Kollektivvertrag Eurowings Europe, Angestellte, gültig ab 1.3.2018
- Gültigkeit:
- 3 Jahre
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag für das fliegende Personal der Eurowings Europe GmbH
abgeschlossen zwischen Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien und der Wirtschaftskammer Österreich Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen Berufsgruppe Luftfahrt Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien
1 Inhaltsverzeichnis
3 Geltungsbeginn, Geltungsdauer
4 Seniorität und Umstationierung
10 Medizinische Untersuchungen
11 Lizenzen und behördliche Berechtigungen
13 Dienstreise, Proceeding und Flugeinsatz
22 Bereitschaftsdienst (Standby)
24 Flug-, Dienst- und Ruhezeiten
27.6 Vergütung bezahlrelevanter Dienstzeit
27.6.7 Nicht-Homebase Bereitschaftszeit
27.8 Zusatzfunktionen Training
27.9.2 Bezahlrelevante Dienstzeit
29 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Anhang 1: Übergangsbestimmungen
1.1 Übergangsbestimmungen Allgemein
1.2 Übergangsbestimmungen Einstufung
1.2.3 Kapitäne und First Officer mit Eintritt ab dem 1.3.2018
1.3 Übergangsbestimmungen variable Vergütung
Übergangsbestimmungen
2 Geltungsbereich
a) Dieser Kollektivvertrag gilt ausschließlich für Bordpersonal der Eurowings Europe GmbH welches seinen Dienstort (Homebase) im Bundesgebiet der Republik Österreich hat.
b) Unter Bordpersonal ist zu verstehen:
- Cockpitpersonal (z. B. Kapitäne und First-Officer)
- Kabinenpersonal (das ist ein entsprechend qualifiziertes Besatzungsmitglied mit Ausnahme von Piloten, dem von der Dienstgeberin Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit der Fluggäste und des Fluges während des Betriebes übertragen wurden, z. B. Flugbegleiter und Purser)
c) Werden im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen verwendet, so gilt die jeweils gewählte Formulierung für beide Geschlechter.
3 Geltungsbeginn, Geltungsdauer
a) Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.3.2018 in Kraft.
b) Dieser Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Kollektivvertragspartnern gekündigt werden.
4 Seniorität und Umstationierung
Angelegenheiten die das Senioritätsreglement und den Umstationierungsmodus betreffen, werden in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
5 Anstellung
Eine Anstellung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen und kann zunächst längstens für die jeweils gesetzlich zulässige Dauer als Dienstverhältnis auf Probe abgeschlossen werden.
Die Signatur der Standarddienstverträge bei Unternehmenseintritt kann von der Dienstgeberin ausschließlich elektronisch erfolgen. Der Dienstnehmer hat diese anschließend schriftlich zu unterfertigen.
6 Kündigung
a) Das Dienstverhältnis zu Dienstnehmern des Cockpitpersonals kann vom Dienstnehmer oder von der Dienstgeberin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Letzten eines jeden Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist erhöht sich für Kündigungen der Dienstgeberin nach Vollendung des 15. Dienstjahres auf 4 und nach Vollendung des 25. Dienstjahres auf 5 Monate.
b) Das Dienstverhältnis zu Dienstnehmern des Kabinenpersonals kann grundsätzlich - auch während des Zeitraums einer allfälligen Befristung - vom Dienstnehmer oder von der Dienstgeberin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zum 15. oder zum letzten Tag eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.
Das Dienstverhältnis wird befristet auf die Dauer der Ausbildung abgeschlossen. Der erste Monat der Beschäftigung gilt als Probemonat. Wird das Dienstverhältnis über den Zeitpunkt der positiven Beendigung der Ausbildung hinaus fortgesetzt, geht es in ein unbefristetes Dienstverhältnis über.
c) Die Kündigungsfrist der Dienstgeberin für Dienstnehmer des Kabinenpersonals deren Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der Feststellung des Verlustes der flugmedizinischen Tauglichkeit mindestens 6 Monate gedauert hat, beträgt 6 Monate, wenn ein unverschuldeter Verlust der flugmedizinischen Tauglichkeit (Berufsunfähigkeit) vorliegt. Der Verlust der Tauglichkeit muss von einem flugmedizinischen Sachverständigen bestätigt werden. Die Dienstgeberin ist berechtigt, auf ihre Kosten ein zweites flugmedizinisches Gutachten einzufordern.
d) Wird dem Dienstnehmer die behördliche Erlaubnis zur Ausübung der in seinem Dienstvertrag bedungenen Dienste aus seinem Verschulden dauerhaft rechtskräftig entzogen, so kann das Dienstverhältnis durch die Dienstgeberin aus wichtigem Grund im Sinne des Angestelltengesetzes aufgelöst werden.
7 Homebase
a) Die Begriffe "Dienstort", "Stationierungsort" und "Homebase" sind Synonyme.
b) Unter "Homebase" ist der vertraglich vereinbarte Ort zu verstehen, an dem ein Dienstnehmer stationiert und an dem die Dienstgeberin grundsätzlich nicht für seine Unterkunft verantwortlich ist.
c) Die Homebase des Dienstnehmers ist im Einzeldienstvertrag zu vereinbaren.
d) Ist der Dienstnehmer aufgrund einer angeordneten Änderung der Homebase, insbesondere im Falle der Schließung der vereinbarten Homebase, zu einer Änderung seines Wohnsitzes gezwungen, so gebührt dem Dienstnehmer für die einmalige Verlegung seines Wohnsitzes an den neuen Wohnsitz eine Mobilitätspauschale in der Höhe von brutto EUR 10.000 Euro. Die Mobilitätspauschale ist bis spätestens einen Monat vor Umstationierung zu zahlen. Verlässt der Dienstnehmer infolge Arbeitnehmerkündigung oder Entlassung bis spätestens von 3 Monaten nach Umstationierung das Unternehmen, ist er verpflichtet die Mobilitätspauschale in voller Höhe zurückzuerstatten.
e) Eine Änderung der Homebase ist dem Dienstnehmer zumindest 3 Monate im Vorhinein bekannt zu geben.
8 Krisengebiet
a) Als Krisengebiet gelten Destinationen, für die eine gültige Reisewarnung der Stufe 5 (partielle Reisewarnung für das betreffende Gebiet) und/oder Stufe 6 (Reisewarnung für das ganze Land) vom Österreichischen Außenministerium (BMIEA) veröffentlicht sind welche folgende Gebiete betreffen:
- Das Gebiet des Flughafens oder
- Das Gebiet des Crewhotels oder
- Das Gebiet der nächstgelegenen geeigneten Übernachtungsmöglichkeit (wenn kein Aufenthalt geplant ist) oder
- Die Anfahrtswege zum Crewhotel bzw. zur nächstgelegenen geeigneten Übernachtungsmöglichkeit
b) Sofern es sich bei einer Destination um ein Krisengebiet im Sinne dieses Punktes handelt, kann ein Crew-Mitglied bei einem solchen Flug ohne nähere Begründung vom Einsatz zurücktreten und steht der Einsatzplanung für anderweitige Einsätze zur Verfügung.
c) Ein Rücktritt vom Einsatz hat unverzüglich nach Kenntnisnahme der entsprechenden Klassifizierung bzw. Publikation der Reisewarnung zu erfolgen.
9 Dienstkleidung (Uniform)
a) Dienstnehmer des Kabinenpersonals erhalten als Beitrag zu den Kosten der Reinigung der Dienstkleidung pro Kalendermonat einen Betrag in der Höhe von brutto € 10,00, der gemeinsam mit den fixen Gehaltsbestandteilen für den Monat ausgezahlt wird.
b) Detaillierte Regelungen zur Dienstuniform können in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
10 Medizinische Untersuchungen
a) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, sich den für seine Dienstverwendung erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.
b) Die Kosten für diese Untersuchungen, für etwaige dienstlich begründete Impfungen, für eventuelle vom Flugmediziner angeordnete Zusatzuntersuchungen und für die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses werden bis zu einem festgelegten Maximalbetrag von der Dienstgeberin ersetzt. Dieser Maximalbetrag wird in einer Betriebsvereinbarung festgelegt.
11 Lizenzen und behördliche Berechtigungen
a) Der Dienstnehmer ist persönlich für die Aufrechterhaltung der behördlichen Erlaubnis (z. B. Zivilluftfahrerschein, Tauglichkeitszeugnis), die für seine Dienstverwendung erforderlich ist, verantwortlich.
b) Für die Dauer des Dienstverhältnisses trägt die Dienstgeberin die Kosten für die Ausstellung, Erneuerung, Verlängerung und Ergänzung von Lizenzen und Berechtigungen.
c) Cockpitpersonal: Für den Fall, dass die Dienstgeberin die Kosten der für den Eintritt ins Unternehmen erforderlichen Musterberechtigung trägt, ist der Dienstnehmer unter folgenden Bedingungen zur Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet:
- Diese Rückzahlungsverpflichtung kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Dienstnehmer das Unternehmen vor Ablauf von 24 Monaten wegen Arbeitnehmerkündigung oder schuldhafter Entlassung (d.h. nicht wirksam bei zum Beispiel unverschuldetem Lizenzverlust, schuldlosem Verlust der Flugtauglichkeit) verlässt.
- Die Rückzahlungsverpflichtung reduziert sich pro Monat Unternehmenszugehörigkeit um ein Vierundzwanzigstel der ursprünglichen Summe.
d) Kabinenpersonal: Trägt die Dienstgeberin die Kosten der für den Eintritt ins Unternehmen erforderlichen Flugbegleiter-Attestation, ist der Dienstnehmer unter folgenden Bedingungen zur Rückzahlung dieser Kosten verpflichtet:
- Diese Rückzahlungsverpflichtung kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Dienstnehmer das Unternehmen vor Ablauf von 12 Monaten wegen Arbeitnehmerkündigung oder schuldhafter Entlassung (d.h. nicht wirksam bei zum Beispiel unverschuldetem Verlust der Berechtigung, schuldlosem Verlust der Flugtauglichkeit) verlässt.
- Die Rückzahlungsverpflichtung reduziert sich pro Monat Unternehmenszugehörigkeit um ein Zwölftel der ursprünglichen Summe.
e) Über den Maximalbetrag der Rückzahlung wird eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen.
12 Allgemeine Pflichten
a) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit der Dienstgeberin besteht. Zu diesem Zwecke hat der Dienstnehmer einen Zugang zum Internet zu unterhalten. Die Kosten dafür sind mit dem Grundgehalt abgegolten.
b) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, der Dienstgeberin im Zuge seiner Einstellung wahrheitsgemäße Auskünfte über seine fachlichen Qualifikationen und seinen beruflichen Werdegang (insbesondere über absolvierte Flugzeiten auf bestimmten Flugzeugtypen) zu erteilen.
