Miniatureinkaufswagen auf Holzuntergrund platziert, im Hintergrund verschwommen Paragrafzeichen und Buch mit Richterhammer
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E-Commerce: Die wesentlichen Bestimmungen der Verbraucher­rechte-Richtlinie und ihre Umsetzung in Öster­reich für den Fernabsatz (Webshops und M-Commerce)

inkl. Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz  

Lesedauer: 16 Minuten

Die Verbraucherrechte-RL wurde in Österreich vor allem in Form des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes FAGG umgesetzt. Einige Bestimmungen wurden direkt in das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) aufgenommen. Aufgrund der Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie(n) wurden im FAGG zuletzt einige Änderungen durch das Modernisierungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (MoRUG) durchgeführt. Das MoRUG ist am 20.7.2022 in Kraft getreten. 

Sofern in einzelnen Bestimmungen (Artikeln) der Richtlinie (RL) nicht etwas anderes vorgesehen ist, sind die Regelungen der RL vollharmonisiert. Das heißt, die Mitgliedstaaten können grundsätzlich weder strengere noch weniger strenge Regelungen vorsehen. Dies betrifft insbesondere Fernabsatzverträge (Webshops).

Grenzüberschreitende Abmahnungen auf Grund unterschiedlicher Umsetzungen der Richtlinie sollten so eingedämmt werden. Dennoch wird empfohlen, sich bei grenzüberschreitenden Webshops über die einschlägigen Bestimmungen des Ziellandes (besonders wichtig auf Grund der gleichen Sprache: Deutschland) zu informieren, da über die RL hinaus auch noch viele andere Rechtsvorschriften zu beachten sind.

Die einzelnen AußenwirtschaftsCenter geben für die EU-Staaten einschlägige Broschüren (Fachreports) heraus (Beispiel: Fachreport Deutschland – Rahmenbedingungen für Österreichische Onlinehändler auf dem deutschen Markt).

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Im Folgenden werden die wesentlichen Bestimmungen durch die Verbraucherrechte-Richtlinie, die sich auf Fernabsatzverträge (insbesondere Webshops) beziehen, dargestellt.

Wenn nicht anders angegeben, beziehen sich §§-Angaben auf das FAGG.  

Geltungsbereich und Ausnahmen (§ 1 FAGG)

Das FAGG gilt nur für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C),

  • nach denen der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet ist oder
  • in denen die Bereitstellung digitaler Leistungen, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden sollen, gegen Hingabe personenbezogener Daten des Verbrauchers vorgesehen ist.

Die wichtigsten Ausnahmen vom Anwendungsbereich:

  • Finanzdienstleistungen (Achtung! Eigenes Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz!) 
  • soziale Dienstleistungen; für diese gilt aber die „Buttonlösung“ (§ 8 Abs 2) 
  • Gesundheitsdienstleistungen (mit Gegenausnahme des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten); für Gesundheitsdienstleistungen gilt aber die „Buttonlösung“ (§ 8 Abs 2)
  • Begründung, Erwerb oder Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbeweglichen Sachen
  • Bau von neuen Gebäuden und erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden
  • Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, Personenbeförderungsverträge; für diese gelten aber die „Buttonlösung“ (§ 8 Abs 2) sowie die Informationspflichten unmittelbar beim „Bestellbutton“ (§ 8 Abs 1 und 3).
  • Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.
  • Bei der Bereitstellung digitaler Leistungen gegen Hingabe personenbezogener Daten des Verbrauchers, wenn der Unternehmer diese Daten ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Leistung oder zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen verarbeitet. 

Definition „Fernabsatzvertrag“ (§ 3 Z 2)

Das FAGG gilt nicht nur für Webshops, sondern für alle Formen von Fernabsatzverträgen (FAV), egal welches Medium dafür verwendet wird. Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn

  • er ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Unternehmer und Verbraucher
  • im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird (nicht also ein bloß gelegentlicher Versand per Post) und wenn
  • bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschließlich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet werden.

