Zusatzkollektivvertrag Austrian Airlines AG, kaufmännische und technische Angestellte, gültig ab 1.6.2020
inkl. Ergänzung zum Zusatzkollektivvertrag kaufmännische und technische Angestellte vom 1.6.2020
- Gilt für:
- Österreichweit
Inhalt
- Zusatzkollektivvertrag "Corona-Sparpaket" zum Kollektivvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Austrian Airlines AG
- Ergänzung zum Zusatzkollektivvertrag "Corona-Sparpaket" zum Kollektivvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Austrian Airlines AG
Zusatzkollektivvertrag "Corona-Sparpaket" zum Kollektivvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Austrian Airlines AG
Präambel
Dieser Zusatzkollektivvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten von Austrian Airlines soll einen wesentlichen finanziellen Beitrag der kaufmännischen und technischen Angestellten für die erfolgreiche Umsetzung des Neustarts und zur Überwindung der Corona-Krise leisten. Angesichts der durch das Corona-Virus ausgelösten weltweiten Krise der Luftfahrtbranche ist der Fortbestand des Unternehmens in ernster Gefahr und sind temporäre kollektivvertragliche Maßnahmen dringend geboten. Zusätzlich bedarf es entsprechender Solidarbeiträge und Maßnahmen der Regierung, von Systempartnern und Lieferanten. Überdies soll auch das Bordpersonal einen angemessenen Beitrag leisten.
Der Großteil des Einsparungsvolumens wird dabei durch eine temporäre Reduktion der Bezüge der Angestellten erzielt. Dazu soll es neben den in diesem Zusatzkollektivvertrag geregelten Eingriffen in die kollektivvertraglichen Bezüge der Angestellten auch zu einzelvertraglich vereinbarten Anpassungen kommen, um eine möglichst gerechte Verteilung der Gehaltsabsenkung zu erzielen.
Der jeweilige prozentuelle Absenkungsbeitrag richtet sich dabei nach der Höhe der Bezüge der einzelnen Angestellten, dies unabhängig von der Zusammensetzung (KV-Gehalt oder einzelvertragliche Vereinbarung). Selbstverständlich erfolgt aber die Reduktion der einzelvertraglich vereinbarten Bezüge durch Einzelvereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem jeweiligen Angestellten. Die Kollektivvertragsparteien erwarten hier ein klares Bekenntnis jedes einzelnen Angestellten zur Solidarität mit jenen Kolleginnen und Kollegen, deren Bezüge ausschließlich kollektivvertraglich geregelt sind und daher zur Gänze durch die Kollektivvertragsparteien abgesenkt werden können. Nur durch den finanziellen Beitrag und sohin der Zustimmung jedes einzelnen Angestellten zur Gehaltsreduktion kann der positive Fortbestand des Unternehmens und damit der Erhalt von tausenden Arbeitsplätzen gesichert werden. Das Ausmaß der prozentuellen Absenkung wurde in Wahrnehmung der wechselseitigen Interessen in einem sozial verträglichen Umfang durch die Kollektivvertragsparteien einvernehmlich festgelegt.
Abschnitt A – Vereinbarung zwischen den KV-Parteien
1. Standortzusage
Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass das am 19.11.2013 abgegebene Bekenntnis der Austrian Airlines zum Standort bis 31.12.2023 vom gegenständlichen Zusatzkollektivvertrag unberührt bleibt.
2. Verhandlungsverpflichtungen
Die Grundannahmen, auf denen dieser Zusatzkollektivvertrag beruht, entstammen der Fortbestandsprognose bzw. dem adaptierten Business Plan von PWC für die Aufsichtsratssitzung von Austrian Airlines vom 20. Mai 2020. Unter anderem wurde dabei –eine Kreditfinanzierung in der Höhe von 300 Millionen Euro zugrunde gelegt. Bei signifikanter Änderung bzw. Abweichung von den getroffenen Grundannahmen ist eine einvernehmliche Überarbeitung bzw. Anpassung der vereinbarten Maßnahmen vorzunehmen.