13 Dienstreise, Proceeding und Flugeinsatz
a) Die Dienstnehmer haben gemäß nachstehenden Regelungen Anspruch auf Abgeltung des Mehraufwandes, der ihnen anlässlich der Durchführung einer Dienstreise – auch im aktiven Flugdienst – entsteht. Ein Anspruch auf Reisekostenabgeltung besteht, sobald sich der Dienstnehmer in Durchführung einer Dienstreise weiter als 25 km von der Ortsgrenze der Homebase entfernt.
b) Die Dienstreise beginnt
- Bei Reisen mit Massentransportmittel (z. B. Proceeding) zum Zeitpunkt der planmäßigen Abfahrt.
- Bei Flugdienst als aktives Besatzungsmitglied mit block-off an der Homebase.
c) Die Dienstreise endet
- Bei Reisen mit Massentransportmittel (z. B. Proceeding) zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückkehr zur Homebase.
- Bei Flugdienst als aktives Besatzungsmitglied mit dem letzten block-on an der Homebase vor einer Ruhezeit auf der Homebase.
d) Die zu benutzenden Verkehrsmittel (Eisenbahn, Bus, Flugzeug, Taxi, etc.) werden von der Dienstgeberin bestimmt bzw. zur Verfügung gestellt.
e) Bei Bahnfahrten wird die 2. Wagenklasse (inklusive Sitzplatzreservierung) und bei Flugreisen die Tourist-/Economy-/Basic-Klasse zur Verfügung gestellt. Bei Proceedings mit unmittelbar anschließendem Flugdienst (ohne dazwischenliegende Ruhezeit) ist eine Beförderung am Jumpseat nur mit Zustimmung des Dienstnehmers möglich.
f) Die Kosten für die Benützung der Verkehrsmittel trägt die Dienstgeberin.
g) Für die Bestreitung des mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Mehraufwandes erhält der Dienstnehmer ein Taggeld, welches auf Minutenbasis berechnet wird. Das Taggeld bei Dienstreisen im Inland und im Ausland beträgt brutto € 2,75 pro Stunde Dauer der Dienstreise.
h) Ist mit der Dienstreise eine notwendige Nächtigung verbunden, so stellt die Dienstgeberin eine Hotelunterkunft ohne Verpflegung zur Verfügung und trägt die hierfür anfallenden Kosten.
i) Über den Standard der zur Verfügung zu stellenden Hotelunterkünfte ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
14 Urlaub, Sonderurlaub
Der Dienstnehmer hat unter Berücksichtigung einer 7 Tage Woche Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von mindestens 35 Kalendertagen pro Jahr. Nach Vollendung des 15. Dienstjahres im Betrieb der Dienstgeberin erhöht sich der Urlaubsanspruch des Dienstnehmers auf 38 Kalendertage pro Jahr. Nach Vollendung des 25. anrechenbaren Dienstjahres erhöht sich der Urlaubsanspruch des Dienstnehmers auf 42 Kalendertage pro Jahr.
a) Das Urlaubsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
b) Über die Grundsätze des Verbrauchs und den Vergabemodus von Urlaub ist eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
c) Der Dienstnehmer hat Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub ohne Anrechnung auf den Urlaub in den in der nachstehenden Tabelle genannten Fällen und in dem ebendort genannten Ausmaß:
Anlass | Ausmaß |
---|---|
Eheschließung oder Verpartnerung (gemäß dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG)) des Dienstnehmers | 3 Tage |
Eheschließung oder Verpartnerung (gemäß EPG) der Kinder, der Geschwister oder eines Elternteiles des Dienstnehmers | 1 Tag |
Niederkunft der Ehefrau oder der Lebensgefährtin oder der eingetragenen Partnerin (gemäß EPG) des Dienstnehmers | 1 Tag
|
Ableben des Ehepartners, des eingetragenen Partners (gemäß EPG), eines Kindes, eines Elternteiles oder des im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten des Dienstnehmers | 3 Tage |
Ableben der Schwiegereltern, Großeltern oder Geschwister des Dienstnehmers | 1 Tag |
Wechsel der Wohnung mit Übersiedlung des Haushaltes des Dienstnehmers (maximal 1 x pro Kalenderjahr; Nachweis durch Meldebescheinigung erforderlich) | 2 Tage |
d) Über das Vorliegen eines Anlasses für Sonderurlaub ist die Dienstgeberin unverzüglich zu informieren. Der Sonderurlaub ist anlassbezogen in zeitlicher Nähe zum auslösenden Ereignis zu konsumieren. Die Lagerung ist zwischen der Dienstgeberin und Dienstnehmer zu vereinbaren. Die Dienstgeberin darf die Zustimmung nur aus triftigem Grund und nach Rücksprache mit dem Betriebsrat verweigern. Auf Verlangen der Dienstgeberin hat der Dienstnehmer den Grund für die Dienstverhinderung glaubhaft zu machen. Besteht Sonderurlaubsanspruch aufgrund einer Eheschließung bzw. Verpartnerung ist auf Wunsch jedenfalls der Tag der Eheschließung bzw. Verpartnerung zu gewähren. Aufgrund von Ableben ist jedenfalls der Wunsch nach Sonderurlaub am Tag des Begräbnisses zu gewähren.
15 Dienstverhinderung
a) Bei Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unglücksfall behält der Dienstnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der Bestimmung des Angestelltengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung. Davon abweichende Sonderbestimmungen sind in Punkt 29 geregelt.
b) Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die Dienstverhinderung ohne schuldhafte Verzögerung der Dienstgeberin telefonisch oder schriftlich mitzuteilen. Verletzt der Dienstnehmer diese Verpflichtung, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes.
c) Der Dienstnehmer hat der Dienstgeberin über deren Verlangen, was nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Krankenstandsbestätigung der dazu befugten Stelle vorzulegen. Die Dienstgeberin kann, in Ausnahmefällen, bereits am ersten Tag der Dienstverhinderung eine solche Bestätigung schriftlich verlangen. Der Betriebsrat ist über ein solches Verlangen zu informieren. Überschreitet eine Dienstverhinderung das Ausmaß von drei Tagen, so hat der Dienstnehmer der Dienstgeberin eine solche Bestätigung auch ohne gesonderte Aufforderung schnellst möglich vorzulegen. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
16 Teilzeit
Regelungen betreffend Teilzeitbeschäftigung sowie die damit verbundene Entlohnung sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
17 Nebenbeschäftigung
a) Nebenbeschäftigungen die der Tätigkeit, die sie bei ihrer Dienstgeberin verrichten, gleich oder ähnlich sind oder die eine mögliche Interessenskollision bedeuten bzw. das Ansehen der Dienstgeberin negativ beeinflussen könnten, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Dienstgeberin.
b) Eine fliegerische Tätigkeit in der gewerbsmäßigen Luftfahrt, einschließlich Fliegerschulen, ist nur mit Zustimmung der Dienstgeberin zulässig.
c) Der Dienstnehmer darf eine Betätigung auf dem Gebiet der Luftfahrt auch zu Sportzwecken nur in dem Maße ausüben, dass der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
d) Nebenbeschäftigungen sind der Dienstgeberin zu melden.
e) Jedenfalls sind Nebenbeschäftigungen nur in einem solchen Ausmaß erlaubt, dass sie die Einsetzbarkeit des Dienstnehmers bei der Dienstgeberin im Rahmen der vereinbarten Leistungsverpflichtung nicht beschränken.
f) Der Dienstnehmer ist dafür verantwortlich, dass die behördlichen Regelungen über Flug-, Dienst- und Ruhezeiten auch unter Berücksichtigung der außerhalb der bei der Dienstgeberin geleisteten Tätigkeiten eingehalten werden.
18 Aus- und Fortbildung
a) Der Dienstnehmer ist verpflichtet sämtliche betriebsbedingten Aus- und Fortbildungen, die von der Dienstgeberin im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit des Dienstnehmers für erforderlich erachtetet werden, zu absolvieren und (auch außerhalb Österreichs) jene Ausbildungen zu absolvieren und jene Prüfungen abzulegen, die erforderlich sind, um den Tätigkeitsbereich des Dienstnehmers nach Maßgabe der gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften zu erweitern oder zu ergänzen.
b) Die Kosten für diese Fortbildungsmaßnahmen inkl. Reise- und Übernächtigungskosten werden von der Dienstgeberin getragen.
c) Ein allfälliger Rückersatz der von der Dienstgeberin getragenen Ausbildungskosten ist Gegenstand entsprechender einzelvertraglicher Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Dienstnehmer und der Dienstgeberin.
19 Verfall
a) Ansprüche aus dem Dienstverhältnis sind beidseitig binnen
- 6 Monaten (bis 30.9.2019)
- 2 Jahren (ab 1.10.2019)
ab deren Entstehung schriftlich und jedenfalls binnen
- 6 Monaten (bis 30.9.2019)
- 12 Monaten (ab 1.10.2019)
ab Beendigung des Dienstverhältnisses geltend zu machen. Ansonsten verfällt der Anspruch.
20 Diensteinteilung
a) Die Einteilung und Dauer der Arbeitszeit richten sich grundsätzlich nach den betrieblichen Erfordernissen. Die Dienstgeberin wird Dienstpläne derart erstellen, dass die zu leistende Dienstzeit möglichst gleichmäßig auf die in Frage kommenden Dienstnehmer aufgeteilt wird. Die Dienstgeberin wird einer stabilen Dienstplanung eine hohe Priorität einräumen.
b) Die periodische Verteilung bzw. Einteilung der Arbeitszeit erfolgt ohne Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen, sowie Nachtstunden durch die Dienstgeberin.
c) Die Dienstgeberin erstellt monatlich Dienstpläne, die spätestens 10 Tage vor Beginn des betreffenden Monats veröffentlicht werden, sowie eine Dienstplanvorschau (umfasst mindestens die angesuchten und gewährten OFF-Tage, MEDICAL-OFF und gewährten Urlaub/Sonderurlaub), die bis zum 12. des Vormonats veröffentlicht wird.
d) Die maximale Anzahl geplanter aufeinanderfolgender Einsatztage beträgt 6.
e) Die maximale Anzahl geplanter Sektoren in jeder Periode aufeinanderfolgender Flugeinsatztage beträgt:
- Cockpitpersonal: 22
- Kabinenpersonal: 20
f) Am Kalendertag vor einem Urlaubstag bzw. vor einem Urlaubs-OFF-Tag endet ein eingeteilter Dienst geplant spätestens um 20:00 Uhr Lokalzeit an der Homebase. Am Kalendertag nach einem Urlaubstag bzw. nach einem Urlaubs-OFF-Tag beginnt ein eingeteilter Dienst geplant frühestens um 06:00 Uhr Lokalzeit an der Homebase. "Geplant" im Sinne dieses Punktes bezeichnet den im Dienstplan abgebildeten Status um 24:00 Uhr Lokalzeit am Vortag des Dienstes. Ein zugewiesener Dienst aus dem Standby/Reserve ist an Tagen vor und nach Urlaub bzw. Urlaub-OFF ebenso nur in den oben genannten Zeiten möglich.
g) Vor Beginn einer Flugplanperiode sind auf Wunsch des Betriebsrats Beratungen über die saisonale Rotationsplanung durchzuführen. Die Ergebnisse der saisonalen Rotationsberatung sind mittels Protokoll festzuhalten.