Das bedeutet, der Unternehmer muss seinen Vertrieb organisatorisch auf einen regelmäßigen Absatz im Fernabsatz ausgerichtet haben. Darunter fallen jedenfalls Onlineshops, Callcenter, Warenkataloge mit Bestellkarten und Teleshopping. Nicht als Fernabsatzgeschäft gilt damit ein Fall, in dem der Unternehmer ausnahmsweise eine Bestellung per Telefon oder individueller E-Mail entgegennimmt, auch wenn er die Ware nicht im Ladenlokal übergibt, sondern versendet (OGH 9 Ob 39/22h).

Keinen Fernabsatz begründen Websites, aus denen nur der Leistungsumfang des Unternehmers zu entnehmen ist, wenn sie nur der Information des Verbrauchers und der Möglichkeit einer Kontaktaufnahme dienen und darüber hinaus für den Geschäftsabschluss eine persönliche Kontaktaufnahme und ein Ausverhandeln des konkreten Vertragsgegenstandes und der Vertragskonditionen erforderlich sind (wie die meisten Websites von Dienstleistern; OGH 7 Ob 54/08d).

Auch Online-Terminals in Geschäftslokalen, wenn mit ihnen keine Möglichkeit zur Beratung einhergeht, können unter Fernabsatz fallen (OGH 6 Ob 36/20t).

Nach den Erläuterungen der Verbraucherrechte-Richtline (Erwägungsgrund 20) gilt ein Vertrag, der in den Geschäftsräumen eines Unternehmers verhandelt und letztendlich über ein Fernkommunikationsmittel geschlossen wird, (noch) nicht als Fernabsatzvertrag.

Der Begriff „Fernabsatzvertrag“ umfasst also nicht nur Webshops (für den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen), sondern medienneutral jede Form des organisierten Versandhandels.

Auch wenn ein Verbraucher vorher den realen Shop zur Begutachtung der Ware aufgesucht hat, dann aber über den Webshop bestellt, liegt dennoch ein Fernabsatzvertrag vor.  

Bloße unverbindliche Reservierungen der Ware für eine Abholung im Geschäft unterliegen dann nicht dem FAGG, wenn der Vertragsabschluss erst im Geschäft erfolgt.

Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (§ 4)

Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsanbot gebunden ist, ist er in klarer und verständlicher Form zu informieren über:

  • die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
  • den Namen oder die Firma des Unternehmens, sowie die Anschrift der Niederlassung
  • die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse, unter denen der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann
  • gegebenenfalls andere vom Unternehmer bereitgestellte Online-Kommunikationsmittel, die gewährleisten, dass der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich des Datums und der Uhrzeit dieser Korrespondenz, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann und mit denen der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen kann und ohne einen besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann.
  • gegebenenfalls die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Geschäftsanschrift, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann
  • gegebenenfalls den Namen oder die Firma und die Anschrift der Niederlassung jener Person, in deren Auftrag der Unternehmer handelt, sowie die allenfalls abweichende Geschäftsanschrift dieser Person, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann,
  • den Gesamtpreis inklusive aller Nebenkosten (wenn nicht möglich: Art der Preisberechnung)
  • gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert ist
  • bei unbefristeten oder Abonnementverträgen die Gesamtkosten oder die Kosten pro Monat (wenn nicht möglich: Art der Preisberechnung)
  • die Kosten der für den Vertragsabschluss eingesetzten Fernkommunikationstechnik, sofern diese nicht nach einem Grundtarif berechnet wird (kostenpflichtige Mehrwertnummern)
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, sowie den Lieferzeitraum
  • bei Bestehen eines Rücktrittsrechts, die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars gemäß Anhang I Teil B FAGG
  • gegebenenfalls der Hinweis, dass der Verbraucher im Rücktrittsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat
  • gegebenenfalls den Hinweis, wenn der Verbraucher ausdrücklich gewünscht hat, dass mit einer bestellten Dienstleistung noch innerhalb der Rücktrittsfrist begonnen wird und dass er für die erfolgte Dienstleistung im Rücktrittsfall ein anteiliges Entgelt zu zahlen hat.
  • gegebenenfalls den Hinweis über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts oder die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert
  • Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware oder die digitale Leistung
  • gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garantien und deren Bedingungen (jedenfalls notwendig, wenn mit Garantien geworben wird)
  • gegebenenfalls der Hinweis auf Verhaltenskodizes, wenn der Unternehmer einem solchen unterliegt und darüber, wie der Verbraucher eine Ausfertigung davon erhalten kann
  • gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Kündigungsbedingungen
  • gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen
  • gegebenenfalls der Hinweis auf Kaution oder sonstige Sicherheiten
  • gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen
  • gegebenenfalls die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen
  • Hinweis auf den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren

Die nach § 4 zu erteilenden Informationen sind bei Fernabsatzverträgen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zu erteilen bzw zur Verfügung zu stellen (in klarer und verständlicher Sprache; sofern sie auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, müssen sie lesbar sein; § 7 Abs 1). 

Sonderbestimmungen für M-Commerce (§ 7 Abs 2)

Erleichterungen bestehen im Hinblick auf die Informationspflichten für Fernabsatzverträge, die mittels Fernkommunikationsmitteln mit nur begrenzt verfügbarem Raum (z.B. Handy-Displays) oder nur begrenzt verfügbarer Zeit (z.B. Tele-Shopping) geschlossen werden.

Hier sind nur 

  • die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen,
  • die Identität und Kontaktdaten,
  • der Gesamtpreis,
  • das Widerrufsrecht mit Ausnahme des Muster-Widerrufsformulars,
  • die Vertragslaufzeit und die Kündigungsbedingungen unbefristeter Verträge

anzugeben. Die anderen Informationen einschließlich des Muster-Widerrufsformulars können auch in „anderer geeigneter Weise“ erteilt werden (z.B. durch Angabe eines Hyperlinks auf eine Website, auf der sich die Angaben befinden).

Details: „E-Commerce: Spezielle Informationspflichten im Fernabsatz B2C 

Spezielle Informationspflichten für Online-Marktplätze (§ 4a)

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Informationspflichten sieht das FAGG aufgrund der Modernisierungsrichtlinie neue zusätzliche Informationspflichten für Anbieter (Betreiber) von Online-Marktplätzen gegenüber Verbrauchern vor.

Details: „E-Commerce : Spezielle Informationspflichten für Online-Marktplätze

Spezielle Informationspflichten nach UWG (§2 Abs 6a und 6b UWG)

Aufgrund der Umsetzung Modernisierungsrichtlinie wurden auch im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) neue zusätzliche Informationspflichten gegenüber Verbrauchern aufgenommen:

  • Reihung von Angeboten – „Rankings“: Wird Verbrauchern die Möglichkeit geboten, mithilfe einer Sucheingabe nach Produkten verschiedener Unternehmen oder Verbrauchern zu suchen, so ist über die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings sowie über deren relative Gewichtung im Vergleich zu anderen Parametern zu informieren (mit Ausnahme von Details der Rankingfunktion und der Algorithmen). Webshops von Unternehmen, die nur eigene Produkte anbieten, sind von dieser Verpflichtung nicht umfasst.
  • Verbraucherbewertungen: Wenn Verbraucherbewertungen von Unternehmen zugänglich gemacht werden, ist darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass die Bewertungen von Verbrauchern stammen, welche die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben.

Hinweis:
Die Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie hat auch zu Änderungen in weiteren Gesetzen geführt, die für Online-Shops relevant sein können:

  • Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) - „Dual Quality“ – Thematik: Die idente Vermarktung einer Ware in mehreren Mitgliedstaaten trotz wesentlicher Unterschiede in ihrer Zusammensetzung oder Merkmalen gilt als irreführende Geschäftspraktik (§ 2 Abs 3 Z 3 UWG). 
  • Preisauszeichnungsgesetz (PrAG): Kennzeichnungspflicht für Preisermäßigungen gegenüber Verbrauchern im Zeitraum der letzten 30 Tage (§ 9a PrAG). Details: Allgemeine Grundsätze bei der Preisauszeichnung

Wiederholung wesentlicher Informationen (§ 8 Abs 1) 

§ 8 Abs 1 verlangt eine Wiederholung von Teilen dieser Informationen des § 4 unmittelbar vor der Bestellung:

Wenn ein Fernabsatzvertrag, der zu einer Zahlungspflicht des Verbrauchers führt, auf elektronischem Weg geschlossen wird, dann hat der Unternehmer den Verbraucher unmittelbar bevor dieser seine Bestellung tätigt klar und in hervorgehobener Weise auf bestimmte der vorvertraglichen Informationen hinzuweisen (§ 8 Abs 1).

