Information zum Kollektivvertragsabschluss für Angestellte im Handel 2022
- Gültigkeit:
- 2022
- Gilt für:
- Österreichweit
Wichtige Neuerungen zum 1.1.2022
Gehaltsrechtliche Änderungen:
- Die Gehaltstafeln der Gehaltsordnung ALT werden mit 2,55 % erhöht.
- Die Gehaltstafel im Gehaltssystem Neu wird mit 2,55 % erhöht. Zusätzlich dazu wird die Stufe 1 der Beschäftigungsgruppe C auf Euro 1.800,-- angehoben.
- Die sich aus der Berechnung ergebenden kollektivvertraglichen Mindestgehälter der Punkte 1 und 2 werden auf ganze Euro aufgerundet.
- Die Lehrlingseinkommen werden auf folgende Beträge angehoben:
1. Lehrjahr Euro 730,--
2. Lehrjahr Euro 940,--
3. Lehrjahr Euro 1.200,--
4. Lehrjahr Euro 1.250,-- - Die am 31.12.2021 bestehenden Überzahlungen werden in euromäßiger Höhe (centgenau) aufrechterhalten. Die Aufrechterhaltung der Überzahlung in der Stufe 1 der Beschäftigungsgruppe C bezieht sich auf die Erhöhung, welche sich aus der Anhebung von 2,55 % mit Aufrundung auf den nächsten vollen Euro ergibt. (Eine bestehende Überzahlung kann daher um maximal Euro 15,-- gekürzt werden. Die absolute Erhöhung muss daher mindestens Euro 45,-- betragen.)
Rahmenrechtliche Änderungen:
Abschnitt 1
G. FORTZAHLUNG DES ENTGELTES BEI ARBEITSVERHINDERUNG
Die Eingetragene Partnerschaft wird in allen relevanten Punkten ergänzt
Abschnitt 2
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DEN GROSS- UND EINZELHANDEL
Neu Punkt 11: Betriebsvereinbarung zur Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung:
In einer Betriebsvereinbarung können Rahmenbedingungen über die Erhöhung der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit bei regelmäßig geleisteter Mehrarbeit festgelegt werden. Darin können der Beobachtungszeitraum, die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Erhöhung der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, der Zeitraum in dem die Erhöhung umzusetzen ist, ein mögliches Rückkehrrecht zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit sowie Maßnahmen zur Einhaltung der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, … usw. festgelegt werden.
B. ARBEITSZEIT IM EINZELHANDEL
2.5.4. wird ergänzt um eine Aliquotierungsregelung für die Blockfreizeit: Ist die Arbeitnehmerin durch Krankheit oder unbezahltem Urlaub jeweils zusammenhängend länger als ein Monat abwesend, ist die Anzahl der Blockfreizeiten im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit zu aliquotieren
Neu Punkt 5: Nachtzuschlag
Für Arbeitsleistungen, welche zur Vorbereitung von Verkaufstätigkeiten in einer Verkaufsstelle in der Zeit zwischen 21.00 und 05.00 Uhr von Montag 00.00 bis Samstag 05.00 Uhr stattfinden, gebührt bei Normal- oder Mehrarbeit ein Zuschlag von 50%. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diese Regelung nicht berührt. Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gebührt jeweils der Höhere.
F. NORMALARBEITSZEIT UND MEHRARBEIT WÄHRND DER ERWEITERTEN ÖFFNUNGSZEITEN
Neu Punkt 1.11.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Angestellte, mit denen eine Arbeitsleistung ausschließlich an Samstagen vereinbart ist. Wird mit diesen Angestellten eine befristete Vereinbarung über die Erhöhung oder Änderung der Lage der Arbeitszeit, die neben dem Samstag auch Arbeitsleistung an anderen Tagen zulässt, abgeschlossen, gelten die Zuschlagsregelungen gemäß F. für den festgelegten Zeitraum, jedenfalls immer für den gesamten Kalendermonat. Die Dauer der befristeten Vereinbarung darf zwei Kalendermonate im Jahr nicht überschreiten.
Abschnitt 3
A. GEHALTSSYSTEM NEU
3.4.1. Änderung:
Aufnahme des Lehrberufes „pharmazeutisch kaufmännische Assistenz“ und Änderung von „absolviert“ auf „erfolgreich abgeschlossen“.
3.4.1. und 3.5.1. Ergänzung von „Verkaufstätigkeiten“ bei Erledigung von Aufgaben in einer Fremdsprache
4.4.2. Ergänzung: Ein Reformbetrag 2 kann auf Erhöhungen, welche sich durch die Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe ergeben, angerechnet werden. Die Anrechnung kann höchstens im Ausmaß der Differenz zwischen dem bisher erreichten kollektivvertraglichen Mindestgehalt zuzüglich eines „Reformbetrages 1“ zum kollektivvertraglichen Mindestgehalt der neuen Beschäftigungsgruppe erfolgen.
4.4.3. Wegfall des Anspruchs auf Vertretungsgeld. Streichung des letzten Satzes.
B. GEHALTSORDNUNG ALT
Streichung aller Bestimmungen mit Ausnahme der Gehaltstafeln für den letztmöglichen Umstieg zum 01.01.2022.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Streichung aller Bestimmungen die auf Grund des letztmöglichen Umstiegs zum 01.01.2022 nicht mehr erforderlich sind.
AUFRECHTERHALTUNG DER ÜBERZAHLUNGEN
Punkt 1: Die am 31. Dezember 2021 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber den ab 1. Jänner 2022 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern aufrechtzuerhalten. Die Aufrechterhaltung der Überzahlung in der Stufe 1 der Beschäftigungsgruppe C bezieht sich auf die Erhöhung, welche sich aus der Anhebung von 2,55 % mit Aufrundung auf den nächsten vollen Euro ergibt. (Eine bestehende Überzahlung kann daher um maximal Euro 15,-- gekürzt werden. Die absolute Erhöhung muss daher mindestens Euro 45,-- betragen.)