Der Betriebsrat hat im Rahmen dieser Beratung das Recht zum Firmenvorschlag der geplanten Besatzungsrotationen Änderungsvorschläge einzubringen. Diese Änderungsvorschläge sind zu berücksichtigen, soweit dies die betrieblichen Erfordernisse zulassen.
h) Weichen die geplanten Flugzeiten wesentlich von den aktuell geflogenen ab, so ist darüber auf Anfrage mit dem Betriebsrat zu beraten.
i) Die Dienstgeberin ist berechtigt, Dienstnehmer, die gemäß Mutterschutzgesetz nicht an Bord eines Flugzeuges eingesetzt werden dürfen, mit Zustimmung des betroffenen Dienstnehmers auf freiwilliger Basis im Bodendienst einzusetzen. Werden Dienstnehmer im Bodendienst eingesetzt, sind die weiteren Details in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
j) Über die Bekanntgabe von Diensteinteilungspräferenzen durch den Dienstnehmer kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
21 Dienstplanänderung
a) Sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders festgelegt ist, sind Dienstplanänderungen nur im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer zulässig.
b) Folgende Änderungen bedürfen nicht der Zustimmung des Dienstnehmers:
- Eine Vorverlegung des geplanten Dienstbeginnes (z. B. Check-in) von bis zu 3 Stunden oder
- Eine Verspätung des geplanten Dienstendes (z. B. Check-out) von bis zu 3 Stunden oder
- Eine Kombination aus Vorverlegung der Check-in Zeit und Verspätung der Check-out Zeit im Gesamtausmaß von bis zu 3 Stunden, sowie
- eine Verspätung des Dienstbeginns, sowie
- eine Vorverlegung des Dienstendes.
- Eine Änderung der Art der Tätigkeit, mit Ausnahme von berufsfremden Tätigkeiten.
c) Wird ein Dienst in einen Bereitschaftsdienst geändert, so gelten für Aktivierungen aus diesem Bereitschaftsdienst die Regelungen nach diesem Punkt.
Maßgebend dafür ist der mit Dienstplanveröffentlichung ursprünglich geplante Dienst.
d) Der Ausdruck "geplanter Dienst" meint für diesen Punkt den zur Dienstplanveröffentlichung geplanten Dienst.
22 Bereitschaftsdienst (Standby)
a) Ein Kalendertag mit Bereitschaftsdienst gilt als nicht-arbeitsfreier Tag.
b) Bereitschaftsdienst ist, sofern in diesem Kollektivvertrag nicht anders geregelt, grundsätzlich mit dem Grundgehalt abgegolten.
c) Bereitschaftsdienst kann bis zu 12 Stunden umfassen. Die dienstfreie Zeit nach und vor Standby-Diensten beträgt mindestens 12 Stunden.
d) Bereitschaftsdienste werden möglichst gleichmäßig auf alle Arbeitnehmer des Bordpersonals jeweils derselben Beschäftigungsgruppe und derselben Station verteilt.
e) Eine telefonische Aktivierung vor Beginn des Standby-Dienstes ist nicht zulässig.
f) Der Dienstnehmer darf aus dem Bereitschaftsdienst zu keinem Dienst aktiviert werden, der später als 90 Minuten nach dem geplanten Ende des Bereitschaftsdienstes beginnt.
g) Mit einer Aktivierung aus dem Standby endet der Bereitschaftsdienst.
h) Die Zeitspanne ab Beginn des Bereitschaftsdienstes bis zum Ende (Check-Out) eines daraus geplanten Flugdienstes darf
- für Flugdienste deren Check-In zwischen 00:00 Lokalzeit und 07:00 Lokalzeit liegt und bei denen die geplante Flugzeit (Blockzeit) jedes einzelnen Sektors 3,5 Stunden überschreitet 18 Stunden
- für alle anderen Flugdienste 16 Stunden nicht überschreiten.
i) Für Dienstnehmer mit Homebase auf Stationen mit mehr als 4 Flugzeugen werden maximal 50 Standby-Dienste im Kalenderjahr eingeteilt. Unterjähriger Eintritt wird zum Monatsersten aliquotiert. Ausschlaggebend hierbei ist die Summe der geplanten Standby-Dienste und von Dienst in Standby gewandelten Dienste. Standby Training bleibt hiervon unberührt.
j) Das unter Punkt i) genannte Limit gilt nicht für Dienstnehmer mit einer Station als Homebase, die dauerhaft weniger als fünf Flugzeuge betreibt. Als Stichtag wird hierfür der 01.06 eines jeden Kalenderjahres herangezogen. Übersteigt die Anzahl von Flugzeugen auf einer Station vier, so wird das unter i) angeführte Jahreslimit aliquot ab dem darauffolgenden Stichtag angewendet. Dienstnehmern solcher Stationen werden lediglich Standby-Dienste zugeteilt, die an diesem Einsatzort anfallen. Die Vergabe von Standby-Diensten für einen Dienstbeginn an Orten, welche von dieser Homebase abweichen, ist in diesem Fall unzulässig. Temporäre Abweichungen davon können mittels Betriebsvereinbarung vereinbart werden.
k) Dienstnehmern mit Homebase an Stationen mit weniger als 5 Flugzeugen nach Punkt j) darf an einem Tag mit geplantem Flugdienst oder Proceeding (Dead-Head-Beförderung) kein diesem Dienst unmittelbar vorangehender Bereitschaftsdienst eingeteilt werden.
l) Im letzten Quartal des Jahres werden Dienstnehmern mit Homebase an in Punkt j) genannten Stationen (weniger als 5 Flugzeuge) pro Dienstnehmer in Summe maximal 13 Bereitschaftsdienste geplant.
m) Während des Bereitschaftsdienstes (Standby) haben die Dienstnehmer bereit zu sein, einen dienstlichen Einsatz ehestmöglich, spätestens aber 90 Minuten nach Aktivierung, aufzunehmen.
n) Während des Bereitschaftsdienstes haben die Dienstnehmer telefonisch erreichbar zu sein. Allfällige Kosten für die Bereithaltung eines Telefonanschlusses/Mobiltelefons sind vom Dienstnehmer zu tragen und mit dem Grundgehalt abgegolten. Zusätzliche Kosten während einer Einsatzperiode im Ausland (z. B. Roaminggebühren) für dienstlich veranlasste Gespräche werden dem Dienstnehmer auf Antrag ersetzt.
o) Eine Aktivierung aus Bereitschaftsdiensten für Schulungs- und Trainingsmaßnahmen, die mit einer Überprüfung, oder Bewertung der individuellen Leistungen eines Dienstnehmers abschließen (z. B. Simulator Proficiency Check als zu prüfendes Crewmitglied), ist mit einer Vorlaufzeit von mind. 72 Stunden zulässig.
23 Reserve
a) Reserve ist ein festgelegter Zeitraum, in dem sich der Dienstnehmer der Dienstgeberin zur Verfügung halten muss, um für einen Flug, eine Positionierung oder einen anderen Dienst mit mindestens zwölf Stunden Vorlauf eingesetzt werden zu können. Hierbei zu berücksichtigen sind die unter 22 lit. o) angeführten Beschränkungen.
b) Reservedienst wird jeweils für einen vollen Kalendertag im monatlichen Dienstplan eingeteilt.
c) An einem Reservetag dem kein Reservetag folgt, endet der geplante Dienst spätestens um 24:00 Uhr Lokalzeit an der Homebase.
d) Ein Reservedienst ist ein Dienst, bei dem die Dienstgeberin berechtigt ist, eine Eintragung in den Dienstplan bis 14:00 Uhr (Lokalzeit an der Homebase) des Vortages dahingehend vorzunehmen, dass der Dienstnehmer am darauffolgenden Tag einen Dienst (ausgenommen Bereitschaftsdienst) zu verrichten hat, oder einen OFF-Tag hat.
e) Eine Eintragung eines OFF-Tages aus einem Reservedienst findet keine Anrechnung auf das Kontingent gemäß Punkt 25.1. c) und d).
f) Reservedienst darf, mit Ausnahme Punkt g), nicht in Standby umgewandelt werden.
g) Kommt bis zum Ende des dem Reservetag vorangehenden Kalendertages kein Kontakt zwischen Dienstnehmer und Dienstgeberin zustande, so wandelt sich der Reservedienst automatisch in Standbydienst um, welcher
- nach der Ruhezeit des vorangegangenen Dienstes, frühestens aber um 04:00 Uhr Lokalzeit am Tag des Reservedienstes, beginnt und
- 12 Stunden dauert
24 Flug-, Dienst- und Ruhezeiten
Die Flug-, Dienst- und Ruhezeitenregelung im Betrieb der Dienstgeberin richten sich nach den anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung und den hier im Kollektivvertrag geregelten Punkten.
25 OFF-Tage
25.1 Anspruch und Einteilung
a) Definitionen:
- Ein 2OFF-Tag2 wird definiert durch den Zeitraum von 00:00 bis 24:00 Uhr Lokalzeit (Kalendertag), welcher keinerlei dienstliche Beanspruchung, oder Bereitschaftsdienst enthält. Ein OFF-Tag gilt auch als dienstfreie Zeit im Sinne der notwendigen Aufenthalts- und Ruhezeiten.