Zusätzlich wird jeweils zum Ende des 1. Quartals des jeweiligen Folgejahres einen Abgleich der Situation des Unternehmens mit dem Business Plan (Fortbestandsprognose) von PWC anhand der Daten zu den Stichtagen 31.12.2021, 31.12.2022 und 31.12.2023 vorgenommen. Sollte sich zu den Stichtagen eine deutliche Verbesserung oder eine Verschlechterung (allerdings nur betreffend den Stichtag 31.12.2023) der wirtschaftlichen Situation von Austrian Airlines im Vergleich zur Fortbestandsprognose von Mai 2020 zeigen, sind Verhandlungen über allfällige situationsangepasste Adjustierungen der Maßnahmen aufzunehmen. Die Parameter für den Abgleich mit der Fortbestehungsprognose sind:
Parameter in Mio € | 31.12.2021 | 31.12.2022 | 31.12.2023 |
---|---|---|---|
adj. EBIT | (-17) | 86 | 157 |
Adj. EBITDA | 119 | 233 | 304 |
free cashflow* | 12,8 | (-18,3*) | 32,3 |
(*Cashflow nach Finanzaufwand und Tilgungen)
Weiters gilt: Sollte der FTE-Stand 2.228 FTEs (bei unveränderter Produktion, wie sie im ursprünglichen Business Plan angenommen wurde) dauerhaft unterschreiten, so werden Verhandlungen über eine aliquote Reduktion der Krisenbeiträge aufgenommen.
Abschnitt B – Normativer Inhalt dieses Zusatzkollektivvertrages
1. Derogationsverhältnis
Regelungen dieses Abschnitts des Zusatzkollektivvertrags gelten für seine Laufzeit als vorrangige Sonderbestimmungen ("leges speciales") gegenüber den entsprechenden Bestimmungen des Kollektivvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Austrian Airlines AG (Stand 1.1.2019).
2. Kollektivvertragliche Erhöhung für die Jahre 2020 – 2025
In den Kalenderjahren 2020 bis inklusive 2023 erfolgt keine kollektivvertragliche Erhöhung der geltenden Gehaltstabelle bzw. der individuellen kollektivvertraglichen Mindestgehälter, der kollektivvertraglichen Zulagen sowie der Ist-Gehälter.
Für das Jahr 2024 werden Kollektivvertragsverhandlungen zwischen den Sozialpartnern geführt.
Entsprechend § 20 Punkt 2 des in Geltung befindlichen Kollektivvertrags werden sowohl die ab 1.1.2019 geltende Gehaltstabelle als auch die Ist-Gehälter zum Stichtag 31.12.2024 sowie die Lehrlingsentschädigungen mit Wirkung ab 1.1.2025 für alle Angestellten und Lehrlinge um 7,428 % erhöht.
3. Vorrückung - Biennium
Für alle Angestellten, die zum 1.1.2021 oder 1.1.2022 gemäß § 20 Punkt 1 des in Geltung befindlichen Kollektivvertrags eine Vorrückung hätten, wird der Vorrückungszeitraum einmalig ausgedehnt und die Vorrückung erfolgt erst am 01.01. des jeweiligen Folgejahres. Die individuellen Vorrückungsstichtage werden dadurch dauerhaft um ein Jahr nach hinten verschoben.
Für den Vorgang der kollektivvertraglichen Vorrückung bleibt der prozentuelle Absenkungsprozentsatz gemäß Punkt 4.2. zunächst unberücksichtigt.
Nach der durchgeführten kollektivvertraglichen Vorrückung ist der prozentuelle Absenkungsprozentsatz nach der in Punkt 4.1. dargestellten Tabelle für die folgenden Abrechnungsmonate neu festzulegen und bei den monatlichen Auszahlungen in Abzug zu bringen.
4. Absenkung der kollektivvertraglichen Ist-Entgelte (20.3.2022 bis 31.12.2023)
4.1. Ausmaß des Absenkungsprozentsatzes
Das prozentuelle Ausmaß der Absenkung erfolgt auf Basis des vom jeweiligen Angestellten ins Verdienen gebrachten "kollektivvertraglichen Ist-Gehaltes" zum Stichtag 28.2.2022.
Zum "kollektivvertraglichen Ist-Gehalt" zählen in diesem Zusammenhang das individuelle kollektivvertragliche Mindestgrundgehalt bzw. das kollektivvertragliche Mindestgehalt der in Geltung befindlichen Gehaltstabelle, sowie die regelmäßig in gleicher Höhe zustehenden kollektivvertraglichen Zulagen.