Abschnitt 4
A. 4. Einführung eines Digitalisierungsbonus
Lehrlinge, welche zum Stichtag 1.1.2022 in einem aufrechten Lehrverhältnis stehen, erhalten einmalig einen Digitalisierungsbonus in der Höhe von Euro 100,-- nach Vorlage einer Rechnung aus den Jahren 2021 oder 2022. Der Anspruch bezieht sich auf den Ankauf von technischer Ausstattung (Hard- und Software) bei einem österreichischen Händler. Ausgenommen davon sind Rechnungen von Smartphones. Betriebliche finanzielle Zuschüsse aus dem Jahr 2021 können gegengerechnet werden und/oder zur Verfügung gestellte technische Ausstattung jeder Art während der Lehrzeit ersetzt diesen Anspruch.
Abschnitt 6
Neuer Punkt B. VERSAND- und ONLINEHANDEL
1. Folgende Regelungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen jener Betriebe, die im Wege des Fernabsatzes (Verwendung von ein oder mehreren Fernkommunikationsmittel, wie zB Katalog, Internet, Telefon, Fax) Waren gegenüber Verbrauchern anbieten und im Versandweg an diese zustellen oder über „Click and Collect“ zur Abholung bereitstellen. Ausgenommen sind Arbeitnehmerinnen von Unternehmen lt Abs 2.
1.1. Die Beschäftigung wird entsprechend des §12a ARG wie folgt zugelassen:
1.1.1. Samstag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
1.1.2. Sonn- und Feiertage von 08:00 bis 18:00 Uhr
1.2. Zugelassen sind Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Beratung von Kundinnen, allgemeinen Preisauskünften, der Annahme von Bestellungen, Geschäftsanbahnungen und Terminkoordinationen. Nicht zugelassen sind planerische und konzeptionelle Tätigkeiten und die Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen.
1.3. Am Samstagnachmittag, sofern dies ein Werktag ist, gebührt für die Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %.
2. Folgende Regelungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen der Mitgliedsunternehmen des Bundesgremiums des Versand-, Internet- und allgemeinen Handels hinsichtlich jener Betriebe, die mehr als 50 % des Umsatzes mit Waren tätigen, die im Wege des Fernabsatzes (Verwendung von ein oder mehreren Fernkommunikationsmittel, wie zB Katalog, Internet, Telefon, Fax) gegenüber Verbrauchern angeboten und im Versandweg an diese zugestellt werden.
2.1. Die Beschäftigung wird entsprechend des § 12a ARG wie folgt zugelassen.
2.1.1. an Samstagen
2.1.2. an Sonn und Feiertagen
2.2. Zugelassen sind Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Beratung von Kundinnen, allgemeinen Preisauskünften, der Annahme von Bestellungen, Geschäftsanbahnungen und Terminkoordinationen. Nicht zugelassen sind planerische und konzeptionelle Tätigkeiten und die Ausarbeitung von Kostenvoranschlägen.
2.3. Am Samstagnachmittag, sofern dies ein Werktag ist, gebührt für die Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %. Darüber hinaus gebührt
2.3.1. von 20 - 22 Uhr ein Zuschlag von € 3,92 pro Stunde
2.3.2. von 22 - 6 Uhr ein Zuschlag von € 5,17 pro Stunde
2.3.3. Diese Beträge erhöhen sich jeweils um denselben Prozentsatz wie das kollektivvertragliche Mindestgehalt der Beschäftigungsgruppe C Stufe 1.
3. Wird eine Arbeitnehmerin während der Wochenendruhe beschäftigt ist in der folgenden oder in derselben Kalenderwoche, die Normalarbeitszeit so zu verteilen, dass zwei zusammenhängende Tage arbeitsfrei bleiben.
4. Eine Trennung der beiden arbeitsfreien Tage kann vereinbart werden, wenn einer der freien Tage der Sonntag ist und in der folgenden Kalenderwoche der Samstag und der Sonntag arbeitsfrei bleiben.
5. Bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung durch die Arbeitsleistung nach 20:00 Uhr hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz, soweit, dies betrieblich möglich ist. Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen an Abenden bzw an Sonn- und Feiertage ist auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu 12 Jahren Bedacht zu nehmen.
6. Arbeitnehmerinnen dürfen wegen der Ablehnung von Arbeitsleistungen an Sonn- und Feiertagen nicht benachteiligt werden.
Neuer Punkt D. TABAKTRAFIKEN
Für alle Angestellten, die vor dem 1. Jänner 1998 in eine Tabaktrafik eingetreten sind (auch Aushilfskräfte), auf welche das AngG Anwendung findet gilt abweichend zu ABSCHNITT 1) H. folgende Regelung:
Für die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von je 10 Jahren in ein und demselben Betrieb erhält der Arbeitnehmer jeweils ein Jubiläumsgeld in der Höhe eines Monatsgehaltes, das anlässlich des Antrittes des Erholungsurlaubes auszuzahlen ist. Als Betriebszugehörigkeit gelten auch Unterbrechungen des Dienstverhältnisses, wenn sie die Gesamtdauer von 3 Monaten nicht überschreiten und die Lösung des Dienstverhältnisses nicht durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder durch vorzeitige Entlassung infolge eines wichtigen Grundes erfolgt ist.
Neuordnung der Anhänge
Neuer Anhang 7 - Relevante Lehrabschlussprüfungsersätze
Ergänzung Lehrberuf E-Commerce-Kaufmann/-frau