- Ein 2einzelner OFF-Tag2 ("single day off") umfasst einen OFF-Tag mit 2 Ortsnächten. Eine Ortsnacht ist der Zeitraum von 8 Stunden im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr LT und 08:00 Uhr LT.
b) Die unter Punkt c) und unter Punkt d) als Minimum geregelten OFF-Tag werden an der Homebase gewährt.
c) Dem Dienstnehmer stehen in jedem Kalenderjahr 121 OFF-Tage zu.
d) Die OFF-Tage sind wie folgt zu verteilen:
Zeitraum | JAN-MAR | APR-JUN | JUL-SEP | OCT-DEC |
---|---|---|---|---|
OFF-Tage Minimum pro Monat | 10 (Feb: 9) | 9 | 9 | 10 |
OFF-Tage Minimum pro Zeitraum | 30 | 29 | 27 | 31 |
Sonderregelung "Peak Season" | Im Zeitraum Jun-Sep kann in zwei nicht aufeinander folgenden Monaten die Mindestanzahl OFF-Tage auf 8 reduziert werden. Diese Regelung mindert jedoch nicht den Anspruch an OFF Tagen je Quartal |
e) Zusätzlich wird pro Kalenderjahr ein dienstfreier Tag gewährt und im Dienstplan speziell gekennzeichnet. Mit diesem dienstfreien Tag sind die zeitlichen Aufwände für die Vorbereitungen auf die wiederkehrenden Schulungen (z. B. CBT) pauschal kompensiert. Dieser dienstfreie Tag begründet keine Ruhezeit.
f) Zusätzlich wird zur Absolvierung behördlich vorgeschriebener flugmedizinischer Untersuchungen ein (ab dem 60. Lebensjahr: 2) Medical-OFF Tag(e) gewährt. Dieser Tag ist gemeinsam mit dem monatlichen Ansuchen um OFF-Tage vom Dienstnehmer bekannt zu geben.
g) Werden im Kalenderjahr pro Dienstnehmer mehr als 5 bei Dienstplanveröffentlichung eingeteilte einzelne OFF-Tage ("single day off") geplant, werden die die Anzahl 5 übersteigenden einzelnen OFF-Tage keinem der unter Pkt. 26.1. lit. c) und d) Limits angerechnet.
Darüber hinaus werden folgende Tage nicht dem oben angeführten 5-Tages Kontingent angerechnet:
- Einzelne OFF-Tage, welche direkt an Tage ohne dienstliche Verpflichtung angrenzen
- Gewünschte einzelne OFF-Tage
- Zusätzliche OFF-Tage nach Punkt e) und f)
Von diesem Punkt g) kann mittels Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
h) Zeiten, in denen der Dienstnehmer Urlaub konsumiert, oder aufgrund von Krankheit oder Unfall an der Dienstverrichtung verhindert ist, reduzieren die pro Monat und im jeweiligen Zeitraum zustehenden OFF-Tage um 0,27 Tage pro Tag der Dauer der Dienstverhinderung oder des Urlaubs. Das Ergebnis der entsprechenden Berechnungen ist jeweils kaufmännisch auf ganze Tage zu runden. Beispiel: 14 Tage Urlaub. 14 x 0,27 = 3,8 gerundet auf 4 ergibt Reduktion der zustehenden OFF-Tage um 4. Verbleiben in einem Monat nach Abzug der Urlaubstage weniger Kalendertage als der verbleibende Anspruch an OFF-Tagen, so verfallen die überzähligen OFF-Tagen mit Monatswechsel.
i) Hat der Dienstnehmer auf eigenen Wunsch auf OFF-Tage verzichtet (etwa indem er durch einen Diensttausch an einem OFF-Tag den Dienst eines anderen Dienstnehmers verrichtet hat), so ist die betreffende Anzahl an OFF-Tagen von der zu gewährenden Anzahl von OFF-Tagen abzuziehen.
j) Im Dienstplan eingeteilte OFF-Tage dürfen, mit Ausnahme des Punktes l), nur im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer verändert werden.
k) Der Dienstnehmer ist verpflichtet seinen bereits begonnenen Flugdienst auch dann zu beenden, wenn dieser aufgrund von Flugunregelmäßigkeiten in einen im Dienstplan veröffentlichten OFF-Tag des Dienstnehmers hineinreicht.
l) Wird durch eine Flugunregelmäßigkeit ein ursprünglicher OFF-Tag berührt und beginnt die folgende Aufenthaltszeit nach 01:00 Uhr LT, so ist dieser OFF-Tag nachzugewähren:
- Liegt der betroffene OFF-Tag im Zeitraum "1. – 20." des jeweiligen Monats: Nachgewährung innerhalb desselben Monats.
- Liegt der betroffene OFF-Tag im Zeitraum "21. – Ende" des jeweiligen Monats: Nachgewährung innerhalb desselben oder des Folgemonats.
- Die datumsmäßige Lagerung des nachgewährten OFF-Tages wird nach Rücksprache mit dem Dienstnehmer von der Dienstgeberin bestimmt.
- Der von der Flugunregelmäßigkeit betroffene OFF-Tag zählt nicht als OFF-Tag und ist über die Verspätung hinaus frei von dienstlichen Beanspruchungen.
Erfolgt das Check-out bis spätestens 01:00 Uhr ist dieser davon betroffene OFF-Tag nicht nachzugewähren. Dies trifft auch dann zu, wenn dadurch die Mindestanzahl OFF-Tage nach Punkt 26.1 c) und d) unterschritten wird.
25.2 Ansuchen um OFF-Tage
a) Pro Kalendermonat hat der Dienstnehmer Anspruch auf entweder zweimal zwei aufeinanderfolgende OFF-Tage ("2-Tage-Request"), oder auf einmal 4 aufeinanderfolgende OFF-Tage ("4-tage-Request") – "Monatsrequest".
b) Das entsprechende Ansuchen des Dienstnehmers ist der Dienstgeberin spätestens an folgenden Tagen zu übermitteln:
- Wünsche, welche Zeiträume nach dem 5. Tag des Monats betreffen: bis zum 1. Tag des Vormonats
- Wünsche welche Zeiträume vor dem 6. Tag des Monats betreffen: bis zum 10. Tag des Vorvormonats
c) Übersteigt an einer Station die Summe aus angesuchten OFF-Tagen und aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher oder in Betriebsvereinbarungen festgehaltener Regelungen (z. B. Urlaub) zwingend zu vergebenden dienstfreien Tagen 25 % der Dienstnehmer einer Funktionsgruppe, so können die diese Quote übersteigenden Ansuchen von der Dienstgeberin abgelehnt werden. Die Ablehnung hat in umgekehrter Reihenfolge der Dauer der Firmenzugehörigkeit zu erfolgen – d.h. Ansuchen von Dienstnehmern mit der kürzesten Firmenzugehörigkeit werden zuerst abgelehnt. Hiervon unabhängig, hat pro Station mindestens 1 Request pro Dienstnehmergruppe pro angesuchtem Kalendertag genehmigt zu werden.
In Monaten mit mindestens 7 Tagen Urlaub kann der OFF-Request abgelehnt werden, sollte sich durch die Lagerung der durch den Dienstnehmer angesuchten OFF-Tage eine zwingende Erhöhung der OFF-Tage über das Monatsminimum hinaus ergeben.
d) Über abgelehnte Ansuchen ist der Dienstnehmer spätestens am 12. des Vormonats des betroffenen Monats zu informieren. Außerdem ist dem Betriebsrat auf Anfrage Einsicht in jene Unterlagen/Daten zu gewähren, die notwendig sind um die Einhaltung der 25%-Quote zu kontrollieren.
e) Unmittelbar vor und nach einer Urlaubsperiode mit zumindest 7 aufeinanderfolgenden Urlaubstagen wird jeweils ein OFF-Tag ("Urlaubs-OFF-Tage") geplant. Diese Urlaubs-OFF-Tage zählen nicht als OFF-Tage Request, werden allerdings als Teil der OFF-Tage nach Pkt. 26.1 d) gerechnet. Der Dienstnehmer kann bis spätestens dem 1.Tag des Vormonats die Einplanung der Urlaubs-OFF-Tage ablehnen.
f) Pro in einem Kalendermonat in Summe gewährte volle 7 Urlaubstage reduziert sich die Anzahl der zustehenden ansuchbaren OFF-Tage um einen Tag.
Anzahl Urlaubstage im Kalendermonat | Ansuchbare OFF-Tage im Kalendermonat |
---|---|
1 bis 6 | 4 |
7 bis 13 | 3 |
14 bis 20 | 2 |
21 bis 27 | 1 |
Ab 28 | 0 |
g) Zwei Mal pro Kalenderjahr kann ein Dienstnehmer einen "2-Tage-OFF-Request" oder "4Tage-OFF-Request" frühestens 6 Monate vor dem Wunschzeitpunkt bekannt geben ("Langzeitrequest"). Dieser Request kann bis zu 3 alternative OFF-Perioden beinhalten und ist ausschließlich mittels vom Unternehmen bereitgestelltem Formular einzubringen. Dem Ansuchen ist unter Bedachtnahme von Punkt c) zu entsprechen. Der Dienstnehmer ist spätestens 14 Tage nach Einbringen des Ansuchens von der Gewährung bzw. Absage und dem Grund der Absage zu unterrichten. Diese OFF-Tage sind Teil des Kontingents nach Pkt. a). Wird der Request abgelehnt kann er maximal einmal wiederholt werden.
h) Zwischen zwei mittels Langzeitrequests beantragten OFF-Perioden müssen mindestens 14 Kalendertage liegen.
i) Von den Bestimmungen der Punkte g) und h) kann mittels einer Betriebsvereinbarung abgewichen werden (z. B. bei Einführung eines elektronischen OFF-Tage-Wunschsystems).
j) Besondere Bestimmungen:
- Für den Zeitraum 22.12. bis 3.1. sind keine Langzeitrequests zulässig.
- Monatsrequests können nur entweder für Weihnachten oder für Silvester beantragt werden. Als "Weihnachten" gelten im Rahmen dieser Vereinbarung der 24. und/oder 25. Dezember, als "Silvester" der 31. Dezember und/oder 1. Jänner.
- Während der Zeit der Ausbildung (1. geplanter Kurstag bis den Kurs abschließende finale Beurteilung im Liniendienst) kann ein OFF-Request jedenfalls ohne Bedachtnahme auf Punkt c) abgelehnt werden.
26 Loss-of-Licence
a) Den Dienstnehmern des Cockpitpersonals gebührt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen eine Unterstützungsleistung im Fall von unverschuldetem Lizenzverlust.
b) Falls das Dienstverhältnis durch Auflösung wegen unverschuldeten Lizenzverlustes endet und kein Ausschließungsgrund gemäß Punkt e) ("Außergewöhnliche Gefahren") vorliegt, gebührt dem Dienstnehmer eine Unterstützungsleistung in Höhe von:
- Kapitäne: € 195.000.-
- First Officer: € 97.500.-
c) Während der letzten 10 Jahre vor Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters, verringert sich im Hinblick auf die Verkürzung der Karriereerwartungen die Unterstützungsleistung in den ersten 4 Jahren bei Kapitänen um € 55.000 und bei First Officer um € 27.500 und danach pro Jahr bei Kapitänen um € 22.000.- und bei First Officer um € 11.000.-
(Beispiel Kapitän: Jahr 10 bis 7 vor Regelpensionsalter € 140.000, Jahr 6 € 118.000, … , Jahr 1 € 0.-)
d) Ein unverschuldeter Lizenzverlust liegt nur dann vor, wenn dem Dienstnehmer der Zivilluftfahrerschein bzw. das medizinische Tauglichkeitszeugnis gemäß seiner letzten Tätigkeit wegen Krankheit oder Unfalles für mindestens 12 Monate oder dauernd entzogen wird, ohne dass dies auf einen oder mehrere der nachfolgend angeführten Umstände zurückzuführen wäre:
- Selbstverstümmelung, Selbstmordversuch, Trunkenheit, Gebrauch von Rauschgiften oder giftigen Mitteln ohne entsprechende ärztliche Verordnung;
- Rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat;
- Außergewöhnliche Gefahren (Punkt 5) denen sich der Dienstnehmer freiwillig ausgesetzt hat (ausgenommen in Ausübung seines Berufes oder beim Versuch, ein Menschenleben zu retten oder den Verlust oder die Beschädigung des Luftfahrzeuges zu verhindern);
- Bürgerliche Unruhen, sofern der Dienstnehmer an diesen auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
e) Als außergewöhnliche Gefahren gemäß Punkt 4) gelten insbesondere:
- Öffentliche Kunstflug-Vorführungen,
- Rekord- und Verbandflüge,
- Drachenflüge,
- Schädlingsbekämpfungs-Flüge,
- Einflüge von Neukonstruktionen,
- Fallschirmspringen, außer zur Rettung des eigenen Lebens,
- Tauchen unter 30 Meter,
- Wettbewerbsfahrten zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, zwecks Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit,
- Teilnahme an Expeditionen in unwirtliche Gebiete.