Das Ausmaß der prozentuellen Absenkung der kollektivvertraglichen Ist-Gehälter erfolgt für alle Angestellten anhand folgender Tabelle:
Absenkung der kollektivvertraglichen Ist-Gehälter | ||
---|---|---|
von | bis | Absenkung |
0 € | 1.707,99 € | 2,0 % |
1.708 € | 2.100,99 € | 5,0 % |
2.101 € | 2.600,99 € | 8,0 % |
2.601 € | 3.100,99 € | 11,0 % |
3.101 € | 3.700,99 € | 13,0 % |
3.701 € | 4.500,99 € | 14,5 % |
4.501 € | ∞ | 15,0 % |
Kommt es zu einer, wie auch immer gearteten, Veränderung des tatsächlich ins Verdienen gebrachten "kollektivvertraglichen Ist-Gehalts" während des Absenkungszeitraumes ist der prozentuelle Absenkungsprozentsatz nach der im vorangegangen Absatz dargestellten Tabelle für die folgenden Abrechnungsmonate neu festzulegen und bei den monatlichen Auszahlungen in Abzug zu bringen.
4.2. Von der Absenkung betroffene Entgeltbestandteile
Von der prozentuellen Absenkung betroffen sind alle Entgeltbestandteile, insbesondere auch Sonderzahlungen und Zulagen, die der jeweilige Angestellte aufgrund von kollektivvertraglichen Entgeltbestimmungen ins Verdienen bringt.
Von der Absenkung betroffen sind auch alle kollektivvertraglichen Entgelte, die unregelmäßig zur Auszahlung gelangen, ausgenommen das Jubiläumsgeld gemäß § 13 des Kollektivvertrages.
5. Kollektivvertragliche Abfertigung
Für jene Angestellten, die zum Stichtag 31.5.2020 eine Anwartschaft auf eine gesetzliche (§§ 23, 23a AngG) oder kollektivvertragliche Abfertigung (allenfalls auf Basis des sog. "eingefrorenen Multiplikators" gemäß § 11 Z 2 und 3 der Übergangsbestimmungen des Kollektivvertrages) erworben haben, wird zur Wahrung dieser zum Stichtag 31.5.2020 bereits erworbenen Anwartschaften folgendes vereinbart:
Sofern es im Zeitraum der Absenkung der kollektivvertraglichen Ist-Entgelte gemäß Punkt 4 dieses Zusatzkollektivvertrages zu einer abfertigungswahrenden Form der Beendigung des Dienstverhältnisses kommt, hat bei der Bemessungsgrundlage für die gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigung der prozentuelle Absenkungsprozentsatz gemäß Punkt 4 sowie eine etwaige in Zusammenhang mit diesem Zusatzkollektivvertrag stehende einzelvertragliche Gehaltsreduktion außer Betracht zu bleiben.
Der Bemessungsgrundlagenschutz nach dem vorherigen Absatz besteht in jedem Fall nur für jene Anwartschaften auf eine gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigung, die zum Stichtag 31.5.2020 bereits bestanden haben.
6. Höherversicherung
Endet das Dienstverhältnis eines Angestellten im Zeitraum der Absenkung der kollektivvertraglichen Ist-Entgelte gemäß Punkt 4 dieses Zusatzkollektivvertrags aufgrund einer einvernehmlichen Auflösung, einer Dienstgeberkündigung oder tritt der Angestellte unmittelbar nach Ende des Dienstverhältnisses in den dauernden Ruhestand, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, den sich aus der Differenz zwischen den Dienstgeber-Pensionsversicherungsbeiträgen ohne kollektivvertragliche und in Zusammenhang mit diesem Zusatzkollektivvertrag stehende einzelvertragliche Gehaltsreduktion und den Dienstgeber-Pensionsversicherungsbeiträgen mit Gehaltsreduktion über den gesamten Zeitraum der Gehaltsreduktion zu ermitteln und den sich ergebenden Differenzbetrag bis zur doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage im Rahmen der Höherversicherung gemäß § 20 ASVG zugunsten des Angestellten in die Pensionsversicherung einzuzahlen.