Dabei handelt es sich um folgende Punkte: 

  • die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen
  • Gesamtpreis einschließlich Steuern und Abgaben, gegebenenfalls Fracht-, Liefer- und Versandkosten bzw. Art der Preisberechnung
  • gegebenenfalls Laufzeit des Vertrages oder die Kündigungsbedingungen oder automatische Verlängerungen des Vertrages
  • gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher eingeht

Die „Button“-Lösung (§ 8 Abs 2)

Der Unternehmer hat weiters dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder die entsprechende Funktion gut leserlich ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen (sogenannter „Bestell-Button“; § 8 Abs 2). 

Die Regelungen des gesamten § 8 (Infopflichten des § 8 Abs 1 u 3 und Bestellbutton) gelten auch für die sonst vom Anwendungsbereich des FAGG ausgenommenen Personenbeförderungsverträge und auch für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.

Die Regelungen des § 8 Abs 2 (Bestellbutton) gelten auch für die sonst vom Anwendungsbereich des FAGG ausgenommenen Gesundheitsdienstleistungsverträge und Verträge über soziale Dienstleistungen

Details: „E-Commerce: Der Bestell-Button im Webshop

Angaben über Lieferbeschränkungen und Zahlungsmittel (§ 8 Abs 3) 

Auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr (Webshops) ist spätestens bei Beginn des Bestellvorganges klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen (z.B. für bestimmte Staaten) bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Es ist daher nach wie vor möglich, die Lieferung in bestimmte Staaten von Vornherein auf der Website auszuschließen oder ausschließlich nach Österreich zu liefern.

Details: „Geoblocking-Verbot

Bestätigung des abgeschlossenen Fernabsatzvertrages (§ 7 Abs 3):

Binnen angemessener Frist nach Abschluss des Fernabsatzvertrages (spätestens bei Lieferung der Waren oder vor Ausführung der Dienstleistung) ist dem Verbraucher eine Bestätigung über den abgeschlossenen Vertrag samt sämtlicher vorvertraglicher Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Als dauerhafte Datenträger gelten insbesondere (Erwägungsgrund 23 der RL):

  • Papier
  • USB-Sticks
  • CD-ROMs
  • DVDs
  • Speicherkarten
  • Festplatten
  • E-Mails

Erfolgt diese Bestätigung aus irgendeinem Grund nicht, führt dies nicht automatisch zur Verlängerung der Widerrufsfrist. 

Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) (§ 11)

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Rücktrittsfrist/Widerrufsfrist:14 Kalendertage
  • Verlängerung der Rücktrittsfrist/Widerrufsrist um 12 Monate, wenn keine korrekte Information über das Rücktrittsrecht/Widerrufsrecht erfolgt (Widerrufsbelehrung)
  • Mustertext für Unternehmer für die Widerrufsbelehrung
  • Mustertext für Konsumenten für den Widerruf
  • Kostentragungsregeln
  • Unterscheidung zwischen „klassischem“ entgeltlichen Vertrag und „Datenhingebungsvertrag“

Das FAGG verwendet den bisher in Österreich gebräuchlichen Begriff „Rücktrittsrecht“. Die Mustertexte verwenden (ebenso wie die Richtlinie und die deutschen Umsetzungsgesetze) den international gebräuchlichen Begriff „Widerrufsrecht“. Der Grund, warum die Muster nicht an die österreichischen Begriffe angepasst wurden, besteht darin, die Mustertexte sowohl in Deutschland als auch in Österreich verwenden zu können.