27 Gehalt
27.1 Allgemeine Bestimmungen
a) Der Dienstnehmer erhält ein fortlaufendes Bruttomonatsgehalt, welches aus folgenden Bestandteilen besteht:
- Grundgehalt
- Variable Vergütung bezahlrelevanter Dienstzeit
- Bordverkaufsprovision (ausschließlich Kabinenpersonal)
- sonstige Zulagen (soweit in diesem Kollektivvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Dienstvertrag vorgesehen)
b) Das Grundgehalt und allfällige andere fixe Gehaltsbestandteile werden am Ende eines jeden Kalendermonats für den laufenden Monat ausbezahlt. Die Vergütung bezahlrelevanter Dienstzeit und andere variable Gehaltsbestandteile werden jeweils gemeinsam mit den fixen Gehaltsbestandteilen des folgenden Monats im Nachhinein ausbezahlt.
27.2 Einstufung
a) Verwendungsgruppen:
- A Kapitäne
- B First-Officer
- C Purser
- D Flugbegleiter
b) Für die Einstufung eines Dienstnehmers in die entsprechende Verwendungsgruppe ist entweder die Art seiner Funktion, oder seine Ernennung durch die Dienstgeberin maßgeblich.
c) Für die Einordnung, oder für Vorrückungen in den Gehaltsstufen der jeweiligen Verwendungsgruppen, sind grundsätzlich nur jene Dienstzeiten zu berücksichtigen, die der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis zur Dienstgeberin absolviert hat. Abweichungen hiervon sind im Abschnitt "Anerkennung von Vorerfahrung" geregelt.
d) Wird ein First-Officer zum Kapitän befördert, wird er in die erste Gehaltsstufe "Kapitän" eingestuft. Das Vorrückungsdatum beginnt neu mit der Beförderung.
e) Wird ein First-Officer mit Vorerfahrung als Verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mindestens 19,5 t MTOM zum Kapitän befördert, erfolgt die Einstufung entsprechend Punkt 27.3.
f) Wird ein Flugbegleiter zum Purser befördert, wird er in die erste Gehaltsstufe "Purser" eingestuft. Das Vorrückungsdatum beginnt neu mit der Beförderung.
g) Nach einem Jahr Verweildauer in einer jeweiligen Gehaltsstufe wird der Dienstnehmer in die nächsthöhere Gehaltsstufe umgruppiert. Ist die höchste Gehaltsstufe erreicht, verbleibt der Dienstnehmer in dieser.
h) Sind die Voraussetzungen einer Einstufung bzw. einer Umstufung im Zeitraum 1. bis 15. eines Monats gegeben, so erfolgt die Einstufung bzw. Umstufung sowie die entsprechende Vergütung zum 1. des betreffenden Monats, andernfalls zum folgenden Monats-Ersten.
i) Der Vorrückungsstichtag wird erstmalig mit dem ersten Tag im Monat des Eintrittsdatums festgesetzt. Die in der Gehaltstabelle angeführte jährliche Vorrückung erfolgt am jeweiligen Vorrückungsstichtag. Zeiten, in denen der Dienstnehmer gegen Entfall des Entgelts in Summe mehr als 3 Monate pro Kalenderjahr karenziert war, werden für die Berechnung der Dienstjahre nicht herangezogen und verändern demnach den Vorrückungsstichtag. Zeiten der Elternkarenz sind für Vorrückungen in den Gehaltsstufen gemäß den Gehaltstabellen im Ausmaß von höchstens 12 Monaten pro Kind zu berücksichtigen.
j) Als Eintrittsdatum im Sinne des Kollektivvertrages gilt der Vertragsbeginn des aktuellen Dienstvertrages oder des unmittelbar ohne Unterbrechung dem Dienstvertrag vorangehenden Ausbildungsvertrages. Das frühere Datum kommt zur Anwendung.
27.3 Anrechnung Vorerfahrung
a) Die Eingruppierung von Kapitänen die bei Eintritt bereits über Vorerfahrung als Verantwortlicher Pilot (PIC) verfügen, erfolgt in Abhängigkeit von der Flugerfahrung als PIC auf einem Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von über 19,5 t gemäß folgender Tabelle:
Flugerfahrung als PIC auf A/C > 19,5 t MTOM | Verwendungsgruppenjahr |
---|---|
Bis 699 Stunden | 1 |
700 – 1.399 Stunden | 2 |
1.400 – 2.099 Stunden | 3 |
2.100 – 2.799 Stunden | 4 |
2.800 – 3.499 Stunden | 5 |
3.500 – 4.199 Stunden | 6 |
4.200 – 4.899 Stunden | 7 |
4.900 – 5.599 Stunden | 8 |
5.600 – 6.299 Stunden | 9 |
6.300 – 6.999 Stunden | 10 |
für jede weiteren vollendeten 700 Stunden | Ein Verwendungsgruppenjahr höher (analog Systematik in den Zeilen darüber) |
b) Die Eingruppierung von First-Officer, die bei Eintritt bereits über Vorerfahrung als First-Officer verfügen, erfolgt in Abhängigkeit von der Flugerfahrung als First-Officer auf einem Luftfahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von über 19,5 t gemäß folgender Tabelle:
Flugerfahrung als FO auf A/C > 19,5t MTOM | Verwendungsgruppenjahr |
---|---|
Bis 1.399 Stunden | 1 |
1.400 – 2.099 Stunden | 2 |
2.100 – 2.799 Stunden | 3 |
2.800 – 3.499 Stunden | 4 |
3.500 – 4.199 Stunden | 5 |
4.200 – 4.899 Stunden | 6 |
4.900 – 5.599 Stunden | 7 |
5.600 – 6.299 Stunden | 8 |
6.300 – 6.599 Stunden | 9 |
6.600 – 7.199 Stunden | 10 |
7.200 – 7.799 Stunden | 11 |
Ab 7.800 Stunden | 12 |
c) Die Eingruppierung von Pursern, die bei Eintritt bereits über Vorerfahrung als Purser verfügen, erfolgt in Abhängigkeit von der Berufserfahrung als Purser gemäß folgender Tabelle:
Berufserfahrung als Purser in Jahren | Verwendungsgruppenjahr |
---|---|
Bis vollendetem 2. Jahr | 1 |
Mehr als 2 bis vollendetem 3. Jahr | 2 |
Mehr als 3 bis vollendetem 4. Jahr | 3 |
Mehr als 4 bis vollendetem 5. Jahr | 4 |
Mehr als 5 bis vollendetem 6. Jahr | 5 |
Mehr als 6 bis vollendetem 7. Jahr | 6 |
Mehr als 7 bis vollendetem 8. Jahr | 7 |
Mehr als 8 bis vollendetem 9. Jahr | 8 |
Mehr als 9 vollendete Jahre | 9 |
27.4 Sonderzahlungen
a) Alle Dienstnehmer erhalten ein Monatsgrundgehalt als Sonderzahlung am 31. Mai jeden Jahres (Urlaubsgeld) und ein Monatsgrundgehalt als weitere Sonderzahlung am 30. November jeden Jahres (Weihnachtsgeld).
b) Für das Urlaubsgeld gilt als Berechnungsgrundlage das Bruttomonatsgrundgehalt zum 1. Mai, für das Weihnachtsgeld das Bruttomonatsgrundgehalt zum 1. November des jeweiligen Jahres. Im Falle eines unbezahlten Urlaubs im Monat Mai oder November gilt als Berechnungsgrundlage das letzte volle Bruttomonatsgrundgehalt.
c) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, den aliquoten Teil der ihnen bereits ausbezahlten Sonderzahlung (inklusive Variablenpauschale) auf Verlangen der Dienstgeberin zurückzubezahlen, wenn sie selbst kündigen, oder wenn das Dienstverhältnis aus ihrem Verschulden gelöst wird.
d) Ab 01.01.2019 erhalten alle Dienstnehmer zusätzlich jeweils folgende Brutto-Zahlung (Variablenpauschale) als zusätzlichen Teil des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes.
Verwendungsgruppe | Variablenpauschale Urlaubsgeld | Variablenpauschale Weihnachtsgeld |
---|---|---|
Kapitän | € 850 | € 850 |
First Officer | € 500 | € 500 |
Purser | € 150 | € 150 |
Flugbegleiter | € 50 | € 50 |
e) Den während des Jahres eintretenden und austretenden Dienstnehmern gebührt der ihrer Dienstzeit im Kalenderjahr entsprechende aliquote Teil der Sonderzahlung und Variablenpauschale.
27.5 Grundgehalt
a) Dienstnehmer des Bordpersonals erhalten ein monatliches Grundgehalt in der in den Gehaltstabellen festgelegten Höhe.
b) Der Grundgehalt setzt sich aus Basisgehalt und Gefahrenzulage, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzulage zusammen.
c) Kalkulatorische Grundlagen der Gefahren-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzulage
- Die kalkulatorische Grundlage der Sonn- und Feiertagszulage, der Nachtzulage sowie der Gefahrenzulage wird folgendermaßen gebildet: In Ansehung der mit dem Flugdienst einhergehenden Strahlenbelastung wird eine pauschale Gefahrenzulage in Höhe von 8 % des Grundgehalts ausbezahlt. Darüberhinausgehend gibt es keine Abgeltung allfälliger weiterer schmutz- oder erschwernisbedingter Bezugsansprüche.