7. Sozialplan
§11c erster Absatz wird geändert wie folgt:
Die Kollektivvertragspartner kommen überein: Sofern im Zeitraum von 1.1.2014 bis 31.12.2025 in einem Betriebsteil oder im gesamten Betrieb ein Sozialplan zu vereinbaren sein wird, so gelten diesbezüglich folgende materiellen Bestimmungen als vereinbart und sind im Einvernehmen lediglich formell an die gegebene Situation anzupassen. Sofern in den folgenden materiellen Bestimmungen bzw. einem Sozialplan auf das Gehalt zum Austrittszeitpunkt Bezug genommen wird, so ist darunter das jeweils aktuelle Brutto-Monatsgehalt zum Austrittszeitpunkt zu verstehen.
Sofern im Zeitraum der Absenkung der kollektivvertraglichen Ist-Entgelte gemäß Punkt 4 dieses Zusatzkollektivvertrages ein Sozialplan zu vereinbaren ist und in diesem auf das Gehalt zum Austrittszeitpunkt Bezug genommen wird, hat bei der Bemessungsgrundlage für die außerordentliche Abfertigung gemäß Sozialplan der prozentuelle Absenkungsprozentsatz gemäß Punkt 4 sowie eine etwaige in Zusammenhang mit diesem Zusatzkollektivvertrag stehende einzelvertragliche Gehaltsreduktion außer Betracht zu bleiben (Regelungen für die gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigung siehe Punkt 5).
Abschnitt C – Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1.6.2020 in Kraft und endet am 31.1.2025.
Wird über die Austrian Airlines AG ein – wie auch immer geartetes Verfahren – nach der Insolvenzordnung eröffnet, tritt dieser Zusatzkollektivvertrag automatisch und zur Gänze außer Kraft. Dies mit dem Tag der Eröffnung des Verfahrens nach der Insolvenzordnung.
Der gegenständliche Kollektivvertrag wird unter der Bedingung abgeschlossen, dass die zuständigen Kollektivvertragsparteien für das Bordpersonal der Austrian Airlines AG (bis zum 31.12.2020) ebenfalls eine normativ geltende Regelung über die Absenkung der laufenden Bezüge der Angestellten treffen (auflösende Bedingung).
Wien, Schwechat am 26.6.2020
Ergänzung zum Zusatzkollektivvertrag "Corona-Sparpaket" zum Kollektivvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Austrian Airlines AG
Präambel
Die Kollektivvertragsparteien haben in Abschnitt B Punkt 4 des Zusatzkollektivvertrages „Corona-Sparpaket“ eine befristete Absenkung der kollektivvertraglichen Ist-Entgelte vereinbart. Der zeitliche Geltungsbereich dieser Absenkung erstreckt sich von 20.3.2022 bis 31.12.2023. Der Zeitpunkt des Beginns der Absenkung mit 20.3.2022 wurde von den Kollektivvertragsparteien mit dem Ziel festgelegt, dass die Absenkung der Ist-Entgelte erst nach Ende der Kurzarbeit erfolgen soll. Eine kollektivvertragliche Absenkung der Ist-Entgelte während der Kurzarbeit war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Die Kollektivvertragsparteien treffen daher nachstehende (Punkt A) Regelung, welcher gegenüber Abschnitt B Punkt 4 des Zusatzkollektivvertrages „Corona-Sparpaket“ Anwendungsvorrang zukommt.
Aufgrund der hohen Inflation im Jahr 2022 wird für die kaufmännischen und technischen Angestellten der Austrian Airlines AG für den Zeitraum ab 01.01.2023 eine finanzielle Entlastung in Form einer Reduktion der Absenkungsprozentsätze der kollektivvertraglichen Ist-Entgelte gemäß Abschnitt B, Punkt 4 des Zusatzkollektivvertrages „Corona-Sparpaket“ für alle Gehaltsgruppen auf 0,00% vereinbart. Für die Gehaltsgruppen 0,00 € bis 1.707,99 € brutto und 1.708,00 € bis 2.100,99 € brutto (siehe Tabelle in Punkt 4.1. des Zusatzkollektivvertrages „Corona-Sparpaket“) wird für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 eine Erhöhung des Ist-Entgelts um 6% bzw. 3% vereinbart, die in Form einer befristeten Erhöhungszulage zur Auszahlung gelangt.