Bei den Ausnahmen vom Rücktrittsrecht wird in Anknüpfung an die „Digitale-Inhalte-Richtlinie“ nun zwischen Verträgen, die den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichten (also „klassischen“ entgeltlichen Verträgen) und solcher, aufgrund der er bloß personenbezogene Daten bereitstellt (sog. „Datenhingebungsverträgen“) unterschieden. Bei Verträgen ohne Zahlungsverpflichtung (Datenhingebungsverträgen) führt bereits die vollständige Vertragserfüllung zu einem Entfall des Rücktrittsrechts. Bei klassischen entgeltlichen Verträgen müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Details: „E-Commerce: Rücktrittsrecht bei Warenkauf im Internet B2C“  

Besonderheiten bei Dienstleistungen (§ 10 FAGG)

Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen, die den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichten oder bei Fernabsatzverträgen, welche die Lieferung von Wasser, Gas oder Strom (sofern nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten) oder Fernwärme betreffen, muss der Unternehmer, wenn mit der Erbringung der Leistung während der Widerrufsfrist begonnen werden soll, den Verbraucher auffordern, ein entsprechendes ausdrückliches „Verlangen“ zu erklären. Zusätzlich muss er vom Verbraucher die Bestätigung verlangen, dass dieser den bei vollständiger Vertragserfüllung eintretenden Verlust des Rücktrittsrechts zur Kenntnis genommen hat (§ 10 FAGG).

Das heißt, dass der Unternehmer vom Verbraucher sowohl dessen ausdrückliche Zustimmung als auch eine gesonderte Bestätigung über dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts einholen muss, wenn der Verbraucher eine rasche Ausführung der Dienstleistung (innerhalb der Widerrufsfrist) wünscht.

Hat der Unternehmer die ausdrückliche Zustimmung eingeholt, den Verbraucher über die Kostenfolgen im Falle des Rücktritts belehrt und die Kenntnisnahme des Verbrauchers vom Verlust des Rücktrittsrechts eingeholt, so hat der Verbraucher die bis zum Rücktritt erbrachte Dienstleistung aliquot zu bezahlen (§ 16 FAGG).

Hat hingegen der Unternehmer die Erklärung des Verbrauchers über dessen Verlangen nach vorzeitiger Vertragserfüllung nicht eingeholt, muss der Verbraucher die bereits erbrachte Dienstleistung nicht bezahlen, wenn er vom Vertrag zurücktritt.

Fehlt lediglich die Bestätigung über die Kenntnisnahme des Verbrauchers über den Verlust des Rücktrittsrechtes, hat dies zur Folge, dass das Rücktrittsrecht des Konsumenten zwar bestehen bleibt, der Verbraucher die bis zum Rücktritt erbrachte Dienstleistung aber aliquot zu bezahlen hat.

Details: „E-Commerce: Rücktrittsrecht bei Dienstleistungen im Internet B2C“ 

Kein Rücktrittsrecht (Widerrufsrecht) bei digitalen Inhalten

Für die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten (z.B. Downloads) gegen Entgeltmit sofortiger Vertragserfüllung (innerhalb der sonst bestehenden Rücktrittsfrist) bestehen Sonderbestimmungen. Nur wenn die folgenden drei Punkte erfüllt sind, entfällt das Rücktrittsrecht (§ 18 Abs 1 Z 11 FAGG): 

  • ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zum sofortigen Download verbunden mit
  • der Bestätigung der Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts.
  • Darüber hinaus müssen diese Informationen auch in der (nachvertraglichen) Bestätigung der Bestellung enthalten sein. 

Lieferfrist für Kaufverträge (§ 7a KSchG) 

Sofern keine andere Lieferfrist vereinbart wurde, hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss beim Verbraucher abzuliefern.

Dies gilt – weil im KSchG geregelt – generell für Kaufverträge B2C, also auch für Fernabsatzverträge (Webshops).

Bei Fernabsatzverträgen (Webshops) muss der Kunde zusätzlich über die Lieferfrist informiert werden (§ 4 Abs 1 Z 7 FAGG). 

Risikoübergang beim Versendungskauf (§ 7b KSchG)

Für den Gefahrenübergang beim Versendungskauf besteht eine eigene Regelung.

Danach geht das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Waren beim Versendungskauf (erst dann) auf den Verbraucher über, wenn er oder ein von ihm benannter Dritter (der nicht der Beförderer ist), die Waren in Besitz genommen hat.

