betriebe, die der Berufsgruppe des pharmazeutischen Großhandels im Bundesgremium des Handels mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben laut Liste (Anhang 2) zum Stichtag 31.12.2021 angehören.
3. Persönlich: Für alle Angestellten (auch Aushilfskräfte), auf welche das Angestelltengesetz (BGBl. Nr. 292/1921) Anwendung findet. Ausgenommen sind Lehrlinge.
II. Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Kollektivvertrag tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft und ist befristet bis 30.6.2022. Sollte ein Verlängerung der Geltungsdauer notwendig sein, werden die Sozialpartner zeitgerecht Gespräche aufnehmen.
III. Zugelassene Tätigkeiten an Wochenenden und Feiertagen
Auf Grund der Coronapandemie entstehen laufend Probleme in der Lieferkette von Arzneimitteln und Impfstoffen. Daher wird entsprechend § 12 a ARG die Beschäftigung im Zusammenhang mit der An- und Auslieferung von Impfstoffen und für Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unerlässlich sind, zugelassen.
IV. Abgeltung
Für die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr an Samstagen, sofern dieser ein Werktag ist, gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %.
Die Normalarbeitszeit endet an Samstagen um 18:00 Uhr. Für Überstunden zwischen 18:00 Uhr und 06:00 Uhr sowie an Sonntagen gebührt ein Zuschlag von 100 %.
Hinsichtlich der Vergütung an Feiertagen gelten die einschlägigen Bestimmungen des ARG und dieses Zusatzkollektivvertrages. Für Überstunden an Feiertagen gebührt ein Zuschlag von 100 %. Zusätzlich erhalten die Angestellten für die Arbeitsleistung an Feiertagen Freizeit im selben Ausmaß, mindestens jedoch 4 Stunden. Der Verbrauch der Freizeit ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Angestellten zu vereinbaren und unter Entgeltfortzahlung innerhalb von 3 Monaten zu verbrauchen. Eine Abgeltung in Geld ist bei aufrechtem Arbeitsverhältnis nicht zulässig.
BUNDESGREMIUM DES HANDELS MIT ARZNEIMITTELN, DROGERIE- UND PARFÜMERIEWAREN SOWIE CHEMIKALIEN UND FARBEN
Die Bundesgremialobfrau:
KommR Barbara Kremser
Der Geschäftsführer:
Mag. Christoph Tamandl MBA
Der Vorsitzende des Ausschusses Pharmagroßhandel/Depositeure:
KommR Dkfm.
Dr. Johann F. Kwizda
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Die Vorsitzende:
Barbara Teiber, MA
Der Geschäftsbereichsleiter:
Karl Dürtscher
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT GPA
Wirtschaftsbereich Handel
Der Vorsitzende:
Martin Müllauer
Die Wirtschaftsbereichssekretärin:
Anita Palkovich