Ebenfalls vereinbart werden kollektivvertragliche Erhöhungen ab 01.01.2024 und ab 01.01.2025 (Punkt D) sowie eine temporäre Erhöhung von allfällig im Jahr 2023 fällig werdenden gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigungen, allfälligen Jubiläumsgeldern und einer allfälligen Erfolgsbeteiligung (Punkt F).
A. Verhältnis Corona-Sparpaket zu Kurzarbeit
A.1. Werden Angestellte während der Geltungsdauer des Zusatzkollektivvertrages „Corona-Sparpaket“ in Kurzarbeit beschäftigt, wird deren Entgelt entsprechend der jeweils anwendbaren Sozialpartnervereinbarung „Kurzarbeit“ reduziert. Eine zusätzliche Absenkung der kollektivvertraglichen Ist-Entgelte der betroffenen Angestellten im Sinne des Abschnitts B Punkt 4 des Zusatzkollektivvertrages „Corona-Sparpaket“ erfolgt für die Dauer einer solchen kurzarbeitsbedingten Reduktion der Entgelte nicht.
A.2. Die Absenkung des kollektivvertraglichen Ist-Entgelts im Sinne des Abschnitts B Punkt 4 des Zusatzkollektivvertrags „Corona-Sparpaket“ wird für die Dauer der Kurzarbeit für kaufmännische und technische Angestellte gehemmt. Eine allfällig vorgesehene Behaltefrist gilt nicht als Bestandteil der Kurzarbeit in Sinne dieser Ergänzung. Die Beendigung der Kurzarbeit richtet sich nach den in der jeweils geltenden Sozialpartnervereinbarung vorgesehenen Bedingungen. Austrian Airlines wird die Angestellten vorab über den konkreten Zeitpunkt der Beendigung der Kurzarbeit durch innerbetriebliche Aussendung informieren.
A.3. Die Hemmung der Absenkung der Ist-Entgelte für die jeweilige Dauer der Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf den im Zusatzkollektivvertrag „Corona-Sparpaket“ vorgesehenen Endzeitpunkt der Absenkung (31.12.2023).
B. Reduktion der Absenkung
B.1. Das Ausmaß der prozentuellen Absenkung der kollektivvertraglichen Ist-Gehälter gem. Abschnitt B, Punkt 4.1. des Zusatzkollektivvertrages „Corona-Sparpaket“ vom 26.06.2020 wird ab 01.01.2023 für alle Gehaltsgruppen auf 0,00% reduziert.
C. Erhöhung der beiden niedrigsten Gehaltsgruppen durch Gewährung einer befristeten Zulage („Erhöhungszulage“)
Für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 bekommen die Angestellten der beiden niedrigsten Gehaltsgruppen gem. Abschnitt B, Punkt 4.1. des Zusatzkollektivvertrages „Corona-Sparpaket“ vom 26.06.2020 (sohin die Gehaltsgruppen 0,00 € bis 1.707,99 € brutto und 1.708,00 € bis 2.100,99 € brutto) eine Erhöhung ihrer Ist-Gehälter um 6,00% bzw. 3,00% als befristete monatliche Zulage (12x jährlich) („Erhöhungszulage“) ausbezahlt. Diese Zulage ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung von kollektivvertraglichen Beendigungsansprüchen (z.B. kollektivvertragliche Abfertigung) und von Jubiläumsgeldern sowie allfälligen Erfolgsbeteiligungen, da auf die kollektivvertragliche Abfertigung, Jubiläumsgelder und die Erfolgsbeteiligung Punkt F zur Anwendung gelangt. Überdies bleibt diese Erhöhungszulage bei den kollektivvertraglichen Erhöhungen mit Wirksamkeit ab 1.1.2024 außer Betracht. Die Erhöhungszulage wird daher von der Bemessungsgrundlage zum Stichtag 31.12.2023 in Abzug gebracht. Die Prozentsätze für die Erhöhung werden wie folgt zugeordnet:
Erhöhung der Ist-Gehälter durch befristete Zulage | ||
---|---|---|
von | bis | Erhöhung |
0,00 € | 1.707,99 € | 6,00% |
1.708,00 € | 2.100,99 | 3,00% |
2.101,00 € | ∞ | 0,00% |
Kommt es im Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023 zu einer, wie auch immer gearteten, Veränderung des tatsächlich ins Verdienen gebrachten Ist-Gehalts, ist ab dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem die Veränderung eintritt, (rückwirkend) neu festzulegen, ob und in welcher Höhe allenfalls eine befristete Erhöhungszulage gebührt oder wegfällt.