- Der Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagszulage werden monatlich durchschnittlich 166 Stunden Arbeitszeit zugrunde gelegt, wovon im Schnitt 16,6 Stunden an Nachtarbeit und 16,6 Stunden an Sonn- und Feiertagen berücksichtigt werden. Die Nachtzulage ergibt sich aus den mit einem 50-%-igen Zuschlag versehenen 16,6 Stunden für Nachtarbeit. Die Sonn- und Feiertagszulage ergibt sich aus den mit einem 100-%-igen Zuschlag versehenen 16,6 Stunden für Sonn- und Feiertagsarbeit.
- Da die Nachtzulage und die Sonn-/Feiertagszulage in Form einer Pauschale ausbezahlt werden, sind damit alle Zuschläge für vom Dienstnehmer im Monat geleisteten Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszeiten abgegolten.
- Werden vom Dienstnehmer in einem Monat mehr als die in der kalkulatorischen Grundlage berücksichtigten Stunden an Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet, besteht kein Anspruch auf Erhöhung der Pauschale. Im Gegenzug dazu führt aber auch eine Minderleistung zu keiner Bezugsreduktion.
- Nach derzeitiger Rechtslage bzw. Verwaltungspraxis sind die Gefahrenzulage, sowie die Sonn- und Feiertagszulage und die Nachtzulage unter bestimmten Voraussetzungen maximal bis insgesamt € 360,00 (bzw. in Einzelfällen € 540,00) pro Monat steuerfrei. Die Steuerbefreiung für die Sonn- und Feiertagszulagen und die Nachtzulagen wird jeweils anhand der konkreten Zeitaufzeichnungen nach Ende eines Kalenderjahres im Rahmen der Lohnverrechnung geprüft und ggf. verrechnet.
27.6 Vergütung bezahlrelevanter Dienstzeit
27.6.1 Anrechnung
Ausschließlich folgende bezahlrelevante Dienstzeit kommt im in den Folgepunkten definierten Ausmaß zur Anrechnung:
- Flugdienstzeit
- Simulator
- Recurrent Training
- Proceeding
- Airportstandby
- Nicht-Homebase Bereitschaftszeit
- Non-Flight Crew-Duty
- Sonstige etwaige in Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vereinbarte Zeiten
27.6.2 Flugdienstzeit
a) "Flugdienstzeit" bezeichnet einen Zeitraum während dem der Dienstnehmer diensttuendes Besatzungsmitglied ist und
- der zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem sich der Dienstnehmer für einen Flugdienst zu melden hat (Check-In)
- der einen Flug oder eine Abfolge von Flügen beinhaltet
- der mit dem Ende der zum Zeitpunkt des Check-In geplanten Flugabschlusszeit (CheckOut) des letzten Flugs endet.
- Fällt nach Check-In der/die geplanten Flüge aus, so endet die Flugdienstzeit mit dem von der Dienstgeberin bekannt gegebenen tatsächlichen Dienstende.
b) Angerechnet wird die geplante im Dienstplan eingetragene Flugdienstzeit. Überschreitet die tatsächliche Flugdienstzeit die geplante Flugdienstzeit um mehr als 30 Minuten kommt die gesamte tatsächliche Flugdienstzeit zu Anrechnung.
c) Für Urlaub und im Voraus (vor Dienstplanausgabe) bekannt gegebene Dienstverhinderungen gemäß § 8 AngG werden pro Tag 4:42 Stunden (4,7) bezahlrelevante Dienstzeit angerechnet.
d) Für nicht im Voraus bekannt gegebene Dienstverhinderungen gemäß § 8 AngG werden im Sinne des Ausfallsprinzips jene bezahlrelevanten Dienstzeiten laut Dienstplan angerechnet, die der Dienstnehmer zu leisten gehabt hätte, wenn er nicht am Dienst verhindert gewesen wäre.
e) Für Betriebsratsfreistellungen (einschließlich Aufsichtsratssitzungen) werden – unabhängig davon, ob sie im Voraus oder nachträglich und ob sie für einen Einsatztag oder einen dienstfreien Tag bekanntgegeben werden – pro vollem Kalendertag pauschal 8:10 Stunden (8,16) bezahlrelevante Dienstzeit angerechnet. Das Ausfallsprinzip kommt damit nicht zusätzlich zum Tragen.
Bei Betriebsratsfreistellungen welche mit Flugdienst kombiniert sind kommen die 8:10 plus die sich aus dem Flugdienst ergebende Flugdienstzeit, maximal aber in Summe 12:00 Stunden pro Kalendertag zur Anrechnung.
27.6.3 Simulator
Bei Simulatoreinsätzen als aktiver Pilot kommt die geplante im Dienstplan eingetragene Zeit im Simulator plus 2 Stunden zur Anrechnung. Diese Regelung gilt nicht für Simulatoreinsätze in der Rolle des Fluglehrers, Flugprüfers oder Trainers.
27.6.4 Recurrent Training
Bei gesetzlich vorgeschriebenem Recurrent Training kommt die angemessen geplante im Dienstplan eingetragene Dauer des Trainings zur Anrechnung, auch dann, wenn dieses Training aus organisatorischen Gründen öfter als gesetzlich vorgeschrieben absolviert wird.
27.6.5 Proceeding
a) Proceeding-Zeiten sind solche Zeiten, in denen der Dienstnehmer auf Anweisung der Dienstgeberin zwecks Antritt eines Dienstes, oder nach der Absolvierung eines Dienstes
- von seiner Homebase zu einem Einsatzort
- von einem Einsatzort zu einem anderen Einsatzort oder
- von einem Einsatzort zu seiner Homebase
befördert wird.
b) Proceeding-Zeiten im Ausmaß von bis zu 4 Stunden pro Monat sind mit dem Grundgehalt abgegolten und werden nicht gesondert vergütet.
c) Geplante im Dienstplan eingetragene Proceedingzeiten, welche 4 Stunden pro Kalendermonat überschreiten, kommen zu 50 % zur Anrechnung.
d) Wartezeiten zwischen einem Dienst und einem Proceeding innerhalb einer Einsatzperiode sind Proceedingzeiten im Sinne dieses Absatzes, sofern kein Hotelzimmer zur Verfügung gestellt wird.
27.6.6 Airportstandby
a) Airportstandby ist ein Standbydienst, welcher am Flughafen verbracht wird.
b) Für die ersten 4 Stunden kommen 50 %, für die darüber hinausgehende Zeit 100 % der tatsächlichen Dauer des Airportstandbys zur Anrechnung (Beginn des Airportstandbys bis Check-in des aus dem Airportstandby heraus angetretenen Fluges oder bis Ende des Airportstandbys).
27.6.7 Nicht-Homebase Bereitschaftszeit
Für Bereitschaftsdienst für einen Ort des Dienstbeginns, welcher von der Homebase abweicht, kommen 50 % der Bereitschaftszeit zur Anrechnung. Dies kommt auch dann zur Anwendung, wenn aus dem Bereitschaftsdienst keine Aktivierung erfolgt.
27.6.8 Non-Flight Crew-Duty
a) "Non-Flight Crew-Duty" meint mit dem Beruf als Pilot oder Flugbegleiter/Purser im Zusammenhang stehende nichtfliegerische Tätigkeit (z. B. Mitarbeitergespräch, Pilotsmeeting, Flugbegleitermeeting, etc.).
b) Jegliche mit einer Management-Zusatzfunktion (z. B. Cheffluglehrer, Head of Cabin Crews, Base Pilot, Base Purser, etc.) im Zusammenhang stehende Tätigkeit fällt nicht unter den Begriff der "Non-Flight Crew-Duty".
c) Jegliche schulungsbezogene Tätigkeit als Schulungsteilnehmer (z. B. CBT, Schulungskurse, etc.) fällt nicht unter den Begriff der "Non-Flight Crew-Duty".
27.7 Bordverkaufsprovision
a) Die Bordverkaufsprovision beträgt 12 % der Erlöse aufgeteilt in gleichen Teilen auf die aktiven Dienstnehmer des Kabinenpersonals des jeweiligen Fluges.
b) Dienstnehmern der Verwendungsgruppen A und B steht ein Anspruch auf Bordverkaufsprovision nicht zu.
c) Detaillierte Regelungen über die Bordverkaufsprovision können in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
27.8 Zusatzfunktionen Training
Die Vergütung von Trainingstätigkeit (z. B. TRI, TRE, Line Training Captain, Training First Officer TRAFO...) wird in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
27.9 Gehaltstabellen
27.9.1 Grundgehalt
a) Am 1.1.2020 werden die Grundgehälter einmalig um 2 % angehoben.
b) Am 1.1.2021 werden die Grundgehälter einmalig um 2 % angehoben.
