Anhang Kollektivvertrag Austrian Airlines AG, Bordpersonal, Angestellte, gültig ab 1.6.2020
- Gilt für:
- Österreichweit
Nachtrag zum Kollektivvertrag für das Bordpersonal
verhandelt und abgeschlossen vom Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, einerseits, und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Luftfahrt, Wiedner Hauptstraße 63, 1040 Wien.
1 Geltungsbereich und Derogationsverhältnis
1.1 Dieser Nachtrag zum Kollektivvertrag für das Bordpersonal ersetzt die im Folgenden genannten Bestimmungen des Kollektivvertrags für das Bordpersonal in der Fassung Rev. 05, gültig ab 1.5.2018 (OS-KV-2015, KV-Bord). Die unter Punkt 6 "Inflationsanpassung" angeführten Bestimmungen ergänzen das Zusatzprotokoll Nr. 3. Die sonstigen Bestimmungen des OS KV-2015 bleiben unberührt.
1.2 Geltungsbereich und -dauer des OS-KV-2015 bleiben von diesem Nachtrag, ausgenommen der folgenden Bestimmung unter Punkt 2, unberührt.
2 Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Punkt 3.2 OS-KV-2015 wird wie folgt ersetzt:
Dieser Kollektivvertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mittels eingeschriebenen Briefs zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren einen Kündigungsverzicht bis zum 31.12.2023, das heißt, der Ausspruch einer Kündigung ist frühestens am 1.1.2024 möglich.
3 Erfolgsbeteiligung
Punkt 46.1 und 46.2 OS-KV-2015 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt. Punkt 46.3 OS-KV-2015 entfällt. Die übrigen Bestimmungen des Punkt 46 bleiben davon unberührt:
3.1 Erwirtschaftet das Unternehmen eine EBIT Marge (die EBIT Marge ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis des EBIT zu den Umsatzerlösen abzüglich der auszuschüttenden Erfolgsbeteiligung) in einer bestimmten Mindesthöhe, wird jedem Dienstnehmer entsprechend der folgenden Tabelle eine Erfolgsbeteiligung, berechnet in einem Prozentsatz seines Bruttojahresgehalts ausgeschüttet.
EBIT Marge in Prozent | Erfolgsbeteiligung in Prozent des Bruttojahresgehalts |
---|---|
4 % | 4 % |
6 % | 7 % |
8 % | 10 % |
3.2 Liegt die erzielte EBIT Marge zwischen den in der Tabelle festgelegten Werten, so wird der nach der Tabelle jeweils gebührende Prozentsatz des Bruttojahresgehalts anteilsmäßig aus dem nächstgeringeren und nächsthöheren Wert der EBIT Marge linear berechnet und auf eine Kommastelle kaufmännisch auf- oder abgerundet (z.B. bei einer EBIT Marge von 4,7 % gebührt den Dienstnehmern eine Erfolgsbeteiligung von 5,1 %, bei einer EBIT Marge von 5,7 % eine Erfolgsbeteiligung von 6,6 %).
4 Pensionsregelung
Punkt 52.4 OS-KV-2015 wird wie folgt ersetzt:
Im Einkommenssteuergesetz besteht die Möglichkeit, dass der Dienstgeber – teilweise anstelle des bisher gezahlten Gehalts oder der Gehaltserhöhungen, auf die jeweils Anspruch besteht – Beiträge für Dienstnehmer an eine betriebliche Kollektivversicherung oder Pensionskasse leistet.
Die Betriebsvereinbarungsparteien werden ermächtigt, die Gestaltung einer solchen Bezugsumwandlung und die Höhe der umzuwandelnden Bezugsteile durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Im Rahmen der Bezugsumwandlung ist es ausdrücklich möglich, dass die zur Auszahlung gelangenden Entgelte das kollektivvertragliche Mindestentgelt unterschreiten.
5 Senioritätsdatum
Punkt 63.10 und Punkt 75.6 OS-KV-2015 werden jeweils durch folgende Bestimmung ersetzt:
Bei Auflösung des Dienstverhältnisses infolge von Kündigung oder Austritt durch den Dienstnehmer, bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses (ausgenommen im Rahmen des Punkt 86.5), bei rechtswirksamer Auflösung des Dienstverhältnisses infolge Kündigung oder Entlassung durch den Dienstgeber, welche nicht objektiv betriebsbedingt sind, sowie bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf (Ende eines befristeten Dienstverhältnisses) erlischt das Senioritätsdatum.
6 Inflationsanpassung
6.1 Inflationsanpassung von 1.5.2020 bis 30.4.2022
Die Inflationsanpassungen gemäß Pkt 2.3 und 2.4 des Zusatzprotokolls Nr. 3 des OS-KV-2015 werden wie dort geregelt umgesetzt.
6.2 Inflationsanpassung von 1.5.2022 bis 30.4.2023
Erhöhung der Ist-Gehälter:
Im ersten Schritt werden die individuellen Ist-Gehälter, die sich aus den jeweiligen Gesamtbezügen gemäß Punkt 56 zuzüglich allfälliger aufsaugbarer Zulagen ergeben, mit 1.5.2022 um 2 % erhöht.
Erhöhung der Tabellengehälter:
In einem weiteren Schritt werden die Gehaltstabellen gemäß Punkt 56 des Jahres 2021 um denselben Prozentsatz erhöht wie die Ist-Gehälter in Schritt 1. Anschließend wird das in Schritt 1 errechnete neue Ist-Gehalt mit dem jeweils zur Anwendung kommenden Tabellengehalt (die Gehaltstabelle gültig ab 1.5.2022 wird Anfang 2021 publiziert) verglichen. Ist das Tabellengehalt niedriger als das in Schritt 1 erhöhte Ist-Gehalt, so ist die sich daraus ergebene Differenz die neue aufsaugbare Zulage.
Davon unberührt bleiben die Funktionszulagen gemäß Punkt 56.4.
6.3 Inflationsanpassung von 1.5.2023 bis 30.4.2024
Erhöhung der Ist-Gehälter:
Im ersten Schritt werden die individuellen Ist-Gehälter, die sich aus den jeweiligen Gesamtbezügen gemäß Punkt 56 zuzüglich allfälliger aufsaugbarer Zulagen ergeben, mit 1.5.2023 um 2 % erhöht.
Erhöhung der Tabellengehälter:
In einem weiteren Schritt werden die Gehaltstabellen gemäß Punkt 56 des Jahres 2022 um denselben Prozentsatz erhöht wie die Ist-Gehälter in Schritt 1. Anschließend wird das in Schritt 1 errechnete neue Ist-Gehalt mit dem jeweils zur Anwendung kommenden Tabellengehalt (die Gehaltstabelle gültig ab 1.5.2023 wird Anfang 2021 publiziert) verglichen. Ist das Tabellengehalt niedriger als das in Schritt 1 erhöhte Ist-Gehalt, so ist die sich daraus ergebene Differenz die neue aufsaugbare Zulage.
Davon unberührt bleiben die Funktionszulagen gemäß Punkt 56.4.
6.4 Inflationsanpassung ab 1.5.2024
Die Kollektivvertragsparteien werden Verhandlungen über eine allfällige Inflationsanpassung für den Zeitraum ab 1.5.2024 führen.
6.5 Verhältnis von Inflationsanpassungen zu Vorrückungen
Fallen zu einem Stichtag sowohl eine Inflationsanpassung als auch der Anspruch auf eine Vorrückung zusammen, so wird im ersten Schritt die Inflationsanpassung durchgeführt und im zweiten Schritt die Vorrückung.
Unterfertigung
Flughafen Wien, am 26.6.2020
Wirtschaftskammer Österreich
Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
Berufsgruppe Luftfahrt
Mag. Christian Domany
Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt
Dr. Manfred Handerek
Geschäftsführer-Stv
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Vida
Roman Hebenstreit
Vorsitzender
Bernd Brandstetter
Geschäftsführer
Daniel Liebhart
Fachbereichsvorsitzender
Luft- und Schiffverkehr
Philip Gastinger BSc, MA
Fachbereichssekretär
Luft- und Schiffverkehr
Capt. DI Jens Ritter
Chief Operating Officer
Capt. Rainer Stratberger
Vorsitzender Betriebsrat Bord
Mag. Markus Christl
Vice President Human Ressources