Im Fall von Kurzarbeit kommt für die Dauer der Kurzarbeit Punkt C. nicht zur Anwendung.
D. Kollektivvertragliche Erhöhungen für 2024 und 2025
D.1. Entsprechend § 20 Punkt 2 des Kollektivvertrags für die kaufmännischen und technischen Angestellten werden die Ist-Gehälter zum Stichtag 31.12.2023 mit Wirkung ab 01.01.2024 um 7,00% für alle Angestellten erhöht. Damit korrespondierend wird ab 01.01.2024 auch die ab 01.01.2019 gültige Gehaltstabelle (§ 26 des Kollektivvertrags) entsprechend um 7,00% erhöht. Die in Punkt C. normierte befristete Erhöhungszulage wird bei der Bemessungsgrundlage für diese prozentuelle Erhöhung ab 01.01.2024 nicht berücksichtigt.
D.2. Entsprechend § 20 Punkt 2 des Kollektivvertrags für die kaufmännischen und technischen Angestellten werden die Ist-Gehälter zum Stichtag 31.12.2024 mit Wirkung ab 01.01.2025 um 5,428% für alle Angestellten erhöht. Damit korrespondierend wird ab 01.01.2025 auch die ab 01.01.2024 gültige Gehaltstabelle (§ 26 des Kollektivvertrags) entsprechend um 5,428% erhöht.
E. Erhöhung der Lehrlingsentschädigung
E.1. Die Lehrlingsentschädigung wird per 01.01.2023 auf folgende Beträge angehoben:
1. Lehrjahr | 820 € |
2. Lehrjahr | 1.069 € |
3. Lehrjahr | 1.377 € |
4. Lehrjahr | 1.708 € |
E.2. Festgehalten wird, dass die Lehrlingsentschädigungen von den Erhöhungen gemäß den Punkten C bis D dieser Ergänzung zum Kollektivvertrag ausgenommen sind.
F. Weiters wird vereinbart, dass das Ist-Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Berechnung von allfälligen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Abfertigungen, allfälligen Jubiläumsgeldern sowie einer allfälligen Erfolgsbeteiligung, die im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 fällig werden, um 7% erhöht wird (siehe Punkt C. dieser Ergänzung).
G. Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren, dass mit dieser Ergänzung zum Zusatzkollektivvertrag „Corona-Sparpaket“ die Forderungen zur Inflationsabgeltung bis einschließlich September 2022 abgegolten sind. In der Zeit bis zu den nächsten regulären Verhandlungen sollen laufend nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung etwaige Anpassungen evaluiert werden. Die nächsten regulären Verhandlungen sind im Herbst 2023 geplant. Dabei soll ein Rückblick auf die letzten 12 Monate, von Oktober 2022 bis September 2023 erfolgen.
H. Die Kollektivvertragsparteien halten fest, dass mit der gegenständlichen Ergänzung nur Abschnitt B, Punkt 2 sowie der in Abschnitt B, Punkt 4.1. und Punkt 4.2. des Zusatzkollektivvertrags „Corona-Sparpaket“ vom 26.02.2020 geltende Absenkungsprozentsatz geändert werden, eine temporäre Erhöhung der niedrigsten Gehaltsgruppen durch Gewährung einer Erhöhungszulage sowie eine Anhebung der Lehrlingsentschädigung erfolgt. Sämtliche übrigen Bestimmungen des Zusatzkollektivvertrags „Corona-Sparpaket“ vom 26.02.2020 bleiben aufrecht.
I. Die gegenständliche Ergänzung zum Zusatzkollektivvertrag „Corona-Sparpaket“ tritt mit 01.01.2023 in Kraft und endet (ausgenommen Punkt D.2. dieser Ergänzung) gleichzeitig mit dem Zusatzkollektivvertrag „Corona-Sparpaket“ am 31.01.2025.
Wien, Schwechat am 19.12.2022
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