Kollektivvertrag Austrian Airlines AG, kaufmännische und technische Angestellte 2018

Gilt für:
Österreichweit

Ergebnisprotokoll Kollektivvertragsverhandlungen Boden 2018

Die Verhandlungspartner einigen sich – vorbehaltlich einer Genehmigung durch den Vorstand und des Betriebsratsgremiums - über folgende Punkte:

1. Erhöhung der KV-Tabellen und Ist-Gehälter um 3%

Die ab 1.1.2017 geltende Gehaltstabelle, die Lehrlingsentschädigung sowie die Ist-Gehälter, mit Ausnahme aller aufsaugbaren Zulagen, die im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang vergeben wurden, und aller Führungszulagen, wenn der jährliche Gesamtbezug der Führungskraft über € 71.820,- (dies entspricht der derzeitigen auf einen Jahreswert hochgerechnete monatliche Sozialversicherungs-Höchstbeitragsgrundlage) liegt, werden per 01.01.2018 um 3% erhöht.

Sollte die monatliche Sozialversicherungs-Höchstbeitragsgrundlage einen Jahreswert von mind. € 75.000,-, 80.000,-,… etc. erreichen oder überschreiten, erfolgt in diesem Jahr jeweils eine Anpassung der im vorherigen Absatz formulierten Auslösegrenze für den jährlichen Gesamtbezug der Führungskräfte auf die neue auf einen Jahreswert hochgerechnete monatliche Sozialversicherungs-Höchstbeitragsgrundlage.

HR wird zusätzlich die Lehrlingsentschädigung einer Evaluierung unterziehen und, falls Änderungsbedarf besteht, auf den BRA mit Vorschlägen zur nächsten Lehrlingseinstellungsrunde zukommen.

2. Neudefinition des Begriffs „Ist-Gehalt“:

a) §20.2. wird neu formuliert wie folgt:

Künftige kollektivvertragliche Erhöhungen wirken sich sowohl auf die Gehaltstabelle als auch auf die Ist-Gehälter aus. Zum Ist-Gehalt zählen das individuelle kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt, allfällige kollektivvertraglichen Zulagen sowie allfällige individuelle Zulagen mit Ausnahme aller aufsaugbaren Zulagen, die im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang vergeben wurden bzw. werden, und aller Führungszulagen, sofern der jährliche Gesamtbezug (inklusive allfälliger Überstundenpauschalen bzw. All-In-Vereinbarungen) der Führungskraft über € 71.820,- liegt.

Sollte die monatliche Sozialversicherungs-Höchstbeitragsgrundlage einen Jahreswert von mind. € 75.000,-, 80.000,-,… etc. erreichen oder überschreiten, erfolgt in diesem Jahr jeweils eine Anpassung der im vorherigen Absatz formulierten Auslösegrenze für den jährlichen Gesamtbezug der Führungskräfte auf die neue auf einen Jahreswert hochgerechnete monatliche Sozialversicherungs-Höchstbeitragsgrundlage.

b) §21, letzter Absatz wird um folgenden Satz ergänzt:

Der im vorigen Absatz verwendete Begriff „Ist-Gehalt“ ist im Sinne der Definition des §20 Abs 1 letzter Satz zu verstehen.

3. Änderung des §14.1. „Erfolgsbeteiligung“

§14.1. wird folgendermaßen geändert:

1. Erfolgsbeteiligung

Ab dem Kalenderjahr 2017 gilt folgendes als vereinbart: Erwirtschaftet das Unternehmen eine EBIT Marge (die EBIT Marge ist das in Prozenten ausgedrückte Verhältnis des EBIT zu den Umsatzerlösen – exklusive der auszuschüttenden Erfolgsbeteiligung) in einer bestimmten Mindesthöhe, wird jedem Angestellten entsprechend der folgenden Tabelle eine Erfolgsbeteiligung, berechnet in einem Prozentsatz seines aus dem jeweils für den Erfolg relevanten Kalenderjahr Jahresbruttobezugs bis zu einer maximalen Höhe von € 3.000,- pro Angestelltem ausgeschüttet. Unter den Begriff „Jahresbruttobezug“ im Sinne dieses §14 Punkt 1 sind neben dem Grundgehalt zuzüglich Sonderzahlungen gem. §13 dieses KV alle zwölf- bzw. vierzehnmal jährlich bezahlten Zulagen, exklusive Aufwandsentschädigungen zu verstehen.

Die relevanten Gehaltsbestandteile zum Stand Februar 2018 sind folgende:

Grundgehalt

Urlaubsgeld

Weihnachtsremuneration

Funktionszulagen
Ausgleichszulage

KV-Überzahlung

Flughafen Wien-Zulage

Verwendungszulagen

Aufsaugbare Zulagen

Engineering Zulagen

EMOD Zulagen

Permitzulagen

Fixbetragszulagen

Führungszulagen

All In Zulage

Überstundenpauschale

Mehrleistungspauschalen
Rufbereitschaftszulage 

Sofern neue Zulagen vergeben werden, sind diese entsprechend der obigen Liste sinngemäß mit einzubeziehen oder zu exkludieren.

EBIT Marge Prozent des Jahresbruttobezuges
4,0% 4,0%
5,0% 4,5%
6,0% 5,0%
7,0% 5,5%
8,0% 6,0%

Es gilt eine Mindest-EBIT Marge von 4%.

Liegt die erzielte EBIT Marge zwischen den in der Tabelle festgelegten Werten, so wird der nach der Tabelle jeweils gebührende Prozentsatz des (fixen) Jahresbezuges anteilsmäßig aus dem nächstgeringeren und nächsthöheren Wert der EBIT Marge linear berechnet und auf eine Kommastelle kaufmännisch auf- oder abgerundet (z.B. bei einer EBIT Marge von 4,7% gebührt den Angestellten eine Erfolgsbeteiligung von 4,4% des Jahresbezuges, bei einer EBIT Marge von 5,3% ein Prozentsatz von 4,7% des Jahresbezuges).

Der maximale Auszahlungsbetrag pro Angestelltem in Höhe von € 3.000,-  wird vor dem Jahr 2021 nicht erhöht. Ab dem Jahr 2021 (also für eine allfällige Erfolgsbeteiligung für das Kalenderjahr 2020) erfolgt eine jährliche Erhöhung des jeweiligen Vorjahresbetrags um den von der Statistik Austria für das Vorjahr publizierten Jahres-Verbraucherpreisindex (VPI). Es wird gegebenenfalls auf den nächsten ganzen Eurobetrag aufgerundet. Die jeweils aktuelle Höhe des maximalen Auszahlungsbetrags wird im unternehmensinternen Intranet publiziert.

Allfällige einzelvertraglich vereinbarte Prämien und Boni sind auf diese Erfolgsbeteiligung anzurechnen.

Eine allfällige Erfolgsbeteiligung wird bis spätestens 30.06. des jeweiligen Folgejahres ausbezahlt. 

4. Änderung §13 „Sonderzahlungen“

Die Berechnungsgrundlage für das Urlaubsgeld wird auf das Gehalt für den Monat Juni umgestellt. Daher wird in §13 der folgende Satz geändert:

Für das Urlaubsgeld gilt als Berechnungsgrundlage das Gehalt zum 1.Juni, für das Weihnachtsgeld das Gehalt zum 1.November des jeweiligen Jahres.

Für die GPA-djp:
Für den BRA:
Für OS: