Zusatz vom 23.11.2017 zum Rahmenkollektivvertrag für Arbeiter in zum Betrieb eines öffentlichen Flughafens berechtigten Unternehmen und für Angestellten der öffentlichen Flughäfen Österreichs gültig ab 1.1.2018

Gilt für:
Österreichweit

Zusatz vom 23.11.2017 zum Rahmenkollektivvertrag

für Arbeiter in zum Betrieb eines öffentlichen Flughafens berechtigten Unternehmen (KV-Arbeiter) und für die Angestellten der öffentlichen Flughäfen Österreichs (KV-Angestellte)

gültig ab 1.1.2018


abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtunternehmungen, Berufsgruppe Luftfahrt, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft VIDA, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien, andererseits:

I.


Die Betriebsvereinbarung kann im Geltungsbereich a) des KV-Arbeiter bzw. KV-Angestellte für Betriebsfeuerwehren am Flughafen Wien und/oder Sanitätsdienste am Flughafen Wien bei überwiegender Arbeitsbereitschaft und besonderen Erholungsmöglichkeiten während der Arbeitszeit dreimal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden zulassen, wenn durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten festgestellt wurde, dass der Arbeitnehmer wegen der besonderen Arbeitsbedingungen im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich belastet wird als bei Ausübung der selben Tätigkeit im Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit bei regelmäßiger erheblicher Arbeitsbereitschaft nach § 5 AZG. 

II.


Die Arbeitszeit der 24-Stunden-Dienste umfasst Phasen planbarer Vollarbeit, Phasen der Arbeitsbereitschaft mit allenfalls anfallenden Arbeiten und Phasen besonderer, grundsätzlich nicht unterbrechbarer Erholungsphasen vor Ort.

Die Erholungsphase darf ausschließlich durch Einsätze bei Gefahr in Verzug unterbrochen werden. Dem Arbeitnehmer ist im Durchschnitt eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalenderjahr innerhalb der ausgedehnten Normalarbeitszeit pro Tag eine möglichst ununterbrochene Erholungsphase von einem Drittel der Normalarbeitszeit, sohin 8 Stunden in dafür geeigneten Räumlichkeiten zu ermöglichen. Die zeitlich planbaren Arbeiten und in den Zeiten der Arbeitsbereitschaft allenfalls anfallenden Arbeiten sind so zu gestalten bzw. zu präzisieren, dass die gesundheitliche Belastung jene von regelmäßig achtstündiger Vollarbeit im Durchschnitt nicht übersteigt. 

Die Betriebsvereinbarung hat diese Bedingungen festzulegen, insbesondere jene Tätigkeiten, die im Zweifel als planbare Vollarbeit gelten und solche Tätigkeiten, für die Arbeitsbereitschaft außerhalb der besonderen Erholungsmöglichkeiten (Schlafzeiten) zulässig ist. Dringende Feuerwehr- oder Sanitätseinsätze können bei Gefahr in Verzug jedoch auch die besonderen Erholungsphasen unterbrechen.

Für die Durchschnittsgrenze des § 5a Abs. 3 AZG gilt ein Durchrechnungszeitraum von einem Kalenderjahr.

Der Dienstplan sieht eine rollierende Planung von einem Schichtdienst (24 Stunden) gefolgt von zwei Freischichttagen (48 Stunden) vor. Dies ergibt eine durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 56 Stunden/Woche. 

Für Arbeiter wird die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit von 54,2 Stunden dadurch erreicht, dass innerhalb von einem Quartal die Arbeitsleistung an einem Schichttag entfällt (Freischicht).

Für Angestellte gibt es keine Freischichten.  

Pro 24h Dienst werden innerhalb der Phase der planbaren Arbeitszeit zwei Mal 30 Minuten Ruhepause im Sinne des § 11 AZG bezahlt und zählen somit zur Arbeitszeit.

III.


Die Entlohnung erfolgt für Arbeiter entsprechend der Tabellen im Anhang. 

Die Entlohnung für Angestellte erfolgt nach folgender Regelung: Basiswert für die Berechnung des Gehalts von Angestellten im Geltungsbereich des gegenständlichen Zusatzes zum Rahmenkollektivvertrag ist die Tabelle der Mindestgrundgehälter im Anhang II des Rahmenkollektivvertrages, sowie den Bestimmungen zu Dienstnehmern mit Beschäftigungsbeginn 1. November 2014 oder später. Zusätzlich gebührt ein Zuschlag in der Höhe von derzeit EUR 162,81. Der Zuschlag ist abhängig von einer Erhöhung des Rahmenkollektivvertrages und erhöht sich jährlich im Ausmaß der kollektivvertraglichen Erhöhung der Tabellen. Zusätzlich gebührt ein von etwaigen Erhöhungen des Rahmenkollektivvertrages unveränderlicher Zuschlag in der Höhe von 23,06 % KV-Tabellen. 

Im Monatsgrundlohn bzw. Monatsgrundgehalt sind folgende Bestandteile abgegolten: Sonntagszulage (Anhang III, Punkt 2 KV-Arbeiter, Anhang II, Punkt 2 KV-Angestellte), Nachtzulage (Anhang III. Punkt 2 KV-Arbeiter, Anhang II. Punkt 2 KV-Angestellte), „8/157tel Regelung“ (Feiertags-Nichtleistungszeiten IV. Punkt 7 KV-Arbeiter, VI. Punkt 5 KV-Angestellte), Urlaubsentgelt (VI. Punkt 6 KV-Arbeiter, VII. Punkt 4 KV-Angestellte).  

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen werden die einberechneten und entsprechend in einem abgegoltenen Nachtzulagen für 100 Stunden lt. KV-Arbeiter bzw. lt. KVAngestellte entsprechend steuerlich begünstigt abgerechnet.  

Eine allfällige Auszahlung von Überstunden (Mehrstunden gegenüber der Soll-Arbeitszeit) erfolgt mit Jahresende oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses mit einem Zuschlag von 65 % und einem Überstundenteiler von 242 pro Stunde. 

Für Feiertagsarbeit und deren Bezahlung gelten die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes. Das pro geleistete Arbeitsstunde gebührende Entgelt beträgt 1/242 des Monatsgehaltes bzw. Monatslohnes. Zusätzlich gebührt ein Zuschlag von 60 %. 

Die Entlohnung bei Teilnahme am Winterdienst erfolgt im Falle von Überstunden auf Basis des Stundenteilers von 223 für Arbeiter sowie 209 bei Angestellten.

IV.


Es gelten alle derzeitigen und künftigen Regelungen, insbesondere aber nicht ausschließlich jene zur Arbeits- und Ruhezeit und diesbezügliche Grenzen bzw. Mindestanforderungen im Rahmen des KV-Angestellte, KV-Arbeiter, welche die Umsetzung des gegenständlichen 24h Dienstes rechtlich oder praktisch unmöglich machen einvernehmlich als außer Kraft gesetzt.

Dies gilt insbesondere, für Regelungen zu folgenden Themen: 

  • Arbeitszeit und Ruhezeit, insbesondere Wochen(end)ruhe (III. KV-Arbeiter, IV. KVAngestellte, ausgenommen Punkt IV. 3 und 4)
  • Überstunden (IV. KV-Arbeiter, VI. KV-Angestellte, ausgenommen Punkt VI. 7)
  • Sonn- und Feiertagsarbeit (IV. KV-Arbeiter, VI. KV-Angestellte, ausgenommen Punkt VI. 7)
  • Entlohnung bzw. Entgelt (XIII. Punkt 1 KV-Arbeiter, XV. Punkt 3 KV Angestellte)
  • Sonderzahlung – Berechnung: 

In Punkt X. Punkt 1 Sonderzahlung KV-Arbeiter werden folgende Sätze: "(173 Stunden – Arbeiterkategorie und Verwendungsjahr)" sowie "Für die Berechnung der Sonderzahlungen ist zum Zeitpunkt der jeweiligen Sonderzahlungsabrechnung der bestehende Stundenlohn, vervielfacht mit dem 4 1/3 fachen des Durchschnittes der seit Jahresbeginn jeweils vereinbarten Wochenarbeitszeit heranzuziehen." gestrichen. Für die Berechnung der Sonderzahlungen ist grundsätzlich die durchschnittlich vereinbarte Normalarbeitszeit seit Jahresbeginn heranzuziehen.

Die Entgeltbestimmungen dieses Zusatzkollektivvertrages (Punkte III., IV. und V.) verdrängen als speziellere Regelungen die entsprechenden allgemeineren Bestimmungen dieser Regelungen und machen diese unanwendbar.

V.


Den Bestimmungen XI. Fortzahlung des Gehaltes bei Dienstverhinderung (KV-Angestellte) sowie gem. IX. Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsverhinderung (KV-Arbeiter) beide zum Thema Sonderurlaub wird Dienstnehmern im 24h Dienst folgender Berechnungsschlüssel zugrunde gelegt:

Anspruch lt. KV-Arbeiter / KV-Angestellte Umrechnung bei 24h Dienst
1 Tag 1 x 24h Dienst
2 Tage 1 x 24h Dienst
3 Tage 2 x 24h Dienst
5 Tage 3 x 24h Dienst

 

VI.


Dieser Zusatzkollektivvertrag wird mit 1.1.2018 wirksam und gilt vorerst bis 31.12.2018 befristet. Darüber hinaus ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwingend erforderlich. Der Kollektivvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn nicht dem anderen Vertragspartner spätestens drei Monate vorher die Nichtverlängerung schriftlich erklärt wird.


WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH
FACHVERBAND DER AUTOBUS-, LUFTFAHRT- UND SCHIFFFAHRTUNTERNEHMUNGEN
BERUFSGRUPPE LUFTFAHRT

Obmann der Berufsgruppe Luftfahrt

Mag. Christian Domany

Geschäftsführer-Stv.

Dr. Manfred Handerek 


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA

gf. Vorsitzender

Roman Hebenstreit

Vorsitzender des Fachbereiches

Luft- und Schiffverkehr

Johannes Schwarcz-Breuer


Bundesgeschäftsführer

Bernd Brandstetter

Fachbereichssekretär

Philip Gastinger


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

Der Vorsitzende

Wolfgang Katzian

Der Geschäftsbereichsleiter

Alois Bachmeier


Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende

Thomas Schäffer

Der Wirtschaftssekretär

Bernd Kulterer