c) Tabellen Grundgehalt
Kapitän | |||||
---|---|---|---|---|---|
Gehaltsstufe | Basisgehalt | Gefahren- zulage | Nachtzulage | Sonn- und Feiertagszulage | Grundgehalt |
1 | 4.868 € | 389 € | 243 € | 487 € | 5.988 € |
2 | 4.868 € | 389 € | 243 € | 487 € | 5.988 € |
3 | 5.042 € | 403 € | 252 € | 504 € | 6.202 € |
4 | 5.042 € | 403 € | 252 € | 504 € | 6.202 € |
5 | 5.217 € | 417 € | 261 € | 522 € | 6.416 € |
6 | 5.217 € | 417 € | 261 € | 522 € | 6.416 € |
7 | 5.449 € | 436 € | 272 € | 545 € | 6.702 € |
8 | 5.449 € | 436 € | 272 € | 545 € | 6.702 € |
9 | 5.681 € | 454 € | 284 € | 568 € | 6.988 € |
10 | 5.681 € | 454 € | 284 € | 568 € | 6.988 € |
11 | 5.913 € | 473 € | 296 € | 591 € | 7.274 € |
12 | 5.913 € | 473 € | 296 € | 591 € | 7.274 € |
13 | 6.146 € | 492 € | 307 € | 615 € | 7.559 € |
14 | 6.146 € | 492 € | 307 € | 615 € | 7.559 € |
15 | 6.378 € | 510 € | 319 € | 638 € | 7.845 € |
16 | 6.378 € | 510 € | 319 € | 638 € | 7.845 € |
17 | 6.610 € | 529 € | 331 € | 661 € | 8.131 € |
18 | 6.610 € | 529 € | 331 € | 661 € | 8.131 € |
19 | 6.843 € | 547 € | 342 € | 684 € | 8.416 € |
20 | 6.843 € | 547 € | 342 € | 684 € | 8.416 € |
21 | 7.075 € | 566 € | 354 € | 707 € | 8.702 € |
22 | 7.075 € | 566 € | 354 € | 707 € | 8.702 € |
23 | 7.075 € | 566 € | 354 € | 707 € | 8.702 € |
24 | 7.312 € | 585 € | 366 € | 731 € | 8.994 € |
25 | 7.312 € | 585 € | 366 € | 731 € | 8.994 € |
26 | 7.312 € | 585 € | 366 € | 731 € | 8.994 € |
27 | 7.550 € | 604 € | 377 € | 755 € | 9.286 € |
28 | 7.550 € | 604 € | 377 € | 755 € | 9.286 € |
29 | 7.550 € | 604 € | 377 € | 755 € | 9.286 € |
30 | 7.787 € | 623 € | 389 € | 779 € | 9.579 € |
Kopilot (First Officer) | |||||
---|---|---|---|---|---|
Gehaltsstufe | Basisgehalt | Gefahren- zulage | Nachtzulage | Sonn- und Feiertagszulage | Grundgehalt |
1 | 2.816 € | 225 € | 141 € | 282 € | 3.464 € |
2 | 2.816 € | 225 € | 141 € | 282 € | 3.464 € |
3 | 2.991 € | 239 € | 150 € | 299 € | 3.679 € |
4 | 2.991 € | 239 € | 150 € | 299 € | 3.679 € |
5 | 3.126 € | 250 € | 156 € | 313 € | 3.845 € |
6 | 3.126 € | 250 € | 156 € | 313 € | 3.845 € |
7 | 3.238 € | 259 € | 162 € | 324 € | 3.982 € |
8 | 3.238 € | 259 € | 162 € | 324 € | 3.982 € |
9 | 3.354 € | 268 € | 168 € | 335 € | 4.125 € |
10 | 3.354 € | 268 € | 168 € | 335 € | 4.125 € |
11 | 3.441 € | 275 € | 172 € | 344 € | 4.232 € |
Purser | |||||
---|---|---|---|---|---|
Gehaltsstufe | Basisgehalt | Gefahren- zulage | Nachtzulage | Sonn- und Feiertagszulage | Grundgehalt |
1 | 1.667 € | 133 € | 83 € | 167 € | 2.051 € |
2 | 1.667 € | 133 € | 83 € | 167 € | 2.051 € |
3 | 1.708 € | 137 € | 85 € | 171 € | 2.101 € |
4 | 1.708 € | 137 € | 85 € | 171 € | 2.101 € |
5 | 1.749 € | 140 € | 87 € | 175 € | 2.151 € |
6 | 1.749 € | 140 € | 87 € | 175 € | 2.151 € |
7 | 1.789 € | 143 € | 89 € | 179 € | 2.201 € |
8 | 1.789 € | 143 € | 89 € | 179 € | 2.201 € |
9 | 1.789 € | 143 € | 89 € | 179 € | 2.201 € |
10 | 1.830 € | 146 € | 91 € | 183 € | 2.251 € |
11 | 1.830 € | 146 € | 91 € | 183 € | 2.251 € |
12 | 1.830 € | 146 € | 91 € | 183 € | 2.251 € |
13 | 1.870 € | 150 € | 94 € | 187 € | 2.301 € |
14 | 1.870 € | 150 € | 94 € | 187 € | 2.301 € |
15 | 1.870 € | 150 € | 94 € | 187 € | 2.301 € |
16 | 1.929 € | 154 € | 96 € | 193 € | 2.372 € |
Flugbegleiter | |||||
---|---|---|---|---|---|
Gehaltsstufe | Basisgehalt | Gefahren- zulage | Nachtzulage | Sonn- und Feiertagszulage | Grundgehalt |
0*) | 670€ | -- | -- | -- | 670€ |
1 | 1.382 € | 111 € | 69 € | 138 € | 1.700 € |
2 | 1.382 € | 111 € | 69 € | 138 € | 1.700 € |
3 | 1.382 € | 111 € | 69 € | 138 € | 1.700 € |
4 | 1.402 € | 112 € | 70 € | 140 € | 1.725 € |
5 | 1.402 € | 112 € | 70 € | 140 € | 1.725 € |
6 | 1.402 € | 112 € | 70 € | 140 € | 1.725 € |
7 | 1.460 € | 117 € | 73 € | 146 € | 1.796 € |
*) während der Ausbildungsphase, maximal 6 Wochen
27.9.2 Bezahlrelevante Dienstzeit
a) Tabelle
Vergütung pro Stunde in Prozent eines Monatsgrundgehalts | |||
---|---|---|---|
Verwendungsgruppe | Bereich 1 bis 70 Stunden | Bereich 2 über 70 bis 110 Stunden | Bereich 3über 110 Stunden |
Kapitän | 0,182 % | 0,308 % | 0,490 % |
Kopilot (First Officer) | 0,182 % | 0,308 % | 0,490 % |
Purser | 0,091 % | 0,154 % | 0,245 % |
Flugbegleiter | 0,000 % | 0,154 % | 0,252 % |
b) Sonderregelung
Im Zeitraum 1.3.2018 bis 31.12.2021 werden unabhängig von der tatsächlich erbrachten bezahlrelevanten Dienstzeit pro Monat 70 bezahlrelevante Stunden mit den jeweiligen Stundensätzen für 1. bis 70. Stunde und 5 bezahlrelevante Stunden mit den jeweiligen Stundensätzen für 70. bis 110. Stunde zur Auszahlung gebracht. Erbringt der Dienstnehmer in einem Monat mehr als 75 Stunden bezahlrelevante Dienstzeit, werden die 75 Stunden übersteigenden Stunden entsprechend den Bestimmungen des Punktes 28.9.2 vergütet.
28 Mobilitätsvergünstigungen
Über Art und Umfang von Mobilitätsvergünstigungen (z. B. Parkplatz, Zuschuss) kann eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
29 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
a) Bei Krankheit und Unglücksfall behält der Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt gemäß § 8 Angestelltengesetz mit der Maßgabe, dass an Stelle des halben Entgeltes das volle bezahlt wird.
b) Eine auf Fluguntauglichkeit beruhende Dienstverhinderung ist hinsichtlich der Entgeltfortzahlung als Krankheit anzusehen.
c) Zusätzlich zum Krankengeld gemäß ASVG, gewährt der Dienstgeber über die Leistungen gemäß Punkt a) und b) hinaus nach Ablauf des sich aus Punkt a) ergebenden Zeitraumes bis zum Ablauf von 22 Wochen ab Eintritt des Ereignisses (Krankheit, Unglücksfall, Fluguntauglichkeit) eine Fürsorgeleistung in der Höhe bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage zur Pensionsversicherung nach dem ASVG. Die Summe von Krankengeld und Fürsorgeleistung darf jedoch das Bruttomonatsgehalt, das dem Dienstnehmer gebührt hätte, wenn er nicht durch den Eintritt des Ereignisses an der Leistung seiner Dienste verhindert gewesen wäre, nicht übersteigen
d) Punkte a) und c) kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Krankheit oder der Unfall nicht auf einen oder mehrere der nachfolgend angeführten Umstände zurückzuführen wäre:
- Selbstverstümmelung, Selbstmordversuch, Trunkenheit, Gebrauch von Rauschgiften oder giftigen Mitteln ohne entsprechende ärztliche Verordnung;
- Rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat;
- Außergewöhnliche Gefahren (Punkt e) denen sich der Dienstnehmer freiwillig ausgesetzt hat (ausgenommen in Ausübung seines Berufes oder beim Versuch, ein Menschenleben zu retten oder den Verlust oder die Beschädigung des Luftfahrzeuges zu verhindern);
- Bürgerliche Unruhen, sofern der Dienstnehmer an diesen auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
e) Als außergewöhnliche Gefahren gemäß Punkt d) gelten insbesondere:
- Öffentliche Kunstflug-Vorführungen,
- Rekord- und Verbandflüge,
- Drachenflüge,
- Schädlingsbekämpfungs-Flüge,
- Einflüge von Neukonstruktionen,
- Fallschirmspringen, außer zur Rettung des eigenen Lebens,
- Tauchen unter 30 Meter,
- Wettbewerbsfahrten zu Lande, zu Wasser oder in der Luft, zwecks Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit,
- Teilnahme an Expeditionen in unwirtliche Gebiete.
30 Anhänge
Nachfolgende Anhänge zu diesem Vertrag bilden einen integrierten Bestandteil dieses Kollektivvertrages:
- Anhang 1: Übergangsbestimmungen
WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
FACHVERBAND DER AUTOBUS-, LUFTFAHRT- UND SCHIFFFAHRTUNTERNEHMUNGEN
BERUFSGRUPPE LUFTFAHRT
Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt
Mag. Christian Domany
Geschäftsführer-Stv.
Dr. Manfred Handerek
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, GEWERKSCHAFT VIDA
Vorsitzender
Roman Hebenstreit
Vorsitzender des Fachbereiches Luft- und Schiffverkehr
Johannes Schwarcz-Breuer
Bundesgeschäftsführer
Bernd Brandstetter
Fachbereichssekretär
Philip Gastinger
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND, GEWERKSCHAFT GPA-djp
Vorsitzender
Barbara Teiber, MA
Geschäftsbereichsleiter
Karl Dürtscher
Wirtschaftsbereichsvorsitzende
Thomas Schäffer
Wirtschaftsbereichssekretär
Bernd Kulterer
EUROWINGS EUROPE GmbH
Geschäftsführer
Robert Jahn
Geschäftsführer
Dieter Watzak-Helmer
Anhang 1: Übergangsbestimmungen
1.1 Übergangsbestimmungen Allgemein
a) Dienstnehmer, welche das Unternehmen nach dem 28.2.2018 und vor Unterzeichnung dieses KVs verlassen haben, müssen bei sonstigem Verfall den Anspruch auf die sich aus diesem KV ergebenden etwaige Nachzahlung von Grundgehalt und bezahlrelevante Dienstzeit bis spätestens 31.12.2018 geltend machen.
b) Folgende Punkte treten erst am 1.10.2018 in Kraft:
- 10
- 20
- 22 a) Für Dienstnehmer mit auf Stationen mit mehr als 4 Flugzeugen werden im Zeitraum 1.10.2018 – 31.12.2018 maximal 13 Standbydienste eingeteilt.
- 25.1 a)-b)
- 25.1 c) Dem Dienstnehmer stehen im Zeitraum 1.10.2018 – 31.12.2018 31 OFF-Tage zu
- 25.1 e) Jedem Dienstnehmer wird im Zeitraum 1.9.2018 – 31.12.2018 ein dienstfreier Tag für die Vorbereitungen auf die wiederkehrenden Schulungen (z. B. CBT) eingeteilt
- 25.1 f) Im Zeitraum 1.9.2018 – 31.12.2018 wird zur Absolvierung von in diesem Zeitraum anfallender behördlich vorgeschriebener flugmedizinischer Untersuchungen ein dienstfreier Tag gewährt. Für vor dem 1.9.2018 absolvierte behördlich vorgeschriebene flugmedizinische Untersuchungen erfolgt keine rückwirkende Gewährung des dienstfreien Tages
- 25.1 g) Abweichend zu dem in diesem Punkt geregelten Kontingent wird dieses für den Zeitraum vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 auf 1 festgesetzt.