Wenn hingegen (was aber nur in Ausnahmefällen vorkommen wird) der Verbraucher den Beförderer beauftragt hat und diese Option nicht vom Unternehmer angeboten wurde, geht das Risiko mit der Übergabe der Ware an den Beförderer auf den Verbraucher über. Für Webshops wird diese Ausnahme in der Praxis kaum zum Tragen kommen. 

Keine Entgelte für die Verwendung von Zahlungsmitteln (Art 19)

Nach der RL ist es nicht zulässig, von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Verwendung dieser Zahlungsmittel entstehen. Es dürfen also z.B. keine Zahlscheingebühren oder keine Kosten für die Verwendung von Kreditkarten oder anderen Zahlungsdiensteanbietern (z.B. PayPal, ApplePay etc.) vereinbart werden.

Dies gilt für alle Kauf- und Dienstleistungsverträge (auch für Personenbeförderungsverträge) und Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitale Inhalte, also auch für Fernabsatzverträge (Webshops).

Diese Bestimmung wurde allerdings in Österreich mit der Begründung nicht umgesetzt, dass ein solches (bzw. sogar ein weitergehendes) Verbot bereits im Zahlungsdienstegesetz (§ 27 Abs 6 ZaDiG) bestand. Nunmehr befindet sich diese Bestimmung im Zahlungsdienstegesetz 2018 in § 56 Abs 3 ZaDiG 2018.

Ausdrückliche Zustimmung für „Extrazahlungen“ (§ 6c KSchG)

Bevor der Verbraucher durch den Vertrag oder das Angebot gebunden ist, hat der Unternehmer die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu jeder Extrazahlung einzuholen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptvertragspflicht hinausgeht („opting in“). Wurde keine ausdrückliche Zustimmung eingeholt, sondern diese dadurch herbeigeführt, dass der Unternehmer Voreinstellungen (Verbot des „opting out“) verwendet hat, die vom Verbraucher abgelehnt werden müssten, dann hat der Verbraucher Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung.

Dies gilt für Kauf- und Dienstleistungsverträge (auch für Personenbeförderungsverträge) und Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitale Inhalte, also auch für Fernabsatzverträge (Webshops). 

Telefonische Kontaktnahme nur zum Grundtarif (§ 6b KSchG)

Wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag (erfasst sind sämtliche Anfragen, Reklamationen oder Beschwerden) dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, telefonisch Kontakt aufzunehmen, so darf er dem Verbraucher dafür kein Entgelt anlasten. Es dürfen also z.B. keine Mehrwertnummern verwendet werden.

Dies gilt generell für Kauf- und Dienstleistungsverträge und Verträge über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitale Inhalte, also auch für Fernabsatzverträge (Webshops).

Die Einrichtung einer kostenpflichtigen Bestellhotline für Neukunden ist dann zulässig, solange ausreichend auf die Möglichkeit zur kostenfreien Kontaktaufnahme für bestehende Kunden hingewiesen wird (OGH 31.08.2018, 6 Ob 140/18h).

Telefonisch abgeschlossene Verträge (§ 9 FAGG)

Ruft der Unternehmer den Verbraucher im Hinblick auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages an, so hat er zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, in deren Auftrag er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

Bei einem auf diese Art abgeschlossenen Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer eine Bestätigung seines Vertragsangebots auf dauerhaftem Datenträger zur Verfügung gestellt und der Verbraucher hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Angebots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat.

Diese Bestimmung gilt seit dem 1.7.2018 auch für telefonisch abgeschlossene Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen.

Achtung: 
Unerbetene Telefonwerbung dazu gehört auch das Unterbreiten eines Vertragsangebots) verstößt ohne vorherige Zustimmung des Angerufenen idR. gegen § 174 Telekommunikationsgesetz 2021 TKG 2021 § 9 FAGG macht einen verbotenen Telefonkontakt nicht legal, sondern gilt unabhängig davon, ob der Telefonkontakt iSd. § 174 TKG 2021 erlaubt oder verboten ist. 

Stand: 08.08.2024