- 25.1 h)-i)
- 25.2 a)-f)
- 25.2 g) Im Zeitraum 1.10.2018 bis 31.12.2018 kann ein Langzeitrequest beantragt werden.
- 25.2 h)-j)
c) Folgende Punkte treten erst am Tag der Unterschrift in Kraft:
- 19
- 21
22 b)-h), j)-o)
23
25.1 j)-l)
27.3
d) Folgender Punkt tritt erst am 1.1.2019 in Kraft:
- 14 a)
e) Für den Zeitraum 1.3.2018 – 30.9.2018 kommen in Abweichung zu Punkt 27.6.2 die aktuellen Check-Out Zeiten zur Berechnung der bezahlrelevanten Flugdienstzeit zur Anwendung.
f) Die Parteien verpflichten sich bis spätestens 31.12.2018 Verhandlungen über ein Modell aufzunehmen, welches bei gutem Geschäftsverlauf variable Erfolgszahlungen an die Dienstnehmer und bei krisenhaftem Geschäftsverlauf temporäre Kostensenkungen vorsieht.
g) Einzelvertragliche Vereinbarungen welche vor dem Unterzeichnungstermin dieses KVs geschlossen wurden und die Themenbereiche
- Ausmaß des Urlaubsanspruchs
- Kündigungsfristen
- Teilzeit
- Nebenbeschäftigung
bleiben jedenfalls aufrecht.
Darüber hinaus kommen die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich Günstigkeitsprinzip zur Anwendung.
h) Nach den ersten 12 Monaten Laufzeit des Kollektivvertrages kommt es zu einer Evaluierung der Regelungen des KV.
1.2 Übergangsbestimmungen Einstufung
1.2.1 Definitionen
IST-Tabellengehalt:
Der zum Stichtag 28.2.2018 anwendbare Jahres-Grundgehalt laut nachfolgender Tabelle:
Jahr der Anstellung bei EWEU | Capt | F/O | PUR | Shared Leadership PUR | FB |
---|---|---|---|---|---|
1 | 78.100 € | 44.050 € | 27.860 € | 24.500 € | 21.000 € |
2 | 78.100 € | 44.050 € | 27.860 € | 24.500 € | 21.000 € |
3 | 78.100 € | 44.050 € | 27.860 € | 24.500 € | 21.000 € |
4 | 78.100 € | 44.050 € | 27.860 € | 24.500 € | 21.000 € |
5 | 78.100 € | 44.050 € | 27.860 € | 24.500 € | 21.000 € |
6 | 101.530 € | 58.265 € | 27.860 € | 27.860 € | 21.000 € |
IST-Grundgehalt:
Der zum Stichtag 28.2.2018 anwendbare einzelvertraglich vereinbarte laufende, 14-mal im Jahr ausbezahlte und von den geflogenen Sektoren unabhängige, Lohn inklusive etwaiger Vorerfahrungszuschläge. Nicht darunter fallen Reisespesen, Sektorvergütung und funktionsbezogene Zulagen (z. B. Trainerzulage, Managementzulage,…)
IST-Grundgehalt-6:
Der fiktive zu Beginn des 6. Dienstjahres bei EWEU anwendbare, im zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kollektivvertrages gültigen Einzelvertrags vereinbarte laufende, 14-mal im Jahr ausbezahlte und von den geflogenen Sektoren unabhängige, Lohn inklusive etwaiger Vorerfahrungszuschläge. Nicht darunter fallen Reisespesen, Sektorvergütung und funktionsbezogene Zulagen (z.B. Trainerzulage, Managementzulage,…)
IST-Vorrückungsdatum:
Das zum Stichtag 28.2.2018 zutreffende Vorrückungsdatum
KV-Vorrückungsdatum:
Das ab 1.3.2018 anwendbare Vorrückungsdatum
KV-Zukunftstabelle:
Die zum erstmaligen Abschluss des Kollektivvertrages vereinbarte Gehaltstabelle, welche am 1.2.2021 gültig ist.
Aufsaugbare Zulage:
Differenz zwischen zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbarer KV-Gehaltsstufe und IST-Grundgehalt.
Zugehörigkeitsdauer:
Der in Kalendertagen ausgedrückte Zeitraum vom Eintrittsdatum bis zum 28.2.2018.
Referenzgehaltsstufe:
Die Zugehörigkeitsdauer wird durch 365 dividiert. Die sich daraus ergebende Zahl wir auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet. Die sich daraus ergebende ganze Zahl entspricht der Referenzgehaltsstufe.
KV-Gehaltstabelle:
Die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Tabelle des Kollektivvertrages.
1.2.2 Kapitäne und First Officer mit Eintrittsdatum vor dem 1.3.2018 und Purser und Flugbegleiter unabhängig vom Entrittsdatum
1.2.2.1 Kapitän
1.2.2.1.1 KV-Grundgehalt in der Referenzgehaltsstufe ist kleiner als € 140.369.-
1) Es wird die erste Gehaltsstufe in der KV-Zukunftstabelle ermittelt, welche gleich oder höher als der IST-Grundgehalt-6 ist.
2) Von der Zahl 2.190 wird die Zugehörigkeitsdauer abgezogen.
3) Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl wird durch 365 dividiert und kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
4) Die in Schritt 3 ermittelte Zahl wird vom Ergebnis aus Schritt 1 abgezogen.
5) Die höhere der beiden Zahlen
- Die sich aus Schritt 4) ergebende Zahl
- Die erste KV-Gehaltsstufe welche gleich oder höher als der IST-Grundgehalt ist entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der Dienstnehmer eingestuft wird
6) Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
1.2.2.1.2 IST-Grundgehalt größer als € 140.368.-
1) Der Dienstnehmer wird in die Gehaltsstufe 30 eingestuft
2) Zusätzlich zum KV-Grundgehalt wird eine aufsaugbare Zulage ausgezahlt
3) Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
1.2.2.2 First Officer
1) Die Flugstunden auf einem Luftfahrzeug mit einer MTOM von über 19,5 t werden mit 0,52 multipliziert.
2) Die sich aus Schritt 1) ergebende Zahl wird um die Zugehörigkeitsdauer erhöht
3) Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl wir durch 365 dividiert und auf eine ganze Zahl aufgerundet
4) Die sich aus Schritt 3) ergebende Zahl entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der Dienstnehmer eingestuft wird
5) Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
1.2.2.3 Purser
1.2.2.3.1 Purser mit weniger als 3 Jahren Vorerfahrung als Flugbegleiter und ohne Vorerfahrung als Purser
1) Die Referenzgehaltsstufe entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der Dienstnehmer eingestuft wird
2) Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
1.2.2.3.2 Purser mit Purser Vorerfahrung von weniger als einem Jahr und mit 3 Jahren oder mehr Vorerfahrung als Flugbegleiter und aufrechtes Dienstverhältnis am 1.10.2018
1) Die um 1 erhöhte Referenzgehaltsstufe entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der Dienstnehmer eingestuft wird
2) Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
1.2.2.3.3 Vorerfahrung als Purser
1) Die Betriebszugehörigkeit zuzüglich der nachgewiesene Vorerfahrung als Purser in vollen Jahren entspricht der Referenzgehaltstufe.
2) Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
1.2.2.4 Flugbegleiter
1) Die Referenzgehaltsstufe entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der Dienstnehmer eingestuft wird
2) Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
1.2.3 Kapitäne und First Officer mit Eintritt ab dem 1.3.2018
1.2.3.1 Kapitän mit Eintritt vor dem 4.5.2018
1) Es wird die erste Gehaltsstufe in der KV-Zukunftstabelle ermittelt, welche gleich oder höher als der IST-Grundgehalt-6 ist.
2) Von der im Schritt 1 ermittelten Zahl wird die Zahl 5 abgezogen
3) Die höhere der beiden Zahlen
- Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl
- Die erste KV-Gehaltsstufe welche gleich oder höher als der IST-Grundgehalt ist entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der Dienstnehmer eingestuft wird
4) Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
1.2.3.2 Kapitän mit Eintritt ab dem 4.5.2018
1) Es wird die erste Gehaltsstufe in der KV-Zukunftstabelle ermittelt, welche gleich oder höher als der IST-Grundgehalt-6 ist.
2) Von der im Schritt 1 ermittelten Zahl wird die Zahl 5 abgezogen
3) Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der Dienstnehmer eingestuft wird
4) Liegt der IST-Grundgehalt höher als der KV-Grundgehalt so wird die Differenz der beiden Gehälter als aufsaugbare Zulage ausbezahlt.
5) Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
6) Erhöhungen der kollektivvertraglichen Gehaltstabellen werden im gleichen prozentuellem Ausmaß auch auf die unter diesen Pkt. 3.2. fallenden IST-Gehälter angewandt
1.2.3.3 First Officer
1) Die Flugstunden auf einem Luftfahrzeug mit einer MTOM von über 19,5 t werden mit 0,52 multipliziert.
2) Die sich aus Schritt 1) ergebende Zahl wir durch 365 dividiert und auf eine ganze Zahl aufgerundet und um 1 erhöht
3) Die sich aus Schritt 2) ergebende Zahl entspricht der KV-Gehaltsstufe in die der Dienstnehmer eingestuft wird
4) Das IST-Vorrückungsdatum wird zum KV-Vorrückungsdatum
1.2.4 Sonderfälle
Für Fälle, welche nicht in das unter Punkt XX bis YY beschriebene Verfahren fallen wird eine Lösung im Einvernehmen zwischen Dienstgeberin und Betriebsrat vereinbart.
1.3 Übergangsbestimmungen variable Vergütung
a) Die im Zeitraum 1.1.2018 bis 28.2.2018 vom Dienstnehmer absolvierten Sektoren werden mit dem Faktor 0,33 multipliziert.
b) Von den im Zeitraum 1.1.2018 bis 28.2.2018 vom Dienstnehmer absolvierten Sektoren werden 33 Sektoren abgezogen.
c) Die höhere Anzahl der unter Pkt. a) und b) errechneten Sektoren wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet und mit folgenden Sektorsätzen multipliziert:
- Kapitän: € 100.-
- Kopilot: € 50.-
- Purser: € 10.-
- Flugbegleiter: € 8,50
d) Die sich so ergebende Summe pro Dienstnehmer wird als Pauschale mit dem Oktober 2018 Gehalt ausbezahlt.
e) Für den Zeitraum ab 1.3.2018 wird die variable Vergütung entsprechend den Regelungen des KV ermittelt. Etwaige bereits ausbezahlt Sektorenvergütung wird in Anrechnung gebracht und reduziert die Vergütung aus bezahlrelevanter Dienstzeit.